M 203 2 #§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie finden auch Anwendung auf die vor ihrem Inkrafttreten von den Regierungsland- messern bereits ausgeführten Vermessungen und angefertigten Karten. Apia, den 1. November 1911. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Schult. XXVIII. Bekanntmachung. In Abänderung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 32) werden mit der Prüsung und Beglaubigung von Vermessungen, welche öffentlichen Glauben be- anspruchen und die Grundbucheintragung oder -berichtigung bezwecken, die Regierungslandmesser der Dienststelle für öffentliche Arbeiten beauftragt. Sie haben zu zeichnen: Kaiserliches Gouvernement. Im Auftrage: Name, Regierungslandmesser. Apia, den 1. November 1911. Der Kaiserliche Gouverneur. In Vertretung: Schultz. XXIX. Tarif für Vermessungs= und Zeichenarbeiten. (Gouv. Bl. Bd. 5 Nr. 11.) Vom 1. April 1914 ab wird der nachfolgende, vom Reichs-Kolonialamt genehmigte „Tarif für Vermessungs= und Zeichenarbeiten“ eingeführt mit der Maßgabe, daß vor diesem # X## Zeitpunkte gestellte Anträge nach dem bisherigen Tarif zu liquidieren sind. I I. Tarif für katastermäßige Vermessung einschließlich häuslicher Bearbeitung und Lieferung des Kartenmaterials: Fläche in Hektar Pro Hektar mehr Betrag bis 1 — 80 über 1 3 15·.7“ mehr — 3... — 110- 3 -10. . . 10.4 — 10 — 180 10 -650. . . 8M — 50 — 500 - 50. 10 6½ — 150 — 1100 -150 . 220 4.7 — 250 1500 . 250 2 - Anmerkung 1: Für die Preisbemessung. werden Bruchteile von Hektaren voll berechnet. - 2: Der Tarif gilt für zugängliches Gelände. Bei unwegsamem Gelände ist ein Zuschlag bis 50 Prozent zulässig. Die Feststellung des Grades der Unwegsamkeit geschieht durch den aufnehmenden Landmesser. Anmerkung 3: Bei Fortschreibungsvermessungen kommt nur die Fläche des den Gegenstand der Abzweigung bildenden Trennstücks in Ansatz. II. Tarif für Grenzfeststellungen und dgl.: a) Für jeden Landmesser Tkkiitstag bei Juziehma eines Mesgehilfen 75.4 b) desgleichen ohne Meßgehilfe . 65 " *