G 129 20 An diese Bestimmungen schlossen sich nun eine lange Reihe von Verordnungen und Bestimmungen der Gouverneure, die mit der geodätischen Vermessung und Registrierung des Grundbesitzes zusammenhängen und deren wichtigste nachstehend, mit hervortretenden römischen Zahlen bezeichnet, abgedruckt sind, soweit hierher Kenntnis von ihnen gelangte. Mit arabischen Ziffern hinzugefügt sind außerdem diejenigen Titel jener Bestimmungen, die auch noch Bedeutung im Rahmen dieser Abhandlung haben können. Auf die Landesgesetzgebungen, die weiter oben genannt worden sind, ist mit der obigen Abkürzung hingewiesen. 1. Deutsch-Ostafrika. I. Gebührentarif für die Vermessung von Grundstücken in einer für die Eintragung in das Grundbuch genügenden Art. (Amtl. Anz. f. D. O. A. Nr. 5 v. lI. Pehruar 1911.) 1. Für die Vermessung von Grundstücken in einer für die Eintragung in das Grundbuch genügenden Art gilt der folgende Tarif. In diesen Gebühren sind enthalten Messung und häusliche Bearbeitung sowie eine einmalige Pause der Urkarte, einschließlich aller Unkosten, soweit nicht nach- stehend etwas anderes bestimmt ist. Zur Zahlung verpflichtet ist der Antragsteller. 2. Als Wert des Landes gilt der Preis, zu dem derjenige, der zu Beginn der Vermessung Eigentümer ist, das Land von dem früheren Eigentümer erworben hat; ist das Land noch nicht gekauft, sondern nur gepachtetes Kronland, so gilt der im Kaufpachtvertrag festgesetzte Kaufpreis; für Land, welches dem Eigentümer vom Fiskus umsonst zu Eigentum oder als Pachtland überlassen war, gilt als Wert der Durchschnittspreis des umliegenden Landes zur Zeit des Beginns der Vermessung. Kann in einem Bezirk, in dem ein Vermessungsbureau bereits eingerichtet ist, dem Antrage auf Vermessung seitens des Vermessungsbureaus aus einem nicht vom Antragsteller verschuldeten Grunde nicht sofort stattgegeben werden, so wird auch bei einer späteren auf diesen Antrag hin erfolgten Vermessung nur der Wert des Grundstücks zur Zeit des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde zugrunde gelegt. In den Städten Daressalam und Tanga gilt in jedem Falle als Wert des Grundstücks der Wert zur Zeit der Vermessung. 3. Für Freimachen verwachsener Grenzen von Bäumen, Busch und hohem Gras, welche das Visieren und Messen verhindern, sind, falls der Pächter oder Eigentümer des Landes die Durch- schlagsarbeiten nicht selber machen will, die entstehenden Kosten bis zum Höchbetrage von 60 Rup. für 1 km besonders zu erstatten. 4. Für das Setzen von Grenzsteinen werden, wenn die Beteiligten die Steine liefern, 1½ Rup., wenn das Gouvernement die Steine liesert, 3 Rup. für jeden Stein erhoben. 5. Besteht das zu vermessende Grundstück aus zwei oder mehreren räumlich getrennten Teilen, so sind die Gebühren für die Vermessung jedes einzelnen Teils gesondert laut Tarif zu zahlen. Für Teilmessungen bereits rermessener Grundstücke werden die Gebühren für das abgezweigte Grund- stück nach dem umstehenden Tarif berechnet. In besonders einfachen Fällen, z. B. wenn sich die neue Grenze durch Setzen von zwei Steinen zwischen die bereits früher gesetzten Grenzsteine ab- stecken läßt oder wenn die neue Grenze durch bereits früher festgelegte Grenzsteine gekennzeichnet ist, können an Stelle der Gebühren nach Ziffer 1 die Kosten nach dem Satze von 25 Rup. pro Tag berechnet werden, wobei angefangene Tage als voll gelten. Das Vermessungsburean bestimmt, welche Berechnungsart anzuwenden ist. 6. Für weitere Handzeichnungen, für Pantographien usw. werden besondere Gebühren zum Satze von 3 Rup. pro Stück oder 15 Rup. pro Tag berechnet; für Anfertigung von Auszügen aus Koordinatenverzeichnifn, Abschristen von Grenzbeschreibungen usw. werden für die Seite 1 Rup. erechnet. 7. Für alle oben genannten Arbeiten ist auf Anfordern ein die voraussichtlichen Gebühren deckender Kostenvorschuß vom Antragsteller einzuzahlen. 8. Nachstehender Tarif tritt am 1. April 1911 in Kraft. Der Gebührentarif vom 21. Jannar 1905 Nr. 184/VIII (Amtlicher Anzeiger 1905 Nr. 2) wird am gleichen Tage aufgehoben. Daressalam, den 31. Dezember 1910. Der Kaiserliche Gouverneur. J.-Nr. 12 339. II A. Freiherr von Rechenberg. s. !