von der Gummizufuhr aus London so gut wie unab- hängig zu machen. Die europäischen Festlandsstaaten haben, mit Ausnahme von Rußland, nicht so großen Gummibedarf, daß er nicht leicht durch Einfuhr aus Brasilien. Afrika und Niederländisch-Indien gedeckt werden könnte. Sowohl Deutschland als Frankreich werden sicherlich bestrebt sein, sich selbst gummi- 275 20 erzeugende Kolonien zu schaffen, um vom briti- schen Gummi aus Südasien unabhängig zu werden. In Enropa werden neben London auch Havre, Antwerpen und Hamburg als Gummimärkte in Betracht kommen: nach Schluß des Krieges wird sicherlich ein Wettbewerb um den Gummihandel aus- gekämpst werden. Liter atur-Bericht. Waltz, Dr. phil. Heinrich. wissenschuftl. Assistent an der Zentralstelle des llamburgischen Koloial- instituts: Dus Konzesslonswesen Im Belgischen Longo. Hirausgegeben von der Kolonialabteilung der Zivilverwaltung in Belgien. Veröffentlichungen des Reichs- Kolonialamts Nr. 9. I. Band: XXIV u. 657 S., II. Bund: JAaterinlien. XXI u. 1215 S. Jena: Verlag von Ciustav Fischer. 1917. breis geh. 80 .K. geb. Der Verfasser, der lüngere Zeit der in Brüsscl eingerichteten Kolonialableilung zugetcilt war. hat dus gesamte auf die Konzessionen im chemaligen Kongo- staat und der jetzigen Doelgischen Kolonic bezügliche Materin! aus amtlichen und nichtemtlichen Fabli- kalionen und aus den Akten des belgischen Kolonial- ministcriums zusammengetragen und in einer um- fassenden Dalstellung verarbeitct. Letztere füllt den ersten Band, dessen Brauchbarkeit durch eingehende Register und 19 sorgfültig konstruierte Karten erhöht wir#l, während die Lexte der einschlagenden Gesetzes- bestimmungen, Konzessionsurkunden, Vertrüge usw. in dem zweiten Bande vercinigt sind. In einem ersten Leile verden die Lund- und Minenkonzessionen aut#e#r- halb Kntungas zunüchst in einer die Entwicklung unter der kongostnatlichen Herrschaft und der bel- Sischen Verwaltunk schildernden allgcmeinen Ubersicht, sodunn im cinzelnen unter Berücksichtigung ihrer Be- Kründung, des Umfangs ihrer Rechle, ihrer Türigkeit und ihres gegenwärtigen Standes bebundelt. Der Zzweite Teil beschüftigt sich mit den Land- und Minen- Konzessionen im Katungagebict, das wegen der Ver- schiedenheit seiner Entwieklung und der Bedeutung. ie dort der Bergbau gewonnen hat. eine Sonder- #ellung cinnimmt. I# folgt im dritten Teil die Dar- Aellung, der Eisenbahnkonzessionen, wobei ein histo- rucher Uberblick über die im Kongo joweils verfolgte Eisenbuhupolitik vomusgeschickt winl. Der leizte Abschnitr gilt verschiclenen Verkchskonzessionen: Leirolcumlcitung nach dem oberen Kongo, drahtlose PTelegraphic, Scckaubel. Das Werk ist einc schr glückliche Iösung der bei der Verwickeltheit des (icgnenstundes rerht schwicrigen Aufgabe. Durch dus Zurückgehen nuf dus Werden und Wachsen der einzelnen Konzessiobnen und ihre Einreihung in den (zang der im Kongeo erst von Könilg Lopold. Unnn von dler belgischen Regirung verfolnten Cesamtpolitik clingt cs dem Verlusser, ein völliges elstüninis für die auf dem behandelten Gebicte zur Zcit dles Kriegsausbruchs bestchenden rechtlichen. und tatsüchlichen Verhältnisse zu vermitteln. An der Xhr dankenswerten Arbeit wird künltig niemand vor- übergehen können, der sich ernsthaft mit den Dingen m Kongo besehaäfiigt. Das gilt aueh für dlie Belier lbst, (lic nicht nur niehts Gileiehwortiges hesitzen, Londern kanm irgendwelche nützliche Vorarbeit dufür gelichert haben. Auf die Ergebnisse kann hier nicht Eingegangen werden. Gegenüber weitverbreiteten gegen- teiligen Vorstellungen sei nur hervorgehoben, daß die- Belzier das unter dem kongostnatlichen Regime fust restlos durchgeführte Monopolsystem hinsichtlich des Grund und Bodens bis auf zwar noch unbequeme. aber schliclich erträgliche Reste liquidiert haben. Dr. Ruppel. E. Rouard de Card, Prosessor der Justiz in Tou- louse: Notre Drolt de Preftrence sur le Congo Belge ct in Convention Franco-Allemande du 4 Norembre 1911. Paris, Pedone-Gamber. 1917. 52 S. Der Verfasser erzühlt zunüchst die Entstchung und die weitere Geschichte des französischen Vor- kaufsrechtes hinsichtlich des Belgischen Kongo und untersucht dann den Sinn des Art. 16 des deutsch- französischen Vertrags über Agquatorialafrika vom 4. November 1911. Aus französischen Aktenstücken sucht er nachzuweisen, daß bei den diesem Vertrag vorausgehenden Verhandlungen dentscherseits zunüchst die Abtretung des Vorkanfsrechts und nachdem dies mit der Begründung. s handle sich um ein höchst- pe#sönliches und desbalb unübertragbarcs Recht, ab- Eolchnt worden, die Zusuage Frankreichs gefordert wordlen sei, dali es vor der Ausübung des Rechts mit. der deutschen Regierung sich ins Benehmen setzen werde. Frankreich hahe Cs abgelchnt, das Vorkaufs- recht in dem Vertrage zu erwühnen. Als Herr von Kiderlen duarauf bestand, habe der Botschufter Cambon den Ausweg vorcschlagen, einc allgemeine Formel zu suchen, die Prunkreichs Rechte nicbt be- eintrüchtige. weil ohnchin im Fallc des Erwerbs des Kongo Verhandlungen mit den Nuchbarmäüchten not- wendig sein würden. Der Ilinister de Selres hube eine solche Formel gefunden, und dicse sei mil ge- ringen Anderungen von der deutschen Regicrung an- genommon worden. Der Verfasser stclit sedann die verschicdenen französischen Auslegungen der Klausel gegenüber. Poincur& und de Selves als Regicrungs- vertreter haben sic nuch ihm als völlig harmlos, ja als Cine (larnntie der eigenen Interessen um Falle von Veründerungen im konventionellen Kongohbeeken hin- zustellen versncht und jede Becintrüchtigung des Vor- kanfsrechts gelengnet. Das CGeentei! wurcke von AMännern wie Pichon, lI.as Cares und Millerand behnuptet mit der Begründung, duß Frankreich nun- mchr egebenenfalls vor Ausübung des Vorknufsrechts mit den Signaturmüchten der Kongonktc. insbesondere mit Deutschland, verhandeln müsse. Der Verfusser schlicht sich der letzteren Aleinung an und behauptet, es sei Deutschluands Absicht gewsen, erentuchic Ver- handlungen zu benmzen. um von den beiden Neu- kumeruner Antennen aus eine Landverhindung mit