G 128 2c Der Gouverneur kann Abänderungen des Formulars vorschreiben und die Vorschriften der §§ 4 bis 21 durch andere Vorschriften ersetzen. Die bisher geführten Grundbücher gelten als Grundbücher im Sinne dieser Verfügung. — 8 4. Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei Abteilungen. ausl, 8 5. Der Titel gibt in der ersten Hauptspalte an: 1. Die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Begrenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte sowie tunlichst die Eigenschaft des Grundstücks nach Kultur oder Art der Benutzung und dessen Größe. . Die Vermerke über Rechte, welche dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zustehen. Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuerbuche bestimmte Unter- spalte wird offen gelassen, bis der Gonverneur ein anderes vorschreibt. Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatte vereinigt, so werden sie unter fortlaufenden Nummern gesondert in der Hauptspalte aufgeführt. In die zweite Hauptspalte werden die Abschreibungen, die Anderung der in der ersten Hauptspalte vermerkten Rechte sowie deren Löschungen eingetragen. y. aus 1, Anl. II zu § 3 ohne die Formulare für erste bis dritte Abteilung (s. v.): Zu y. Grundbuch des Schutzgebiets Band Blatt Nr. Bezeichnung des Grundstücks Abschreibungen Nr. des n Nr. des zũ— Größe Größe Nr. Bestandteile Steuer- von Steuer- he buchs ha a qm buchs sha a qm 1 Steinhaus Nr. 1 in K. am Hafen zwischen der Kaserne und dem unter 2 bezeichneten Grundstücke, nebst Waren- schuppen und Gartenland 2 Karte und Vermessungs- protokoll Bl. 10 der Grund- akten. N. F. 2 Kokospalmenwald südöstlich des Aus Nr. 2 ist ein Teil am Süd- Grimdstücks zu 1 bis zum ostende des Grundstücks über- 4hrrbie des Eingeborenen kragen auf Band lII, Bl. 6 — 70 — „landeinwärts bis Karte und Vermessungs- zur Naiserstraße 50 protokoll daselbft. Karte und Vermessungs= - protokoll Bl. 15 der Grund- Eingetragen am akten. N. F. N. F. 2. aus I, §. 11. Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im 8 5 Nr. 1 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer die Lage und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form ergebenden Karte bezeichnet werden.