W 18 § 4. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirk, so werden Vorschüsse nur insoweit gezahlt, als der Schaden unabhängig von dem Verschulden ein- getreten wäre. Das gleiche gilt für das Verschulden des Vertreters des Geschädigten, sofern er nicht seine Befugnisse in der Geschäftsführung üÜberschritten hat. B. Beihilfen für Kriegsschäden. §5 5. Für die durch den Krieg innerhalb der deutschen Schutzgebiete verursachten Schäden an beweglichem und unbeweglichem Eigentume können Beihilfen gewährt werden, sofern die Schäden entstanden sind 1. durch kriegerische Unternehmungen deutscher, verbündeter oder seindlicher Streitkräfte, durch behördliche Kriegsmaßnahmen oder durch Aufstände der Eingeborenen; 2. durch Brand oder sonstige Zerstörungen, durch Raub, Plünderung, Diebstahl oder er- zwungene Verschleuderung oder durch Wegschaffung oder Wegnahme von Besitztum; 3. durch die Flucht, Abschiebung, Zurückhaltung, Verschleppung oder Gefangennahme. § 6. Die Bestimmungen der §8§ 2 bis 4 finden auf Beihilfen entsprechende Anwendung. §* 7. Für den Verlust von Wechseln und Schecks wird keine Beihilfe gewährt, für den Verlust von anderen Wertpapieren nur, soweit der Geschädigte nicht im Wege des Aufgebots Ersatz erlangen kann. #§ 8. Insoweit der Geschädigte anderweit — auf Grund des Gesetzes über die Wieder- herstellung der Handelssflotte vom 7. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1025), auf Grund von Bestimmungen über Kriegsleistungen, aus einem Versicherungsverhältnis oder aus einem anderen Rechtsgrund — Ersatz erhalten hat oder erlangen kann, werden keine Beihilfen gezahlt. C. Unterstützungen. §* 9. Personen, die vor dem Kriege ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den deutschen Schutzgebieten gehabt oder ihren Beruf dort ausgeübt haben oder aus Anlaß des Krieges in den deutschen Schutzgebieten interniert worden sind, können, sofern sie durch den Krieg in erhebliche wirtschastliche Bedrängnis geraten sind, insbesondere auch zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit in den Schutzgebieten, Unterstützungen gewährt werden. Die hiernach zu zahlenden Unterstützungen können neben den nach §§ 1 und 5 zu zahlen- den Vorschüssen und Beihilfen gewährt werden. D. Gemeinsame Bestimmungen. § 10. An Personen, welche die Reichsangehörigkeit nicht besitzen oder zur Zeit des Ein- tritts des Schadens nicht besessen haben, können Vorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen nur mit Zustimmung der Reichsminister der Finanzen und des Auswärtigen gewährt werden. Das gleiche gilt von ausländischen juristischen Personen und Gesellschaften sowie von deutschen juristischen Personen und Gesellschaften mit überwiegend ausländischer Kapitalbeteiligung. 11. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Gewährung von Vorschüssen, Bei- hilfen oder Unterstützungen sowie die Höhe des Schadens sind glaubhaft zu machen. 12. Die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen ist zu versagen, . wenn der Geschädigte wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Umfang oder Entstehung des Schadens gemacht oder veranlaßt hat; wenn der Geschädigte wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach 8§ 80 bis 93, 140 bis 143 des Strafgesetzbuchs oder §§ 57 bis 61, 69 bis 75, 78, 81 bis 83 des Militärstrafgesetzbuchs oder nach §§ 1, 3, 5, 6 des Gesetzes über den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) rechtskräftig verurteilt worden ist, oder wenn die Einleitung der Durchführung eines solchen Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann; wenn der Geschädigte im Ausland sich aufhält und Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er sich dadurch einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder den durch den Krieg und dessen Folgen den Reichsangehörigen anferlegten öffentlichen Lasten zu entziehen sucht. § 13. Die aus Kapitel 6 des außerordentlichen Haushalts für das Reich unter den Ab- schnitten Va Reichs-Marine-Amt und VIa Reichs-Kolonialamt einem Geschädigten gewährten Darlehen, Vorschüsse oder Beihilsen sind auf die für ihn festgesetzten Vorschüsse und Beihilfen anzurechnen. □——— #