W 18 2OC #ne6Kechtamtlicher Teis###bdddle Kus den Kochiven des belgischen Kolonialministeriums. Dreizehnte Veröffentlichung. Zur Entstehungsgeschichte des Kongostaates. In Nr. III und IV dieser Artikelserie (Aus den Archiven des Belgischen Kolonialministeriums, Berlin 1916, Bd. 1, S. 52—53, 78—79) sind bereits einige aktenmäßige Mitteilungen über die Anbahnung der ersten politischen Beziehungen zwischen dem Kongo- staat bzw. seiner Vorgängerin, der Asscciation Internationale du Congo und der Deutschen Reichs- regierung veröffentlicht worden. Zu ihrer Vervoll- ständigung sei hier im historischen Interesse noch folgendes nachgetragen. In den maßgebenden amtlichen Berliner Kreisen hatte man sich mit den Vorgängen am Kongo, be- sonders aber mit den von Brüssel ausgehenden Be- strebungen bis ins Jahr 1883 nicht eingehender be- schäftigt, da sie den unmittelbaren politischen und Handelsinteressen des Reiches bis dahin ferngelegen hatten"). Erst die seit November 1882 zwischen Porlugal und England eingeleiteten langwierigen und sich hinschleppenden Verhandlungen über die Anerkennung der portugiesischen Ansprüche auf das westafrikanische Küstengebict zwischen 8°“ und 5° 12“ *) Der einzige Fall, in dem sich die amtlichen deutschen Kreise bis dahin mit der Frage der territorialen Zugehörigkeit der Kongomündung zu beschäftigen gehabt, hatten, betraf das norddeutsche Scgelschiff „Hero“. Dieses war, von der Rotterdamer Handels- gesellschaft gechartert, im September 1870, in der Kongomündung vor Banana liegend, von einem fran- zösischen Kriegsschiff dort aufgebracht und nach Gabun überführt worden. Als die N Nachricht von der Auf- bringung des Schiffes im November in Berlin einlief, glaubte man hier, es handele sich um eine Verletzung holländischen Gebictes, und wurde daher zunächst die Regierung im Haag ersucht, ihre Neutralität zu wahren. Diese wies darauf hin, daß die Beschlagnahme auf portugiesischem Gebiet stattgefunden habe. ierauf erhielt die Gesandtschaft in Lissabon im Dezember entiprechende Weisung. Die dortige Regierung ant- wortete, daß sie Informationen einziehen und für strikte Aufrechterhaltung der vortugiesischen Neutralität Sorge tragen werde. Inzwischen war aber die „Hero“ bereits Ende Oktober 1870 von den französischen Be- hörden in Gabun wieder freigegeben worden. Als die Kongofrage akut wurde, suchte die portugiesische Regierung diese Angelegenheit dahin auszunutzen, daß hier ein Präzedenzfall der Anerkennung der An- sprüche Portugals auf die Kongomündung durch Deutsch- land vorliege. Dies wurde aber deutscherseits mit dem dinwein darauf bestritten, daß damals während des ieges der Deutschen Regierung die Zeit und die dii gefehlt hätten, die Frage der Souveränitätsrechte auf die Gebiete der Kongomündung eingehend zu prüfen. südl. Br. und insbesondere auf die Kongomündung, die Großbritannien seit 1846, in welchem Jahr sie Portugal in neuerer Zeit zum erstenmal wieder geltend machte, stets kategorisch abgelehnt hatte und die es nun zur allgemeinen Aberraschung unter gewissen, für seine dortigen Handelsinteressen sowie für seine ostafrikanischen kolonialen Plänc vorteilhaften Be- dingungen anzuerkennen bereit war, brachten auch hier einen Wandel. Die deutschen Vertreter in London und Lissabon berichteten forllaufend nach Berlin, was sie über den Gang der Verhandlungen in Erfahrung bringen konnten. Der deutsche Wahlkonsul Niemann in Loanda warnte als erster bereits am 12. April 1883 vor den nachteiligen Folgen eines portugiesisch- englischen Abkommens für die deutschen Export= und Schiffahrtsinteressen am Kongo“). Der Afrika- reisende G. Rohlfs sprach sich in einem Artikel in der Augsburger Allgemeinen Zeitung vom 22. April 1883 für eine Verständigung mit England behufs der Neu- tralisierung des K Kongo sowie Herbeiführung ähnlicher Maßnahmen, wie sic für die internationale Regelung der Schiffahrt auf der Donau bereits vorhanden scien, aus. Ihm folgte der boelgische Rechtsgelehrte E. de Laveleyc am 1. Juni 1883 mit einer Arbeit in der „Reruc de droit international“ unter dem Titel „La neutralité du Congo“. In dieser wurde ausgeführt, daß eine strikte Neutralisierung des Kongo vielleicht nicht leicht zu erreichen sein werde, wohl aber würde einc Lösung der aufgestiegenen Kongo- frage im Sinne aller Interessenten durch Verein- barung eines Reglements zu erreichen sein, das alle Angelegenheiten des großen Stromes betreffe und dessen Ausführung einer internationalen K sommission mit ähnlichen Funktionen, wie sie die Donau- Kommission ausübe, zu übertragen sei. G. Moynier, der Begründer und Präsident der Gesellschaft des Roten Kreuzes, befürwortete in einer Denkschrift, die er dem Institut de droit international unterbreitetc, die Vorschläge von Rohlfs und Laveleye aufs wärmste. Diese Gesellschaft beschloß ihrerseits, der ihr ge- wordenen Anregung folgend, in ihrer Sitzung in *) Amtlich wurde ihm daraufhin von Berlin aus — wohl mit Rücksi cht auf damals begonnene Erwä- gungen hinlichtich einer aktiven deutschen Kolonial- politik — vollständige Zurückhaltung in diesen Fragen empfohlen.