W 89 20 in gewisser Hinsicht den erwähnten Angehörigen farbiger Rassen gleichgestellt. 6. betreffend die Festsetzung der Gebühren für die Regierungs-Krankenhäuser; 7. betreffend die Einfuhr, den Verkauf und den Verbrauch von Dynamit und anderen Ex- plosivstoffen; ". betreffend die Einführung einer Hunde- steuer (2.“ für die Eingeborenen, 6./“¼ für die Weißen); 9. betreffend die Gerichtsbarkeit und die son- stigen Funktionen der Distriktsbeamten. Die Zuständigkeit der Distriktsbeamten ist hier in Zivilsachen auf einen Streitwert von 300 , in Strafsachen auf Geldstrafen bis zu 300 und Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten festgesetzt. Gegen alle Entscheidungen eines Distriktsbeamten ist Berufung an den Richter des „Central Court“ in Rabaul zugelassen. Daneben sind noch verschiedene Verordnungen und Verfügungen für die Eingeborenen des Schutz- gebiets erlassen, so z. B betreffend die Bestatlung von Eingeborenen auf dem Eingeborenen-Friedhof in Rabaul, sorner betreffend die Eingeborenen-Kranken- häuser. Endlich ist auch die in der letzten Denkschrift erwähnte Verordnung, betreffend die Anwerbung und Beschäftigung von Eingeborenenarbeitern wieder bereits mehrfach abgeändert worden. Die Fälle, in denen gegen eingeborene Arbeiter Prügel- strafe verhängt werden kann, sind dabei nament- lich aufgeführt. — Die inzwischen über das Erdbeben im Jannar 1916 noch eingegangenen Nachrichten haben er- freulicherweise die früheren Mitteilungen, daß Verluste an Menschenleben nicht eingetreten sind, bestätigt. Bezeichnend für den moralischen Tiefstand der australischen Besatzungstruppen in Deutsch-Neu- guinea ist eine im Amtsblatt Nr. 12 abgedruckte Verordnung vom 27. November 1915, in der nicht nur die Mannschaften, sondern auch die Offiziere darauf aufmerksam gemacht werden, daß sie vor ihrer Abreise aus dem Schutzgebiet und desgleichen vor ihrer Ankunft in Australien einer eingehenden Leibes= und Gepäckvisitation unter- worfen werden und strenge Bestrafung zu er- warten haben, falls irgendwelches fremde Eigentum bei ihnen gefunden wird. B. Inselgebiet. Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Insel- gebiet der Karolinen, Marianen und Markzhall= Inseln mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der Phosphatinsel Nauru, von den Japanern besetzt. Die Nachrichten von dort laufen wie bisher nur sehr spärlich ein. Von wenigen Ausnahmen ab- gesehen, die Angehörige der im Inselgebiet wir- kenden deutschen Missionsgesellschaften betreffen, scheinen die Japaner inzwischen nahezu alle Deutschen von den Inseln weggebracht zu haben. Die Vorstellungen, die bei der japanischen Re- gierung wegen der auf einigen Inseln ausge- brochenen Nahrungsmittelnot erhoben worden sind, sind von ihr dahin beantwortet worden, daß für die Zufuhr der nötigen Lebensmittel überall ge- sorgt sei. Auch wurde mitgeteilt, daß ein Schiffs- verkehr zwischen den Inseln, soweit Bedarf vor- liege, eingerichtet sei. Inwieweit diese Nachrichten zutreffen, hat sich leider bisher nicht genau nach- prüfen lassen, immerhin scheint die größte Not, so auch in den Marianen, beseitigt zu sein. Wie aus dem Amtsblatt der britischen Ver- waltung von Deutsch-Neuguinea vom 15. Oktober 1915 hervorgeht, hat der Administrator des Schutz- gebiets unter dem 28. September 1915 verfügt, daß alle feindlichen Untertanen von der Insel Nauru zu entfernen seien. Als Grund hat er lediglich angegeben, daß zwischen Deutschland und Großbritannien Kriegszustand bestehe, und daß es sich als notwendig erwiesen habe, alle feindlichen Untertanen zu Kriegsgefangenen zu machen. Gegen diesen erneuten Völkerrechtsbruch der großbritanni- schen Regierung ist sofort nach Bekanntwerden Protest eingelegt worden. 2. Samoa. Aus Samoa liegen Nachrichten bis ein- schließlich Oktober v. Is. vor. Die Mitteilungen lauten leider wenig günstig. Allerdings ist die Ruhe nirgends gestört worden, und es herrschen durchaus friedliche Verhältnisse, so daß zu irgend- welchen Besorgnissen wegen des Schicksals der dort verbliebenen Deutschen kein Grund besteht. Dagegen ist auch dieses Schutzgebiet von dem Vernichtungskampf, den England gegen alle deut- schen Unternehmungen in lUbersee führt, nicht länger verschont geblieben. Unter dem 24. April 1916 ist eine Verordnung ergangen, die sich an die britische Proklamation vom 5. August 1914, betreffend den Handel mit dem Feind, anschließt, und in der ausgeführt ist, daß der Administrator des Territoriums berechtigt ist, hinsichtlich des Eigentums oder aller Unternehmungen feindlicher Untertanen die Schließung und Ligquidation an- zuordnen. In Ausführung dieser Verordnung sind denn auch bereits im Mai v. Is. alle deut- schen Handelsgeschäfte in Samoga geschlossen und liquidiert worden. Bis jetzt hat sich dieses wider- rechtliche Vorgehen der Engländer auf die Handels- geschäfte beschränkt. Auf den Pflanzungen scheint