G 192 20 Zu 8 6 Ziffer 3. Die bestehenden Grundbuchblätter und Tabellen sind entsprechend § 6 Ziffer 3 abzuändern. Herbertshöhe, den 16. Mai 1907. Der Kaiserliche Gouverneur. Hahl. . — u. XX. Verfügung, betreend die Erhebung der Vermessungskosten. War noch nicht veröffentlicht.) 1. Die Einziehung der Vermessungsgebühren erfolgt durch die Verwaltungsstelle, in deren Bezirk der Zahlungspflichtige wohnt. 2. Das Vermessungsamt stellt für jede von ihm vorgenommene gebührenpflichtige Handlung eine Kostenrechnung nach beif. Muster 1 auf. Die Kostenrechnung ist in ein Kostenregister nach Muster 2 einzutragen und sodann der ——— fpuständigen Dienststelle (Nr. 1) zu übersenden. 3. Die Nachweisungen nach Muster 2 sind vom Vermessungsamt halbjährlich am 1. 4. und- 10. der Gouvernementshauptkasse einzureichen und von dieser an Hand der Abrechnungen der W zu prüfen. 4. Über unbeibringliche Vermessungskosten ist von den zuständigen Verwaltungsstellen unter eingehender Begründung in jedem einzelnen Falle zu berichten. Nr. des Kostenregisters. Müuster 1. Kostenrechnung. Für Vermessung und Kartierung des von den . zu erwerbenden Grundstückes * sind zu zahlen lt. Gebührentarif vom 3. Juli 1903: I. Für Vermessung und Kartierung: 1 ha à 10 — % 1 à 6 — " 1 à 5— - 1-z4--- 1-93= - 1-z2= - 131= - M II. Außerdem sind zu zahlen a) Die vorschriftsmäßig gezahlten Tagegelder und Reisegebühren Tage à 8 — 7 b) Die ortsüblichen Sätze für die Gestellung von Transportmitteln, sowie von den zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Hilfskräften (Träger, Arbeiter), sofern diese nicht von den Beteiligten, in deren Interesse die Arbeiten vorgenommen, selbst gestellt werden. Für Arbeiter ) Die verwendeten Grenzzeichen Stück à *. a. sind von an die Gouvernementshauptkasse in Rabaul zu zahlen. , den 191