Cs" 333 20 Derlustliste der Kaiserlichen Schutztruppe für Kamerun.“) 1. Gefallen. Am 22. März 1915 bei Ngoida: Hauptmann Henner; am 4. Februnar 1915 bei Beli (Nigerien: Leulant d. Res. (Regierungoassessor) Roecher: am v. Februar 1915 bei Ewuri-Rembon: Leutnant d. Res. Regierungsrat Dr.) Schürmann: am 18. Ja- nuar 1915 bei Bundi: Gefreiter d. Res. (NRaufmann) Sickert: am 12. Febrnar 1915 bei Alad: Gefreiter d. Res. (Naufmann) Bührmann: am 9. Mörz 1915 in Ayameken durch spanische Eingeborene er- mordet: die Kaufleute Lehning und Arms. 2. Gestorben. a) Infolge Verwundung: am 2. April 1915 im Lazarett Lomie: Haupmann v. der Marwistz; b) infolge Krankheit usw.: am 19. März 1915: Feldwebelleutnant (Stationsassistent) Seifert: am 12. Februar 1915: Rizefeldwebel d. Res. Pflanzer! Girmes: am 9. Februar 1915: Gefreiter d. Res. (Gouvernementssekretär) Stasinowsk: am 1. Ja- nuar 1915: Gefreiter d. Res. (Dcterinärgehilfe! Leich- senring: am 15. Februar 1915: Rriegsfreiwilliger (Pflanzer) Ritzau. 3. Berwundet. Am 26. Februar 1915 am Nawe: Sergeant Härlen: im Märg 1915 zwischen Aube und Rgato: Sergeant (nicht aktiv Lehmann; am 9. 11. März 1915 bei Suanke: Unteroffizier d. Res. (RKaufmann) Kittlaß: am 13. März 1915 bei Suba: Unteroffigier d. Res. (Kaufmann! Berker: am 20. De- zember 1914 bei Rombi: Reservist (Gouvernements- gärtner; Schmeißer: am 3. Februar 1915 bei Buruku: Musketier d. Res. Lorenz: am 17. Fe- bruar 1915 bei Ngangela: Soldat (Naufmann) Müller; am 22. Februar 10915 bei Buruku: Reiter Hoffmann. 4. In Gefangenschaft. # Major Fabricius, die Leutnants d. Res. Bacr (Regierungsassessor), Ricd (Leiter der Landwirtschaftl. Versuchsanstaltt und Immcl (Regierungstierarzt##, Leumant zur See d. Res. Oöpfner (Schiffoführer bei der Gesellschaft Südkamerum, Regierungsarzt I . Roch. Leutnant Raben dd. Res.? wahrscheinlich Ir.i, Mizefeldwebel d. Res. Warnicke (Raufmann). 5. Bermißt. Unteroffizier d. Res. Seredzum (Landwirtschaftl. Assistent), Ulan d. Res. Dorstewitz Pflanzer). 75 III. Togo. Auch nach den seit der letzten amtlichen Veröffentlichung eingegangenen Privatnachrichten herrschen in dem von den Feinden besetzten Teilen Togos im allgemeinen geordnete Zustände. Im einzelnen ist zu bemerken: *. Bezüglich der früheren Verluste vergleiche die Preußische Verlustliste Nr. 61, 72, 86, 191, 237 und 255. Während sich der Handelsbetrieb der deutschen Firmen bisher in der Hauptsache auf den Aus- verkauf der Warenbestände beschränkte, hat nun- mehr auf Grund einer Verfügung der englischen Regierung vom 16. Februar d. Is. über den Handel mit den Feinden in den besetzten Gebieten die englische Verwaltung den Han- delsverkehr in der Goldküstenkolonie und im englischen Teil Togos durch eine Bekannt- machung geregelt. Ihr Inhalt ist im wesentlichen folgender: „Auf Grund einer besonderen Erlaubnis des Gouverneurs der Goldküste dürfen Personen und Niederlassungen von Firmen und Körperschaften in der Goldküstenkolonie Handelsgeschäfte mit Personen und Niederlassungen von Firmen und Korporationen in Togoland treiben. Diese Han- delsgeschäfte werden vor dem Gesetz so behandelt, als wären die genannten Firmen und Nieder- lassungen in dem Gebiet des Vereinigten König- reichs gelegen. Weiter ist der Handel durch oder mit deutschen und österreichischen Firmen in Togo- land im selben Umfange erlaubt wie den britischen Firmen daselbst. Die Bestimmungen dieser Erlaubnis werden hiernach ausgedehnt auf Togoland. Feindliche Firmen in Togoland dürfen in dem gleichen Umfange Handel treiben wie britische Firmen. Die Firmen werden ermahnt, jeden mittelbaren oder unmittelbaren Versuch zu unterlassen, Geld in feindliche Gebiete zu überweisen.“ Hiernach ist das für England gültige Verbot des Handels mit den Angehörigen feindlicher Staaten für den englischen Teil der Kolonie Togo außer Kraft gesetzt. In diesem Gebiet ist es den deutschen oder österreichischen Kaufleuten und Pflanzern erlanbt, unter den Einschränkungen Handel zu treiben, denen auch die Kaufleute des Vereinigten Königreichs hinsichtlich des Handels mit den Feinden unterworfen sind. Die deutschen Firmen können Waren aus England und den neutralen Staaten in Togo einführen und von dort nach den eben genannten Gebieten ausführen. Sie sind aber gehalten, kein Geld über London durch neutrale Staaten nach Deutschland oder Osterreich zu überweisen. Darüber, ob seit der letzten Veröffentlichung für den Handel der deutschen Faktoreibetriebe in dem in französischen Händen befindlichen Teil Togos Anderungen, insbesondere Erleichterungen in dem von der englischen Verwaltung vorge- nommenen Umfange geschaffen worden sind, liegen Nachrichten hier nicht vor. Privatnachrichten zufolge dürfen die Missio- nen in dem von England besetzten Teil Togos auch weiterhin sich betätigen. Ihre Arbeiten