G 241 20 Schiffsverkehr im Hafen von Monrovia 1916). Der Schiffsverkehr während des Jahres 1916 im Hafen von Monrovia ist im Vergleich zum Vorjahr derselbe geblieben, d. h. er konnte keine Besserung auf- weisen. Nach einer vorläufigen amtlichen Zusammenstellung üund in den Hafen von Monrovia eingelaufen: 181 Schiffe von 337 419 Netto-Reg.-Tons gegen 131 Schiffe von 322 820 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915. Die Zahl der Handelsschiffe belief sich auf 125 Dampfer von 302 569 Netto-Reg.-Tons gegen 124 Dampfer und 3 Schoner von insgesamt 301 820 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915. Der Handelsverkehr hat daher so gut wie keine Anderung erfahren. Die höhere Tonnenzahl im Jahre 1916 im Ver- gleich zum Vorjahr ist auf die Anwesenheit verschiedener Kriegsschiffe zurückzuführen. Der Flagge nach entfielen von den Handelsschiffen 79 Dampfer von 183 630 Netto-Reg.-Tons auf Groß- britannien,. 25 Dampfer von 81 220 Netto-Reg.-Tons auf Frankreich, 21 Dampfer von 37 719 Netto-Reg.- Tons auf Spanion. Der britische Schiffsverkehr hatte im Jahre 1915 81 Dampfer von 191 486 Netto-Reg.-Tous betragen, jo daß eine Verminderung um 2 Dampfer und 7856 Tons zu berzeichnen ist. Eine größere Verschiebung ist aller- dings insofern eingetreten, wenn man das Verhältnio der ausgehenden Dampfer zu denen der heimkehrenden betrachtet. Im Jahre 1915 wurden 44 ausgehende und heimkehrende Dampfer gegählt, während das Jahr 1916 nur 34 ausgehende, dagegen 45 heimkehrende aufweist. Uberhaupt wurden vie Aussendungen nach Liberia aus Großbritannien — trotz der von Liberia erlassenen Handelsproklamation vom 22. Juni 1916 — zusehends geringer, so daß in den letzten Monaten des Berichtsjahrs nur je 2 britische Dampfer ausgehend bier einliesen, von denen der eine zumeist Ladung ans den Vereinigten Staaten an Bord führte. Auffallend war auch, daß seit August 1916 verhältnismäßig viele britische Dampfer rückkehrend wegen Ladung vorkamen, während noch im Anfang des Jahres Ladungsdampfer nach Großbritannien sehr selten waren. Dies würde darauf schließen lassen, daß die wirtschaftlichen Ver- hältnisse in den britischen Kolonien West- afrikas wie Nigerien und Goldküste wenig be- friedigend sind, da andernfalls die wenigen, jetzt noch verkehrenden Dampfer in diesen Kolonien volle Ladung allein an Olerzeugnissen und Kakao hätten finden müssen. Die Zahl der monatlich hier ein- gelaufenen britischen Dampfer schwankte in den einzelnen Monaten zwischen 2 (im Februar) und 10 (im Auguft). Die französische Schiffahrt hat wiederum eine lleine Zunahme erfahren. Es verkehrten 25 Dampfer von 81 220 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1916 gegen 21 Dampfer von 68886 Netto-Reg.-Tons im Jahre 1915. Diese Zunahme ist indes kaum auf größeren Waren- austausch zwischen Frankreich und Liberia zurückzu- führen. Denn obwohl die Compagnie Frangaise de IAfrique Occidentale seit Eude April 1916 ihr Geschäft i Monrovia eröffnete, hat sie ihre Waren so gut wie ausschließlich mit britischen Dampfern aus Groß- britannien erhalten. Nur ein einziger französischer Lampfer brachte gegen Ende des Jahres eine größere Ladung an Baumaterialien, welche zur Errichtung eigener Geschäfte und Wohnhäuser für genannte Ge- sellschaft bestimmt waren. . Verlehr der spanischen Dampfer war krhenm durch die Maßnahmen der Alliierten beein- hligt. ) Val. „D. Nol. Bl.-- 1916, S. 216. Es wurden im Jahre 1916 gezählt: 21 spanische Dampfer von 37719 Netto-Reg.-Tons gegen 22 spanische Dampfer von 40 556 Netto-Reg.-Tons. Die Indienststellung der angekündigten neuen spanischen Dampfer hat nicht stattgefunden. (Bericht des Kaiserl. Konsulats in Monrovia.) Dortuglesische solonien. Kapverdesche Inseln. Zoll-, Handels= und Schiffahrtsbeziehungen zu dem Mutterland und den übrigen portu- Kiesischen Kolonien. In der durch Verordnung der Portugiesischen Re- Verung Nr. 3108 B vom 25. April 1917 eingeführten Verfassung für die Provinz der Kapverdeschen Inseln ist u. a. in Artikel 30 bestimmt: Hiniichtich der Joll-, Handels= und Schiffahrts- begiehungen zwischen dem Mutterland und der Proving sowie zwischen dieser und den übrigen Kolonien sind, unbeschadet der internationalen Abmachungen, folgende Bestimmungen zu beobachten: a) Die im Mutterland erzeugten Waren genießen bei der Einfuhr in die Provinz eine vom Gon- verneur unter Zustimmung des Regierungsrats sestzusctzende Zollermähigung, die nicht geringer als 50 v. H. der Zölle des geltenden Tarifs sein darf; entsprechend genießen die auf den Inseln erzeugten Waren bei der Einfuhr nach dem Mutterland oder nach anderen überseeischen Provinzen die gleiche Vergünstigung. Auf die Provinz der Kapverdeschen Inseln wer- den die zur Zeit für die Einfuhr des in Angola und Mozambiaue erzeugten Zuckers nach dem Mutterland geltenden Bestimmungen ausgedehnt, die durch die Verordnung vom 2. September 1901, welche durch das Gesetz Nr. 278 von 1911 auf 20 Jahre verlängert worden ist, erlassen worden sind, indem die Höchstmenge für die Kapverdeschen Inseln auf 1000 Tonnen festgesetzt wird. Falls diese Höchstmenge bei der Einfuhr des Mutterlandes überschritten werden sollte, ist sie jährlich als um 10 v. H. erhöht zu be- trachten. Die Zollermäßigungen nach Maßgabe der Vor- schrift in den vorhergehenden Absätzen sollen stets von dem niedrigsten Zollsatz berechnet werden, der auf die gleichen Waren anderer Herkunft anwendbar ist. )Wenn neue regelmäßige Schiffahrtslinien nach Afrika unter nationaler Flagge eingerichtet werden, die die Häfen der Kapverdeschen Inseln berühren, und zwar derart, daß man die Ge- währ für niedrige Frachttarife erhält, auch unter Zuwendung von entsprechenden jährlichen Bei- hilfen, so sollen die Vergünstigungen, welche die auf diesen Schiffen beförderten Waren genießen, diejenigen sein, welche alsdann in dem be- treffenden Vertrag festgesetzt sind. Wenn keine neuen Linien, worauf sich dieser Absatz bezieht, eingerichtet werden, so soll der gegenwärtige Schutz für die Schiffahrt unter nationaler Flagge bestehen bleiben. Im Sinne dieses Absatzes und für den Fall, daß Frachttarife aufgestellt worden sind, sollen nur diejenigen in Beziehung auf die Provinz als genehmigt angesehen werden, über die ihr Regierungsrat gehört worden ist. S — 2 S