W 146 2C Recht und gegen das Recht gehandelt habe. Jetzt werde das als eine feindselige Handlung gegen England bezeichnet, wofür eine ausdrück- liche schriftliche Billigung des britischen Premier= ministers vorliege. Wenn England jetzt behaupte, daß der Kongostaat besser daran tue, seine Mittel und Kräfte gegen die aufrührerische Bewegung im Tanganjikagebiet als im Norden zu verwenden, so sei darauf hinzuweisen, daß der Kongostaat seine Bemühungen gegen alle diejenigen Punkte richte, wo die Barbarei drohe. Um aber die Gefahr in Manjema zu bekämpfen, sei es er- forderlich gewesen, die dortigen Sklavenjäger um jeden Preis von einer Verbindung mit den Mah- disten abzuschneiden, eine Möglichkeit, auf die be- reits im Jahre 1888 die deutsche Regierung hingewiesen habe. Diese Gefahr einer Vereini- gung der arabischen Sklavenjäger im Süden mit den mahdistischen Horden im Norden beseitigt zu haben, sei ein Schritt, zu dem alle Freunde der Zivilisation sich beglückwünschen müßten. Unrichtig sei auch die englische Behauptung, daß der Kongo- staat die Wohltaten der Bestimmungen des § 12 der Kongoakte verwirkt habe, weil er durch die Entsendung der van K · „appel aux armes: unternommen habe. Expedition habe keineswegs das Ziel, den be- bestehenden Konflikt mit Gewalt zu lösen. Sie sei vor Entstehung des Streitfalles, zur Zeit, als man versicherte, daß keine Einwendungen von seiten Englands zu erheben seien, entsandt und es könnten ihr keinerlei feindliche Schritte gegen englische Untertanen nachgewiesen werden. Die Bestimmungen des § 12 der Kongoakte seien vom Kongostaat nicht verletzt und er sei nach wie vor zu Verhandlungen bereit. Denn schon gleich bei Beginn des Streitfalles hatte sich der Kongostaat am 23. April 1892 bereit erklärt, über eine anderweitige Regelung der Grenze zu verhandeln. Er hatte vorgeschlagen, die Grenze vom Schnittpunkt der deutsch-englischen Grenze mit dem 30. Meridian diesem Meridian bis zum Zusammentreffen mit dem Semliki folgen Au lassen. Dann solle die Grenze längs dieses Flusses bis zu seiner Mündung in den Albert- See verlaufen, von da längs des Süd= und Westufers des Sees bis nach Nsabe führen, dann dem Parallel dieses Punktes bis zu dessen Zu- sammentreffen mit der Wasserscheide des Kongo- Nil folgen und solle diese Wasserscheide weiterhin nach Westen die Grenze zwischen der Interessen- sphäre des Kongostaates und England bilden. England hatte aber alle Verhandlungen über eine Grenzregulierung abgelehnt und die bedingungs- lose Zurückziehung der van Kerckhovenschen Expe- dition gefordert. Eine Teilung des Besitzstandes am Albert-See sei nach den in Uganda gemachten Diese Erfahrungen mit schweren Unzuträglichkeiten und nicht geringen Gefahren verbunden. Die See- bevölkerung müßte in einheitlicher fester Hand gehalten werden, und dürfe ihr nicht Gelegenheit geboten werden, sich durch Flucht auf neutrales Gebiet der Verfolgung zu entziehen, falls Un- ordnungen ausbrächen. Bei der Kontroverse mit dem Kongostaat bildete auf seiten Englands die immer wieder- holte Behauptung den Hauptstützpunkt, daß Lord Salisbury in seinem Schreiben an den König vom 21. Mai 1890 nur seine Privat- ansicht ausgesprochen habe und daß zur Be- tätigung eines solchen, die großbritannischen Inter- essen stark berührenden Vertrages eine Konvention zwischen H. M.'s Government und dem Kongo- staat erforderlich gewesen sein würde, ein solcher bestehe aber nicht. Die B. E. A. Co. als eine Handelsgesellschaft sei nicht berechtigt gewesen politische Rechte auf den Kongostaat zu übertragen, dazu würde eine direkte Handlung der Britischen Regierung erforderlich gewesen sein. Der Ver- trag mit Sir W. Mackinnon sei über sein Anfangs- stadium nicht hinausgekommen und unvollständig geblieben, die Britische Gesellschaft habe weder einen Hafen am Tanganjika, noch einen Weg von diesem zum Edward-See, noch ein Gebiet außer- halb der britischen Interessensphäre erlangt. Durch das deutsch-englische Abkommen vom 1. Juli 1890 sei die westliche Wasserscheide des Nil in britische Interessensphäre übergegangen und kein fremder Staat könne dort ohne Zustimmung der englischen Regierung Besitzergreifungen vornehmen. Im übrigen ergeben sich die Einwendungen der eng- lischen Regierung leicht aus den oben angeführten Gegenausführungen des Kongostaates. Es mochte ja stimmen, daß die Sache nach englischen Regierungsgrundsätzen nicht geschäfts- ordnungsmäßig behandelt war und daß kein schriftliches Votum des Unterstaatssekretärs des Foreign Office sowie des betreffenden Abteilungs- leiters vorlag, so daß Lord Salisbury staatsrecht- lich nicht bevollmächtigt war, seine Briefe vom 21. Mai und vom 9. Juni 1890 an den König zu schreiben. Aber wen traf dann die Schuld und wer hatte den Nutzen aus dieser Unterlassung? Jedenfalls ist der Vorgang für die Beurteilung der Aufrichtigkeit der englischen Politik sehr lehrreich. Erbaulich ist es zu sehen, wie die Regierung Lord Salisburys seine frühere Mei- nungsäußerung nun selbst desavouierte und als ein privates, gänzlich unverbindliches Gutachten des Premierministers und Leiters des Foreign Okkioe hinstellte. Augenscheinlich war nach dem Grundsatz verfahren worden, daß auf einen Schelm anderthalb gehören. Offenbar hat aber die britische Regierung,