G 260 20 Nationale Gesetzgebende Körperschaft Vorschläge über die Wiederinkrastteonng oder die Aufhebung des Gesetzes nach seinem Wissen und bestem Ermessen zu machen. Abschnitt 4. Das gegenwärtige Gesetz soll nach seiner Annahme und Bestätigung unmiltelbar ver- öffentlicht und zur allgemeinen Kenntnis und Durch- führung in Handausgaben verbreitet werden. Miederländisch -Indien. Betriebsergebnisse der Rubber Cultuur Maatschappij, Amsterdam, im Jahre 1916. Nach dem lehzten Jahresberichte der „Rubber Cul- tuur Mnatschappil“, Amsterdam, für 1916 ist diese Ge- fellschaft das größte Gumminnternehmen in Niederländisch-Indien. Der Ertrag von Gummi be- trug 1913 noch nicht 500 000 Pfund und hatte sich 1916 auf mehr als 3 Millionen Pfund gehoben, also mehr als versechsfacht. Das Kapital der Gesellschaft beträgt 6.7 Millionen fl. Verteilt wurden 10916 16 v. H. Dividende gegenüber 14 im Jahre 1915 und 0 v. H. im Jahre 1914. - (Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.) Dortugiesische Kolonien. Zoll-, Handels= und Schiffahrtsbegiehungen von Portugiesisch-Ostindien zu dem Mutter- land und den übrigen portugiesischen Kolonien. In der durch Verordnung der Portugiesischen Re- gierung Nr. 3266 vom 27. Juli 1917 eingeführten Verfassung für die portugiesische Provinz Ostindien ist u. ua. in Artikel 69 bestimmt: Bei der Festsetzung von Bestimmungen über die Handelsbeziehungen zwischen dem Mutterland und der Provinz (Portugiesisch-Ostindien) sowie zwischen dieser und den übrigen überseeischen Provinzen sind, unbe- schadet der internationalen Abmachungen, die folgenden Vorschriften zu beachten: a) Die im Mutterland oder in den übrigen über- seeischen Provinzen ergeugten Waren genießen bei der Einfuhr nach Indien eine vom Generalgouverneur unter Zustimmung des Regierungsrats festzusetzende Follerwwähignnn. die nicht geringer als 50 v. H. der Zölle des geltenden Tarifs sein darf; umgekehrt ge- nießen die in der Provinz erzeugten Waren bei der Einfuhr nach dem Mutterland oder nach anderen über- seeischen Provinzen die gleiche Vergünstigung. b) Die Ermäßigung, worauf sich der vorstehende Absatz bezieht, soll stets von dem niedrigsten Zollsat berechnet werden, der auf die gleichen Waren anderer Herkunft auwendbar ist. « (-)WelmneueteqelmäßigcSchiffahrtslmienngch überseeischen Provinzen unter nationaler Flagge ein- gerichtet werden, die für die Häfen Indiens von Be- deutung sind, und zwar derart, daß man die Gewähr für billige Frachttarife erhält, auch unter Zuwendung von entsprechenden jährlichen Veihilfen, so sollen die Vergünstigungen, welche die auf diesen Schiffen beför- derten Waren genießen, diejenigen sein, welche in dem betreffenden Vertrage festgesetzt sind. 8 1. Wenn keine neuen Linien, worauf sich dieser Absaß bezieht, eingerichtet werden, so soll der gegen- wärtige Schutz für die Schiffahrt unter nationaler Flagge bestehen bleiben. *+ 2. Im Sinne dieses Absatzes und für den Fall, daß Frachttarife aufgestellt worden sind, sollen nur diejenigen in Beziehung auf die Kolonie als geneh- migt angesehen werden, übes die der Regierungsrat gehört worden ist. d) Falls die Provinz nach Maßgabe dieser Ver- fassungsurkunde eine Anderung der Zölle und anberen Abgaben vornimmt, die heute bei der Ausfuhr erhoben werden, so ist stets der Grund anzugeben für bie Ver- schiedenheit der Besteuerung bei der Ausfuhr hach portugiesischen Häfen an Bord portugiesischer Schiffe aund nach fremden Häfen an Bord portugiesischer oder remder Schiffe, wobei unter allen Umständen die ver- schiedenartige Belastung für die portugiesischen Schift- fahrtsunternehmungen nur daun bestätigt werden darf, wenn die Frachten auf ihren Schiffen die auf auslän- dischen Schiffen geforderten nicht überschreiten. ) Die über die Häsen des Festlandes des Mutterlandes nach der Proviyz wiederausgeführten Waren genießen, wenn sie dorthin eingeführt werden, eine Ermäßigung von mindestens 20 v. H. auf die Zölle des geltenden Folltarifs. 6 (Diario do Governo, I. Serie, Nr. 128 vom 27. Juli 1917.) Literatur-Bericht. Otto Hoctzsch: Der Krleg und die große Pollitik. Z#eter Band: Bis zum Anschluf Bulgariens an die Zentralmächte. S. Hirzel Verlag in Leipzig. Preis: Gch. 10 /, geb. 12 4 Vor kurzem haben wir hier den ersien Bund der Geschichte des Krici besprochen, die dier Schweizer Sehriftsteller Stegemann verüffentlicht. Das Werk von Otto Hoctzsch ist cin politisches Seitenstück zu dicser Geschichte der militärischen Ercignisse. SciW, den ersten Monaten des Krichgs hat der Verfasser dic bersichten über die anuswäürtige Politik der Woche geschrieben, die an jedlem Mittwoch Morgen in der „Kreuz-Zeitung“ erscheinen. Sie erhielten die Ober- schrift „Der Krieg und diec große Politik“. Mit diesem Titel gehen sic nun gesummelt und ergünzt. inaus. Der erste Band führt bis zum Anschluß Bul- Fariens an die Zentralmüchte. der zweile, demnüchst erscheinende, wird die Ereignisse bis zum Eintritt. Rumüniens in den Kric verfolgen. Krien und Tolitik stchen in unlösburem Zu- suammenhang. Diesc Zusummenhänge hat das Bueh vor allem im̃, Auge. Es will der politischen Erfassuns des Kriegs dienen. So wird diese wöchentliche Ver- folgung der politischen Kriegsereignisse eine politieche Geschichte des Kriegs überhnupt, die unmittelbar den Ereignisscn parallel geht und doch über ihnen und im richtigen Abstand von ihnen steht. Das *rt. diesem Werk einen besonderen Reiz, den keine spätere Darstellung der politischen Geschichte des Kriegs wiccker huben kunn. Ein günstiges Schicksal hat den Verinsser im Jahrzchnt vor dem Krieg in die Länder führt, mit denen Deutschland heute zu kämpfen int, vor allem nach Rußland, dessen Studium seine Lebensaufgabe bildel. Sprache und Geschichte, und Volk der Stunten und vielfach auch die mal- gebenden Persönlichkeiten sind ihm beknnnt. De- durch haben die Artikel der „Kreuz-Zeitung“ von vornherein ungewöhnliche Beachtung errungen. bie werden aueh von den (degnern des Standpunkts eilrig verfolgt, l#er in ihnen vertreten wirll. –— Verantwortlicher Redakleur für den nichtamtlichen Teil: Ostar Blesenthal, Berlin. Verlag und Druck der Königlichen Hofönchhandlung und Hofbuchdruckeret von E. S. Mliller à& Sohn, Berlin 8W es, Kochstr. *ie