W 148 20 aufforderte, ihr umgehend einen gedruckten Bericht über den Stand der Verhandlungen mit dem Kongostaat und über die wegen des Niltals vor- handenen Staatsverträge vorzulegen. Dossier Bahr el Ghazal 44—2. Der fran- zösische Gesandte richtete unter dem 27. Mai 1894 au den Kongostaat im Auftrag seiner. Regierung folgende Note: Le scussigné . . , a reçu l'ordre de son Gouvernement de faire savoir à S. E. M. le comte de Grelle-Rogier, Sec. d'’Etat pour les Aff. Etr. de Etat 1. du Congo, duc le Gouv. Français, après avoir pris connaissance de TF’arrangement intervenu le 12 de ce mois entre le Gouv. de la Grande-Bretagne et le Gouv. de I’Etat I. dans la region des Grunds Lacs et du Haut-Nil, se trouve dans lobligation de formuler les reserves les plus expresses à Tégard d’'un acte dont les stipulations Paraissent en contradiction tant avcc les accords dui existent entre la France et 1'Etat I. du’avec la situation internationale de certaines contrées du basin du Haut-Nil. (S.) Bourée. Mit den etwas dunkeln Schlußworten dieser kategorischen Note waren die Rechte Agyptens und indirekt der Türkei als der Schutzherrin Agyptens über den ägyptischen Sudan sowie die Aufrechterhaltung der Integrität des ottomanischen Reiches, an welcher Fiktion die französische Politik damals noch festzuhalten für gut fand, gemeint. Die Dossiers enthalten keine Angaben über den Gang der Verhandlungen des Kongostaates mit Frankreich, die die zitierte französische Note alsbald unvermeidbar machte.“) Ob sich der König *) Aus anderen Akten ist aber zu ersehen, wie der issn rer gegenüber die Uberschreitung des n. Br. r gte Der ch 8 des Vertrages vom 5. Februar 1885 legte die Grenze zwischen den beiden Stgatsgebieten fest, sowejt sie damals aneinander grenzten, d. h. zum 17.9 ö. Gr. Weiter östlich grenzte der Liodabt im Norden nicht an französisches Gebiet, weil es ein solches damals noch nicht gab. Die Tragweite des § 5 bezog sich nicht darauf, die beiderseitigen Gebiete n#bzugrenzen, sondern es sollte dieser Paragraph nur darlegen, inwieweit Frankreich auf Grund der dem Vertrag beigefügten Karte die Neutralität des Besitzes der Association Internationale anzuerkennen bereit war. Diese in § 5 angegebenen Grenzen waren aber nicht für alle geiten unwider- ruflich festgelegt. Sie stellten nur den Besitz der Association zu joner Zeit dar, der sich durch spätere Verträge oder durch Neubesetzungen von Gebieten jeder- zeit ändern konnte. Die wirklichen politischen Grenzen des Kongostaates wurden durch förmliche territoriale Abmachungen mit den Nachbarstaaten bestimmt. So fielen die Grenzen des Gebietes, das der Kongostaat am 1. August 0% Frankreich als neutrales Gebiet notifizierte, nicht völlng mit denjenigen zusammen, auf die sich der § 5 des französisch-kongolesischen Vertrages in dieser Angelegenheit mit der Bitte um Hilfe und Unterstützung nach London gewendet hat, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls ward die englische Regierung über den Gang der Verhandlungen zwischen dem König und der französischen Regie- rung durch ihren Pariser Botschafter täglich auf dem laufenden gehalten, tat aber nichts, um dem König zu helfen. Das geht aus einer Note Salisburys an den Kongostaat vom 11. Dezember 1896 (Dossier Bahr el Ghazal 44—2 Documents diplomati- dues III) hervor, in der es heißt: „Le Gouv. de Sa Majesté eut connaissance des grandes lignes de l’arrangement avec la France uvant qu’il fut complet, et ne s'opposa pas au désir de Sa Majesté le Roi des Belges de le signer, mais le Gouv. Britannique ne prit bart à cet arrangement en aucune maniere, et in annonça au Parlement le 16 acüt 1894, due le territoire situk au Nord de Lado et dans le vorsant oecidental du Bassin du Nil restait compris dans la sphère T'influence Britan-- niqduc, sous la réserve des droits de la Turquie et de I’Egypte, comme avant la signature de ’arrangement.“") bezog. Indem die französische Regierung von dieser Notisikation ohne jede Bemerlung Kenntnis nahm, er- kannte sie selbst an, daß die Grenzen, innerhalb deren sie die Associarion anerkannt hatte, nicht für alle Zeiten unveränderlich seien. Das Protokoll von 1887 ist an sich schon der beste Beweis dafür, daß die französische Regierung den 4. Parallel nicht als unbedungte Grenze des Besitzes des Kongostaates Frankreich gegenüber ansah. Wenn sie geglaubt hätte, unbedingte Rechte auf die Gebiete nördlich des 4. Parallel zu haben, so würde sie doch höchst wahrscheinlich nicht dem Kongo- staat, ohne eine Entschädigung zu fordern, die Gebiete, die sich möglicherweise im Osten des Ubangi befinden konnten, überlassen haben. Anderseits würde, wenn es zutreffend gewesen wäre, daß der Kongostaat vom 4. Parallel durch den Bertrag vom 5. Februar 1885 unbedingt begrenzt wird, es vollständig überflüssig ge- wesen sein, daß Frankreich in dem Protokoll von 1887 anführte. daß der Kongostaat keinerlei politische Rechte im Norden dieses Parallels auf dem rechten Ufer des llbangi auszuüben habe. *) Der König hatte alsbald nach Abschluß des Ver- trages mit England vom 12. Mai 1894 die wirtschaft- liche Ausbentung der ihm soeben überlassenen Pacht- gebiete der von ihm gegründeten Sociécté Générale Alricaine übertragen. Der Vertrag vom 25. Juli 1894 bestimmte, daß die Gesellschaft berechtigt sein solle. Kautschuk, Gummi, Ropal, Elfeubein, Straußenfedern und andere Produkte zu sammeln, Bergbau zu be- treiben und Pflangungen von Kaffee, Tabak usw. an- zulegen. Hierbei sollten aber die Hechue- und Interessen der Eingeborenen geschont und ihnen die Gelegenheit, Holz zu sammeln und * Kulinren auszudehnen, nicht beschnitten werden. Die Gesellschaft hatte alle gesetz- lichen Stenern und Abgaben zu nuagen sowie für jedes Kilogramm Kautschuk 0,30 Cents Domanialgebühr zu ichten. entri ár 4 umittelbar darauf, am 1. August 1894, schloß der Bankier Alex. Brown de Tiège namens der Société