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        <title>Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.</title>
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            <idno>kbl_1920</idno>
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        Deutsches  Kolonialblatt

Kmtsblatt  des  Reichskolonialministeriums.

 

 

31.  Jahrgang.  Berlin,  den  28.  Februar  1920.  Uummer  1—4.
Dlese  Zeitschrift  gelangt  in  der  Regel  am  1.  und  15.  jedes  Monats  Ausgabe.  Derselben  werden  als  gwanglos  cheinend.  Ve
belgesag!  usch  zashrstanr  n  deutschen  Schotgebleten“.  aherd  r  r  O#%  Dr.  Kasseereen  Der  E—
##on  eo  kn  2  ee  durch  die  und  die  d  Mbaa
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eltofibereins.  Eers  lbndeuel  #n  ar#.  Bius  %s  ôr#nr  dn  und  St
Wés,  Kochstraße  669—

 

Inhalt:  Amtlicher  Teil:  Personalien  S.

Richtamtlicher  Teil:  Die  Schuldfrage,  rd  gie  Übertragung  der  Feindseligkeiten  auf  das  Kongobecken
(eine  Entgegnung  auf  das  zweite  belgische  Graubuch)  S

Vermischtes:  Die  Entschädigung  der  zanbuch  S..  S.  13.  —  Kolonlale  Vorizaufgabe  .  S.  14.
Literatur-Bericht  S.  14.  —  Neue  Literatur  (I.)  S.  15.  —  Anzeige  S.

KAmtlicher  Teil

Dersonalien.

Verfügung  des  Reichspräsidenten  vom  30.  November  1919.
Befördert  werden
nach  Rückkehr  aus  der  Gefangenschaft  bzw.  Internierung  die  nachbenannten  aktiven  Offiziere  der
Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika  und  Kamerun:
zu  Majoren:
der  Hauptmann  Willmann  mit  Patent  vom  22.  März  1918
der  Hauptmann  Doering  mit  Patent  vom  20.  September  1918
zu  Hauptleuten:

der  Oberleutnant  Bender  mit  Patent  vom  15.  Juli  1918  (Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika),
der  Oberleutnant  Bier  mit  Patent  vom  22.  März  1917  (Schutztruppe  für  Kamerun).

    

    

 

 

von  der  Schutztruppe
für  Deutsch-Ostafrika;

Verfügung  des  Reichswehrministers  vom  10.  Dezember  1919.

Dem  Hauptmann  a.  D.  Krueger,  zuletzt  in  der  Reichswehr,  früher  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika,
  wird  die  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform  der  genannten  Schutztruppe
erteilt.

Der  Stabsarzt  Dr.  Falb  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun  scheidet  mit  dem  30.  September  1919
aus  dieser  aus.

Der  Stabsveterinär  Meißner  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika  scheidet  mit  dem
30.  September  1919  aus  dieser  aus.

Verfügung  des  Reichspräsidenten  vom  15.  Dezember  1919.
Dem  Major  a.  D.  Streitwolf,  zuletzt  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika,  wird  der
Charakter  als  Oberstleutnant  verliehen.

Dem  Major  a.  D.  Ernst  Pischel,  zuletzt  im  Feldartillerie-Regiment  Nr.  5,  früher  in  der  Schuttruppe
  für  Deutsch-Südwestafrika,  wird  die  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform  der  genannten
  Schutztruppe  erteilt.

Dem  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  Jungels,  bisher  in  der  Schugtztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  wird  der
Charakter  als  Oberstabsarzt  verliehen.

Dem  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  Koch,  bisher  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  wird  der  Charakter
als  Oberstabsarzt  verliehen.
        <pb n="2" />
        W  2  20

Dem  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  Jaeger,  bisher  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun,  wird  der  Charakter
als  Oberstabsarzt  verliehen.

Dem  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  Radloff,  bisher  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,  wird  der
Charakter  als  Oberstabsarzt  verliehen.

Befördert  werden  nach  Rückkehr  aus  der  Internierung  die  nachbenannten  Offiziere
der  Schutztruppe  für  Kamerun:
zu  Hauptlenten:

der  Oberleutnant  Schmitt  mit  Patent  vom  5.  Oktober  1916,
der  Oberleutnant  Distler  mit  Patent  vom  27.  Januar  1918.

Verfügung  des  Reichspräsidenten  vom  23.  Dezember  1919.
#  Befördert  werden
nach  Rückkehr  aus  der  Internierung  die  nachbenannten  aktiven  Offiziere  der  Schutztruppe  Kamerun:
zum  Oberst:
der  Oberstleutnant  Zimmermann  mit  Patent  vom  18.  April  1917;
zum  Major:
der  Hauptmann  Eymael  mit  Patent  vom  18.  Dezember  1917;
zu  Hauptleuten:

der  Oberleutnant  Hoppe  mit  Patent  vom  5.  Oktober  1916,
der  Oberleutnant  Abramowski  mit  Patent  vom  5.  Oktober  1916.

Verfügung  des  Reichspräsidenten  vom  24.  Dezember  1919.

Dem  Major  Bauszus  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika  wird  der  Abschied  mit  der
gesetzlichen  Pension  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  unter  Verleihung
  des  Charakters  als  Oberstleutnant  bewilligt.

Dem  Major  Hensel  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika  wird  der  Abschied  mit  der
gesetzlichen  Pension  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  bewilligt.

Dem  Hauptmann  Frhrn.  Hiller  v.  Gaertringen  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika
wird  der  Abschied  mit  der  gesetzlichen  Pension,  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen
Uniform  und  unter  Verleihung  des  Charakters  als  Major  bewilligt.

Dem  Major  a.  D.  Krautwald,  zuletzt  im  Feldartillerie-Regiment  Nr.  20,  früher  in  der  Schutztruppe
  für  Deutsch-Südwestafrika,  wird  die  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform  der  genannten
  Schutztruppe  erteilt.

Der  Oberleutnant  v.  Veltheim  in  der  früheren  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika  wird  nach  Rückkehr
  aus  der  Gefangenschaft  zum  Hauptmann  mit  Patent  vom  24.  Juli  1915  befördert.

Nach  Rückkehr  aus  der  Gefangenschaft  werden  im  Hinblick  auf  ihr  fortgesetzt  ausgezeichnetes  Benehmen
im  Kriege  die  nachgenannten  Oberfeuerwerker  der  früheren  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika
  zu  Feuerwerksleutnants  befördert:

Döring  mit  Patent  vom  1.  Mai  1917  —  der  Genannte  rangiert  zwischen  den  Feuerwerksleutnants
  Meyer  und  Schäffer  —,
Lengefeld,  Schmidt  —  beide  ohne  Patent.
Verfügung  des  Reichswehrministers  vom  24.  Dezember  1919.

Dem  Hauptmann  Kürk  Meyer  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika  wird  der  Abschied  mit
der  gesetzlichen  Pension  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  bewilligt.

Der  Hauptmann  Detzner  im  bayerischen  Pionier-Bataillon  Nr.  3,  kommandiert  beim  Reichskolonialministerium,
  wird  mit  dem  31.  Januar  1920  von  diesem  Kommando  enthoben.

Stabsarzt  Dr.  Schönebeck  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika  scheidet  mit  dem  15.  Oktober
1919  aus  dieser  aus.

Ein  Patent  ihres  Dienstgrades  erhalten  die  Stabsveterinäre:
Fuchs  vom  15.  Juni  1916,
Sommerfeld  vom  2.  Februar  1917.
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        W  3  20

Dem  Oberstleutnant  a.  D.  Mansfeld,  zuletzt  im  Grenadier-Regiment  Nr.  6,  früher  in  der  Schutztruppe
  für  Deutsch-Südwestafrika,  wird  die  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform  der  genannten
  Schutztruppe  erteilt.

Dem  Hauptmann  Adolf  Meyer  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun  wird  der  Abschled  mit  der  gesetzlichen
  Pension  bewilligt.

Infolge  Verminderung  der  Wehrmacht  scheidet  aus  dem  aktiven  Dienste  unter  Gewährung  der  Pension
nach  den  Vorschriften  des  O.  E.  G.  vom  13.  September  1919  und  der  Erlaubnis  zum
Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  aus:

von  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika:
Hauptmann  Gerlach.

Uachrufe.
Herzog  Johann  KAlbrecht  zu  Mechlenburg  t.
Am  16.  Februar  1920  verstarb  auf  Schloß  Wiligrad
Herzog  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg.

Das  gesamte  öffentliche  Leben  Deutschlands  verliert  in  dem  Entschlafenen  eine  seiner  hervorragendsten
  Persönlichkeiten.  Mit  besonders  tiefer  Trauer  haben  die  kolonialen  Kreise  die  schmerzliche
Kunde  vernommen.  Zur  Zeit  der  Anfänge  deutscher  Kolonialpolitik  schon  von  der  überzeugung
getragen,  daß  sich  Deutschland  der  Betätigung  jenseits  der  Meere  nicht  entziehen  dürfte,  wurde
Herzog  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg  zum  tatkräftigsten  Verfechter  des  kolonialen  Gedankens.
Auf  Reisen  nach  deutschen  und  fremden  Schutzgebieten  erwarb  er  sich  Kenntnisse  und  Erfahrungen,
die  er  durch  wissenschaftliche  Arbeit  vertiefte.  Fünfundzwanzig  Jahre  lang  Präsident  der  Deutschen
Kolonialgesellschaft,  vertrat  er  kraftvoll  deren  Ziele.  Allen  Widerständen  zum  Trotz  wurde  in  diesem
Zeitraum  die  große  Masse  des  deutschen  Volkes  für  den  kolonialen  Gedanken  gewonnen.  Wo  immer
sich  überseeische  Interessen  regten,  fanden  sie  in  dem  Verstorbenen  ihren  verständnisvollen  und  werktätigen
  Schutzterrn  und  Förderer.  Als  Mitglied  des  Kolonialrats  stellte  er  seine  unermüdliche
Arbeitskraft  und  sein  reiches  Wissen  auch  freudig  in  den  Dienst  der  Kolonialverwaltung.  Klare
Erkenntnis  der  praktischen  Aufgaben,  sicheres  Urteil  und  ein  besonderes  Geschick,  Gegensätze  auszugleichen,
  zeichneten  ihn  in  diesem  Wirkungskreise  aus.  Dabei  waren  seine  hohen  Fähigkeiten  mit
einer  Herzensgüte  gepaart,  die  ihm  auch  die  Verehrung  aller  seiner  Mitarbeiter  sicherte.  Mit  berechtigtem
  Stolze  und  voller  Befriedigung  konnte  er  auf  sein  Wirken  zurückblicken.

