265 20 FcTichtamtlicher Teil II AusdenArchivendesbelgiichenKolonialminifteriums. Elfte Veröffentlichung.) Der Ursprung der Kongo-Eisenbahn nach einer AKufzeichnung des Barons Lambermont. König Leopold II. als Politiker und Finanzmann. „Der Plan des Baues einer Eisenbahn zwischen dem Stanley Pool und dem Meer bestand bereits vor der Gründung des Kongostaates. Er geht bis auf die Zeit zurück, in der Stanley, nachdem er den Strom hinabgefahren war, das Vorhandensein von Katarakten, die die Schiffahrt auf seinem unteren Laufe hemmen, festgestellt hatte. Das erste Projekt einer Eisenbahn wurde in jener Zeit aufgestellt, es faßte den Bau eines dem Kongo parallel laufenden Schienenweges in wei Abschnitten ins Auge; den einen zwischen der nicht schiffbaren Strecke zwischen Vivi und Isangila und den anderen zwischen Manianga und dem Pool, auf dem die befahrbaren Strom- stiecken von zu geringer Länge sind, um sie für die Schiffahrt ausnutzen zu können. Es würde iich also um einen abwechselnden Land= und Wasserweg gehandelt haben; doch prüfte man bereits damals die Möglichkeit des Baues einer lückenlosen Bahnlinie zwischen dem ersten Katarakt und dem Pool. Französischerseits behauptete de Brazza die Möglichkeit eines Bahnbaues auf dem rechten Kongoufer, sei es unter Benutzung des Ogowe- Alima oder des Kwiln-Niadi. Auf alle Fälle handelte es sich hierbei um sehr unbestimmte Pläne, die um so weniger die Qusstellung eines endgültigen Projektes gestatteten, als die Besitzstandsfrage am unteren Kongo da- mals noch völlig in der Luft schwebte. Portugal erhob Ansprüche auf die Mündungsgebiete des Kongo bis 5 12 ' südl. Br. und östlich bis zum Kwango, wodurch die Stationen der Association dom Meer getrennt worden wären; Frankreich machte Anrechte auf das rechte Flußufer geltend und suchte ihr den Weg nach dem oberen Fluß abzuschneiden. So war die Sachlage, als Ende 1884 die derliuer Kongokonferenz zusammentrat. Die bel- giche Regierung verlor bei Aufstellung der In- Kruktionen für ihre Bevollmächtigten die Frage ) Vgl. zuletzt „D. Kol. Bl.“ 1917, Nr. 15/10, den Augen. Der Artikel 6 des Vertragsentwurfes, der ihnen als Richtschnur bei den Verhandlungen zu dienen hatte, sah in der Tat voraus, daß dieser Ban unter Leitung und auf Kosten der internationalen Kommission unternommen werden könne, die mit der Regelung und Verwaltung des Flußverkehrs auf dem unteren Kongo aus- schließlich beauftragt werden sollte. Diese Be- stimmung verschwand aber in der endgültigen Fassung des Vertragsentwurfes auf Veraulassung des Königs, der den Entschluß gefaßt hatte, den Bau der Eisenbahn durch die Association Inter- nationale ausführen zu lassen. Die der belgischen Mission vor ihrer Abfahrt nach Berlin über- gebenen Anweisungen beschränkten sich auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer Vereinbarung für den Kongo ähnlich derjenigen, die Österreich= Ungarn als hauptsächlichste Ufermacht die aus- schließliche Vollmacht übertragen hat, die Hinder- nisse zu beseitigen, die das Eiserne Tor der Donauschiffahrt verursachen. Die Instruktion schrieb indes vor, die Initiative in dieser An- gelegenheit den am meisten interessierten Ufer- staaten zu überlassen und es wurde den belgischen Bevollmächtigten anempfohlen, eine abwartende Haltung einzunehmen. Der zweite Bevollmächtigte der Vereinigten Staaten, Mr. Sanford, machte in der Sitzung vom 27. November 1884 den Vorschlag, der am meisten interessierten Ufermacht die ausschließliche Zuständigkeit zu erteilen, eine Bahn in dem Ka- taraktengebiet entweder selbst oder durch eine Gesellschaft zu bauen und zu betreiben. Dieser Vorschlag wurde durch seinen Urheber in der Sitzung der mit der Prüfung der Kongo- und Niger-Schiffahrtsakte beauftragten Kommission näher begründet. Seine Ausführungen erzengten indes vielfach Widerspruch. Die portugiesischen Bevollmächtigten hoben hervor, daß die Frage noch nicht reif sei, daß sich andere Kombinationen finden lassen könnten, daß die Rechte der übrigen Uferstaaten geachtet werden müßten. Der fran- . 200 fl.