V 181 20 8. November 1884 und vom 5. Februar 1885, die bis dahin völlig unverständlich gewesen war. Es erklärte sich damit auch, wie die belgische Re- gierung dazu gekommen war, auf einer dem Parlament bei Gelegenheit der Verhandlungen über die Annexion des Kongostaates im Jahre 1895 vorgelegten Karte den Ausgangspunkt der geraden Grenzlinie auf 17 40“ südl. Br. anzusetzen. Von Berlin amtlich auf diese Anderung aufmerksam gemacht, führte die Kongoregierung die Sache auf ein Versehen zurück. Auf Antrag von Sir Arthur Hardinge beschloß die Kommission, die belgische Regierung zu bitten, die vorgelegten Vertragskarten photographieren zu lassen, um den beteiligten Regierungen einen klaren Einblick in die aufgefundenen Differenzen der Karten zu gewähren. Nach diesen merkwürdigen Erfahrungen mit der Zuverlässigkeit der amtlichen Angaben der Kongoregierung in urkundlichen kartographischen Angelegenheiten mußte natürlich bei den deutschen Kommissaren der lebhafte Wunsch entstehen, diesen dunkeln Dingen weiter auf den Grund zu gehen und einen Einblick in die in Paris ruhende Karte zu dem französisch-kongolesischen Vertrag vom 5. Febrnar 1885 zu erlangen. Auf ihren Antrag wurde beschlossen, umgehend ein deutsches sowie ein belgisches Mitglied der Kommission dorthin zu entsenden, um durch Vermittlung der dortigen amtlichen Vertreter beider Länder beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten die dort ver- wahrte Karte einsehen zu können. Am Quai d'Orsay konnte man zunächst die Karte überhaupt nicht auffinden. Schließlich wurde eine alte, nicht beglaubigte Kopie derselben ge- bracht, die allerdings mit der in Brüssel befind- lichen Karte im wesentlichen übereinstimmte, aber eben nur nicht die gewünschte, beglaubigte Original- karte war. Der alte Herr Desbuissons war längst aus dem Amt geschieden und verstorben, sein Neffe und Amtsnachfolger konnte über die von seinem Onkel angefertigte Karte keine Auskunft geben. Das Original der Vertragskarte wurde schließlich als in Berlin in der dortigen fran- zösischen Botschaft befindlich vermutet und Nach- forschungen in Aussicht gestellt. Am 9. März be- richtete der belgische Geschäftsträger in Paris über die Angelegenheit wie folgt: Monsieur le Ministre, Comme suite à mon töélégramme du 28 fé- Vrier dernier, No. 11, jJ#ai P’honneur de porter à votre connaissance, d’après ce qui m’'ta été dit au Quai d'Orsay, due l’Ambassade de France à Berlin a fait savoir à M. Pichon du’'elle ne possédait plus la carte du Congo, dui devait étre annexée au traité du 5 février 885, attendu due celle-ei avait é6té renvoyce à Paris. Au Ministère des Affaires Etrangeères elle n'a pas été retrouvée et on ne trouve pas de mention de cette restitution. On en con- clut donc, sans pouvoir, bien entendu, l’affirmer, due la carte montrée à M. de Bassompierre et au délégué allemand peut étre considérée comme la carte originale. Ce qui justifie cette supposition, c'est que cette carte porte au crayon le mot „Berline. Ce serait celle qui aurait éCt6 communiquée à .Ambassade de France en Allemagne. Veuillez agrber (s.) Arschot. Monsieur Davignon, Ministre des Affaires Etrangeres. Bruxelles. Daß das in Paris den Delegierten gezeigte Exemplar die Originalkarte des Vertrages dar- stelle, war natürlich eine ganz unglaubliche Er- klärung, da sie in diesem Falle doch Unterschrift und Beglanbigung hätte aufweisen müssen. Die Bleistiftnotiz „Berlin“, welche diese Karte auf- wies, ließ sich ebenso gut dahin deuten, daß sie erkenntlich machen sollte, in welcher Form die Karte bzw. der französisch-kongolesische Vertrag seinerzeit dem Auswärtigen Amt in Berlin mit- geteilt worden war. Es blieb eben Tatsache, daß die Originalkarte verschwunden war. Cui bono? Jeder Kommentar erübrigt sich! Die deutschen Kommissare reisten zur Bericht- erstattung nach Berlin. Nach ihrem Wiederein- treffen in Brüssel wurde die belgische Regierung unter der Hand von ihnen davon verständigt, daß die Kaiserliche Regierung der Ansicht sei, daß die am 21. Juli 1885 dem Prinzen von Caraman übermittelte Einverständniserklärung zu der ihr im Entwurf vorgelegten Neutralitätserklärung des neuen Staates, soweit es sich um dessen Grenzen handelte, auf kartographischen Unterlagen beruhe, die erwiesenermaßen mit den originalen Vertrags- karten nicht übereinstimmten. „Diese unrichtigen Unterlagen sind von der Asscciation Internatio- nale, der Rechtsvorgängerin des Kongostaates und nunmehr auch der belgischen Regierung vorgelegt worden. Die beiden letzteren haben daher den durch diese nurichtigen Unterlagen hervorgerufenen Irrtum zu vertreten, sie dürfen deshalb auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus diesem von ihrer Rechtsvorgängerin hervorgerufenen Irrtum keinen territorialen Vorteil ziehen. Die Unrichtigkeit dieser von der Association der Kaiser- lichen Regierung unterbreiteten kartographischen Unterlagen ist erst jetzt voll erkannt worden. Der hierdurch hervorgerufene Irrtum konnte daher auch nicht früher geltend gemacht werden.