Ein  schwerer  Schicksalsschlag  war  es  für  Herzog  Johann  Albrecht  zu  Mecklenburg,  als  Krieg
und  Kriegsende  Deutschland  den  Verlust  seiner  Schutzgebiete  brachte.  Und  dennoch  blieben  seine  Hoffnung
auf  die  Zukunft  und  seine  Willenskraft  ungebrochen.  Noch  im  März  1919  rief  er  dem  heranwachsenden
  Geschlecht  zu:  Wenn  ihr  frei  leben  wollt,  muß  und  wird  Deutschland  wieder  eine  große
Kolonialmacht  werden!  Und  aus  dem  Trauerhause  in  Wiligrad  wird  uns  die  Kunde:  Tiefdurchdrungen
  von  der  Notwendigkeit  und  Zukunft  unserer  Kolonien  widmete  der  Herzog  bis  zuletzt  seine
Kräfte  unablässig  dieser  ihm  so  ans  Herz  gewachsenen  deutschen  Arbeit  in  unverrückbarem  Vertrauen
auf  ein  Wiedererstehen.

Allezeit  bleibt  diesem  hochherzigen  Träger  des  deutschen  kolonialen  Gedankens  ein  dankbares
Gedächtnis  bewahrt.

Berlin,  den  23.  Februar  1920.

Der  Reichskolonialminister.
Dr.  Geßler.

Freiherr  v.  Danchelman  .
Am  30.  Dezember  1919  verstarb  in  Schwerin  der  Geheime  Regierungsrat  Professor
Dr.  Alexander  Freiherr  v.  Danckelman.

Der  Entschlafene  ist  am  24.  November  1855  zu  Gordemitz  bei  Eilenburg  (Prov.  Sachsen)
geboren  und  studierte  1875  bis  1878  in  Jena  und  Leipzig  Mathematik  und  Naturwissenschaften.
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        W  4  20

1878  bis  1881  war  er  meteorologischer  Assistent  an  der  Sternwarte  Leipzig,  1879  Teilnehmer  an
einer  russischen  Expedition  zur  Aufsuchung  der  „Vega“  und  A.  E.  Nordenskjölds.  1881  bis  1883
beteiligte  er  sich  an  der  Stanleyschen  Expedition  zur  Gründung  des  Kongostaates  und  war  insbesondere
  Stationschef  von  Vivi  am  unteren  Kongo  sowie  Leiter  der  dortigen  meteorologischen
Station.  Nach  seinem  Rücktritt  von  diesem  Unternehmen  arbeitete  er  1884/85  als  Generalsekretär
der  internationalen  Polarkommission  an  der  Seewarte  in  Hamburg.  In  den  Jahren  1885  bis  1889
übernahm  er  die  Stelle  eines  Generalsekretärs  der  Gesellschaft  für  Erdkunde  zu  Berlin.  1890  bis
1902  war  er  geographischer  und  wissenschaftlicher  Beirat  der  Kolonial-Abteilung  des  Auswärtigen
Amts,  1898  Vertreter  des  Reichs  bei  Eröffnung  der  Kongobahn  Matadi—Leopoldville.  Von  Jannar
1903  bis  Oktober  1911  bekleidete  er  die  Stelle  eines  wissenschaftlichen  Referenten  in  der  Kolonial-Abteilung
  und  im  Reichs-Kolonialamt.

Durch  seine  rastlose  und  hingebende  Tätigkeit  hat  sich  Freiherr  v.  Danckelman  ein  besonders
ehrenvolles  Andenken  in  der  deutschen  Kolonialgeschichte  gesichert.  Aus  seiner  Initiative  sind  die
Maßregeln  zur  Schaffung  einer  deutschen  Kolonial-Kartographie  hervorgegangen.  Sein  Werk  war
die  Bildung  eines  über  alle  Schutzgebiete  ausgedehnten  meteorologischen  Dienstes.  Die  von  ihm
begründeten  und  von  1888  bis  1911  geleiteten  „Mitteilungen  aus  den  Deutschen  Schutzgebieten“
sowie  zahlreiche  andere  Schriften  geben  Zeugnis  von  seiner  vielseitigen  Tätigkeit  im  Interesse  der
Erschließung  Afrikas  und  besonders  der  deutschen  Kolonien.

Wenn  auch  Freiherr  v.  Danckelman  sich  im  Oktober  1911  aus  dem  Staatsdienst  zurückgezogen
  hatte,  so  ist  er  doch  bis  zum  Ende  seinem  Lebenswerk  treugeblieben.  Als  Mitglied  der
Landeskundlichen  Kommission  des  Reichs-Kolonialamts  nahm  er  an  deren  Beratungen  eifrig  teil  und
stellte  sich  in  zahlreichen  Fällen  seiner  alten  Behörde  für  besondere  Aufträge,  in  denen  seine  Erfahrungen
  schwer  entbehrt  werden  konnten,  mit  größter  Bereitwilligkeit  zur  Verfügung.  Der  Verlust
unseres  Lolonialreiches  traf  ihn  schwer  und  hat  jedenfalls  dazu  beigetragen,  den  Tod  zu  beschleunigen.

ber  nicht  nur  sein  amtliches  Wirken,  auch  seine  persönlichen  Eigenschaften,  sein  schlichter,
anfrechter  ber  uich  und  sein  menschenfreundliches  Wesen  werden  allen  Kreisen,  die  mit  ihm  zu  tun
gehabt  haben,  unvergeßlich  bleiben.

Berlin,  den  8.  Januar  1920.

Der  Reichskolonialminister.
Dr.  Geßler.

Hofrat  Gragert  .
Am  16.  Oktober  1919  verschied  plötzlich  im  58.  Lebensjahre  der  außerordentliche  Hilfsarbeiter
  im  Reichskolonialministerium
Hofrat  Gragert,
Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  2.  Klasse  und  mehrerer  anderer  Auszeichnungen.
Mehr  als  25  Jahre  hat  der  Verstorbene  der  Reichs-Kolonialverwaltung  angehört  und  ihr
in  den  verschiedensten  Stellungen  seine  Kräfte  gewidmet.
Das  Andenken  des  verdienten  Beamten  wird  in  Ehren  gehalten  werden.
Berlin,  den  4.  Dezember  1919.
Der  Reichskolonialminister.
In  Vertretung:
Mehyher-Gerhard.

Geheimer  Oberregierungsrat  Dr.  Ernst  f.

Am  30.  Dezember  1919  entschlief  nach  längerer  Krankheit  in  Ilsenburg  a.  Harz  der  ehemalige

  Vortragende  Rat  und  Geheime  Verrcherunsfran  im  Reichskolonialministerium
Dr.  Georg
Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  2.  #ufen  %  anderer  hoher  Orden.

Mit  aufrichtiger  Trauer  haben  die  Angehörigen  des  Amtes  von  dem  Heimgange  dieses
Beamten  gehört,  der  zu  den  ältesten  der  Kolonial-Zentralverwaltung  gehörte,  und  dem  es  nur  kurze
Zeit  vergönnt  gewesen  ist,  den  wohlverdienten  Ruhestand  zu  genießen.
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        W  5  20

Die  hohen  Verdienste  des  Entschlafenen,  insbesondere  um  die  Militär-Rechtspflege  bei  den
Schutztruppen  und  um  die  Gesetze  über  die  Wehrverhältnisse  in  den  Schutzgebieten,  sichern  ihm  ein
dauerndes  Andenken.

Berlin,  den  21.  Jannar  1920.
Der  Reichskolonialminister.
Dr.  Geßler.

Bureaugehilfe  Grünke  .

Am  23.  Januar  d.  Js.  starb  der  Bureaugehilfe  beim  Gouvernement  von  Deutsch-Südwestafrika


Richard  Grünke
plötzlich  an  Lungenentzündung  im  Krankenhaus  Marienheim  in  Mariendorf.

Grünke  ist  am  11.  Oktober  1905  Soldat  geworden  und  am  31.  Juli  1907  zur  Schutztruppe
übergetreten.  Seit  15.  November  1909  stand  er  im  Dienst  des  Gouvernements  von  Südwestafrika.
Der  Verstorbene  hat  sich  stets  als  ein  außerordentlich  fleißiger,  gewissenhafter  und  Pflichtgetreuer
Beamter  erwiesen,  dessen  Ableben  aufs  lebhafteste  bedauert  wird.

Sein  Andenken  wird  stets  in  Ehren  gehalten  werden.

Berlin,  den  29.  Jannar  1920.
Der  Reichskolonialminister.
Im  Auftrage:
Heinke.

polizel-Oberwachtmeister  Horschig  .
Am  7.  Jannar  1920  verstarb  in  Hannover  der  Polizei-Oberwachtmeister  der  Landespolizei
für  Deutsch-Südwestafrika
«  Paul  Horschig.

