G 301 2O von der Grenze bis Sakania 12,6 km von Sakania bis Ellsabethoiiler 241,6 - von der Grenze bis Elisabethville also 254,2 km Von Elisabethville bis Kambovrve 164 von Elisabethville nach Etoile du go von Kambove in der Nichtung auf vu- kama vor Kriegsausbruch etda 111 so daß also das gesamte Leitungsnet Si- Katangas vor Kriegsausbruch 540,2 km lang war. Verwendet wurde qalonnisterter Eisendraht von 4 mm Stärke, dessen Gewicht 99,18 kg pro Kilo- meter betrug. Die Stahlpfosten der Leitung stehen 77 m voneinander entfernt. Eine Konvention mit Nord- Rhodesien vom 16. August 1912 (bogl. Louwers, S. 1394) regelte die telegraphischen Beziehungen zu den Anschlußlinien in Nord-Rhodesien. Die die Kon- vention abschließenden Mächte erklärten sich bereit, die Bestimmungen der Petersburger Telegraphenkonvention mit den Lissaboner Zusatzerklärungen anzuwenden, und setzten im eingelnen die Gebühren sest. Diese wurden dann durch eine Ergänzungskonvention vom 19. Fuli 21. August 1913 (Louwers. 1390) neu geregelt. Der Etatsvoranschlag 1914 sah Kiu die Vergütung für die Üübermittlung von Telegrammen an Abodesien 150000 Franken vor (vgl. Art. 10 a des Etats Zur Ansführung) des bereits mit Dekret vom 18. gibnt 1898 (Bull 8, S. 38) angeordneten Baues einer Leitung ð 11# die sich von der großen Linie Boma —Tanganika abzweigen sollte, ist es nicht gekommen. Das Steckenbleiben der Haupt- leitung in Coquilhatville verschob zunächst den Baubeginn auf spätere Zeiten. Das Scheitern der ägyptischen Pläuc des Königs Leopold II. ließ das Interesse an dieser Linie dann überhaupt erheblich ab- flauen. Dafür haben die Engländer ihre Sudanlinie plaumäßig nach Süden vorgeschoben. Im Sommer 1914 sollte die Strecke Redjaf—hei fertig werden. Die Erfolge der drahtlosen Telegraphie erübrigen vor- aussichtlich jebt den Bau einer Leitung in das Uele- gebiet vollkommen. Der vom General □— im Jannar 1913 genehmigte Bau einer Linie Buta — Bambili (182 km) längs der Automobilstraße wurde vom Ministerium als nicht dringlich abgelehnt. Der Van der staatlichen Leitung nach dem Katangagebiet, der ebenfalls durch das bereits genannte Dekret von 1898 als Zweiglinie der Hauptstrecke Boma —Tan- ganika angeordnet wurde, erübrigte sich zunächst durch die Fertigstellung der Leitung der Grands-Lacs-Baln- und später ebenfalls durch die Einrichtung der draht- losen Stationen. II. Die privaten Telegraphenleitungen. An privaten Telegraphenleitungen bestehen außer den bereits genannten Leitungen der Kongobahn und der Katangabahn noch bie Leitungen der Compatznie #n Chemin de fer du Congo Supéricur aux Grands Lacs Alricains. Ob “* erte“ du Congo belge entlang ihrer Privatbahn von Alberta bei Bumba- nach ihren Olpalmwaldungen (12 km) oder sonst in ihren Olpalmkonzessionen Telegraphenleitungen gebaut haben, entzieht sich der Kenntnis. Nach Artikel 6 der Konvention vom 14. April 1911 (Bull. off. 1911, S. 300 ff.) ist die Gesellschaft zur Anlage von Tele- graphen= und Telephonleitungen in ihren Konzessions- Febiieten berechtigt. Nach Artikel 34 der Konvention der Grands-Lacs- Bahngesellschaft vom 4. Jannar 1911 hat auch diese Bahngesellschaft längs ihrer Bahnstrecken einc Tele- graphen= oder Telephonleitung zu errichten. Der Bau der Leitung erfolgt durch den Staat für Rechnung der Gesellschaft. Während der Bauperiode kann der Staat auf den Leitungen seine Telegramme unentgeltlich be- fördern. Später muß die Gesellschaft die Staats-, nicht aber die Privattelegramme gegen Zahlung einer Gebühr von 0.,05 Fr. pro Wort befördern. Der Staat hat auch hier das Recht, an dem Gestänge der Gesell- schaft eine eigene Leitung zu legen, hat aber bisher von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Die Bau- periode ist für die drei bisher von der Grands-Lacs- Gesellschaft in Angriff genommenen Bahnstrecken: 1. Stanleyville „Wonthierville#“ — 127 km 2. Kindu—Kongolo — 355 3. Kabalo —Tanganika 27 zusammen — 753 km beendet. Der Staat hat auch jetzt noch auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit der Gesellschaft den vorläufigen Betrieb. Nach einem Abkommen vom August 1910 bezahlt er während dieser „exploitation drovisoire““ nur 0,035 Fr. statt 0,05 Fr. pro Wort an die Gesellschaft. Auf Grund dieser Bestimmung sind der Gesellschaft gutgeschrieben worden: 1910 399,10 Fur. 1911 480,02 — 13 714 beförderte Wörter 1912 381,54 „ = 10 898 - - 1913 169,99 — 4857 - - Ein öffentlicher Telegraphen= und Telephondienft ist für die Linie der Gesellschaft noch nicht eingerichtet. Auch die „Grands-Lacs“ hat übrigens die Verpflichtung (ogl. Art. 20 der Konvention), dem Staat auf den Bahnhöfen Bureaus für den Postbetrieb zur Ver- fügung zu stellen. 3. Die Telephonanlagen. Die sämtlichen Telegrophenämter sind auch gleich- zeitig Fernsprechämter. ie Telegraphenleitungen sind also auch gleichzeitig Telephonleitungen. Außerdem Ceseben folgende besondere Telephonlinien: 1. Die hauptsächlich aus politischen Gründen er- baute Linie Kasongv—Kabambare —Uvira. Die Stationen an dieser Linic liegen, wie folgt, vonein- ander entfernt: Kasongo—Kabemba. 80 km Kabemba—Kabambare . 40- Kabmubarc-Nieiubo......75- NIeIubo—F(aleutbeleiubc....52- Kalembelcutbe—0sarnkn....3-.)·- Naraka—llvna... ..120- Die Gesamilänge der Enece sii a 399 km. Seit 1913 ist Kasongo mit dem Haltepunkt bei Kilometer 240 der Bahnstrecke Kindu —Kon verbunden und dadurch auch an die Drahtleitung 2 Grands-Lacs-Bahn angeschlossen. Die Entfernung Kilometer 240—Kasongo beträgt 31 km, so daß die Gesamtlänge der Leitung zum Tanganika sich nunmehr auf 430 km beläuft. Als Träger der Leitung sind Eisenpfosten und, soweit es möglich, auch lebende Bäume benutzt. Für die Unterhaltung und Bewachung der Strecke waren 3 Europäer und etwa 100 Farbige be- stimmt. Trotzdem waren Diebstähle der ursprünglich aus Bronzge besitehenden Leitung, namentlich auf der Strecke Baraka — Uvira, sehr häufig. Man war daher in den letzten Jahren dazu übergegangen, die Bronzeleitung durch Drähte aus galvanisiertem Eisen zu ersetzen.