W 144 20 hat, nicht lästiger falle, als dies vorher der Fall war. . Mais dans la projet de déeclaration due m'a envoyé Votre Seigneurie, se trouve une phrase visant des engagements qdue j’'aurais pris en 188 1. Cette phrase donnerait aux dits engagements une portée qdue je ne puis leur reconnajftre, et je suis d'avis, en conséquence, du’il n’'y a pas lieu de la maintenir. Der König bringt Salisbury eine etwas ab- geänderte Erklärung in Vorschlag, ohne indessen auf dieser Fassung bestehen zu wollen. Sie lautet: Déclaration. La reconnaissance des droits souverains de la Comp. Imp. Brit. de ’Afrique Orientale stipulée en sa faveur par la convention du 24 mai, sur certain territoire qui yF est déter- miné, ne sera pas comprise comme une cession par I’Etat I. du Congo de sa scuveraineté sur ce territoire, de duclque manière qdue ce scit ni au présent, ni au futur, mais Seulement comme une concession à elle faite en propre et non transmissible à des tiers, de tels droits dui pourront étre régulièrement transférés par le Souverain de PEtat I. du Congo à Uüne Compagnie publique. Zum Schluß bemerkt der König: ' Lf’assentement de la Compagnie I. E. A. est indispensable, et je pense due Votre Seig- neurie sera d'accord avec moi pour trouver due je n’ai pas à m’'en occuper, le point me parais- sant déjà réglé ou devrait l’etre plus naturelle-- ment entre le Foreign Office et elle qufentre elle et moi.“ (s.) Lé60pold. Am 9. Juli antwortete Lord Salisbury ver- traulich dem König, daß er mit der vorgeschla- genen Fassung der Erklärung, da sie dem beab- sichtigten Zweck, Mißverständnisse über den Charakter des Abkommens zu zerstreuen, entspreche, einver- standen sei. „It shall be at once communi- cated to the COompany with an intimation that their acceptance of it meets with the approval of His Majesty's Government.= « Damit war der Zwischenfall erledigi. Der sonst auf diplomatischem Gebiet so vorsichtige König scheint es merkwürdigerweise unterlassen zu haben, sich davon zu überzeugen, ob Lord Salis- bury die letzterwähnte Zusage gehalten habe. Auf sein kurzes Antwortschreiben an Lord Salisbury vom 12. Juli 1890 = Lorsque vous me le ferez dire, je serai prét f faire signer la déclaration dont vous et moi acceptons les termes: erfolgte nichts weiter, und die Erklärung blieb unerledigl. Am 1. März 1892 richtete der englische Ge- sandte in Brüssel, Lord Vivian, im Auftrag seiner Regierung an die Kongoregierung eine Note, in der darauf hingewiesen wurde, daß die englische Regierung aus guter Quelle erfahren habe, daß eine belgische Expedition ausgerüstet sei, die in diesem Jahr nach Lado oder einem anderen Ort am Nil vorrücken wolle, um die einst unter die Regierung von Emin Pascha gestellt gewesenen Länder in Besitz zu nehmen. Daher fordere die englische Regierung vom Kongostaat die Zusiche- rung, daß er die ihm durch die Neutralitäts- erklärung vom 1. August 1885 zugewiesene nörd- liche Grenze respektieren und keinen Versuch machen werde, seine Herrschaft über die westliche Wasserscheide des Nils auf Gebiete auszudehnen, die durch das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli 1890 England vorbehalten seien. Diese Note mußte den König auf Grund seiner im Jahre 1890 mit Lord Salisbury ge- führten, anscheinend so erfolgreichen Verhand- lungen natürlich auf das höchste überraschen. Sie eröffnete einen langen, bis zum 23. August 1893 vorliegenden, lebhaften, von seiten des Königs immer mit großer Vorsicht und Höflichkeit ge- führten Meinungsaustausch mit der englischen Re- gierung. Es würde zu weit führen, auf den In- halt dieses Notenwechsels im einzelnen einzugehen. Zur Charakteristik der hinterhältigen englischen Politik sei hier nur folgendes kurz aus demselben angeführt: Die Regierung des Kongostaates ging den wiederholten Anfragen der englischen Regierung über Zweck und Ziele der von ihr ausgesandten van Kerckhovenschen Expedition aus dem Weg, sie vermied es solange sie konnte, über diese eine präzise und klare Auskunft zu geben. Es wurde von ihr darauf verwiesen, daß ihre Neutralitäts- erklärung vom 1. August 1885 keinen Widerspruch von englischer Seite erfahren habe und daß das so als neutral erklärte Gebiet im Jahre 1890 durch das Abkommen mit der I. B. E. A. Co. einer Grenzberichtigung unterzogen worden sei, die durch das Schreiben des Lord Salisbury vom 21. Mai 1890 die Billigung des Foreign Okfice erhalten habe. Daraufhin sei das Abkommen am Geburtstag der Königin Victoria, welches Datum ganz besonders von beiden Parteien dazu gewählt worden sei, unterzeichnet worden und seine Aus- führung durch die Agenten des Kongostaates unter sehr erheblichen pekuniären Aufwendungen des Staates in die Wege geleitet. Anderseits verlaute, daß Capt. Luggard für die britische Company den Ruvenzori, den der Staat der englischen Gesell- schaft durch das Abkommen in seinen östlichen Abhängen überlassen habe, besetzt habe und daß somit auch von britischer Seite die Ausführung