Seit  1905  stand  der  Dahingegangene  im  Dienste  des  Gouvernements  des  Schutzgebietes
Südwestafrika.  In  den  langen  Jahren  seiner  Tätigkeit  hat  er  sich  durch  seine  Pflichttreue  und  nie
ermüdenden  Eifer  hohe  Anerkenumg  bei  seinen  Vorgesetzten,  durch  seine  Kameradschaftlichkeit  und
stete  Hilfsbereitschaft  die  Achtung  und  das  Vertrauen  seiner  Kameraden  erworben.

Sein  Andenken  wird  stets  in  Ehren  gehalten  werden.

Berlin,  den  30.  Jannar  1920.
Der  Reichskolonialminister.
In  Vertretung:
Meyer-Gerhard.

Vermessungsassistent  Krendt  .
Am  31.  Januar  1920  starb  nach  kurzer  Krankheit  der  Vermessungsassistent
Paul  Arendt.
Der  Verstorbene  hat  von  Anfang  März  1902  bis  Ende  1905  dem  Gouvernement  von
Togo  und  seit  Ende  1913  dem  Gouvernement  von  Samoa  angehört  und  sich  stets  als  pflichttreuer
und  eifriger  Beamter  bewährt.  Sein  Andenken  wird  in  Ehren  gehalten  werden.
Berlin,  den  11.  Februar  1920.
Der  Reichskolonialminister.
Im  Auftrage:
Dr.  Heinke.
        <pb n="6" />
        EVEIIEIIEEDM

Die  Schuldfrage,  betreffend  die  Ubertragung  der  Feindseligkeiten
auf  das  Kongobecken.
Eine  Entgegnung  auf  das  zweite  belgische  Graubuch.

Das  zweite  belgische  Graubuch  =  Correspondence  diplomatique  et  politique  relative  à  la
guerre  en  Afrique  1919  unternimmt  einen  neuen  Versuch,  Deutschland  die  Schuld  an  dem  Eintritt
des  Kriegszustandes  zwischen  Deutsch-Ostafrika  und  Belgisch-Kongo  zuzuschieben.  Das  Graubuch
  legt  dar,  daß  ein  deutscher  Tanganjika-Dampfer  am  15.  August  1914  südlich  Uvira  ein
Rasthaus  beschossen,  Telephonanlagen  zerstört  und  15  Eingeborenen-Kanus  versenkt  habe  (die
Meldung  über  diesen  Vorfall  ist  im  Graubuch  datiert  vom  4.  August  1915  ab  Stanle)  ville);
ferner  habe  derselbe  Dampfer  am  22.  August  1914  den  Hafen  Lukuga  angegriffen,  wobei  zwei
Eingeborene  getötet  und  zwei  verwundet  worden  seien  (Meldung  vom  26.  August  1914  ab
Elisabethville);  Deutschland  habe  also  die  Feindseligkeiten  begonnen  entgegen  dem  auf  Neutralität
  gerichteten  Wunsche  Belgiens.  Deutschland  treffe  die  alleinige  Verantwortung  dafür,
daß  Artikel  11  der  Kongoakte  nicht  in  Kraft  getreten  sei.

Die  im  Graubuch  angeführten  Begebenheiten  sind  richtig  (da  die  erste  nach  Mitte  1915
zur  Kenntnis  der  belgischen  Regierung  gelangt  ist,  hat  sie  natürlich  auf  ihre  Entschlüsse
keinen  Einfluß  gehabt,  und  ihre  Einfügung  unter  Nr.  12  in  das  Graubuch  wirkt  irreführend).
Aber  leider  versäumt  das  Graubuch  ein  Begebnis  anzuführen,  das  sich  bereits  in  den  ersten
Kriegstagen  ereignete.  Der  Gouverneur  von  Deutsch-Ostafrika  wußte  zunächst  nichts  von  der
Teilnahme  Belgiens  am  Kriege  und  rechnete  bestimmt  mit  der  Neutralität  Belgisch-Kongos.
Auf  seine  Veranlassung  wurde  am  6.  August  1914  Assessor  Dr.  Dietrich  nach  Albertville
geschiekt,  um  Fühlung  mit  den  für  neutral  gehaltenen  kongo-belgischen  Behörden  aufzunehmen,
  hauptsächlich  im  Interesse  der  Nachrichtenübermittlung.  In  Albertville  wurde
Dr.  Dietrich  eröffnet,  daß  zwischen  Deutschland  und  Belgien  Kriegszustand  herrsche;  er
selbst  mit  der  Besatzung  seiner  Dhau  wurde  interniert,  die  Dhau  beschlagnahmt.  Dr.  Dietrich
gelang  es  aber  zu  entflichen  und  nach  einer  kühnen  Fahrt  im  Kanu  über  den  Tanganjika
am  9.  August  Udjidji  wieder  zu  erreichen,  wo  er  über  die  ihm  widerfahrene  Behandlung  berichtete.
  Der  erste  unneutrale  Schritt  geschah  also  von  kongo-belgischer  Seite,  und  es  ist
durchaus  erklärlich,  daß  die  schwachen  deutschen  Seestreitkräfte  auf  dem  Tanganjika  militärische
  Mahregeln  ergriffen.  «

Diese  Feststellung  soll  nur  dazu  dienen,  die  Angaben  des  belgischen  Graubuches
richtigzustellen;  denn  nach  wie  vor  vertritt  die  deutsche  Regierung  den  Standpbunkt,
  daß  nicht  die  lokalen  Grenzzwischenfälle  in  den  ersten  Wochen  des
Kriegsausbruches,  sondern  allein  das  Verhalten  der  heimischen  Regierungen
für  die  Klärung  der  Frage  maßgebend  ist,  wen  die  Schuld  trifft  für  die  Entfachung
  des  Krieges  im  Kongobecken.  Artikel  11  der  Kongoakte,  besonders  der  Schlutß-—
satz,  ist  ganz  darauf  zugeschnitten,  daß  die  Neutralisation  des  Kongobeckens  auch  nach  der
Aufnahme  von  Feindseligkeiten  durch  die  Bemühungen  der  Signatarmächte  erfolgen  konnte.

(Ubersetzung.)
Acte  Général!  de  la  Conférence  de  Berlin.  Generalakte  der  Berliner  Konferenz.
Article  11.  Artikel  11.

Dans  le  cas  ou  une  Puissance  exercant  des
droits  de  souveraineté  ou  de  protectorat  dans
les  contrées  mentionnées  à  Darticle  1  et  placées
sous  le  régime  de  la  liberté  commerciale  serait
impliquée  dans  une  guerre,  les  Hautes  Parties
signataires  du  présent  Acte  et  celles  qui  y
adhéreront  par  la  suite  s'engagent  à  preter
leurs  bons  offices  pour  due  les  territoires  ap-Falls

  eine  Macht,  welche  Souveränitätsoder
  Protektoratsrechte  in  den  im  Artikel  1
erwähnten  und  dem  Freihandelssystem  unterstellten
  Ländern  ausübt,  in  einen  Krieg  verwickelt
  werden  sollte,  verpflichten  sich  die
Hohen  Teile,  welche  die  gegenwärtige  Akte
unterzeichnen,  sowie  diejenigen,  welche  ihr  in
der  Folge  beitreten,  ihre  guten  Dienste  zu
        <pb n="7" />
        W  V70

Partenant  à  cette  Puissance  et  compris  dans
Ia  zone  conventionnelle  de  la  liberté  commerciale
  soient,  du  consentement  commun  de  cette
Puissance  et  de  Dautre  ou  des  autres  parties
belligérantes,  placés  pour  la  durée  de  la  guerre
sous  le  régime  de  la  neutralité  et  considérés
comme  appartenant  à  un  Etat  non  belligérant;
les  parties  belligérantes  renonceraient,  des
lors,  à  étendre  les  hostilités  aux  territoires
  ainsi  neutralisés,  aussi  bien  qu'à
les  faire  servir  de  base  à  des  opérations  de
guerre.

leihen,  damit  die  dieser  Macht  gehörigen  und
in  der  konventionellen  Freihandelszone  einbegriffenen
  Gebiete,  im  gemeinsamen  Einverständnis
  dieser  Macht  und  des  anderen  oder
der  anderen  kriegführenden  Teile,  für  die
Dauer  des  Krieges  den  Gesetzen  der  Neutralität
  unterstellt  und  so  betrachtet  werden,  als
ob  sie  einem  nicht  kriegführenden  Staate  angehörten.
  Die  kriegführenden  Teile  würden
  von  dem  Zeitpunkt  an  darauf  Verzicht
  zu  leisten  haben,  ihre  Feindselig--keiten
  auf  die  alsc  neutralisierten  Gebiete  zu
erstrecken  oder  diese  als  Basis  für  kriegerische
Operationen  zu  benutzen.

Zunächst  sei  festgestellt,  daß  während  des  Krieges  keine  einzige  Mitteilung  der

Ententestaaten  an  die  deutsche  Regierung  gelangt  ist,  die  den  Wunsch  auf  Inkrafttreten  des
Artikels  11  der  Kongoakte  hätte  erkennen  lassen.  Ihre  Beweggründe  sind  aus  dem  belgischen
Graubuch  einwandfrei  zu  entnehmen.  Belgien  tat  in  dieser  Hinsicht  keinen  selbständigen
Schritt,  sondern  wandte  sich  mit  dem  Wunsche  der  Neutralisierung  des  Kongobeckens  durch
seinen  Gesandten  Baron  Guillaume  am  8.  August  1914  an  die  französische  Regierung.

Dieser  berichtete  am  9.  August  zunächst  verheiß  ungsvoll:

'Le  Ministre  du  Roi  à  Paris  au  Ministre
des  Affaires  Etrangeères.

Paris,  9  acüt  1914.
Le  Gouvernement  français  est  trèes  disposé
  à  proclamer  la  neutralité  des  possessions
du  Bassin,  conventionnel  du  Congo  et  prie
’Espagne  de  la  proposer  à  Berlin.

s.  Baron  Guillaume.

