W 204 2 III. Tarif für besondere Arbeiten: a) Für jeden gelieferten Grenzstein sind 5 J4 zu zahlen außer der Taxe 1 und II. b) Für Durchholzen von Grenzen und Sichten sind für je 100 m Durchschlag 8 & zu zahlen, sofern der Interessent hierzu nicht die Arbeiter stellt. IV. Tarif für häusliche Arbeiten: a) Für Anfertigung von Kopien aus vorhandenen Karten einschließlich Papier: Für die Arbeitsstunde 4 b) Für trigonometrische, polygonometrische und sonstige technische Berechnungen: Für die Arbeitsstunde 6 Apia, den 30. März 1914. Der Kaiserliche Gouverneur. chultz. XXX. Verordnung. (Gouv. Bl. Bd. 5 Nr. 15.) Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 5 1. Die Verordnung vom 20. Oktober 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 31), betreffend Ausführung von Vermessungsarbeiten, wird dahin abgeändert, daß für die Beglau- bigung der von Privatlandmessern mit den Vermessungsschriften dem Vermessungsamt zur Prüfung eingereichten Handzeichnungen folgende Gebühren erhoben werden: a) für Handzeichnungen im Aktenformat 5 ½, b) doppelten Aktenformat. . ...8- o)- btszurGroßevon50311660m·.12- d)- großere Handzeichnungen .. 15 § 2. Für die Anfertigung von Auszügen aus dem Forsschreibungsprotokoll sowie aus den Flurbüchern sind zu erheben: für je zehn angefangene oder volle Positionen 3 Als Position zählt jede eingetragene Einzel= und Gesamtfläche. §5 3. Diese Verordnung tritt sogleich in Kraft. Apia, den 19. Mai 1911. Der Kaiserliche Gouverneur. Schultz. XXXI. Dienstanweisung für das Vermessungspersonal. (War noch nicht veröffentlicht.) § 1. Dem gesamten Vermessungswesen steht ein Landmesser (Oberlandmesser) vor. Er erteilt die technischen Vorschriften für einheitliche Erledigung sämtlicher Vermessungs= und Zeichen- arbeiten unter Berücksichtigung der bestehenden Bestimmungen. § 2. Der Vorsteher für das Vermessungswesen hat alle mit dem Vermessungs= und Karten- wesen in Beziehung stehenden Geschäfte des Gonvernements zu bearbeiten und ist Hilfsarbeiter für alle diese Angelegenheiten. Er hat für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamts geeignete Unterlagen zu umfang- reicheren Berechnungen und Kartenanfertigungen mit entsprechenden Erläuterungen dem Gouverne- ment einzureichen. § 3. Der Vorsteher hat für die ordnungsmäßige Verwaltung der beim Gouvernement befindlichen Vermessungswerke (Karten, Register und dergleichen), für schnelle und richtige Ergänzung