-. S CG 35 20 . Die Uniformen der Waffenrevisoren und der Sattler gleichen derjenigen der Waffenmeister mit folgenden Unterscheidungszeichen: Bezeichnung der * lnisormnstücke Waffenrevisor Sattler - scheidungszeichen 11 Helm Wie für Waffenmeister des preußi- schen Heeres mit den oben unter 2 angegebenen Abweichungen. Mützenbesatz — schwarzes Tuch mit Vorstößen von weißem Tuch. 3 Waffenrockbesatz — wie vor. 4Knöpfe vergoldet mit Kaiserkrone. vergoldet mit Kaiserkrone. 5ANchselstücke vier dicht nebeneinander liegende — Plattschnüre von Silber, mit blauer Seide durchwirkt, Unterlage von schwarzem Tuch. Auf den Achsel- stücken ein vergoldetes Reichswappen- schild, darüber zwei gekrenzte Ge- wehre aus vergoldetem Metall. 6ächulterklappen — von weißem Tuch mit goldener, zweimal mit einem blauen Seiden- faden durchzogener Tresse und ver- goldetem Reichswappenschild. 7 Portepe## goldenes Beamtenportepee. — 8 Seitengewehr Offizierdegen, vgl. oben zu 2. Mannschafts-Seitengewehr. . Den Magazinaufsehern und Sattlern kann bei tadelloser Führung, treuer Pflichterfüllung und einer Dienstzeit von neun Jahren (ohne Kriegsjahre) als Beamter durch das Kommando der Schutztruppen die Berechtigung zum Tragen des Offizierseitengewehrs mit goldenem Portepee verliehen werden. ’ Magazinaufsehern und Sattlern, die früher Portepeeunteroffiziere waren, steht dieses Recht ohne weiteres zu. . Das Offizierportepee tragen nur Beamte, die Offiziere des Beurlaubtenstandes sind oder als Offiziere bei ihrem Ausscheiden aus dem Heere die Erlaubnis zum Tragen der Offizieruniform erhalten haben. II. Tropenuniform. Siehe Anlage 10 der Schutztruppen-Ordnung (Seite 106). Verordnung des Beichskanzlers, betr. Ausführung der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit füdwestafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909. Vom 22. Februar 1916. Auf Grund der §§ 1 und 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten, vom 16. Januar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270)°) wird unter Ab- änderung der Verordnung des Reichskanzlers vom 23. Februar 1915 (Deutsches Kolonialblatt 1915, S. 67) verordnet: Die in der Verordnung des Reichskanzlers vom 23. Februar 1915 der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets erteilte Ermächtigung wird bis auf weiteres verlängert. Berlin, den 22. Februar 1916. Der Reichskanzler. v. Bethmann Hollweg. Agl. „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. 3. S. 85f. )