Aber  gleich  darauf  kam  der  Umschlag,

Schreiben  ausspricht:

Le  Ministre  du  Roi  à  Paris  au  Ministre
des  Affaires  Etrangeres.

Paris,  le  16  aoüt  1914.
Monsieur  le  Ministre,

Au  cours  de  Dentretien  due  j'ai  eu  ce  matin
aveec  M.  de  Margerie,  j'ai  amené  la  conversation
sur  les  affaires  coloniales  et  sur  la  démarche
due  vous  m'avez  chargé  de  faire  par  votre
telécgramme  et  votre  dépeche  du  7  de  ce  mois.

Mon  interlocuteur  m’'a  rappelé  due  le  Gouvernement
  de  la  République  s'était  adressé  à
I’Espagne  qdui  n'avait  pas  donné  réponse  avant
d’avoir  D’avis  de  IAngleterre.  II  paraft  due
celle-ci  continue  à  ne  pas  donner  de  réponse-M.

  de  Margerie  estime  dufen  présence  de

la  situation  actuelle,  il  importe  de  frapper

(Ubersetzung.)
Der  Königliche  Gesandte  in  Paris
an  den  Minister  der  Auswärtigen
’  Angelegenheiten.
Paris,  den  9.  August  1914.
Die  französische  Regierung  ist  sehr  geneigt,
  die  Neutralität  der  Besitzungen  im  konventionellen
  Kongobecken  zu  erklären  und
bittet  Spanien,  diese  bei  der  deutschen  Regierung
  vorzuschlagen.
gez.  Baron  Guillaume.

der  sich  in  den  beiden  nachstehenden
(Ubersetzung.)

Der  Königliche  Gesandte  in  Paris
an  den  Minister  der  Auswärtigen
Angelegenheiten.

Paris,  den  16.  August  1914.
Herr  Minister.

Im  Verlauf  der  Unterhaltung,  welche  ich
diesen  Morgen  mit  Herrn  de  Margerie  hatte,
habe  ich  die  Unterredung  auf  die  kolonialen
Angelegenheiten  und  auf  den  Schritt  gelenkt,  mit
welchem  Sie  mich  durch  Ihr  Telegramm  und
Ihre  Zuschrift  vom  7.  d.  Mts.  beauftragt  haben.

Mein  Partner  hat  mich  daran  erinnert,  dab
die  Regierung  der  Republik  sich  an  Spanien
gewandt  hätte,  welches  indessen  keine  Antwort
gegeben  hätte,  weil  es  die  Ansicht  Englands
noch  nicht  kenne.  Es  scheint,  daß  dieses
fortfährt,  keine  Antwort  zu  geben.

Herr  de  Margerie  ist  der  Meinung,  daß  es
bei.der,  gegen  wärtigen  Lage  darauf  an-
        <pb n="8" />
        W  8  20

DAllemagne  partout  on  on  peut  l'atteindre;
il  eroit  que  telle  est  aussi  P’opinion  de  I’Angleterre
  qui  aura  certes  des  prétentions  à  faire
valoir;  la  France  désire  reprendre  la  partie
du  Congo,  du’elle  a  dü  céder  à  la  suite  des
incidents  d’'Agadir.  Un  succès,  me  dit  mon
interlocuteur,  ne  serait  pas  difficile  à  obtenir.

Veuillez  agréer,  etc.

(s.)  Baron  Guillaume.

Le  Ministre  du  Roi  à  Londres  au
Ministre  des  Affaires  Etrangeres.

Londres,  le  17  acüt  1914.
Monsieur  le  Ministre,

En  réponse  à  votre  dépéche  du  7  goüt,
’ai  Phonneur  de  vous  faire  savoir  due  le
Gouvernement  britannique  ne  peut  se  rallier
à  la  proposition  belge  tendant  à  respecter  la
neutralité  des  possessions  des  Puissances
belligerantes  dans  le  Bassin  conventionnel  du
Congo.  Les  troupes  allemandes  de  ’Est
Africain  allemand  ont  déià  pris  Toffensive

contre  le  protectorat  anglais  de  IAfrique  centrale.

  D’autre  part,  des  troupes  britanniques
Oont  déjià#  attaqué  le  port  allemand  de  Dar-Es-Salaam,
  ou  elles  ont  détruit  la  station  de  télégraphie
  sans  fil.  7)

Dans  ces  circonstances,  méme  si  le  Gouvernement
  anglais  était  persuadé  de  Futilité
politiquc  et  stratégique  de  la  proposition  belge,
i  ne  pourrait  T’adopter.

Le  Gouvernement  de  Londres  croit  que  les
forces  qdu'il  envoie  en  Afriquc  seront  suffisantes
  pour  vaincere  toute  opposition.  II  fera
tous  ses  efforts  pour  empeècher  des  Soulèvements
  dans  la  population  indigèene.

La  France  est  du  méme  avis  due  I’Angleterre,
  vu  l’activité  allemande  due  I’on  remarque
près  de  Bonar  et  Ekododo.

Veuillez  agréer,  etc.

(s.)  Comte  de  Lalaing.

Ist  es  nötig,  diesem  Schriftwechsel  noch  ein  Wort  hinzuzufügen?

komme,  Deutschland  überall  da  zu
trefften,  wo  es  nur  immer  zu  erreichen
sei;  er  glaubt,  daß  dies  auch  die  Meinung
Englands  sei,  welches  bestimmte  Ansprüche
geltend  machen  werde;  Frankreich  wünscht
den  Teil  des  Kongo  wiederzunehmen,
den  es  infolge  des  Agadir-Zwischenfalles
  hat  abtreten  müssen.  Ein  Erfolg,
sagte  mir  mein  Partner,  würde  nicht  schwer
zu  erreichen  sein.
Genchmigen  Sie  usw.
(gez.)  Baron  Guillaumc.

Der  Königliche  Gesandte  in  London
an  den  Minister  der  Auswärtigen
Angelegenheiten.

London,  den  17.  August  1914.
Herr  Minister!

In  Beantwortung  Ihrer  Zuschrift  vom
7.  August  habe  ich  die  Ehre,  Sie  wissen  zu
lassen,  daß  die  britische  Regierung  sich  dem
belgischen  Vorschlage,  die  Neutralität  der  Besitzungen
  der  kriegführenden  Mächte  im  konventionellen
  Kongobecken  zu  berücksichtigen,
nicht  anschließen  kann.  Die  deutschen
Truppen  von  Deutsch-Ostafrika  haben
schon  die  Offensive  gegen  das  englische
Protektorat  von  Zentralafrika  ergriffen.
Anderseits  haben  britische  Truppen
schon  den  deutschen  Hafen  von  Daressalam
  angegriffen,  wo  sie  die  funkentele--graphische
  Station  zerstört  haben.

Unter  diesen  Umständen  würcde  die  britische
Regierung,  selbst  wenn  sie  von  der  politischen
und  strategischen  Zweckmäßigkeit  des  belgischen
  Vorschlages  überzeugt  wäre,  diesen
nicht  annehmen  können.

Die  Regierung  in  London  glaubt,  daß  die
Kräfte,  die  sie  nach  Afrika  sendet,  hinreichen
werden,  jeden  Widerstand  zu  brechen.  Sie
wird  alle  Anstrengungen  machen,  um  kriegerische
  Erhebungen  unter  der  Eingeborenen-Bevölkerung
  zu  verhindern.

Frankreich  ist  derselben  Auffassung  wie
England  angesichts  der  deutschen  Tätigkeit,
welche  bei  Bonar  und  Ekododo  beobachtet  wird.

Genchmigen  Sie  usw.

(gez.)  Graf  von  Lalaing.

Klar  und  offen

sprechen  die  französische  und  die  englische  Regierung  es  aus,  daß  die  Aussicht  auf  Beute
und  nichts  anderes  sie  veranlat,  die  Neutralisation  des  Kongobeckens  abzulehnen.  Man  könnte
geneigt  sein,  diese  Offenheit  anzuerkennen;  aber  es  scheint,  daß  die  belgische  Graubuch-Veröffentlichung
  den  beiden  Partnern  recht  unangenehm  ist  und  als  Indiskretion  empfunden

*)  Die  Ercignisse  sind  zum  2vecke  der  Irreführung  umgestellt.

3  Zuerst  kamen  die  englischen  Angriffe
  auf  Darcssalam  usw.,  dann  die  deutschen  militärischen  Maßregeln.
        <pb n="9" />
        G  9  20

wird;  denn  beide  zichen  es  vor,  eine  Erörterung  der  Schuldfrage  in  der  Offentlichkeit  nach
Möglichkeit  zu  vermeiden.  Die  Auscinandersetzung  hierüber  bleibt  daher  nur  noch  eine  deutschbelgische
  Angelegenheit.

Die  belgische  Regierung  gab  sich  mit  der  neueren  französischen  und  englischen  Auffassung
  vollständig  zufrieden.  Widerspruchslos  erteilte  sie  am  28.  August  ihrem  militärischen
Befchlshaber  in  Belgisch-Kongo,  Tombeur,  die  Vollmacht,  alle  militärischen  Maßregeln,  auch
offensive,  zu  ergreifen,  „die  die  Verteidigung  der  Unversehrtheit  unseres  Kolonialgebiets  erfordern
  .  Die  Ereignisse  haben  gezeigt,  daß  die  letztere,  nur  dem  Scheine  dienende  Einschränkung
  den  General  nicht  hinderte,  einen  Eroberungsfeldzug  großen  Stils  einzuleiten.
Was  aber  die  Begründung  dieses  Erlasses  betrifft,  so  enthält  diese  kein  Wort  von  der  französischenglischen
  Auffassung,  stattdessen  dient  als  Vorwand  der  schon  erwähnte  „  Angriff  auf  Albertville

  am  22.  August  1914.2.
belgischen  Außenministers  zu  entnehmen:

Le  Ministre  des  Affaires  Etrangeères  aux
Ministres  du  Roi  à  Londres,  Paris  et
Pétrograd.

