W 214 e# Anlage 3 (zu Entwurf a) (sällt beim Druck weg). Erläuterungen zum Muster I und II. Die Jahreszahl der Entstehung der Parzellen innerhalb einer Flur (Kartenblatt) wird mit größeren Ziffern auf eine besondere Zeile über die zu diesen Parzellennummern gehörigen Artikel im Flurbuch (Spalte 3) geschrieben. In Spalte 1 des Flurbuches kommt elediglich die Zahl des Jahres, in welchem eine Parzelle ihrer Form nach verändert worden ist. Da einerseits eine Flur (Kartenblatt) bei Anlegung der Karte nicht immer gleich alle Stammparzellen umfassen wird, die nach und nach auf Grund neuer Vermessung entstehen und zweckmäßig noch einer bereits angelegten Flur (Kartenblatt) angegliedert werden, und da anderseits durch Parzellierung aus wenigen Stammparzellen viele neue Teilparzellen entstehen können, läßt sich in der Regel nicht von vornherein übersehen, wieviel Seiten für eine einzige Flur (Kartenblatt) innerhalb des Flurbuches zu reservieren sein werden. Häufig wird dies erst nach Jahrzehnten zu erkennen sein. Da nun bei den zu einzelnen Flurbildungen Veranlassung gebenden vielen großen Grundstücken (Farmen, Plantagen usw.) in den Flurbuchbezirken unserer Schutzgebiete nur wenige Parzellen für ein und dieselbe Flur (Kartenblatt) — in den meisten Flurbuchbezirken hingegen viele Fluren (Kartenblätter) — vorkommen werden, ist es in solchen Fällen als zulässig und zweckmäßig anzusehen, in dem Flurbuch eines Flurbuchbezirkes jeder Flur (Kartenblatt) immer nur vier Seiten anzuweisen. Reicht dieser Raum für eine Flur (Kartenblatt) später nicht mehr aus, was selten ein- treten wird, so ist ein „Ergänzungsband zum Flurbuch des Flurbuchbezirk " anzulegen und im Flurbuch am Ende der Parzellenangaben der betreffenden Flur (Kartenblatt) durch einen Vermerk auf den Ergänzungsband hinzuweisen. Die Flur-(Kartenblatt-) Nummer wird statt in einer Spalte zur besseren Übersicht am oberen Rand jeder Seite des Flurbuchformulars angegeben. In die Spalten 11 bis 14 des Flurbuches sollen eingetragen werden die sehr wertvollen Hinweise auf die die Messungszahlen, vermarkten Vermessungspunkte, Grenzmarkenlage usw. ent- haltenden Feldbücher und auf die die klare Angabe der Vermarkungsart und den genauen zur Zeit der Vermessung als richtig anerkannten Grenzverlauf enthaltenden Grenzbeschreibungen, weil diese Dokumente insbesondere bei der in den Tropen in der Regel stattfindenden schnellen Überwachsung der Grenzzüge und deren Vermarkung mit Gras-, Kraut-, Busch-, Wald= usw. Vegetation die spätere sichere örtliche Wiederauffindung der Grenzen eines Grundstückes am meisten gewährleisten. Um auch für den Ausnahmefall zu §. 7, Satz 3 (jetzt Satz 2 des Entwurfes )), der Kaiser- lichen Verordnung vom 21. November 1902 das Flurbuch und die Grundbesitzrolle ausfüllen zu können, ist die ja an sich außer der erforderlichen Grenzbeschreibung zur Veranschaulichung (§ 9, Absatz 3, der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902) notwendige bildliche Darstellung des Grenzverlaufes des betreffenden nicht vermessenen Grundstückes analog den Flurkarten auszu- arbeiten und mit Parzelleneinteilung zu versehen. Allerdings ist dann durch einen augenfälligen Vermerk auf dieser kartenmäßigen Darstellung auf die in der Regel nur skizzenhafte Bedeutung auf- merksam zu machen und auf ihr ebenso wie in Spalte 13 bis 19 des Flurbuches und hinter Spalte 13 der Grundbesitzrolle zu notieren: „als Ausnahmefall zu § 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 nicht vermessen“. In diesem Ausnahmefall kann ferner in Spalte 8 bis 10 des Flurbuches und Spalte 6 bis 8 der Grundbesitzrolle, wenn eine bestimmte Sollfläche, die auch bei Vermessung durch genaue Absteckung innezuhalten wäre, in der Urkunde nicht angegeben ist, mit dem Zusatz „(rohe Flächen- angabe)“ ein Flächeninhalt eingetragen werden. Im Landregister eingetragene Grundstücke können nur dann in Flurbuch und Grundbesitz- rolle ausgenommen werden, wenn sie in bezug auf Vermessung den Anforderungen entsprechen, welche auch als Voraussetzung für eine Eintragung in das Grundbuch gestellt werden würden. Anlage 4 (zu Entwurf a, § 1). Grundsätze für Herstellung von Flurkarten. Unter Flurkarte wird eine auf Grund einer für die Wiederauffindung der Grundstücksgrenz- punkte ausreichenden Vermessung in der Horizontalprojektion und in verjüngtem Maßstabe hergestellte Karte eines Flurbuchbezirkes verstanden, die aus einer oder mehr Fluren (Kartenblättern) bestehen kann (s. Vermerk auf Muster 1).