421 20 Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. Frankreichs Russfsaugungspolitik im Bekrutierungs- gebiet seiner schwarzgen fKrmee. Frankreich macht noch immer Anstrengungen, um seine Verluste auf den enropaischen Kriegsschauplätzen durch Anwerbung farbiger Söldner in Afrika aus zugleichen. Ein Ministerialerlaß vom 2. Oktober 1915 hat den Erwerb von Grundstücken für die Ver- größerung des Lagers der Senegalschütgen in Saint Louis (Westafrika) genehmigt. Aber auch die Rechnung für die bestellte Menschenware wird in Paris vorgelegt. Ein anderer Ministerialerlaß, der am 5. Oktober 1915 erging, mußte finanzielle Not- standsmaßnahmen des Generalgouverneurs, welche die reiche Kolonie Französisch-Westafrika schwer be- lasten, genehmigen. In der amilichen Begründung heißt es wörtlich folgendermaßen: „Die Unzgulänglich- keit der Einnahmequellen (la précarité des ressources) des Generaletats setzt die Regierung in die Zwangs- lage, einen Eingriff in die verfügbaren Bestände der Ausgleichssonds von Guinca, der Elfenbeinküste, von Obersenegal und Niger zu machen, um es so zu ermöglichen, dem Zahltermin für die Halbjahrs- zinsen der Anleihen entgegenzusehen.“ Die angc- sammelten Vermögen der Einzelkolonien werden hier- für stark vermindert, und zwar der Reservefonds von Guinea um 800 000 Fr., derjenige der Elfenbeinküste um 1 005 000 Fr., der von Obersenegal und Niger gleichfalls um 800 000 Fr. Die Reservefonds vom Senegal und vom Generalgouvernement werden nicht erwähnt, wahrscheinlich weil sie bereits aufge zehrt sind; denn Senegal, wo auch der Generalgouverneur seinen Sitz hat, ist die Kolonie, welche die meisten und besten schwarzen Hilfstruppen, die Senegalschützen, dem Herrschervolk in Europa liefern muß und welche daher bisher schon am stärksten unter dieser Menschen- steuer gelitten hat. Nun sollen auch die anderen Kolonien Westafrikas zu den Kriegslasten herangezogen werden; bei ihnen nimmt die französische Kolonial- verwaltung, die sich so gern als die Trägerin von Recht und Zivilisation bezeichnet, kurzerhand eine Konfiskation der Vermögen vor, um damit dem Generaletat aufzuhelfen, der durch die Verschickung der unglücklichen schwarzen Schutzbefohlenen Frankreichs so sehr gelitten hat, daß er nicht einmal mehr die laufenden Zinsen seiner Anleiheschulden bezahlen kann. Gabon. Ausfuhrbeschränkung und Ausfuhrzoll für gewisse Holzarten. Eine Verordnung der französischen Regierung vom 28. Oktober 1915 bestimmt unter Aufhebung der Verordnung vom 28. September 19117) folgendes: —— — ——— „ 7). Bgl. „D. Kol. Bl.“ 1911, S. 855. In der Kolonie Gabon ist die Ausfuhr von un- behauenen und behauenen Hölzern mit geringeren als den nachstehend aufgeführten Abmessungen verboten: 1. Vom Baumstamm abgesägte unbehauene Blöcke, bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen nicht sichtbar sind: mittlerer Durchmesser 50 cm bei Mahangoni= holz und bei Kunsttischlerholz mit hartem Kern: mittlerer Durchmesser 60 cm bei Okoumê= und bei anderem Holz mit weichem Kern. 2. Vom Baumstamm abgesägte behauene Blöcke, bei denen Spuren des Ansatzes von Zweigen nicht sichtbar sind: mittlerer Querschnitt 12 com bei Mahagoni- bolz und bei Runsttiischlerholz mit hartem Nern; mittlerer Jnerschnitt 16 qem bei Okoumg= und bei anderem Holz mit weichem Kern. 3. Blöcke, abgesägt von demjenigen Teile des Baumstamms, welcher Spuren des Ansatzes von Zweigen aufweist, oder abgesägt von den Zweilgen: Hölger aller Art: mittlerer Durchmesser der unbehauenen Stämme 30 cm., mittlerer Zuerschnitt der behauenen Hölzer 5clem. Der Untergouverneur der Kolonie bestimmt durch besondere Verfügung die Nachweise, die bei der Aus- fuhr solcher Stämme gefordert werden können, welche die vorerwähnten Abmessungen nicht erreichen und als von der Nutzung der Aste stammend vorgeführt werden. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht an- wendbar auf die Aueofuhr von schwarzem Ebendolz sowie von Hölzern, die als Splintholz (dépouilles d aubier) ausgeführt werden. Bei der Ausfuhr der Hölzer wird ein Ausfuhr= zoll erhoben, der folgendermaßen festgesetzt wird: 1. Blöcke von Okoumé= und von Holz mit weichem Kern, 1 Franken für 1 chmi Gabel= und Schnittholz von Okoum= und von weichem Holz, 1,50 Franken für 1 #t; Mahagoniblöcke. 2 Franken für 1 chmi Mahagoni-Gabel= und --Schnittholz. 2 Franken für 1 t; 3. schwarzes Ebenholgz, 2.50 Franken für 1 t; 4. Kunsttischlerholz, anderes als das vorgenannte, in Blöcken oder geschnitten, 1,00 Franken für 1 t. (Journal officiel de la Républiquc Fralçaiec.) 18 Rosenholz, Zingana, / — — Der Kußenhandel von Britisch-Somaliland 1913/14. Der Wert des Gesamt-Außenhandels betrug im Jahre 1913/14 6 822 232 Rs. gegen 6 851 505 Rs. im Jahre 1912/13. Der Wert der Einfuhr belief sich auf 3573 287 Rs. (gegen 3 650 459 Rs. im Vorjahre) und entfiel auf Berbera mit 1 448 308 Rs. Bulhar. . . — 946 082 - und Zeyla 1 178897 3