Anvers,  le  29  acüt  1914.
Monsicur  le  Ministre,

A  la  date  du  26  aoüt,  le  Vice-Gouverneur
de  Katanga  a  télégraphié  à  M.  le  Ministre
des  Colonies  due  les  Allemands  ont  attaqucé,
le  22  aoüt,  le  port  de  Lukuga  (Albertvillc)  sur
le  lac  Tanganika.

Mon  colleguc,  M.  Renkin,  a  adressé
le  28  aoüt  à  M.  Tombeur  les  instructions
suivantes:

„En  présence  des  attaques  dircetes  des
Allemands  contre  la  Colonic  du  Congo  belge
et  spöcialement  contre  le  port  de  Lukuga,  le
Gouvernement  vous  ordonne  de  prendre  toutes
les  mesures  militaires  pour  la  deéfense  du
territoire  balge.

"„En  consédquence  vous  pouvwez  autoriser
Uentrée  des  troupes  anglaises  en  territoire
belge,  accepter  U’offre  de  passage  pour  des
troupes  belges  en  Rhodésie,  entreprendre  en
Coopération  avec  les  troupes  britanniques  ou
au  moyen  des  seules  troupes  belges  toute
action  offensive  qufexigerait  la  défense  de
Pintégrité  de  notre  territcire  colonial.

„Des  ordres  identiqucs  ont  été  adressés
au  Gouverneur  Général  du  Congo  à  Boma
en  ce  qui  concerne  une  coopération  ECventuelle,
dans  le  meme  but  de  défense,  avec  les  troues
  françaises  sur  notre  frontière  dans  le
bassin  de  I'Oubangi.&amp;amp;

J'ai  donné  connaissance  aux  Ministres  de
France,  de  Grande  Bretagne  et  de  Russie  du
telécgramme  du  Vice  Gouverneur  du  Katanga
et  de  la  réponse  qui  lui  a  été  faite.

Veuillez  agréer,  etc.

Davignon.

Die  Einzelheiten  sind  aus  dem  nachstehenden  Schreiben  des

(Ubersetzung.)

Der  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten
  an  die  Kgl.  Gesandten  in  London,
Paris  und  Petersburg.

Antwerpen,  29.  Aug.  1914.
lierr  Minister!

Am  26.  August  hat  der  Vice-Gouverneur
von  Katanga  an  den  Kolonialminister  telegraphiert,
  daß  die  Deutschen  am  22.  August
den  Hafen  von  Lukuga  (Albertville)  am
Tanganjikasce  angegriffen  haben.

Mein  Kollege,  Herr  Renkin,  hat  am
28.  August  an  Herrn  Tombeur  folgende
Instruktionen  gegeben:

„Angesichts  der  unmittelbaren  Angriffe  der
Deutschen  auf  die  Kolonie  Belgisch-Kongo  und
besonders  auf  den  Hafen  Lukuga  befichlt
Ihnen  die  Regierung,  alle  militärischen  MaB--regeln
  zur  Verteidigung  des  belgischen  Gebietes
  zu  ergreifen.

*  Sie  können  infolgedessen  den  Einmarsch
englischer  Truppen  in  belgisches  Gebiet  genehmigen,
  das  Anerbieten  auf  Durchmarsch
belgischer  Truppen  durch  Rhodesien  genehmigen,
  schließlich  im  Zusammenwirken  mit  britischen
  Truppen  oder  nur  mit  belgischen
Truppen  jede  Offensive  unternehmen,  die  diec
Verteidigung  der  Unverschrtheit  unseres  Kolonialgebictes
  erfordert.

„"Gleiche  Beichle  sind  an  den  Generalgouverneur
  in  Boma  gerichtet  betreffs  cincs
cventuellen  Zusammenwirkens  mit  den  französischen
  Truppen  an  unserer  Grenze  im
Ubangi-Becken  in  derselben  defensiven  Absicht.-=Ich

  habe  den  Gesandten  Frankreichs,  Grob-Britanniens
  und  Rußlands  von  dem  Telegramm
des  Vice-Gouverneurs  von  Katanga  und  von
der  ihm  erteilten  Antwort  Kenntnis  gegeben.

Genchmigen  Sie  usw.

Davignon.
        <pb n="10" />
        G  10  20

Das  zweite  belgische  Graubuch  enthält  unter  der  Wiedergabe  des  vorstchenden
Schreibens  vom  29.  August  1914  folgende  Bemerkung,  die  nicht  anders  als  ein  unfairer  Versuch
  zur  Verdunkelung  der  Tatsachen  bezeichnet  werden  kann:

„  C'est  dans  ces  conditions  dufun  mois  plus  tard  furent  entreprises,  à
Uentremise  du  gouvernement  des  Etats-Unis,  de  tardives  et  illusoires  démarches
du  Gouvernement  allemand  tendant  à  la  neutralisation  du  Bassin  conventionncl
du  Congo.

Die  belgische  Regierung  weiß  sehr  wohl,  daß  diese  Schritte  Deutschlands  nicht  vier
Wochen  später,  sondern  eine  Woche  früher  (22.  August)  unternommen  wurden.  Die  Note  lautete:

Schreiben  des  Unterstaatssekretärs  im  Auswärtigen  Amt  an  den  Botschafter  der
Vereinigten  Staaten  in  Berlin.
Auswärtiges  Amt.  Berlin,  den  23.  August  1914.

Der  Unterzeichnete  beehrt  sich  Seiner  Exzellenz,  dem  Botschafter  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  Herrn  Gerard,  nachstehendes  mitzuteilen:

Artikel  11  der  Kongo-Akte  vom  26.  Februar  1885  sieht  vor,  daß  die  in  der  konventionellen
  Freihandelszone  liegenden  Kolonien  neutralisjert  werden  sollen,  wenn  das  betreffende
Mutterland  in  einen  Krieg  verwickelt  wird;  und  zwar  verpflichten  sich  die  die  Akte  unterzeichnenden
  Mächte,  ihre  guten  Dienste  zu  leihen,  damit  im  Einverständnis  mit  den  kriegführenden
  Teilen  die  Neutralität  der  betroffenen  Gebiete  erklärt  wird.

Die  zur  Zeit  im  Kriege  befindlichen  europäischen  Staaten  besitzen  in  der  Freihandels-=zone
  folgende  Gebiete:

Deutschland:  Ganz  Deutsch-Ostafrika,  etwa  ein  Drittel  von  Kamerun;

 

England:  Ganz  Britisch-Ostafrika,  das  ganze  Uganda-Protektorat,  das  ganze
Nyassaland-Protektorat,  einen  kleinen  Teil  von  Nord-Rhodesien;

Frankreich:  Etwa  die  Hälfte  von  F  torialafrika;

Belgien:  Den  ganzen  Belgisch-Kongo.

Nach  den  bisherigen  Nachrichten  sind  zunächst  von  England  zwei  feindselige  Akte
im  Gebiet  der  Freihandelszone  unternommen  worden:  Die  Beschießung  von  Daressalam  und
die  Wegnahme  des  DampfersHermann  von  Wissmannd  auf  dem  Niassasee.

Aus  den  Protokollen  der  Konferenz  von  Berlin  1884/85  geht  hervor,  daß  Kap.  III
der  Kongo-Akte  mit  den  die  Neutralität  behandelnden  Artikeln  10,  11,  12  einer  Anregung  des
Vertreters  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Mr.  John  A.  Kasson  zu  danken  ist.  Bereits
in  der  zweiten  Sitzung  (vgl.  Protokoll  Nr.  2  vom  19.  November  1884)  verlas  Mr.  Kasson  eine
Erklärung,  aus  der  der  dringende  Wunsch  seiner  Regierung  hervorgeht,  daß  das  Freihandelsgebiet
  bei  Kriegen  zwischen  zivilisierten  Mächten  nicht  in  Mitleidenschaft  gezogen  werde.

In  einem  am  10.  Dezember  1884  (vgl.  Anlage  Nr.  13  zum  Protokoll  Nr.  5  vom
18.  Dezember  1884)  vorgelesenen  Exposé  führte  Mr.  Kasson  eingehend  und  überzeugend  die
für  eine  Neutralisierung  sprechenden  Gründe  aus.  Die  verschiedenen  Nationalitäten  in  den
ersten  amerikanischen  Kolonien  hätten  bei  kriegerischen  Verwickelungen  unter  den  Indianern
Bundesgenossen  gesucht,  und  dieses  Verfahren  habe  seinerzeit  zu  den  gräßlichsten  Folgen
geführt.  Ebenso  würden  in  Afrika  kriegerische  Unternehmungen  der  Europäer  gegeneinander
die  ganzen  Fortschritte  in  der  Zivilisierung  der  Neger,  vor  allem  die  ganzen  Erfolge  der
Missionen  zerstören.

Diesen  Ausführungen  ist  auch  heute  noch  durchaus  zuzustimmen.  Deutschland  ist
daher  bereit,  sein  Einverständnis  mit  der  Neutralisierung  der  in  der  Freihandelszone  liegenden
Kolonien  auszusprechen.

Mit  Rücksicht  auf  das  lebhafte  Interesse,  das  die  Regierung  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  anläßlich  der  Konferenz  von  Berlin  1884/85  der  Frage  der  Neutralisierung  der
in  der  Freihandelszone  liegenden  Kolonien  entgegengebracht  hat,  beehrt  sich  der  Unterzeichnete,
die  gütige  Vermittelung  Seiner  Exzellenz  des  Botschafters  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
        <pb n="11" />
        W  11  20

Herrn  Gerard,  mit  der  Bitte  in  Anspruch  zu  nehmen,  Vorstehendes  zur  Kenntnis  der
Regierung  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  zu  bringen  und  sie  gleichzeitig
namens  der  Kaiserlichen  Regierung  zu  ersuchen,  das  Einverständnis  der  übrigen
kriegführenden  Mächte  zur  Neutralisierung  ibrer  in  der  Freihandelszone  liegenden

Kolonien  herbeiführen  zu  wollen.

