G 90 2eO der Betrieb vorläufig wenigstens weiter zu gehen, und die Pflanzer konnten auch bisher ihre Er- zeugnisse absetzen. Die britische Verwaltung hat ihre Absicht, die ausgedienten chinesischen Arbeiter in die Heimat zurückzuschicken, bisher nicht aus- geführt, und die Pflanzer durften mit den Chinesen neue Kontrakte, zum Teil allerdings nur auf sechs Monate, eingehen. Die Löhne find natürlich wesentlich höher geworden, sie bewegen sich zwischen 35 und 60 /4 pro Monat. Das eine Zeitlang verbreitete Gerücht, daß Nashornkäfer und Kakao- krebs die Existenz der Pflanzungen ernstlich bedroht und zum Teil so gut wie vernichtet hätten, hat sich erfreulicherweise nicht bestätigt. Allerdings haben beide Schädlinge, wie auch in anderen Jahren, den Pflanzungen Einbuße getan, zumal 1915 eine ungewöhnlich lange Regenzeit herrschte, doch scheinen die Schädigungen im allgemeinen über das gewohnte Maß nicht erheblich hinaus- gegangen zu sein. Die Nachrichten über das Gedeihen der Pflanzungen lauten deshalb auch im allgemeinen zuversichtlich. Die leitenden britischen Beamten im Schutz- gebiet sind die gleichen geblieben. Neue Klagen über die schon vor längerer Zeit erheblich ver- minderte Besatzungstruppe sind hier nicht bekannt geworden. An Verordnungen sind seit dem letzten Bericht ergangen: 1. Eine Verordnung betreffend die chinesischen Kontraktarbeiter. Sie enthält verschiedene Ande- rungen gegenüber dem früheren Zustande und setzt einen Mindestlohn für die chinesischen Kontrakt- arbeiter von 35 sh pro Monat fest. 2. Durch Proklamation Nr. 26 vom 18. März sind mit Wirkung vom 1. April 1916 folgende Ausfuhrzölle festgesetzt worden: a)Auf Kopra 10 Sh per Tonne, tb) . Kakao 40 Oq )Kautschuk 1½ d per Pfund, () = Erzeugnisse aus einem der obigen Produkte ein Zoll, der nach Maßgabe der auf dem Rohmaterial lastenden Abgabe festzusetzen ist. Durch Verordnung Nr. 27 vom 17. März ist endlich noch ein ausführliches Verbot ergangen, die erwähnten Produkte nach anderen als britischen Häfen oder solchen der Alliierten zu verschiffen. 4. Mit Verordnung vom 1. August 1916 sind bezüglich des örtlichen Handels mit Kopra neue Bestimmungen in Kraft gesetzt worden. Es darf nur reife Kopra zubereitet und diese erst dann in Handel gebracht werden, wenn sie ordnungsmäßig getrocknet ist. Der Verkauf von grüner, verdor- bener oder unreiner Kopra ist bei Strafe verboten. S " (- Alle Kopra muß vor dem Verkauf durch die zu- ständigen Inspektoren besichtigt und über die erfolgte Besichtigung eine Bescheinigung ausgestellt werden. Vom 1. September 1916 ab ist der Koprahandel nur noch mit schriftlicher, behördlicher Erlaubnis gestattet. Auf die Ausfuhr von Kopra nach dem Auslande bezieht sich die Verordnung nicht. Hierfür bleiben die bestehenden Be- stimmungen in Kraft. 5. Die Verordnung vom 4. August 1916 er- klärt es für ungesetzlich, Ansprüche aus Forde- rungen zu verfolgen, für welche Hypotheken oder sonstige hypothekarische Sicherheiten gestellt worden sind. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des Attorney General von Neuseeland zulässig. 6. Eine Verordnung vom 30. August 1916 ver- fügt, daß die Kosten für alle Straßen und Wege, die von der britischen Administration ausgebaut werden, von den Anliegern zu tragen sind. 7. Eine Bekanntmachung vom 1. September 1916 bestimmt, daß niemand Samoa ohne Paß ver- lassen oder ohne Paß in das Schutzgebiet zurückkehren darf, der das 15. Lebensjahr zurückgelegt hat. 8. Die Bekanntmachung vom 26. September 1916, betreffend die Kontrolle über den Verkauf von alkoholischen Getränken, verbietet das „Freihalten“ anderer Personen mit solchen Getränken. 9. Eine Verordnung vom 7. Oktober 1916 for- dert die Anmeldung allen feindlichen Eigentums in Händen von in Samoa ansässigen britischen Unter- tanen und die Anmeldung alles Eigentums bri- tischer Einwohner von Samoa, das sich in feind- lichen Händen befindet. Die Einnahmen im Schutzgebiet haben für das Finanzjahr 1915/16 betragen an: 1. Zöllen 33 695 S&l 9 Sh 4 d, 2. Steuern und Lizeuzen 13093 8 - 3. aus verschiedenen son— stigen Einnahmen. 950-- 19 8 zusammen 47 739 S 17Sh 7 d, was einer Gesamteinnahme von nahezu einer Million Mark entspricht. Der Voranschlag für 1914 beirug 1 190 320 . Ein Ausweis über die in der gleichen Zeit geleisteten Ausgaben ist in den bisherigen Veröffentlichungen nicht enthalten. In der Zeit vom 1. April bis 30. September 1916 sind folgende öffentliche Abgaben und Ge- fälle eingegangen: Einfuhrzölle 13 50 K ösh 2ed, Ausfuhrzölle . 3967- 8 7 Steuern und Gebühren 1 227= 9# 10 verschiedene Einnahmen 557-15 5 zusammen 19 302 LK 198h—d, also rund 400 000 Mark.