175 rallele de 1° 20° sud jusqu'aà l'extrémité septen- trionale du lac Tanganyka. La ligne médiane du lace Tangankka.“ Hier waren also nördlich des Tanganjika die dort voneinander so abweichenden Grenzen nach dem französischen und nach dem deutschen Vertrag schlankweg durch eine gerade Linie vom Nordende des Sees bis zum Schnittpunkt des 30. Meridians mit dem Parallel 1° 20“ südl. Br. ersetzt. Die vom Kanzler angeordnete Prüfung des Entwurfes der Neutralitätserklärung geschah in Berlin in einer für den Kongostaat sehr günstigen und wohlwollenden Weise. Denn obwohl bereits am 27. Februar 1885 die Gesellschaft für deutsche Kolonisation unter Dr. K. Peters den erbetenen Schutzbrief für ihre Erwerbungen in Ostafrika erhalten und Witu am 27. Mai 1885 unter deutschen Schutz gestellt war, dachte damals in den maßgebenden Kreisen noch niemand an die Möglichkeit einer dereinstigen Ausdehnung dieses deutschen Kolonialbesitzes in das Herz des afrika- nischen Kontinentes hinein, und daß der Kongo- staat und Deutschland dort einst Grenznachbarn werden könnten. Man stand wohl noch unter dem Eindruck eines Gutachtens, das die bedeu- tendsten am Handel und Schiffahrtsverkehr in Westafrika interessierten Hamburger Firmen im September 1884 in der Frage der Regelung der Beziehungen des Reiches zu der Association ab- gegeben hatten und das in der Ansicht gipfelte, daß je ausgedehnter das Gebiet sei, auf welches die Machtsphäre des neuen Staates sich erstrecken werde, um so größer auch die Vorteile für den deutschen Handel sein dürften. Man wollte wohl auch dem Kongostaat keine weiteren Schwierig- keiten machen und deshalb lautete das Votum: „Eine Prüfung der in dem beiliegenden Entwurf zu einer Nolifikation des Regierungsantritts des Königs der Belgier als „Souverain de I'Etat Indépendant du Congos hat ergeben, daß die zu notifizierenden Grenzen des neuen Kongostaates in der Hauptsache mit denjenigen Grenzen über- einstimmen, welche ihm nach den dem vorletzten Konferenz-Protokoll angehängten Verträgen der Association Internationale du Congo mit Deutsch- land, Frankreich und Portugal zugestanden wor- den sind. Es würde der bisherigen Verhaltungslinie unserer Politik in dieser Frage nicht entsprechen, wenn wir gegen die weitergehenden Zugeständ- nisse Einspruch erhöben, welche der fran- zösische Vertrag im Vergleich mit denen im deutschen Vertrag der Association gemacht hat. Noch weniger haben wir Anlaß zu bean- standen, daß der Notifikationsentwurf die Grenze mitten durch den Tanganjika-See bzw. den Moero- See zieht, während der französische Vertrag diese Grenze auf die westlichen Ufer der beiden Seen verlegen würdl Nachdem das Gutachten noch auf einen kleinen Irrtum in der Grenzbeschreibung im Bereich der atlantischen Küstenzone des Kongostaates hinge- wiesen hatte, kam es zum Schluß, daß die Vor- aussetzungen, unter welchen nach den Direktiven aus Kissingen das diesseitige Einverständnis mit den belgischen Vorschlägen ausgesprochen werden solle, zutreffen. Der deutsche Geschäftsträger in Brüssel, Graf Beust, erhielt daher von dem Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Grafen v. Hatzfeldt, den Auf- trag, dem belgischen Minister des Außern, Prinz von Caraman-Chimay, die Zustimmung zu dem Entwurf zu notifizieren. Es geschah dies am 21. Juli 1885 in folgender Form: Brüssel, den 21. Juli 1885. Prinz, Auf Wunsch Seiner Majestät des Königs der Belgier sind der Entwurf der Notifikation des Regierungsantritts Seiner Majestät als-Souverain de I’Etat indépendant du Congoe und der Ent- wurf einer zu erlassenden Neutralitätserklärung des neuen Staates Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Bismarck durch Vermittelung des Kaiserlichen Gesandten, Herrn Grafen von Brandenburg, mit- geteilt worden. Eine Prüfung der den Vertragsmächten zu notifizierenden Grenzen des Kongostaates hat er- geben, daß dieselben in der Hauptsache mit den- jenigen übereinstimmen, welche in den bisherigen Verträgen der „Association Internationale du Congo“ mit Deutschland, Frankreich und Portugal zugestanden sind. Gegen die weitergehenden Zugeständnisse, welche der französische Vertrag im Vergleich mit dem deutschen der Association gemacht hat, erheben Seine Durchlaucht keinen Einspruch. Ebensowenig beanstanden Hochdieselben, daß der Notifikations= entwurf die Ostgrenze des neuen Staates mitten durch den Tanganjika= und den Moero-See zieht, während nach dem französischen Vertrage die westlichen Ufer der beiden Seen die Grenze bilden würden. Bei Bezeichnung der nordwestlichen Staats- grenze liegt die Möglichkeit eines Irrtums vor. Im Notifikationsentwurf heißt es auf Seite 2, Absatz 3: La rivière Chiloango depuis I'Oeéan jusqufà sa source la plus septentrionale. Dagegen soll nach dem vorangehenden Absatz, übereinstimmend mit den Verträgen mit Frank- reich und Portugal, der Chiloango die Nordwest- grenze des Kongostaates erst von dem Punkte an bilden, wo der Luculla in ihn mündet. 2