G 138 2 Muster A. Tagebuch des in Name oder Nummer Vesondere Kosten Lide. Mo- Detaillierte Angabe der aus- * Ta Jahr Ortschaft. Besiter. Nr. 6nat b geführten Arbeit Genarlung #ahiungs.] Tage-= Ar- Trä= Aus- Hflichtinen beiter ger gacherhlans #urag, gelder agen V arzelle steller Anzahl Anzahl 1 2 3 4 5 6 7 8 „ 10 11 VII. Anweisung des Gouverneurs von Kamerun für die Ausführung von Vermessungs- arbeiten durch Privatlandmesser. Vom 21. Dezember 1912. (Amtsblatt 1913, Nr. 1. S. 2 fk.) Um die Ausführung von vlermesung-arbriten durch Privatlandmesser einheitlich zu gestalten, wird unbeschadet der Bestimmung in § 1 . 2 der Sn##nung des Gonverneurs, betreffend das Vermessungswesen, vom 24. November 1#ool (Kol. 1909 S. 86, Amtsbl. 1909 S. 128) folgendes bestimmt: A. Feldarbeiten. 1. Die Vermessung eines Grundstücks erfolgt im Sinne des Abs. 4 der Grundsätze für die Grundstücksvermessung bei mangelndem Anschluß an eine Landestriangulation, Ausführungsbestim- mungen zur Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902, wo wegen unübersichtlichen Geländes eine besondere Kleintriangulation mit Basismessung zu umständlich und kostspielig würde, durch Messung eines Umringpolygons, dessen Winkel mittels eines Theodoliten und dessen Seiten durch doppelte gemittelte Längenmessung zu bestimmen sind. Jede Vermessung ist an ältere, bei dem Grundstücke selbst oder in seiner unmittelbaren Nähe gemachte Vermessungen, insbesondere an ein etwa vorhandenes Polygonnetz anzuschließen. Die in Betracht kommenden Vermessungsunterlagen werden auf Anfordern von der zuständigen Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellt. Wo das Polygonnetz nicht an ein älteres Netz angeschlossen werden kann, ist es in sich abzuschließen. Als Polygonpunkte können Grenzmale benutzt werden. " Einzelne nach der Geländebildung geeignet liegende Punkte des Polygons sind zur Ermög- lichung eines Anschlusses an spätere Vermessungen unterirdisch durch Flaschenhälse und oberirdisch durch Zementsteine mit eingemeißeltem Kreuz oder eingelassenem Bolzen besonders sorgfältig zu ver- marken. Diese Punkte sind gemäß Abs. 3 der „Grundsätze“ in bezug auf in der Natur vorhandene markante Punkte, welche voraussichtlich unverändert bleiben und immer wieder gefunden werden können, einzumessen. 2. Die Vermarkung der Grenzpunkte hat unterirdisch durch Glasscherben und oberirdisch durch Zementsteine so zu erfolgen, daß von einem zum andern Grenzpunkte gesichtet werden kann. Die eigentlichen Grenzlinien müssen im Urwald ausgeschlagen werden. 3. Werden die Grenzen durch natürliche Merkmale wie Wasserläufe, Gebirgskämme usw. dargestellt, so müssen die Grenzen zwischen den polygonometrisch bestimmten Endpunkten entweder durch Polygon= oder durch Kompaßmeßbandzug genau ausgenommen werden. Die einzelnen Strecken des koordinatorisch zu rechnenden Kompaßmeßbandzuges sollen möglichst 20 m, jedenfalls nicht mehr als 20 m Länge haben. 4. Die topographische Aufnahme beschränkt sich auf die Einmessung der Wege und Gewässer und der etwa vorhandenen wirtschaftlichen Anlagen, Häuser usw. mittels Tachymeter= oder Kompaß= meßbandzugverfahrens sowie auf skizzenhaftes Eintragen der Geländebildung. 5. Bei kleinen Grundstücken, deren Aufnahme durch koordinatorisches Linienmeßverfahren erfolgen kann, ist eine slizzenhafte Darstellung der Lage des Grundstücks zu seiner natürlichen Um- gebung und zu den benachbarten Besitzstücken beizufügen, falls kein Anschluß an eine frühere Ver- messung stattfindet. 6. Die Originale der in Blei zu führenden Feldbücher, Winkelregister, Routenaufnahmen, Vermessungshandrisse usw. sind dem Vermessungsbureau beim Gouvernement mit den Karten einzu-