W 157 2C 7. Verfügung des Gouverneurs, betreffend die Erhebung der beim Vermessungsamt ent- stehenden Gebühren. Vom 23. April 1911. (A. Bl. S. 195.) 8. Verfügung des Gouverneurs, betreffend die Schreibweise und Anwendung geographischer Namen und die Wahl geographischer Bezeichnungen. Vom 9. September 1907. (A. Bl. S. 206; L. G. Togo 580. . 9. Runderlaß des Gouverneurs, betreffend die Schreibweise der geographischen Namen. Vom 8. Juni 1908. (A. Bl. S. 104; L. G. Togo 231.) Zu 7. ist noch zu bemerken, daß es sich dabei um eine Anzahl. Formulare handelt, die hier wegen Papierersparnis nicht abgedruckt werden. Von Interesse dürfte es doch aber sein, den Gang kurz anzugeben. Die Gebührenrechnung wird vom VBermessungsamt der Bezirksamtskasse überwiesen. Das Bezirksamt zieht die Gebühren ein, ohne dem Vermessungsamt hiervon Mitteilung zu machen, und das Vermessungsamt übergibt die Messungsschriften dem Antragsteller oder, wenn es sich um Auf- lassungssachen handelt, meist unmittelbar dem Bezirksrichter, ohne Rücksicht darauf, ob die Ver- messungsgebühren bereits bezahlt sind oder nicht. Nur in Fällen, wo der Antragsteller unbekannt ist oder als unsicherer Zahler angesehen werden kann, veranlaßt das Vermessungsamt vor Ausführung der Arbeit die Einziehung der Kosten durch das Bezirksamt. Am Schlusse des Rechnungsjahres reichen Vermessungsamt und Bezirksämter ihre Gebührennachweisungen dem Gouvernement ein, welches die Prüfung der Rechnungsführung veranlaßt. 4. Deutsch-Südwestafrika. XIII. Ausführungsbestimmungen für das deutsch-fsüdwestafrikanische Schutzgebiet zu der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und der hierzu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902. Vom 23. Mai 1903. Auf Grund der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grund- stücken in den deutschen Schutzgebicten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird hierdurch mit Genehmigung des Reichskanzlers folgendes bestimmt: §5 1. (Zu § 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.) Auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die in § 1 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch oder Landregister eingetragen worden ist. Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grund- buch oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des Preußischen Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußischen Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 131) mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf andere Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten. § 2. (Zu den §§ 5 und 6 Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung.) # Zur Besitzergreifung oder Erwerbung von Rechten an herrenlosem Lande sowie zu Ver- trägen, die den Erwerb des Eigentums oder dinglicher Rechte an Grundstücken Eingeborener oder die Benutzung solcher Grundstücke durch Nichteingeborene betreffen, bedarf es innerhalb des Schutz- gebiets der Genehmigung des Gouverneurs. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Die Verordnungen, betreffend den Erwerb von Grundeigentum, vom 1. Oktober 1888 und die Nachtragsverordnung, betreffend den Abschluß von Pachtverträgen, vom 1. Mai 1892 treten außer Kraft.