2 14. 15. G 256 20 . Als Verwundung gelten: Alle äußeren oder inneren Verletzungen durch unmittelbare und mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln ohne Rücksicht auf die Schwere der Verletzung. Verletzungen infolge unvorsichtiger und leichtsinniger Handhabung der eigenen Waffe rechnen nicht dazu. . Den Verwundungen sind gleichzuachten: alle sonstigen Gesundheitsbeschädigungen Angehöriger im Felde stehender oder vorübergehend außerhalb des Kriegsgebietes verwendeter mobiler Verbände, vorausgesetzt, daß diese Gesundheitsbeschädigungen durch die besonderen Gefahren des Kriegsdienstes hervorgerufen oder verschlimmert sind und lediglich aus diesen Gründen die Entlassung aus dem Kolonial-Militärdienst zur Folge haben. . Wenn eine Entlassung aus dem Kolonial-Militärdienst bei Gesundheitsbeschädigung im Laufe des Krieges hätte erfolgen müssen, infolge der eigenartigen Verhältnisse aber nicht erfolgen konnte, sondern erst nach Abschluß der Kampfhandlungen ausgesprochen wird und die übrigen unter Ziffer 4 gestellten Bedingungen erfüllt sind, so kann das Abzeichen ebenfalls ver- liehen werden. In Zweifelsfällen entscheidet eine beim Kommando der Schutztruppen zu bildende Kommission, die aus zwei Offizieren und einem Sanitätsoffizier besteht. . Mehrfache, bei der gleichen Kampfhandlung erlittene Verwundungen — Ziffer 3 — gelten als einmalige Verwundung, es sei denn, daß die spätere Verwundung nach erneuter Beteili- gung am Kampfe eingetreten ist. Rückfälle derselben Gesundheitsstörung — Ziffer 4 — gelten nicht als neue Beschädigung. . Als Unterlagen für die Verleihung haben die Eintragungen in die Kriegsranglisten, Kriegs- stammrollen oder in sonstige amtliche Listen zu dienen; Voraussetzung ist jedoch, daß ärztliche Behandlung notwendig war. In Fällen, in denen infolge Fehlens von Arzten glaubhaft nachgewiesen wird, daß die Behandlung durch andere Personen stattgefunden, oder daß der Betreffende sich selbst behandelt hat, ist die Voraussetzung als erfüllt anzusehen. . Das Abzeichen wird verliehen: a — an Offiziere, Beamte und Mannschaften durch die Kommandeure der Schutztruppen bzw. die Führer der Landesverteidigungstruppen oder deren Stellvertreter; b) an Offiziere, Beamte und Mannschaften, die sich im neutralen Auslande — ausschließlich Spanien — oder in der Heimat befinden, durch den Kommandeur der Schutztruppen; e) in Zweifelsfällen entscheidet der Kommandeur der Schutztruppen; "5 d) an dienstältere Offiziere bzw. Beamte als der Kommandeur der Schutztruppen und im Zweifelsfall hinsichtlich des zuständigen Vorgesetzten wird das Abzeichen durch den Reichskanzler verliehen. Trageweise: auf der linken unteren Brust. . Es verbleibt bei der Entlassung dem Träger und darf auch an der bürgerlichen Kleidung in gleicher Weise getragen werden. Über die Verleihung ist von den unter Ziffer 8 genannten Vorgesetzten ein gestempeltes Be- sitzeeugnis in einfachster Form auszustellen und dem Beliehenen auszuhändigen. Außerdem ist der Besitz in die Kriegsrangliste, die Kriegsstammrolle, die Personalpapiere der Offiziere und die Militärpapiere der Mannschaften — bei den schon Entlassenen durch die Bezirks- kommandos — einzutragen. Widerrechtliches Tragen des Abzeichens zieht gerichtliche Bestrafung nach sich. Zu Unrecht verliehene Abzeichen können durch die dem Verleiher vorgesetzte Dienststelle wieder entzogen werden. Diese Dienststellen entscheiden auch in Zweifelsfällen, ob die Bedingungen für die Verleihung des Abzeichens — Ziff. 3 bis 7 — erfüllt sind. Für verlorengegangene oder sonst abhanden gekommene Abzeichen wird auf Antrag Ersatz nur gewährt, solange der Betreffende sich im Militärdienst befindet. Die Beschaffung der Abzeichen erfolgt durch das Bekleidungsdepot der Schutztruppen. Die Entscheidung, ob das Abzeichen an farbige Angehörige der Kolonialtruppen verliehen wird, bleibt vorbehalten. Allerhöchst mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: gez. Strümpell.