G 21 und keine ausreichende Bürgschaft gegenüber einer anonymen, von keiner Regierungsgewalt gedeckten Gesellschaft, die über keinerlei Machtmittel zur Auf- rechterhaltung ihrer Unabhängigkeit verfüge und daher um so leichter dem ersten Druck nachgeben würde, um sich ihrer finanziellen Verbindlichkeiten und dieser über ihre Kräfte gehenden politischen Verantworklichkeit zu entledigen. Unter diesen Umständen würde die Zusage der internationalen Gesellschaft, daß die Reichs- angehörigen in den Territorien der Gesellschaft das Recht der Niederlassung, des Grunderwerbes und des freien Handels genießen sollen, eine ausreichende Rechtssicherheit für unsern Handel in dem von der Gesellschaft in Besitz genommenen Gebiet nicht ge- währen. Ohne eine Verständigung der Mächte unter- einander über die Stellung, welche sie gleichmäßig der Gesellschoft einräumen wollen, würde auch die Anecrkennung der Flagge derselben durch cinzelne Regierungen die hervorgetretenen Bedenken nicht heben. Die Gebietserwerbungen der Gesellschaft durch Verträge, deren Inhalt bis auf weiteres nur ihr erklusive Rechte gäben, schienen die Gründe zu ver- stärken, die für eine internationale Regelung der Handelsverhältnisse in dem ganzen Kongogebiet spiechen. Daß die von verschiedenen Seiten in Vor- schlag gebrachte Neutralisierung des Kongogebietes durch Anerkennung der belgischen Sozietät sich er- reichen und sicherstellen lasse, erschien dem Fürsten bisher nicht nachweisbar. Er hielt es auch für erwünscht, über den Ursprung und das Vorleben des Präsidenten Strauch Näheres zu erfahren und zu wissen, auf welche Vollmachten sich seine Gewalten stützten und ob die Verfassung der Gesellschaft von der Art sei, daß letztere durch Ver- träge, die Oberst Strauch abschließe, gebunden wäre und wer oder welches Vermögen schließlich für Ver- träge hafte, dic mit der Gesellschaft rite abgeschlossen würden. Wohl um eine öffentliche Erklärung der Gesellschaft zu veranlassen, erschien in der Norddeutschen All- gemeinen Zeitung am 6. Mai 1884 ein Artikel, der etwas mehr Licht über ihre Verhältnisse verlangte und heworhob, daß man wohl eine Anzahl Organc der Gesellschaft, die unter verschiedenen Namen aufträten, vor sich habe, man sei aber ganz im dunkeln, wer das in der Gesellschaft steckende Rechtssubjekt sei. Ihre Statuten seien nicht veröffentlicht, es sei auch nicht bekannt, ob sie Korporationsrechte besitze. Infolge eines Irrtums wurde in dem Artikel Oberst Strauch als Amerikaner angesprochen. Darauf erschien in der gleichen Zeitung vom 21. Mai 1884, Nr. 235 ein Artikels), der der Redaktion „von autorisierter belgischer Seite“ zugegangen war, *) Wörtlich genau die gleichen Ausführungen erschienen als Interview eines Berichterstatters mit General Sanford im „New Vork Herald“ vom 25. Juni 1884. *— und der damals ziemliches Aufsehen erregte und hier deshalb im Auszug wiedergegeben soi: „Die -Norddeutsche Allgemeine Zeitunge wünscht nähere Auskunft zu haben über die Internationale Kongo-Gesellschaft. Um diesen Wunsch zu erfüllen, ist es notwendig, einen kurzen Rückblick zu tun auf das Jahr 1876, wo in Brüssel ein internationaler Kongreß zusammentrat, der sich 'die Aufgabe stellte, nach den Mitteln zu forschen, die erforderlich wären, um die Zivilisation in das Innere von Afrika einzuführen und diesen Weltteil zugleich von der Geißel des Menschenhandels zu befreien. Die Mitglieder des Kongresses waren der Ansicht, daß dieses Ziel durch die Anlage von Stationen an den Küsten des Aklan- tischen und Indischen Ozeans emeicht werden könne, von denen aus die Zivilisation unter den benachbarten Negerstämmen zu verbreiten sei. Dieses Programm ist gegenwärtig ziemlich durchgeführt. Die Reihe der anzulegenden Stationen ist fast vollzählig, und in einigen Jahren werden die Küsten der beiden Ozeane durch dieselben verbunden sein. Nachdem das Werk vollendet, wird es sich um die wichtige Frage handeln, auf welche Weise dasselbe zu erhalten ist. Die Begründer der Stationen, dic sich unter dem Namen-Internationale Kongo-Gesellschaft zu einem Verein konstituiert, haben geglaubt, es müßten zunächst die Stationen mit ihren zugehörigen Gebieten unter- einander in Verbindung gesetzt werden, um dann später auf diesem Wege zu einem unabhängigen Staatswesen zusammenzuwachsen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft streng systematisch an das Werk gegangen. Die verschiedenen Bevollmächtigten haben sich durch Spezialverträge, deren Inhalt sich nach den verschiedenen Lokalitäten richtet, von den einzelnen Häuptlingen die Sorveränitäts-, politischen und Privatrechte derselben abtreten lassen. Man hat behauptet, daß die Kongo-Gesellschaft sich bemüht habe, von einem europäischen Staat eine Verfassung zu erlangen. Diese Annahme ist irrtümlich. Warum sollte die Gesellschoft ihrer eigenen Freiheit Beschränkung auferlegt haben? Die der Nord-Bornco- Gesellschaft zugestandene Verfassung engt deren Be- fugnisse ein und macht pure aus jenem Gebiet eine englische Kolonie. Die Gesellschaft, die ihr Recht von den Häuptlingen zediert erhalten, will, daß diese Abtretung ganz defi- nitiver und unwandelbarer Natur sei, und daß sie die politischen und privativen Rechte auf die abgeitetenen Gebiete, die sie der allgemeinen Betriebsamkeit er- schließt, unverkürzt in sich schließt. Der Gebrauch, den die Gesellschaft von den auf sie. übertragenen Befugnissen macht, ist durch die zu Washington ausgetauschten Erklärungen offiziell pro- klamiert worden. Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung= hat einen Teil dieser Deklarationen ver- öffentlicht. Aus denselben geht in unzweidentiger