Deutsches Kolontalblatt Kmtsblatt für die Schutzgebiete in Kfrika und in der Südsee BHerausgegeben vom Reichs-Molonialamt 20. Jahrgang. Berlin, den 15. Februar 1918. Nummer 3/. Dlese Zeltschrift erscheint in der Regel am 1. und. 15. sedes Monats. Dorziben werden 6% Betbeste nah die nibenn einnel viertelsfährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den deu tscher Schutzgebieten“. Rersus - Der olertelsährliche Abo ammeme erbspers fr das Kkonlalb lat den FSteier beirsent Pu060 ondd 320 · - ndluen.»4 nter Streifband durch dle Selbesiar unge 8 ür Beduusgt X der deutschen chusges g%% und Snledr " e ) 6 für die Länder des d berauus- — —- ei ud Anfragen r an die nigliche Salerreich-v Anan n Ernst Sieg ried Mittler und Sohn. Berlin a Kochstraße 68—71, 16 richten. Inhalt: Amtlicher Teil: Bestimmungen über Ernennungen von Feldwebelleutnants und über Anderungen der Uniformen der Schutztruppen. Vom 25. November 1917 S. 9. — Ausführungsbestimmungen des Reichs-Kolonial= amts (Kommando der Schutztruppen) zu vorstehenden Allerhöchsten Bestimmungen. Vom 24. Dezember 1917 S. 11. — Personalien S. 11. Verlustlisten der Kaiserlichen Schutztruppen und Internierte S. 13. Nichtamtlicher Teil: Aus den Archiyen des belgischen Kolonialministeriums (dreizehnte Veröffentlichung) Zur Entstehungsgeschichte des Kongostaates S. Deutsch-Ostafrika: Aus dem e Deutsch-Ostafrika S. 33. Kamerun: Angebliche Entdeckung einer neuen Slpalme in Kamerun S. 33. Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Indiens Außenhandel im Jahre 1916/17 S. 33.— Enguisce Eigfuhe von Erzeugnissen der Dominien S. 33. Nickel in Südafrila S. 34. — Ein neuer Kohlenplatz in Nigeria S. 31. — Wollüberfluß in Australien aus Mangel an Schiffsraum S. 34. — Eisenerzlager auf Celebes . 3 — Auefuhrzoll in Belgisch-Kongo S. 34. Vermischtes: Geschichte der „Lehranstalt für internierte Kolonial-Deutsche“ in Davos S. 35. — Deutschlands Anteil an dem Handel der Suüdafrikanischen Union S. 36 Neue Literatur (I.) S. 36. 5Mmtliäher Teilsfenenn. Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. Bestimmungen über ernennungen von Feldwebelleutnants und über #nderungen der Uniformen der Schutztruppen. Vom 25. November 1917. A. Ich bestimme: Feldwebelleutnants des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch- Südwestafrika. tragen bei Übungen, dienstlichen Meldungen, Kontrollversammlungen usw. die in der Anlage A beschriebene Uniform. Feldwebellentnants der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die infolge Aufgabe ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts im Schutzgebiete zum Beurlaubtenstand des Heeres oder der Marine überführt werden, sowie Feldwebelleutnants, die diesen Dienstgrad in einer anderen Schutztruppe erreicht haben, aber dem Beurlaubtenstande des Heeres oder der Marine angehören, tragen nach dem Ausscheiden aus den Schutztruppen die Uniform der Feldwebellentnants des Heeres oder der Marine. Die Erlaubnis zum Tragen der Uniform der Schutztruppen-Feldwebellentnants nach erfolgtem Ausscheiden aus jeglichem Militärdienst kann von Mir unter folgenden Bedingungen durch besonderes Gesuch erbeten werden: I. für Feldwebellentnants, die aus den ehemaligen Unteroffizieren des aktiven Dienststandes (Kapitulanten) hervorgegangen sind, a) der Schutztruppen-Uniform nach einer aktiven Dienstzeit (einschließlich Kriegsdienst- zeit) von 15 Jahren, — 2