Indem  der  Unterzeichnete  für  die  verursachte  Mühewaltung  im  voraus  seinen  verbindlichsten
  Dank  zum  Ausdruck  bringt,  benutzt  er  diesen  Anlaß  usw.

(gez.)  Zimmermann.

Seiner  Exzellenz  dem  Botschafter  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika

Herrn  Gerard.

Hierauf  gingen  von  Frankreich,  Belgien  und  England  folgende  Antworten  ein:

Verbalnote  der  Botschaft  der  Vereinigten  Staaten  in  Berlin
an  das  Auswärtige  Amt.

Note  verbale.

The  American  Embassy  has  the  honor  to
communicate  below  to  the  Imperial  Foreign
Office,  translation  of  a  note  received  from  the
French  Foreign  Office  by  the  American  Embassy
  in  Paris,  dated  Bordeaux,  September
28th.  in  reply  to  a  communication  made  in
eaccordance  with  instructions  from  the  De-Partment
  of  State  at  Washington,  September
23  th.:

„The  Ministry  for  foreign  Affairs  has  the
honor  to  state  that  Germany  having  taken
the  initiative  in  hostilities  against  the  French  #)
and  Belgian  possessions  in  the  conventional
basin  of  the  Congo,  the  Government  of  the
Republic  has  been  obliged  to  beg  the  Spanish
Government  not  to  act  on  a  request  for  good
offices  which,  at  the  suggestion  of  the  Belgian
Government,  it  had  already  adressed  to  the
former  in  conformity  with  article  11  of  the
Berlin  act.  Under  these  eircumstances  it  is
no  longer  possible  for  the  French  Government
to  avail  itself  of  that  article  with  a  view  to
obtaining  during  the  present  war  the  neutralisation
  of  the  possessions  of  belligerent  powers
  situated  in  the  conventional  basin  of  the
Congo.“

Berlin,  October  7th.  1914.2

(Ubersetzung.)
""Verbalnote.

Die  Amerikanische  Botschaft  hat  die  Ehre,
dem  Kaiserlichen  Auswärtigen  Amt  unten  die
Ubersetzung  einer  Note  des  französischen
Auswärtigen  Amts,  datiert  Bordeaux,  den
28.  September,  zu  übermitteln,  welche  die
Amerikanische  Botschaft  in  Paris  als  Erwiderung
  auf  eine  Mitteilung  erhalten  hat,  die  im
Verfolg  von  Instruktionen  des  Staatsdepartements
  in  Washington  am  23.  September  gemacht
  worden  war:

„Das  Ministerium  der  Auswärtigen  Angelegenheiten
  hat  die  Ehre,  zu  erklären,  daß,
nachdem  Deutschland  in  Feindselig--keiten
  gegen  die  französischen’)  und
belgischen  Besitzungen  im  konventionellen
  Kongobecken  die  Initiative  ergriffen,
  die  Regierung  der  Republik  sich  ver-Pflichtet
  geschen  hat,  die  spanische  Regierung
zu  bitten,  auf  ein  Ersuchen  um  gute  Dienste,
welches  sie  auf  Veranlassung  der  belgischen
Regierung  an  erstere  in  Ubereinstimmung  mit
Artikel  11  der  Berliner  Akte  schon  gerichtet
hatte,  nicht  weiter  einzu  gehen.  Unter  diesen
Umständen  ist  es  der  französischen  Regierung
  nicht  länger  möglich,  ihrerseits
diesen  Artikel  während  des  gegenwärtigen
  Krieges  Zzum  zweck  der  Neutralisierung
  der  im  konventionellen
Kongobecken  liegenden  Besitzungen  der
kriegführenden  Mächte  in  Anwendung
zu  bringen.“

Berlin,  den  7.  Oktober  1914.6

In  der  Zeit  vom  6.—8.  August  1014  ühersiclen  die  Pranzosen:  die  ahnungslosen,  von  dem  Ausbruch

des  Wentkbe,  nicht  unterrichteten  deutschen  Grenzposten  Bonga  und  Singa.

Dic  französische  Behauptung,

Deutschland  habe  mit  den  Feindseligkeiten  gegen  das  französische  Kongo-Gehiet  begonnen,  ist  cine  Erfindung.
        <pb n="12" />
        W  12  20

Verbalnote  der  Spanischen  Botschaft  in  Berlin  an  das  Auswärtige  Amt.

Embajada  de  Espafia  Berlin.
Affaires  belges.
Note  Verbalc.

L'Ambassade  Royale  d’'’Espagne  a  l’honneur
de  remettre  ci-jointe  au  Département  Impérial
des  Affaires  Etrangeères  une  notification  du
Gouvernement  belge  relative  à  la  neutralisation
des  territoires  compris  dans  le  bassin  conventionnel
  du  Congo.

Berlin,  le  8  novembre  1914.

Au  Département  Impérial  des

Affaires  Etrangères.=(Ubersetzung.)



Spanische  Botschaft  in  Berlin.
Belgische  Angelegenheiten.

„Verbalnotc.

Die  Königlich  Spanische  Botschaft  hat  die
Ehre,  dem  Kaiserlichen  Auswärtigen  Amt  beifolgend
  eine  Mitteilung  der  belgischen  Regierung
  betreffend  die  Neutralisierung  der
im  konventionellen  Kongobecken  liegenden  Gebiete
  zu  übermitteln.

Berlin,  den  8.  November  1914.

An  das  Kaiserliche  Auswärtige  Amt.=Anlage

  zu  vorstehender  Verbalnote.

A  la  date  du  25  septembre,  le  Consulat
des  Etats-Unis  à  Anvers  a  remis  un  461=gramme,
  d'après  lequel  il  tait  autorisé  à
attirer  T’attention  du  Gouvernement  belge  sur
le  fait,  due,  le  22  acoüt,  le  Gouvernement  allemand
  avait  adressé  une  note  à  I’Ambassadeur
d’Amérique  à  Berlin  relative  à  Darticle  11  de
I’Acte  de  Berlin  du  26  février  1885  au  sujet
de  la  neutralisation  des  colonies  sc  trouvant
dans  la  zone  conventionnelle  ouverte  au  commerce.
  La  #note  faisait  observer  duc  le
chapitre  III  de  cet  Acte  s'occupe  de  la  neutralité
  et  que  I’Allemagne  est  disposée  à
saccepter  unc  pareille  neutralisation.

L#e  Gouvernement  du  Roi  ne  S'explique
pas  comment  cette  note  remise  le  22  aoft  à
I  Ambassadeur  des  Etats-Unis  à  Berlin  ne  lui
soit  parvenue  duc  le  25  septembre.

A  la  date  du  7  aoũt  le  Gouvernement
Belge  s'ctait  mis  en  rapport  avec  les  Gouvernements
  français  et  anglais  pour  leur  proboser
  la  neutralisation  du  bassin  conventionel
du  Congo  et,  en  attendant,  donna  à  ses  agents
Pordre  d’observer  une  attitude  strictement
défensive.  II  souhaitait,  en  effet,  que  la  guerre
mne  füt  pas  étendue  à  DAfrique  Centrale.  Les
Gouvernements  français  ct  anglais  ne  purent
sc  rallier  à  cette  proposition  en  raison  des
actes  d’hostilité  qui,  déjà  à  ce  moment,  Avaient
été  accomplis  en  Afriqduc.  Des  forces  allemandes
  avaicht  notamment  attaquc  I’Afrique
centrale  britannique  et  Il’Afrique  orientale
britannidue.

Sur  ces  entrefaites,  le  Gouvernement  du
Rol  fut  avisé  de  cc  due  les  forces  coloniales
allemandes  avaient  attaqué,  des  le  22  acdüt,  le
Port  congolais  de  Lukuga  sur  le  lac  Tanganika.

(Ubersetzung.)

„Anm  25.  September  hat  das  Konsulat  der
Vereinigten  Staaten  in  Antwerpen  ein  Tclegramm
  übermittelt,  nach  welchem  es  ermäüchtigt
war,  die  Aufmerksamkeit  der  belgischen  Regierung
  auf  die  Tatsache  zu  lenken,  daß  am
22.  August  die  deutsche  Regierung  an  den
amerikanischen  Botschafter  in  Berlin  eine  Note,
betreffend  den  Art.  11  der  Berliner  Akte  vom
26.  Februar  1885  wegen  der  Neutralisierung
der  in  der  konventionellen  Freihandelszone
liegenden  Kolonien,  gerichtet  hatte.  Die  Note
wies  darauf  hin,  daß  Kapitel  III  dieser  Akte
die  Neutralität  behandelt,  und  daß  Deutschland
gencigt  ist,  eine  derartige  Neutralisierung  anzunchmen.


Die  Königliche  Regierung  kann  sich  nicht
erklären,  wie  diese  dem  Botschafter  der  Vereinigten
  Staaten  in  Berlin  am  22.  August
übermittelte  Note  ihr  erst  am  25.  September
zugegangen  ist.

Am  7.  August  hatte  sich  die  belgische  Regierung
  mit  der  französischen  und  der  englischen
  Regicrung  in  Verbindung  gesctzt,  um
ihnen  die  Neutralisierung  des  konventionellen
Kongobeckens  vorzuschlagen,  und  gab  dementsprechend
  ihren  Vertretern  die  Weisung,
eine  rein  defensive  Haltung  zu  beobachten.
Sie  wünschte  in  der  Tat,  daß  der  Krieg  nicht
auf  Zontralafrika  ausgedchnt  würde.  Die
französisehe  und  die  englische  Regierung
  konnten  sich  diesem  Vorschlag
nicht  ansehließen  im  Hinblick  auf  die  Feindscligkeiten,
  welche  schon  in  diesem  Augenblick
in  Afrika  sich  ereignet  hatten;  deutsche  Kräfte
hatten  bekanntlich  Britisch-Zentralafrika  und
Britisch-Ostafrika  angegriffen.

