G 248 2 indigènes pour l’occupation, à un titre quel-- conque, de parties du sol, ne sera reconnu par le gouvernement et ne sera protégé par lui, à moins duc le contrat ou la convention ne soit fait à P’intervention de Tofficier public commis par P’administrateur général et d’apreès les frögles due ce dernier tracera dans chaque cas articulier. 2. Nul n'a le droit d'’orcuper sans titre des terres vacantes, ni de dépossder les indigènes des terres du’ils occupent; les terres vacantes doivent etre considérées comme appartenant à I'Etat. Wenn diese Vorschrift die Eingeborenen davor schützen sollte, ihrer Ländereien durch Zugriffe der Weißen verlustig zu gehen, so war sie durchaus im Sinne der Kongoakte, vorausgesetzt, daß ein- wurfsfrei und klar festgestellt wurde, was unter „terres vacantes“, herreuloses Land, zu verstehen war, und daß diese herrenlose Gebiete unparteiisch und unter Anhörung der Eingeborenen ermittelt wurden. Eine solche vernünftige und sachgemäße Regelung der Landfrage schien diese Ordonnance auch anzustreben, denn bei ihrer Veröffentlichung wurde in einer gleichzeitig ergangenen Prokla- mation gesagt: „Le décrct a pour but T’assurer, dans les formes qui seront prescrites, la recon- naissancc des droits acquis, et de permettre organisation régulière, dans un avenir pro- chain, de la propriété foncière de I’Etat. En attendant, pour éGCviter des contestations et des abus, l’administrateur générol, autorisé par le Souverain, arrôte . . ... Es folgt dann die oben angeführte Ordlonnance. Aber schon sechs Jahre später wurde durch ein geheimes, erst viel später allgemein bekannt ge- wordenes Dekret vom 21. September 1891 dieser anscheinend liberalen und nach dem Sinn der Kongoakte allein möglichen Land= und Wirt- schaftspolitik ein jähes Ende bereitet. Die Agen- ten des Staates wurden angewiesen, schleunigst die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Staat die Verfügung über die Naturerzeugnisse, namentlich das Elfenbein und den Kautschuk, zu sichern. In der Folge wurde in dem allergrößten Teil des Staatsgebietes der Landbesitz der Ein- geborenen auf die von ihnen derzeit angebauten Felder beschränkt und keine Rücksicht auf ihre Ge- wohnheiten und Bedürfnisse bei Todesfällen oder Epidemien, die Dörfer zu verlegen bzw. durch Klärung unberührter Waldstrecken die mangels regelmäßiger Düngung bald erschöpften Felder anderweitig zu ersetzen, genommen. Die neue Domanialpolitik erklärte alle Produkte des Waldes als Staatseigentum, ihre Sammlung von seiten der Eingeborenen als Diebstahl und den Ankauf derselben durch freie Faktoreien europäischer Kauf- leute als Hehlerei. Allen Beschwerden der durch diese Maßnahmen in ihrer Existenz bedrohten Handelsgesellschaften und Einzelkaufleuten gegenüber erklärte der Kongostaat, gestützt auf die rein theoretischen Gut- achten einer Reihe von belgischen und fremd- ländischen, französischen, englischen, deutschen und russischen Rechtskundigen, daß am Kongo die voll- ständigste Handelsfreiheit herrsche. Er müsse aber mit einer vorhandenen Tatsache rechnen. Fast das ganze Staatsgebiet sei herrenlos. Ihm stehe das von allen zivilisierten Staaten befolgte Sonve- ränitätsrecht zu, sich diese herrenlose Gebiete an- zueignen und frei darüber zu verfügen. Er habe sogar die Pflicht, nichts zu vernachlässigen, um aus den Staatsdomänen allen erreichbaren Nutzen zu ziehen, um damit dann den allgemeinen Inter- essen des Landes zu dienen. Der Kautschuk als natürliches Produkt des ihm gehörigen Landes sei sein Eigentum. Die Ausbeutung der Staats- ländereien, der Verkauf ihrer Erträgnisse bedeute nicht Handel treiben. Das sei seine Privatange- legenheit. Die Berliner Akte verbiete Monopole und Handelsprivilegien. Da aber der Staat keinen Handel treibe, würde man vergeblich nach einem Handelsmonopol suchen. Grund zu einer Be- schwerde sei höchstens vorhanden, falls der Staat systematisch die Erteilung von Konzessionen an andere als an Belgier und Kongountertanen ver- weigere. Da aber alle Welt gleichmäßig behandelt werde, werde die Gleichheit zwischen den Natio- nalen und Fremden vollkommen gewahrt. Der Handel habe daher keinen berechtigten Grund zu Klagen. Wenn er beengt und gehindert werde, so sei nicht der Staat daran schuld, sondern Um- stände, die er nicht geschaffen habe und aus denen cinen Vorteil zu ziehen, er das volle Recht habe. Mit dieser Ansicht stand freilich das von dem Urheber der Berliner Kongokonferenz feierlich verkündete Ziel und die grundlegende Idee der- selben, allen handeltreibenden Nationen den Zu- tritt zum Innern von Afrika zu erleichtern, in einem schneidenden Gegensatz. Denn den Ge- dankengängen dieser Konferenz entsprechend schien der Kongostaat dazu berufen, alle Schranken für den Handel beseitigen und niederlegen zu helfen und seine sonstigen Aufgaben auf die Regierung und Verwaltung des ihm zufallenden Gebietes zu beschränken. Nach der Veröffentlichung des noch dazu sehr milden Berichtes der Untersuchungskommission über die Zustände am Kongo vom 30. Oktober 1905 erschienen in Brüssel in Jahre 1906 zwei Bücher, die im Lande sehr großes Aufsehen er- regten: In seiner „Etude sur la situation de I Etat Indépendant du Congo“ legte der Brüs-