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III. Tarif für besondere Arbeiten: 
a) Für jeden gelieferten Grenzstein sind 5 J4 zu zahlen außer der Taxe 1 und II. 
b) Für Durchholzen von Grenzen und Sichten sind für je 100 m Durchschlag 8 & zu 
zahlen, sofern der Interessent hierzu nicht die Arbeiter stellt. 
IV. Tarif für häusliche Arbeiten: 
a) Für Anfertigung von Kopien aus vorhandenen Karten einschließlich Papier: 
Für die Arbeitsstunde 4 
b) Für trigonometrische, polygonometrische und sonstige technische Berechnungen: 
Für die Arbeitsstunde 6 
Apia, den 30. März 1914. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
chultz. 
XXX. Verordnung. 
(Gouv. Bl. Bd. 5 Nr. 15.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) 
wird folgendes verordnet: 
5 1. Die Verordnung vom 20. Oktober 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 31), betreffend 
Ausführung von Vermessungsarbeiten, wird dahin abgeändert, daß für die Beglau- 
bigung der von Privatlandmessern mit den Vermessungsschriften dem Vermessungsamt zur Prüfung 
eingereichten Handzeichnungen folgende Gebühren erhoben werden: 
a) für Handzeichnungen im Aktenformat 5 ½, 
b) doppelten Aktenformat. . ...8- 
o)- btszurGroßevon50311660m·.12- 
d)- großere Handzeichnungen .. 15 
§ 2. Für die Anfertigung von Auszügen aus dem Forsschreibungsprotokoll sowie aus den 
Flurbüchern sind zu erheben: 
für je zehn angefangene oder volle Positionen 3 
Als Position zählt jede eingetragene Einzel= und Gesamtfläche. 
§5 3. Diese Verordnung tritt sogleich in Kraft. 
Apia, den 19. Mai 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
XXXI. Dienstanweisung für das Vermessungspersonal. 
(War noch nicht veröffentlicht.) 
§ 1. Dem gesamten Vermessungswesen steht ein Landmesser (Oberlandmesser) vor. Er 
erteilt die technischen Vorschriften für einheitliche Erledigung sämtlicher Vermessungs= und Zeichen- 
arbeiten unter Berücksichtigung der bestehenden Bestimmungen. 
§ 2. Der Vorsteher für das Vermessungswesen hat alle mit dem Vermessungs= und Karten- 
wesen in Beziehung stehenden Geschäfte des Gonvernements zu bearbeiten und ist Hilfsarbeiter für 
alle diese Angelegenheiten. 
Er hat für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamts geeignete Unterlagen zu umfang- 
reicheren Berechnungen und Kartenanfertigungen mit entsprechenden Erläuterungen dem Gouverne- 
ment einzureichen. 
§ 3. Der Vorsteher hat für die ordnungsmäßige Verwaltung der beim Gouvernement 
befindlichen Vermessungswerke (Karten, Register und dergleichen), für schnelle und richtige Ergänzung