G 249 20 sei. Wir vernehmen aus gleicher Quelle, daß Ende Juni 1917 deutsche Truppen noch hart südwestlich Kilwa-Kiwindje an der Kilwa-Bucht standen und daß die „Wiederbesetzung“ von Mikin- dani und der Rowuma-Mündung gar erst Ende September 1917 erfolgen konnte. Diese Feststellungen führen unweigerlich zu dem Schlusse, daß die Ereignisse im Küstengebiet zwischen Kilwa und Rowuma-Mündung doch wohl zu einem etwas anderen Ergebnis geführt haben, als General Hoskins es in seinem Bericht darzu- stellen für gut findet und daß im Gegenteil die deutschen Truppen für längere Zeit sich wieder im Besitz dieses Küstenstriches und der genannten Ortlichkeiten befunden haben mücssen. Über die von den Besatzungstruppen in Deutsch-Ostafrika getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiete der Verwaltung liegen nur vereinzelte Nachrichten, und zwar vorwiegend aus der feind- lichen Presse, vor: Zwischen der belgischen und englischen Re- gierung scheint es wegen der in Deutsch-Ostafrika besetzten Gebiete ursprünglich zu einer gewissen Spannung gekommen zu sein. Die Belgier be- haupteten, von den Engländern zu Hilfe gerufen worden zu sein. Sie hatten infolgedessen das Gebiet östlich des Tanganjikasees mit Tabora als Hauptstadt besetzt. Danach ersuchten sie die Eng- länder, diesen Platz an ihrer Stelle zu besetzen, erhielten aber monatelang keine Antwort. Als England schließlich diesen Vorschlag annehmen wollte, hatte Belgien seine Meinung geändert und behauptete, nach so langer Zeit diesen Platz nicht mehr ohne Nachteil für sein Prestige in Afrika räumen zu können. Infolge dieser Uneinigkeit entstand eine gewisse Erkaltung der gegenseitigen Beziehungen. Dieser wurde dadurch ein Ende ge- macht, daß Tabora schließlich doch an England ab- getreten wurde. Belgien soll einen Teil des er- oberten Gebietes erhalten, von dem aus es Zu- gang zum Viktoriasee hat. Anfang März 1917 sollte dieses Ubereinkommen in Kraft treten. General Malfeyt wurde vom König von Bel- gien zum Untergouverneur von Deutsch-Ostafrika ernannt. Seine Befugnisse wurden folgender- maßen festgestell: In den Gebieten Deutsch- Ostafrikas, welche vorläufig durch die Belgier besetzt sind, übt der Königliche Kommissar bezüglich der Truppen sowie der Zivil-, Militär= und Ge- richtsbeamten des Besatzungskorps alle Gerechtsame aus, welche dem Generalgouverneur und dem Obersten Staatsanwalt durch die gesetzgebenden Körperschaften der eroberten Kolonie übertragen sind. .Dieser Auftrag umfaßt zugleich das Recht, die Zivil= und Militärgerichtsbarkeit in Ordnung zu bringen. Nach einer belgischen Meldung aus dem Sep- tember v. Is. hat General Malfeyt seine Ent- lassung eingereicht. ’ Im Herbst 1916 wurde für das von den Engländern besetzte Gebiet eine provisorische Zivil- verwaltung eingerichtet. Mr. H. A. Byatt, C. M. G., „Chief Secretary“ von Malta, wurde zum Administrator ernannt; Mr. A. C. Hollis, C. M. G., „Colonial Secretary“ von Sierra Leone, zum Sekretär der Verwaltung und Mr. S. S. Davis, „Chief Assistant treafurer“ der Goldküste, zum Schatzmeister. Hollis war von 1900 bis 1901 britischer Vizekonsul in Daressalam. Als bedeutsamer Schritt wird die Eröffnung einer Zweigstelle der Standard Bank of South Africa in Tanga im Monat Oktober 1916 be- zeichnet. Im November desselben Jahres wurde vom Gouvernement des Schutzgebiets bekanntgegeben, daß am 1. Dezember der Teil von Deutsch- Ostafrika, welcher nördlich der Zentralbahn liegt, mit Ausnahme von Daressalam und anderer an der Bahn gelegener Städte, für Kaufleute, die sich lokalen Bestimmungen zu unterwerfen hätten, freigegeben werden würde. Kaufleute sollten sich wegen der Erlaubnisscheine an den „Chief poli- Abgeschlossen: 15. Juni 1918. —