Mittlerweile  wurde  die  Königliche  Regierung
davon  benachrichtigt,  daß  deutsche  Streitkräfte
schon  am  22.  August  den  kongolesischen  Hafen
Lukuga  am  Tanganjikasee  angegriffen  hatten.
        <pb n="13" />
        G  13  20

Le  Gouvernement  belge  fait,  en  conséduence,
  observer  au  Gouvernement  Impérial
due  celui-ei  a  pris  Pinitiative  des  hostilités
en  Afrique  et  s'est  ainsi  opposé  à  la  réalisation
  du  désir  du  Gouvernement  du  Roi  en
ce  qui  concerne  T’application  de  Tarticle  11
susvisé.

Die  belgische  Regierung  macht  demzufolge
die  Kaiserliche  Regierung  darauf  aufmerksam,
daß  diese  die  Initiative  zu  den  Feindscligkeiten
  in  Afrika  ergriffen  und  sich
so  der  Verwirklichung  des  Wunsches  der  König--lichen
  Regierung  auf  Anwendung  des  vorgenannten
  Artikels  11  entgegengestellt  hat.=Schreiben

  des  Botschafters  der  Vereinigten  Staaten  in  Berlin  an  den  Unterstaatssekretär
  im  Auswärtigen  Amt.

Embassy  of  the  United  Staates  of  America.
Berlin,  November  28,  1914.

'  With  reference  to  the  esteemed  Note  of
August  23,  1914,  regarding  the  neutralisation
of  an  African  conventional  free  trade  zone,
the  undersigned  Ambassador  of  the  United
Staates  of  America,  has  the  honour  to  inform
Actual  Privy  Councillor  NMr.  Zimmermann,
Imperial  Under  Secretary  of  State  for  Foreign
Affairs,  that  he  is  in  receipt  of  a  telegram
from  his  Government,  advising  that  the
British  Foreign  Office  states  that  such  2
proposal  would  not  be  practicable  in  view  of
the  hostilities  which  have  already  taken  place
on  both  sides,  which  include  attacks  made  by
German  Forces  on  British-East-Africa,  British
Central-Africa  and  Albertville.  The  British
Government  have  requested  that  this  reply
be  communicated  to  the  Imperial  German
Government.=(Ubersetzung.)


Botschaft  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
Berlin,  den  28.  November  1914.

„Mit  Bezichung  auf  die  geschätzte  Note
vom  23.  August  1914,  betreffend  die  Neutralisierung
  einer  konventionellen  Freihandelszone
in  Afrika,  hat  der  unterzeichnete  Botschafter
der  Vereinigten  Staaten  die  Ehre,  den  Wirklichen
  Geheimen  Rat,  Herrn  Zimmermann,
Kaiserlichen  Unterstaatssekretär  für  Auswärtige
Angelegenheiten,  davon  zu  unterrichten,  daß
er  ein  Telegramm  seiner  Regierung  erhalten
hat,  wonach  das  Britische  Auswärtige  Amt
erklärt,  daß  ein  solcher  Vorschlag  angesichts
der  schon  auf  beiden  Seiten  stattgehabten
Feindseligkeiten,  einschließ  lich  der  Angriffe
deutscher  Streitkräfte  gegen  Britisch-Ostafrika,
  Britisch-Zentralafrika  und
Albert  ville,  nicht  ausführbar  sein  könnte.
Die  britische  Regierung  hat  gebeten,  diesec
Antwort  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung
mitzuteilen.

Die  Ubermittelung  des  deutschen  Neutralisierungs-Vorschlages  an  die  Entente  hat

ziemlich  viel  Zeit  erfordert,  doch  ist  hieraus  der  Sache  selbst  kein  Schaden  erwachsen.  Ende
September,  als  die  Ablehnung  der  deutschen  Anregung  erkfolgte,  lagen  die  Verhältnisse  folgendermaßen:
  An  den  Hoheitsgrenzen  der  europäischen  Besitzungen  im  konventionellen  Kongobecken
  waren  Grenzplänkeleien  im  Gange.  Diese  hatten  aber  noch  einen  so  unbedeutenden
Charakter,  daß  nichts  einfacher  gewesen  wärc,  als  die  Einstellung  der  Feindseligkeiten  durch
telegraphische  Anordnung  zu  bewirken,  wie  es  Artikel  11  der  Kongoakte  vorsieht.  Deutschland
  war  hierzu  bereit,  England,  Frankreich  und  auf  ihren  Wink  auch  Belgien  lehnten  ab.
Auf  ihnen  haftet  also  der  Makel,  den  Krieg  im  Kongobecken  entfesscht  zu  haben.  Die  in  den
Noten  der  Ententestaaten  aufgeführten  Entschuldigungsgründe  für  ihr  Verhalten  sind  Konstruktionen,
  deren  Haltlosigkeit  sich  schon  bei  oberflächlicher  Prüfung  herausstellt.  Deutschland
  kann  die  Akten  über  diese  Episode  des  Weltkrieges  schließen  mit  dem  Wunsche,  dat
die  unpartelische  Geschichtsforschung  möglichst  bald  ihren  Schiedsspruch  über  die  Frage,
wen  die  Schuld  an  der  Ubertragung  des  Krieges  auf  das  Kongobecken  trifft,  füllen  möge.

Vermischtes.

schließlich  Kiantschon  in  ähnlicher  Weise  wie  für
Auslandsdeutsche  Vorschüsse,  Beihilfen  und
Unterstützungen  bewilligt  werden  können.  Vorschüsse
  werden  auf  Schäden  für  erfolgte  oder  nach
Lage  der  Umstände  zu  erwartende  Liquidationen,
zu  deren  Ersatz  das  Reich  nach  dem  Friedensvertrage
  verpflichtet  ist,  Beihilfen  auf  sonstige

Die  Entschädigung  der  Kolonialdeutschen.

Über  die  Vorab-Entschädigungen  der
Kolonialdentschen  veröffentlicht  das  „Reichs-Gesetzblatt“
  die  Richtlinien,  nach  denen  —  vorbehaltlich
  späterer  gesetzlicher  Regelung  —  für
Kriegsschäden  in  den  dentschen  Schutzgebieten  ein-
        <pb n="14" />
        Kriegsschäden  unter  Beschränkung  auf  reine  Sachschäden
  gewährt.  Vorschüsse  und  Beihilfen  können
bis  zur  Hälfte  des  glaubhaft  gemachten  Schadens
unter  Zugrundelegung  des  Wertes  vom  25.  Juli
1914  der  eingebüßten  oder  beschädigten  Gegenstände
  gezahlt  werden,  im  Falle  der  Verwendung
der  Vorentschädigung  zur  Aufnahme  einer  wirtschaftlichen
  Tätigkeit  in  den  Schutzgebieten  oder
im  Auslande  bis  zu  drei  Viertel  des  Schadens.
Ülbersteigt  der  Gesamtschaden  eines  Geschädigten,
nach  dem  Friedenswert  berechnet,  nicht  den  Betrag
  von  5000  ¼,  so  kann  schon  jetzt  Vollentschädigung
  erfolgen.

Neben  den  Vorschüssen  und  Beihilfen  können
Kolonialdeutsche,  die  durch  den  Krieg  in  erhebliche
wirtschaftliche  Bedrängnis  geraten  sind,  Unterstützungen
  bis  zu  1500  /¼  für  die  Person,  in  besonderen
  Fällen  auch  höhere  Unterstützungen  erhalten.

Anträge  sind  wie  bisher  an  das  Reichskolonialministerium
  (Entschädigungsstelle)  unter
Darlegung  des  Sachverhalts  und  Angabe  der
Beweismittel  zu  richten.  Soweit  Schadensanmeldungen
  noch  nicht  vorliegen,  sind  hierbei  die  im
Kolonialministerium  ausgearbeiteten  und  von  dort
oder  von  dem  Reichsverband  der  Kolonialdeutschen
(Berlin  W8,  Wilhelmstr.  62)  unentgeltlich  zu  beziehenden
  Formulare  zu  benutzen.  Im  Interesse
des  Antragstellers  liegt  es,  alle  Angaben  so  vollständig
  als  möglich  zu  machen.  Es  wird  darauf
hingewiesen,  daß  nach  den  Richtlinien  die  Gewährung
  eines  Vorschusses,  einer  Beihilfe  oder
einer  Unterstützung  versagt  werden  muß,  wenn
sich  bei  der  Prüfung  einer  Anmeldung  ergibt,
daß  der  Geschädigte  wissentlich  oder  grob  fahr- 



14  20

lässig  falsche  Angaben  über  Umfang  oder  Entstehung
  des  Schadens  gemacht  hat.  Für  diejenigen,
die  bereits  angemeldet  haben,  empfiehlt  es  sich
daher  dringend,  ihre  Anmeldung  nochmals
nachzuprüfen  und  gegebenenfalls  eine  neue  Anmeldung
  dem  Kolonialministerium  unter  Zurückziehung
  der  bisherigen  Anmeldung  einzureichen.
Bei  der  Prüfung  der  Anträge  wirkt  der
Reichsverband  der  Kolonialdeutschen  als
Interessenvertretung  der  Geschädigten  mit.  Die
Entscheidung  über  die  Anträge  erfolgt  durch
Spruchkommissionen.  Es  ist  beabsichtigt,
Spruchkommissionen  auch  außerhalb  Berlins,  insbesondere
  in  Hamburg  und  Bremen  und  in
Süddeutschland,  zu  bilden.

