W 340 20 „Die Deutschen haben Samoa seit mehr als 14 Jahren verwaltet, wie man sagen kann, in einer mustergültigen Art, und infolge davon be- trachten die Eingeborenen mit großer Achtung die meisten der Regierungsbeamten. Im Falle irgend- welcher Unruhen wird es schwer sein, vorauszu- sagen, welche Partei die Eingeborenen ergreifen würden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß alle solche, welche in der Nähe der deutschen Plantagen wohnen, in dem unerschütterlichen Glauben leben, daß die augenblickliche Zurückweisung Deutschlands nur von vorübergehender Natur ist und daß Deutschland sehr bald Samoa wieder einnehmen und besetzen wird. Es gibt keinen Deutschen in Samoa, welcher glaubt, daß Deutschland untergeht; sie alle glauben, daß Großbritannien und deren Verbündete ent- schieden geschlagen werden und daß sie ganz un- geheure Kriegsentschädigung an Deutschland werden zahlen müssen. Dieses ist nicht „Bluff“, sondern es ist der absolute, feste, unerschütterliche Glaube fast aller der intelligentesten und fähigsten Deutschen, welche in Samoa leben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß alle kräftigen Männer nur darum nicht abfahren, weil die Engländer sie hindern. Sie würden sonst für ihre eigene Rechnung Samoa verlassen, um sich am Kriege zu betätigen.“ Drei Verordnungen, die der britische Admi- nistrator erlassen hat, sind noch der Erwähnung wert. Diese haben in der von der englischen Behörde selbst herausgegebenen deutschen über- setzung folgenden Wortlaut: Proklamation Nr. 14. 1. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß vom 10. Mai 1915 ab der Geschäftsverkehr in den unter militärischer Okkupation befindlichen Gebieten von West-Samoa nur nach britischen Werten abgewickelt werden muß. 2. Absatz 1 der Proklamation Nr. 3, wonach Banknoten im Werte von 5 bis 100 /7, die von der Deutschen Reichskasse oder Reichsbank ausge- geben sind, als gesetzliche Zahlungsmittel einge- führt sind, wird aufsgehoben, vom 26. April ab 9 Uhr vormittags. 3. Absatz 2 der Proklamation Nr. 3, dem- gemäß es verboten ist, Gold= oder Silbermünze irgendeiner Art auszuführen, oder Banknoten außer solchen einer Britischen Bank, Firma oder Regierung einzuführen, bleibt in Kraft. Außerdem ist es nach dieser Verordnung streng verboten, deutsche oder österreichische Münze irgendeiner Art einzuführen. Jedermann, der irgendeiner Verletzung dieses Abschnittes der Proklamation schuldig befunden wird, wird nach dem Kriegsgesetze und Kriegs- gebrauche streng bestraft werden. 4. Deutsche Banknoten und Kassenscheine im Werte von 5 bis 100 .KMl können gegen Samoa- Noten oder Britische Münze eingewechselt werden bei der Hauptkasse für Personen wohnhaft in Upolu, Manono oder Apolima, oder bei der Ver- waltung in Matautu, Savaii, für Personen wohn- haft in Savait vom 26. April von 9 Uhr vor- mittags bis zum 1. Mai 1915 12 Uhr mittags. Deutsche Gold-, Silber= und Nickelmünze kann eingewechselt werden bei den obigen Stellen bis zum 8. Mai 1915 12 Uhr mittags. Sämtliche Einwechselungen werden zum Satze von 20,60 & für K 1 Samoa-Noten oder Britische Münze im Werte von & 1 gemacht. Die Hauptkasse behält sich das Recht vor, den Wechselverkehr abzuwickeln vermittels Samoa- Noten oder Britische Gold-, Silber= oder Bronze- münze, wie es ihr ausführbar erscheint. 5. Die Samoa-Noten, die zum Werte von L 5 und 2 1 ausgegeben find, find nur in den unter militärischer Okkupation befindlichen Gebieten von West-Samoa gültig, und diese Noten kann man nicht gegen Münze einwechseln (ausgenommen nach Belieben der Hauptkasse) bis zu dem Kriegs- ende. 6. Proklamation Nr. 5, die sich auf die Aus- gabe von Schecks durch die Hauptkasse bezieht, wird hiermit zurückgezogen. 7. Postanweisungen werden an dem Postamt Apia gegen britische Banknoten oder Münze vom 1. Mai 1915 an angenommen. Nähere Auf- klärung hierüber wird vom Postamt erteilt. 8. Jedermann, der von dem 26. April 1915 an beim Geschäftsverkehr mit Samoanern oder Chinesen deutsche Werte gebraucht, ist strafbar. 9. Die Hauptkasse von Apia wird für das Publikum geschlossen in allen Geschäften außer die Einwechselung deutscher Werte bis zum 10. Mai 1915. Gegeben Apia, den 19. April 1915. Robert Logan, Colonel, Administrator of Samoa. God save the King. * m r— British Military Occupation of Samoa. Bekanntmachung Nr. 15. Handel mit dem Feind. Bezugnehmend auf das Verbot des Handels mit dem Feind, welches durch eine Bekannt- machung Seiner Majestät König Georg V. im Buckingham-Palast am 5. August 1914 erlassen worden ist, und auf Bekanntmachungen und Ver- ordnungen, die das gleiche Verbot zum Gegen- stand haben, sollen von heute ab die folgenden Verordnungen für das Gebiet von Deutsch-Samoa,