242 20 den Bestimmungen der Vierten Haager Konvention vom 18. Oktober 1907, namentlich den Artikeln 46 und 47 des Annexes dazu. Ich sehe mich daher genötigt, dagegen zu protestieren und bin über- zeugt, daß auch Sie jene Vorfälle mißbilligen. Im Interesse der in meinem Amtsbezirk be- findlichen Deutschen, die noch weiteres Privat- eigentum in den besetzten Gebietsteilen — Duala, Edea, Buea — besitzen, darf ich Sie daher er- suchen, mir mitzuteilen: 1. ob Vorsorge getroffen ist, daß in Zukunft das Privateigentum den internationalen Ab- machungen entsprechend behandelt wird; 2. ob und welche Schritte die Betreffenden ergreifen können, um ihr Eigentum hierher schaffen zu lassen. Hochachtungsvoll gez. Dr. Olshausen, Kaserlicher Legationsrat, von dem Herrn Gouverneur von Kamerun mit seiner Vertretung in den Geschäften des Generalkonsulats beauftragt. An den Oberbefehlshaber der englisch-fran- zösischen Streitkräfte an der Kamerunküste Herrn Brigadier-General Dobell. m# # Anlage 5. Jaunde, den 29. Dezember 1911. Am 22. Dezember 1914 kam der Kommandant eines französischen Kriegsschiffes auf die amerika- mische Mission in Großbatanga. Nach den mir vorliegenden Meldungen sagte er zu dem Missionar Loewe, die Mabea und Batanga hätten dem französischen Oberbefehlshaber in Kribi gemeldet, daß Loewe andauernd mit dem deutschen Posten Großbatanga verkehre. Der Oberbefehlshaber von Rribi lasse ihm sagen, das Gebiet sei fran- zösisch, und wenn er sowie die Eingeborenen weiter mit den Deutschen in Verbindung treten oder seine Befehle nicht beachten wolle, dann würden sie erschossen. Der Kommandant habe Loecwe sofort nach Kribi mitnehmen wollen, jedoch auf seine Bitten und die der Familie Adams vorläufig noch da gelassen. Er habe ihm jedoch bemerkt, er müsse sich dauernd zur Vor- ladung nach Kribi bereithalten, um sich dort zu verantworten; er habe darauf Loewe unter An- drohung der Todesstrafe verboten, das Missions- grundstück bis dahin zu verlassen oder womöglich zu entlaufen. Er soll seine Worte folgendermaßen geschlossen haben: Wenn wir noch irgend etwas Nachteiliges von Ihnen hören, so lassen wir Sie sofort durch einige Senegalesen holen, dann werden diese wohl nicht mehr als Ihren Kopf bringen. Dieses Vorgehen widerspricht — ganz ab- gesechen davon, daß die Beschuldigungen der Ein- geborenen völlig unwahr sind — allem Völker- recht und bedeutet namentlich eine Verletzung des Art. 46 des Vierten und der Art. 16 ff. des Fünften Abkommens der Zweiten Haager Friedenskonferenz, da Missionar Loewe Staatsangehöriger der Ver- einigten Staaten von Nordamerika ist. Da ferner Großbatanga nach wie vor deutscher Boden ist, Missionar Loewe daher — solange er in Groß-Batanga weilt — Anspruch auf deutschen Schutz hat, so sehe ich mich genötigt gegen diese Verletzung des Völkerrechts durch den französischen Kommandanten Protest zu erheben. Ich gebe der bestimmten Erwartung Ausdruck, daß das Vorgehen des betreffenden Komman= danten berichtigt wird und daß die Missionare der amerikanischen Mission in Großbatanga wie an anderen Orten als neutrale Personen un- behelligt gelassen werden. gez. Ebermaier. a) An den Oberbefehlshaber der euglisch- französischen Streitkräfte, Herrn Brigadier-General Dobell. b) An den Oberbefehlshaber der französischen Kriegsschiffe vor der Batangaküste Herrn Capitain de Vaisseau Tirard. *# 1 *# Anlage 6.. Einzelne Fälle der Verwendung von Hilfsvölkern auf englischer und fran- zösischer Seite. 1. Beim Uberfall auf Mbiru am 22. August 1914 kämpften auf seiten der Franzosen etwa 50 Eingeborene, welche die Franzosen mit Hinter- ladern bewaffnet hatten. 2. Im Gefecht von Medsim am 6. Septem- ber 1914 verwandten die Franzosen neben ihren geschulten Truppen Hunderte von Eingrborenen, die mit Vorderladern bewaffnet waren. 3. Ende September und Anfang Oktober verwandten die Engländer an der Nordbahn be- waffnete Duala-Leute zur Aufklärung im Gefecht. 4. Am 8. Oktober 1914 waren Duala-Leute in zahlreichen Booten beim Angriff auf Jabassi beteiligt. 5. Am 11. Dezember 1914 kämpften bei Otu Hunderte mit Vorderladern bewaffnete Eingebo- rene Seite an Seite mit der englischen Truppe. 6. Im Oktober 1914 bewaffneten die Eng- länder die Häuptlinge des Jabassi-Bezirks mit Gewehren und Patronen. 7. Im September oder Oktober 1914 gab die englische Besatzung von Mubi-Maiha dem Ardo Hamaua von Mugulbu ein englisches Militärgewehr mit Dumdum-Patronen.