Deutsches Kolonialblatt Amtsblatt fũr die Schutzgebiete in Afrika und in der Sũdsee Herausgegeben im Reichs-Kolonialamt. 26. Jahrgang. Berlin, den 1. September 1915. Nnummer 16/17. Diese Zeitschrift erscheimt in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierfeljährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deutschen Schutzgebieten“. Herausgegeen von Dr. Marquardsen. Der boertelsaorlich Abonnementspreis für das Kolonialblau mit den Beilbefien beträgt beim zuge dusch die Vost und die Buch- handlungen 4 4.—, direkt unter Streifband durch die Verlagshuchbandlunge a) A& 5,— für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebtete und Osterreich-= Ungarns. d) 4+. 6.— für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen find an die Königliche Hofduchhandlung von Ernst Siegfried Mittler und Sohn. Berlin 8W68, Kochstraße 68—71. zu richten. Inhalt: Amtlicher Teil: Anderung der Satzung der Pomona-Diamanten-Gesellschaft. Vom 9. August 1915 S. 313. — Personalien S. 313. Nichtamtlicher Teil: Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten (fünfte Mitteilung) S. 318. Togo: Uberführung gefangener Deutscher von Dahomey nach Frankreich S. 342. Samoa: Verzeichnis der auf Motuihi kriegsgefangenen Deutschen S. 343. Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Der niederländische Kakao= und Kakaobutter-Markt im Jahre 1914 S. 343. — Der Lissaboner Kakaomarkt im Mai und Juni 1915 S. 347. — Kakaoausfuhr aus Haiti S. 347. — Die neue Baumwollernte der Vereinigten Staaten von Ameerrika S. 318. — Errichtung eines Kautschuk- marktes in Batavia S. 348. — Niederländisch-Indien S. 318. Literatur-Bericht S. 348. — Neue Literatur (VIII.) S. 349. Eelee Amitlicher Teil Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. finderung der Satzung der Domona-Diamanten-Gesellschaft. Vom 9. August 1915. In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Juli 1915 ist beschlossen worden, den § 15 der Satzung dahin abzuändern, daß die Bilanz und Gewinn= und Verlustrechnung innerhalb neun Monate nach Jahresfrist vorzulegen ist. Der § 15 Absatz 1 erhält daher folgende Fassung: Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und diese Vorlage inner- halb neun Monate nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Hauptversammlung vorzulegen. · Zu dieser Anderung ist die Genehmigung des Reichs-Kolonialamts erteilt worden. Berlin, den 9. August 1915. Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. Im Auftrage: Haber. Dersonalien. Raiserliche Schutztruppen. A. K. O. vom 4. August 1915. Ein Patent ihres Dienstgrades erhalten: Professor Dr. Werner, Oberstabsarzt in der Schutztruppe für Kamerun und für die Dauer des mobilen Verhältnisses dem Chef des Feldsanitätswesens zur Verwendung überwiesen.