— Minister, etwa entsprechend unserem „Exgellenz“) Ge- neral Louis Botha, dem Oberbefehlshaber der Streit- kräfte der Südafrikanischen Union im Felde, übergeben. gadeg H. T. Lukin, C. M. G., D. S. O. (Abkürzungen für englische Ordensauszeichnungen), als Vertreter General Bothas handelnd, soll der mit der Vereinbarung der Einzelheiten der Übergabe und ihrer Durchführung betraute Offizier sein. 2. Die aktiven Truppen der genannten Schutz- gebietsstreitkräfte, welche unter den Bedingungen des * 1 übergeben sind, sollen, soweit Offiziere in Frage kommen, ihre Waffen behalten, und sie können ihr Ehrenwort abgeben, indem es nach Abgabe des Ehren- wortes jedem erlaubt ist, an einem von ihm gewählten Platz zu leben. Wenn aus irgendeinem Grunde die Regierung der Südafrikanischen Union (nachstehend Unionregierung genannt) nicht in der Lage ist, dem Wunsche eines Offiziers hinsichtlich der Wahl seines Aufenthaltsortes zu entsprechen, so wird der betreffende Offizier einen Platz wählen, hinsichtlich dessen Bedenken nicht bestehen. 3. Soweit die anderen Grade der genannten aktiven Schußgebietstruppen in Frage kommen, sollen sie inter- niert werden, unter besonderer Bewachung, an einem von der Unionsregierung besonders zu bestimmenden Platz im Schutzgebiet. Jeder Unteroffizier und die Mannschaften der übrigen erwähnten Grade sollen die Erlaubnis haben, ihre Gewehre, aber keine Munition zu behalten. Einem Offizier soll es gestattet sein, mit den Mannschaften der Artillerie interniert zu werden, einem anderen mit dem Rest der Mannschaften der aktiven Truppe und einem mit den Mannschaften der Polizeitruppe. 4. Sämtliche Reservisten (Landwehr und Land- sturm) aller Grade der genannten Schutzgebietsstreit- kräfte, welche zur Zeit unter Waffen im Felde stehen, sollen mit der im §#6 weiter unten vorgesehenen Aus- nahme ihre Waffen abgeben, nachdem die UÜbergabe in am besten geeignet erscheinenden Formationen statt- gefunden hat, und sie sollen nach Unterzeichnung der unten angehefteten Paroleformel die Erlaubnis erhalten, u ihren Heimstätten zurückzukehren und ihre bürger- lichen Beschäftigungen wieder aufzunehmen. 5. Sämtliche Reservisten (Landwehr und Land- sturm) aller Grade der genannten Schutzgebietsstreit- kräfte, welche zur Zeit von der Unionregierung kriegs- gefangen gehalten werden, sollen nach Unterzeichnung der oben in § 4 erwähnten Paroleformel die Erlaubnis erhalten, ihre bürgerlichen Beschäftigungen im Schutz- gebiet wieder aufzunehmen. 6. Die Offiziere der Neserve, der Landwehr und des Landsturms der genannten Schutzgebietsstreitkräfte, welche sich auf Grund der Bedingungen des § 1 oben ergeben, sollen die Erlaubnis haben, ihre Waffen zurück- zubehalten, vorausgesetzt, daß sie die oben in § 4 er- wähnte Parole unterzeichnen. Kml.: *8 Del 10 2 7. Alle Offiziere der genannten Schutzgebiets- streitkräfte, welche die oben in § 4 erwähnte Parole= formel unterzeichnen, sollen die Erlaubnis haben, die Pferde zu behalten, welche ihnen bestimmungsgemäß zu ihrer militärischen Ausrüstung zuerteilt sind. 8. Die Schutzgebietspolizei soll, soweit sie mobilisiert ist, behandelt werden wie die aktiven Truppen. Die- jenigen Mitglieder der Polizei, welche im Dienst auf entlegenen Stationen sind, sollen auf ihren Posten bleiben, bis sie durch Uniontruppen abgelöst werden, damit Leben und Eigentum der Nichtkämpfer geschützt werden kann. 9. Zivilbeamte im Dienst der Kaiserlich deutschen Regierung oder der Schutzgebietsverwaltung sollen die Erlaubnis haben, in ihren Wohnungen zu verbleiben, vorausgesetzt, daß sie die oben in § 4 erwähnte Parole unterschreiben. Diese Bestimmung soll indessen nicht so ausgelegt werden können, als ob irgendeiner dieser Beamten dadurch berechtigt sei, die Funktionen seiner Stellung bei einer der beiden vorgenannten Behörden auszuüben oder von der Uniouregierung sein Gehalt zu verlangen. 10. Mit Ausnahme der im Besitz der Offiziere der Schutzgebietsstreitkträfte und der Mannschaften der aktiven Truppe nach Maßgabe des §5 2 oben ver- bleibenden Waffen soll alles Kriegsmaterial (ein- schließlich aller Feld-- und Gebirgsgeschütze, Handwaffen, Gewehr= und Handwaffenmunition) und das gesamte Gouvernementseigentum zur Verfügung der Union- regierung gestellt werden. 11. Seine Exzellenz der Kaiserliche Gouverneur foll einen Zivilbeamten der Schutzgebietsverwaltung ernennen, welcher eine Aufstellung über alles Gouver= nementseigentum der Zivilverwaltungszweige über- geben und führen soll, einschließlich eines Verzeichnisses, welches der Unionregierung auf Grund des §8 10 oben überantwortet ist, und der Kommandeur der Schutz- truppe soll einen Militärbeamten ernennen, welcher eine gleiche Aufstellung alles Gouvernementseigen- tums der Militärverwaltungszweige übergeben und führen soll. Gegeben mit 9. Juli 1915. unseren Unterschristen heute am geg. Seitz, Kaiserlicher Gonverneur von Deutsch- Südwestafrika. Botha, General, Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Südafrikanischen Union im Felde. Franke, Oberstleutnant, Kommandeur der Schutz- truppe für Deutsch-Südwestafrika. Beglaubigt als getreue Abschrift der Original= bedingungen. (Unleserliche Unterschrift), Oberst, früher erster Stabsoffizier bei dem Kommandierenden General der Streitkräfte der Südafrikanischen Union im Felde.