W 24 2 und Schiffen der nicht beteiligten Staaten eine unterschiedliche Behandlung eintreten lassen. Inwieweit sie von diesem Rechte, insbesondere auch Deutschland gegenüber, Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Zweifellos bedeutet diese Einschränkung einen Rückschritt gegenüber der weitherzigen Regelung der Kongoakte. Die bisherige Obergrenze für die Einfuhrzölle, die bekanntlich auf 10 v. H. des Wertes der eingeführten Waren festgesetzt war, wird beseitigt. Die Territorialmächte sind also frei hinsichtlich ihrer Tarifpolitik, nur ist ihnen jede unterschiedliche Behandlung der Vertragsmächte bei den Einfuhrzöllen wie bei den sonstigen Abgaben untersagt. Aufgegeben ist das Verbot der Verleihung von Monopolen in bezug auf den Handel. Ansdrücklich ist statt dessen jedem Staat das Recht eingeräumt, über sein Vermögen frei zu verfügen und für die Ausbeutung der natürlichen Schätze des Landes Konzessionen zu erteilen, mit der einzigen Einschränkung, daß bei der allgemeinen Regelung der Frage keine unterschiedliche Behandlung der Angehörigen der Vertragsmächte vorgesehen werden darf. Es ist klar, daß damit ein wesentlicher Teil der Kongoakte gefallen ist, wenn es sich dabei auch um denjenigen Teil handelt, der in der Vergangenheit am meisten umgangen worden ist. d) Die Schiffahrtsfreiheit im konventionellen Kongobecken und im Stromgebiet des Niger wird zwar ungefähr in demselben Umfange aufrechterhalten, aber eine neue Klausel bietet den Uferstaaten die Möglichkeit zu allerhand Beschränkungen. Es ist nämlich vorgesehen, daß, soweit die Benutzung der Wasserstraßen nicht für mehrere Uferstaaten notwendig ist, die Territorialmacht in bezug auf das Verwaltungssystem unter der Voraussetzung, daß sie keine unterschiedliche Behandlung der Vertragsmächte einführt, freie Hand behält. 5. Die Bestimmungen über den Schutz der Eingeborenen, der Missionen und der wissen- schaftlichen Erforschung sind in einem einzigen Artikel zusammengefaßt und enthalten lediglich ganz allgemeine Vorschriften, die zum guten Teil wörtlich aus der Kongoakte entnommen sind. Die Erwartung, daß auf diesem Gebiete die Revision der Kongoakte wesentliche Fortschritte in Gestalt eingehender Regelung gewisser Gebiete der Eingeborenenpolitik bringen würde, ist also enttäuscht worden. Hinsichtlich der Bekämpfung der Sklaverei und des Sklavenhandels ist unter Verzicht auf die eingehenden Abmachungen der Brüsseler Generalakte auch lediglich eine allgemeine Verpflichtung statuiert worden, wobei man vielleicht von der Annahme ausgegangen ist, daß letztere Vorschriften durch die tatsächliche Unterdrückung des Sklavenhandels im wesentlichen ihre Erledigung ge- funden haben. 6. Das Branntweinabkommen bedeutet einen wirklichen Fortschritt insofern, als es ein vollständiges Einfuhr-, Verkaufs= und Herstellungsverbot für geistige Getränke jeder Art ausstellt und ausnahmsweise für den Vexbrauch die Europäern zugelassene Einfuhr geistiger Getränke an einen Minimalzoll von 800 Franken für das Hektoliter reinen Alkohols (in italienischen Kolonien nur 600 Franken) bindet. 7. Nicht erneuert sind die Bestimmungen über die Neutralisierung des konventionellen Kongobeckens und über die Freiheit der Schiffahrt auch in Kriegszeiten. Über die Gründe, die zu diesem Verhalten geführt haben, ist noch nichts verlautet. Ebensowenig enthalten die Verträge irgendwelche Bestimmungen über die Einschränkung der Rüstungen und die Militarisierung der Ein- geborenen in Afrika. Inwieweit etwa das Waffenabkommen Vorschriften hierüber enthält, bleibt abguwarten. Aufrechterhalten ist die Klausel der Kongoakte, die die Territorialmächte verpflichtet, in ihren Ländern ausreichende Verwaltungs= und Polizeieinrichtungen aufrechtzuerhalten, während auf die Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Besetzung neuer Gebietsteile natur- gemäß verzichter werden könnte. 9. Was die Sicherung der Ausführung des Vertrags betrifft, so hat man davon abgesehen, die Bestimmungen über die Internationale Schiffahrtskommission des Kongo, die tatsächlich niemals ins Leben getreten ist, zu erneuern. Zur Kontrolle der Durchführung des Branntweinabkommens wird unter der Autorität des VBölkerbundes ein internationales Kontrollbureau errichtet, das etwa die gleiche Aufgabe haben wird wie das bisherige Bureau in Brüssel. Neu und von erheblicher Bedeutung ist die Schiedsgerichtsklausel, die alle Streitfragen, die bei der Anwendung der Verträge entstehen, an ein gemäß der VBölkerbundssatzung zu errichtendes Schiedsgericht verweist. Im ganzen betrachtet, kann die Revision des Vertragssystems der Generalakten von Berlin und Brüssel, wie sie durch die neuen Verträge erfolgt ist, als keine befriedigende Lösung der für die weitere Entwicklung der kolonialen Frage überaus wichtigen Fragen angesehen werden. S □“ *