W 3 2.Ö gehört, liegt auch dann vor, wenn die eine Strafe eine gerichtliche, die andere eine Disziplinar= strafe ist. » Beim Vorliegen dieses Ausschließungsgrundes sind auch die die Ausschließung bewirkenden und etwaige sonstige Strafen nicht erlassen. 6. Sind in einer unter den Erlaß fallenden Gesamtstrafe eine oder mehrere Einzelstrafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschriftswidriger Behandlung eines Untergebenen enthalten, so sind nur diese von der Begnadigung ausgeschlossen. Die ermäßigte Strafe darf die Dauer der erkannten Gesamtstrafe und die gesetzlichen Grenzen der Strafart, in der sie festgesetzt wird, nicht übersteigen. Sie ist durch den sie festsetzenden Gerichtsherrn unter Angabe der nicht erlassenen Einzelstrafen aktenkundig zu machen. Eine Löschung der erlassenen Strafen in den militärischen Listen findet nicht statt; in dem Strafbuch ist in der Spalte „Bemerkungen“ die Nichtvollstreckung oder nur teilweise Voll- streckung auf Grund des Erlasses zu vermerken. Berlin, den 23. Oktober 1917. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). In Vertretung: Solf. — Dersonalien. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Staatssekretär des Reichs- Kolonialamts, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Solf, den Roten Adler-Orden 1. Klasse mit Eichenlaub zu verleihen. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht, dem Leiter des Eisenbahn- wesens beim Kaiserlichen Gonvernement von Togo Laverrenz und dem Regierungsbaumeister beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Südwestafrika Steiner den Charakter als Regierungs- und Baurat, den Regierungsärzten bei den Kaiserlichen Gouvernements von Kamerun Dr. Waldow, von Togo Dr. Sunder und Dr. von der Hellen und von Deutsch-Neuguinea Dr. Born den Charakter als Medizinalrat, sowie den Distriktskommissaren beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Ostafrika Siegel und Klenze, den Sekretären beim Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch- Ostafrika Steinhäuser, Vollmering, Jedding, Engel, Kielich, Bleich, Freitag und Thiesen, dem Kassenvorstand beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Südwestafrika Uhle- mann, dem Bureauvorstand beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Südwestafrika de Roos, dem Eingeborenenkommissar beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Südwestafrika Thomas, den Sekretären beim Kaiserlichen Gonvernement von Deutsch-Südwestafrika Gaebel und Kunze, den Sekretären beim Kaiserlichen Gonvernement von Kamerun Kurtzahn, Langkraer und Neßler, dem Bureauvorstand beim Kaiserlichen Gonvernement von Togo Heß, dem Kassenvorstand beim Kaiserlichen Gonvernement von Togo Wüst, dem Sekretär beim Kaiserlichen Gonvernement von Togo Mohr, dem Geheimen expedierenden Sekretär im Reichs-Kolonialamt Fabian, dem Vorstand für Kalkulatur und Kasse beim Kaiserlichen Gonvernement von Samoa Mars und dem Sekretär beim Kaiserlichen Gonvernement von Samoa Peters den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. Von Seiner Majestät dem Sultan ist dem Geheimen expedierenden Sekretär Rechnungsrat Nenhaus vom Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt der Eiserne Halbmond am weiß= roten Bande verliehen worden. EEDO