275 20 — —ßrrzZZNENB#“15 Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Ramerun und Togo. Eine Denkschrift, die das Reichs-Kolonialamt über die englische Kriegführung in West- afrika soeben veröffentlicht hat, gibt Ausschluß, in welch weitgehender Weise Hab und Gut der am Kampf unbeteiligten Bevölkerung in Kamerun und Togo teils der Plünderung durch die Ein- geborenenbevölkerung preisgegeben, teils direkt von englischen und französischen Soldaten, selbst eng- lischen Offizieren, angetastet worden sind. Ferner ergibt sich aus ihr, daß die deutsche Bevölkerung der Schutzgebiete in brutaler Weise durch die englisch-französischen Truppen weggeschleppt wurde. Das Ziel der Feinde ging dahin, Kamerun und Togo der zum Teil seit Jahrzehnten dort an- sässigen deutschen Bevölkerung zu berauben und die gesamte deutsche Kulturarbeit zu vernichten. Die Denkschrift weist ferner nach, wie unzu- verlässig und unrichtig die in der englischen Par- lamentsdrucksache „Correspondence Relative to the alleged III-Treatment of German Subjeets captured in the Camercons“ vom November 1915 niedergelegten Auslassungen der amtlichen eng- lischen Stellen in Westafrika sind. Im Nachstehenden folgt der Inhalt der ersten beiden Teile der Denkschrift: J. übersicht. Einen besonderen Abschnitt in dem Weltkrieg 1914 bilden die kriegerischen Ereignisse in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Ein bemerkenswertes, aber trauriges Kapitel dieses Abschnitts ist das Verhalten der Engländer und Franzosen gegen die wehrlose weiße Bevölkerung in Kamerun und Togo. In diesen Schutzgebicten, ebenso wie in den anderen deutschen tropischen Kolonien, bestand die bewaffnete Macht aus einer geringen Zahl aus- gebildeter Eingeborener unter weißer Führung, die lediglich zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit diente. Ein Angriff deutscherseits auf feindliche Kolonialgebiete kam somit überhaupt nicht in Frage. Ungeachtet dessen sind die Gegner Deutschlands angriffsweise vorgegangen und haben dem Ansehen der weißen Rasse schweren Schaden dadurch zugefügt, daß sie vor den Augen der Eingeborenen einen Kampf der Weißen unter sich entfesselten. Deutschland hatte im Interesse der in Afrika kolonisierenden Nationen alsbald nach Aunsbruch des Krieges angeboten, von der Bestimmung des Artikels 11 der Kongoakte vom 26. Februar 1885 Gebrauch zu machen. Dieses Anerbieten wurde aber von Frankreich, Belgien und England aus politischen Erwägungen zurückgewiesen. Zu dieser Entscheidung gab, wie aus dem Ende des Jahres 1914 erschienenen belgischen Graubuch hervorgeht, England bei seinen Verbündeten den Ausschlag, in der offenbaren Absicht, die Machtstellung und das Ansehen Deutschlands in Afrika, wo und wie nur immer möglich, zu erschüttern. Die Schädigung des Ansehens der weißen Rasse, welche durch den Kampf der Weißen unter sich eintrat, wurde erheblich verschärft durch die Art und Weise der Kriegführung, wie sie die ver- bündeten Engländer und Franzosen anwandten. Ebensowenig wie sie die Grundsätze des Völker- rechts beachteten, hielten sie von ihnen im Einzel- fall gemachte Zusicherungen über Schutz der Person und des Privateigentums. Auch ehrenwörtliche Versicherungen, welche deutschen Männern und Frauen dahin abverlangt wurden, daß sie wäh- rend des weiteren Verlaufs des Krieges nichts gegen die feindlichen Verbündeten unternehmen würden, brachten ihnen keine bessere Behandlung. J. Die englisch-französischen Truppen führten in Togo und Kamerun im Widerspruch mit Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung fast die gesamte friedliche, am Kampf unbeteiligte weiße Bevölke- rung der von ihnen besetzten Gebiete — gleich- viel ob Deutsche oder Neutrale — unter Be- wachung schwarzer Soldaten mit aufgepflanztem Seitengewehr kriegsgefangen weg, soweit sie nicht auf andere Weise zum Verlassen des Schutzgebiets gezwungen wurde. So wurden, ohne Rückficht auf Stellung, die Beamten der Kolonie, angesehene, seit vielen Jahren in den Tropen tätige Kauf- leute und Pflanzer, die Missionare, ebenso Truppen- ärzte und sonstiges Sanitätspersonal sowie Frauen und Kinder gefangengenommen und in Togo aus Lome, Kamina und Atakpame und in Kamerun 1#