2 — 14. G 174 2cO Im Rückfall tritt, wenn die frühere Fahnenflucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fürf Jahren und, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde be- gangen ist, Todesstrafe oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren ein.“ . Im § 72, Abs. 2 werden hinter dem Worte: „Todesstrafe“ folgende Worte eingefügt: „oder lebenslängliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf, im Rückfall nicht unter zehn Jahren . Der § 75 erhält folgende Fassung: „Stellt sich ein Fahnenflüchtiger innerhalb sechs Wochen, im Felde innerhalb einer Woche nach erfolgter Fahnenflucht, so kann die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe bis auf die Hälfte ermäßigt, an Stelle der Todesstrafe auf lebens- längliches Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden. Auch kann, wenn kein Rückfall vorliegt und die Straftat nicht im Felde begangen ist, von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen Unter- offiziere muß jedoch auf Degradation erkannt werden." . Im 5 77 werden die Worte: „von einem Jahre“ gestrichen. . Im § 78, Abs. 1, Satz 2 werden die Worte: „wenn die Tat nicht im Felde egongen ist“, gestrichen und hinier den Worten: „bis auf drei Monate“ die Worte eingefügt: „im Felde bis auf ein Jahr“. . Im § 93 werden im Abs. 1 die Worte: „Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre“ durch die Worte: „bis zu fünfzehn Jahren“ ersetzt, im Abs. 2 die Worte: „von drei Monaten“ gestrichen. Im § 95 werden im Abs. 1, Satz 2 die Worte: „nicht im Felde“ gestrichen; der zweite Absatz erhält folgende Fassung: „Ist eine der im Abs. 1 bezeichneten Handlungen vor dem Feinde begangen, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein. Besteht die Handlung darin, daß der Gehorsam gegen einen vor dem Feinde erteilten Befehl ausdrücklich verweigert oder der Ungehorsam dagegen sonst durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen zu erkennen gegeben wird, so trirtl Todesstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein.“ . Im § 96 Abs. 1 werden hinter den Worten: „nicht unter zwei Jahren“ die Worte eingefügt: „in minder schweren Fällen nicht unter sechs Monaten“. 3. Im § 97 erhalten die Abs. 2 und 3 folgende Fassung: „Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen oder wenn die Handlung außer dem Dienste begangen ist, lebenslängliche Freiheits- strafe oder Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahre ein. Hat die Handlung eine schwere Körperverletzung oder den Tod des Vorgesetzten verursacht, so ist in den Fällen des Abs. 1 statt auf Gefängnis oder Festungshaft auf Zuchthaus von gleicher Dauer, in minder schweren Fällen auf Zuchthaus oder Freiheits strafe nicht unter einem Jahre zu erkennen; in den Fällen des Abs. 2 tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus= oder Freiheitsstrafe oder Zuchthaus oder Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein.“ Im § 108 werden hinter den Worten: „die Todesstrafe“ die Worte eingefügt: „in minder schweren Fällen lebenslängliche Zuchthaus= oder Gefängnisstrafe oder Zucht- haus oder Gefängnisstrafe nicht unter fünf Jahren“. 15. § 110 a erhält folgende Fassung: „Liegt in den Fällen der §§ 100, 106, 107, 110 ein minder schwerer Fall vor, so kann die Strafe in den Fällen des 8 100 Al. 1 und des § 106 bis auf sech- Monate, im Felde bis auf ein Jahr Gefängnis, in den Fällen des § 100 Abs. 2, der §5§ 107 und 110 bis auf ein Jahr, im Felde bis auf zwei Jahre Gefängnis T gesetzt werden. Im Felde kann in den Fällen der 88 107 und 110 statt auf Gesängus auf Zuchthaus von gleicher Dauer oder auf lebenslängliches Zuchthaus odber Gefängns erkannt werden.