G 299 2C reich und Deutschland handelten dabei in Überein- stimmung mit der zwischen beiden Mächten unter dem 25. Märg 1910 abgeschlossenen Kabelkonvention. Die belgische Regierung lehnte beide Angebote mit der Be- gründung 60 daß ein Bedürfnis für eine solche Kabel- verbindung nicht vorliege. Gleichzeitig (Juli 1911) trat aber die englische Enstern Telegraf Compank durch die Vermittlung eines belgischen Advokaten mit dem Ansinnen an die belgische Regierung heran, eine direkte Kabelverbindung zwischen Belgien und dem Kongo zu schaffen. Auch dieses An- gebot wurde abgelehnt. Eine von der „Eastern“ vor- geschickte belgische Gruppe erneuerte bald darauf das esuch. Es sollten Kabel von Ostende nach Porth- curnow an der englischen Ostküste (560 km) und von Ascension nach Banana (4075 km) gelegt werden. Die belgische Negierung sollte einen Zuschuß von jährlich 5000 L. auf 25 Jahre zahlen, die Konzession sollte n 50 SIchte laufen und der Gesellschaft während dieser Zeit ein Kabellandungseonobol im Kongo zu- stehen. Dafür sollte die Wortgebühr 3,12 Fr., für Re- gierangetelegramme nur 1,65 Fr. betragen. Die elgische Regierung lehnte die Zahlung eines Zuschusses von vornherein ab und war auch der Erteilung eines Kabelmonopols nicht geneigt, da sie dadurch einmal Schwierigkeiten von Deutschland und Frankreich er- wartete und es anderseits als in ihrem Interesse ge- legen ansah, möglichst mehrere Kabelverbindungen zu erhalten. Nach langen Verhandlungen kam schließlich am 20. Februar 1914 eine Konvention zwischen dem Ministerium der Marine, Post und Telegraphie 1d dem der Kolonien auf der einen Seite und der Eas Telegraf Compagny auf der andern Seite auf W Basis zustande: Die Gesellschaft legt Kabel 1. von Belgien (Ostende) nach Porthcurnow') und 2. von Banana nach San Paolo da Loanda. Die Wortgebühr ausschließlich der Inlandsgebühr wird auf 3,125 Fr., für Negierungs- und Pressetele- gramme auf 1.73 Fr. festgesetzt. Die Konzession läuft 50 Jahrc. Doch erhält die Gesellschaft weder einen Zuschuß noch ein Kabelmonopol. Das zweite Kabel muß innerhalb 8 Monaten gelegt sein. Konzessions- trägerin wird die Socictc anonyme belge des Cables telegraphiques (The Belginn Teiegraf Cabel-Company, joint stock Companx) mit dem Sitz in Antwerpen, 33 Rue van Brée. Das Kapital dieser Gesellschaft wurde auf 4 Millionen Franken festgesetzt. Davon waren 3 600 000 Fr. von englischen Interessenten ge- zeichnet. Im März 1914 gab Portugal seine Zustimmung, daß das Kabel Banaua—Loanda in Loanda mit dem Kabel nach San Thomé verbunden wurde. Mitte Mai 1914 trat der Kabeldampfer mit dem Kabel Banana-Loanda seine Ausreise an. Die Legung dürfte noch vor Kriegsausbruch beendet worden sein und Belgien damit eine schnelle und relativ billige Verbindung mit seiner Kolonie erhalten haben. Wie prohibitiv die früheren hohen Kabeltarife wirkten, zeigt am besten die Tatsache, daß im Jahre 1912 ins- gesamt nur 963 Telegramme mit 9870 Worten zwischen Belgien und seiner Kolonie gewechselt wurden. 2. Die Telegraphenlinien. Im Gegensatz zu dem eigentlichen Postbetrieb be- sitzt der Kongofiskus für den Telegraphen= und *) Das Kabel ist in Middelkerke und nicht in Ostende gelandet. Telephonbetrieb kein Monopol. Das grundlegende Dekret vom 27. November 1893 (vgl. Louwers, S. 1133) sieht ausdrücklich die Errichtung privater Leitungen vor, bestimmt aber, daß diese zu ihrer Anlage der Genehmigung durch Dekret bedürfen. Auch auf den staatlich genehmigten Privatleitungen müssen die Gouvernements-Telegramme vor allen anderen Mit- teilungen befördert werden (vgl. Art 4 des Dekrets vom 18. Februar 1898, Louwers, S. 1134). Auf Grund dieser Bestimmung “ folgende Tele- graphenlinien genehmigt worden: I. Staatliche Leitungen. 1. Durch Dekret vom 27. November 1893 (Bull. off. 1893, S. 245) eine Linie, die Boma mit dem Tanganika verbinden soll. Die Linic ist nicht in ihrer vollen beabsichtigten Länge, sondern nur von Boma bis Coquilhatville gebaut worden. 1910 wurde zwar die Fortführung der Linie über Coquilhat= ville und der Bau einer Zweiglinie von Kwamonth nach Pania— Mutombo angecordnet, 1912 wurden jedoch die gesamten Arbeiten im Hinblick auf die günstigen Ergebnisse der Versuche mit drahtloser Tele- graphie eingestellt. Es waren damals schon gelegt worden: 3 auf der Strecke Coquilhatville —Lulonga 9 km. - -Stanleyville —Basoko 47 .V - - Fontherwilse — nr. . 55 „ Lediglich die zu b genannte Strecke wurde bis Romce fortgeführt und für den Telephondienst ein- gerichtet. as mit den zu a und genannten Teil- strecken geschehen ist, ist nicht ersichtlich, sie dürften zum Teil wohl wieder abgebaut worden sein. Das Generalgouvernement in Boma drat dafür ein, wenigstens noch die Strecke Kwamouth —Dim m)j zu banen, das Ministerium hunte jedoch den Antrag mangels der erforderlichen Geldmittel ab. Die fertig gestellte Strecke Boma—Cogquilhatville setzt sich aus 3 Abschnitten zusammen: a) Abschnitt Boma —Matadi = 52 km. Die Leitung liegt ausschließlich auf Stahlpfosten, sie folgt zunächst dem rechten Ufer des Kongo, geht bei Underhin 300 km unterhalb Matadi mit einer Spannung von 810 m Spanmweite auf das linke Ufer über und erreicht auf diesem Matadi. b) Abschnitt Matadi —LéCopoldville = 396 km. Die Leitung wurde 1898 für den Betrieb eröffnet, sie benutzt das Gestänge der Kongobahn. Die Kon- vention vom 9. November 1889 gab in Artikel 28 der Kongobahn-Gesellschaft die Befugnis, eine Telegraphen- oder Telephonlinie längs des Schienenstranges für ihren Dienstbetrieb anzulegen. Machte sie hiervon Gebrauch, so hatte sie die Gonvernementsdepeschen gegen Erstattung der ihr durch den Telegraphenbetrieb entstandenen Selbstkosten zu befördern. Der Staat konnte aber seinerseits an den Gestängen der Gesell- schaft auch einen eigenen Draht mit besonderen, von Staatsbeamten zu bedienenden Apparaten gegen Er- stattung der der Gesellschaft dadurch entstehenden Mehr- kosten legen lassen. Gemäß Artikel 14 der Konvention mußte die Gesellschaft in dem vom Gonvernement zu bezeichnenden Orten der Bahnstrecke unentgeltlich einen Raum für den staatlichen Postdienst zur Verfügung stellen. Der Fiskus hat, nachdem die Gesellschaft ihre