75

Koloniale  Dreisaufgabe.

Im  Einvernehmen  mit  Herrn  Eduard  Woermann
  in  Hamburg  hat  der  Professorenrat  des
Kolonialinstituts  in  Hamburg  beschlossen,  die  Frist
zur  Einreichung  von  Bewerbungsschriften  über
die  im  Juli  1913  erlassene  Preisfrage:

„Durch  welche  praktischen  Maßnahmen
ist  in  unseren  Kolonien  eine  Steigerung
der  Geburtenhäufigkeit  und  Herabsetzung
der  Kindersterblichkeit  bei  der  eingeborenen
  farbigen  Bevölkerung  —  des
wirtschaftlich  wertvollsten  Aktivums
unserer  Kolonien  —  zu  erreichen?“

bis  zum  1.  April  1920  zu  erstrecken  und  die  Entscheidung
  bis  zum  1.  Januar  1921  bekanntzugeben.

Literatur-Berieht.

Im  Lande  der  Morgenstille.  Reiseerinnerungen  an
orea  von  Norbert  Weber  O.  S.B.,  Erzabt  von
St.  Ottilien.  Mit  24  Farbentafeln  nach  Lumidbre-Aufnahmen
  des  Verfassers,  25  Vollbildern  und
279  Abbildungen  im  Text  sowic  einer  Karte.  kl.  40
(XII  und  458  S.).  Freiburg  i.  B.,  Herdersche
Verlagshandlung.  44  20,—,  geb.  -“  25,—  (dazu
die  im  Buchhandel  üblichen:  Prhlige.
Der  bekannte  Reiseschriftsteller  Petrus  Klotz
O.  S.  B.  schreibt  über  das  Prachtwerk:  „Mit  Wehmnt
nimmt  der  Kulturfreund  dieses  schöne  Werk  zur  Hand.
Vorläufig  sind  alle  Bezichungen,  die  deutsche  Tatkraft.
mit  den  Kulturvölkern  des  fernen  Ostens  anknüpfte
und  zu  vertiefen  hoffte,  auf  lange  eit  abgerissen,
die  spärlichen,  aber  sieirereprerhensfen  Blütenansütze
konnten  sich  nicht  entfalten.  Noch  bitterar  wird  die
Webmut  beim  Freund  der  Alissionen  sein,  dem  die
fernen  Ostasiaten,  uls  im  Todesschatten  des  Heidentums
  sitzend,  das  tiefste  Leid  abringen.  Der  Verfasser
hatte  recht,  diese  Reisebilder  aus  Korea  zu  sammeln,
denn  nicht  lange  mehr,  und  Korens  alte  Kultur  wird
unter  den  Rädern  der  japanisch  -  materialistischen
Gleichmacherei  verschwunden  sein.  Er  führt  uns
recht  anschaulich  in  10  Kapiteln  durch  das  ganze

 

 

Land,  Königsgrüber  und  Kaiserpaläste,  Tempel  und-Workstätten,
  cinsame  Grüber  und  stille  Klöster,  Städte
und  Dörfer,  die  Goldminen  und  stillen  Wälder  des
ordens  werden  in  Wort  und  Bild  vorgeführt.  Natürlich
  ichlen  die  Szenen  des  so  anzichenden,  patriarchulischen
  Familien-  und  Volkslebens  nicht,  vie  auch
den  Leser  Züge  heroischer  Glaubensstürke  unter  den
korcanischen  Christen  erbauen.  Zum  Schlussc  ein
hochwichtiges  und  ausführliches  Kapitel  über  die
kolonjalpolitische  Bedeutung  der  Missionen,  dessen
Gedanken  in  die  weitcsten  Kreise  dringen  sollten.  —
Das  Buch  ist  sehr  interessant  und  gefüllig  geschricben,
und  der  Gefertigte,  der  mehrere  Monnate  in  Korca,
sSpeziell  in  der  Abtei  St.  Bencdikt  der  buyerischen
Missionskongregalion  von  St.  Ottilien  zu  Scoul,  zugebracht,
  freut  sich,  das  schöne  Werk  schon  deshalb
schr  empfehlen  zu  können,  weil  es  durchaus  nicht  zur
literarischen  Dutzendware  von  Reiscbeschreibungen
gehört,  sondern  mit  sichtlichem  Ernst  und  begrüfenswerter
  Liebe  zur  Wahrheit,  hurcheearbeitct  und  goeschricben
  ist,  ohne  daß  es  dabei  der  gemütlichen
Reiscepisoden  entbehrt.  Dic  zablreichen  reizenden
Bilder  aus  dem  korcanischen  Volksleben,  dic  entzückenden
  Kindertypen,  die  packenden  Landschaften,
        <pb n="15" />
        E  15  20

die  herrlichen  wurbigen  Tascln  machen  das  Werk  zu
einem  Unikum  in  seiner  Art  und  zu  einem  prüchtigen
  Geschenkwerke  von  dauerndem  Werte.-Petrus

  Klotz  O.  S.  B.

 

Gesundheltlicher  Ratgeber  für  Auswanderer.  usummengestellt
  vom  Institut  für  Schiffs-  und

Tropenkrankheiten  zu  Hamburg.  (Preis  3  J.)

Dieser  Ratgeber  ist  als  zweiter  Band  des  vom
Hamburgischen  Wcltwirtschaftsarchiv  und  lberoamerikanischen
  Institut  herausgegebenen  Auslandswegweisers
  erschienen.  Professor  Dr.  Nocht  und
seine  Mitarbeiter  besprechen  nach  einem  Kupitel  über
die  gesundheitliche  Möglichkeit  zum  Auswandern,
Ausreise  und  Ausrüstung,  worin  auch  die  Mittel  einer
Huusapothcke  aufgezühlt  sind,  in  elf  Kapiteln  die
den  Auswanderer  bedrohenden  Krankheiten.  Aut
engem  Raume  itt  das  Wichtigste  über  alle  in  Betracht
  kommenden  Krankheiten  zusummengestellt,
überall  sind  in  erster  Linie  die  Maßnahmen  und
Lebensweisc  besprochen,  welche  zur  Vermeidung  der

 

beschrichenen  Krankheiten  notwendig  sind,  uber  auch
die  Bchandlung,  soweit  der  Laic  sie  ausüben  kann,
ist  im  cinzelnen  erörtert.  In  einem  weiteren  Kapttei
ist  die  Bekümpfung  von  Insckten  und  anderem  Ungeziefer
  ausführlich  behandelt  und  durch  zwei  schöne
Tafeln,  welche  die  das  Gelbficher  und  die  Malurin
übertragenden  Mücken  Jdearstellen,  vervollstündigt.
Es  folgen  Kapitel  über  Schlungenbisse,  Klima,  Essen
und  Trinken,  Erschlicßung  des  Trinkwassers  und
Wohnung.  Den  Schlutz  büldet  eine  Zusammenfassung
in  Form  von  zehn  Geboten  der  (icsundheitspflege
und  ein  Anhang  über  erste  Ii#lf#bei  Unglücksfüllen.

Der  von  berufenster  Scite  verfahte  gesundbeitliche
  Ratgeber  ist  jedem,  der  sich  mit  Auswanderungs-½edanken
  beschäftigt,  zur  Orientierung  darüber,  welche
gesundheitlichen  Gefahren  ihm  drohen  und  was  er  in
sciner  Ausrüstung  dagegen  vorzuschen  hat,  dringend
zu  empfehlen  und  Leis  Ausgewanderten  wird  das
Buch  als  Wegweiser  zur  Durchführung  boriienischer
Grundsätze  bei  der  ersten  Einrichtung  und  zur  Selbsthilfe
  bei  Krankheitsfüllen  von  Nulzen  sein,  wenn
ürztliche  Hilfe  nicht  erreichbar  ist.

 

Neue  Literatur.)

I.

Zusammengestellt  in  der  Bibllothek  des  Relchskolonialministeriums.

Dle  eingereichten  Bücher,  deren  Aufzäkhlung  und  Besprechung  sich  die  Redaktion  durchaus  vorbehält,  werden  uoter
kKelinen  Umständen  zurückgesandt.

I.  Geschichte  und  Politik.

*  Das  Afrika  der  nüchsten  Zukunft.  Rede  des
Prüsidenten  Sir  Harry  Johnston  in  der  Alrican
Socicty.

in:  Koloniale  Rundschau  IJg  1919,
S.  145  ff.

Arning,  Wilhelm:
Deutsch-Ostafrika.
4  Ubersichtskarten.

80.

H.  7-9,
1

Vier  Jahre  Weltkrieg  in
Mit  19  Illustr.  nach  Zeichn.
Hannover:  Gebr.  Jünecke  u1819
324  S  se
.Gerstmeper,  J.i  Deutschlunds  weltwirtschaftliche
Lage  nach  dem  Friedensschlug.  Berlin:  Lissner
(1919).  111  S.  8f.  l8
*  Hennig,  Richard:  Um  die  deutschen  Kolonien!
Neutrale  und  feindliebe  Stimmen  zu  den  Pariser
Konferenz-Beschlüssen).
in:  Koloniale  Rundschau  Jg  1919,  H.  7—9,
S.  166  (•4
unne,  Bruno:  Hauptmann  Winigens'  Rückzug
von  Ruanda  nach  Tabora  und  die  Kümple  um  sz
in:  Koloniale  Rundschau  Jg  1  —9,
175  ff.  (6—
Lettow  -Vorbeek,  von:  Meine  Erinncrungen  aus
Ostafrika.  Leipzig:  Kochler  1920.  XIV,  302  S.  80.  (e
*  Lettow-Vorbeck,  von:  Hceia  Safari.  Deutschlunds
im  in  Ostafrikn.  Leipzig:  Kochler  1920.  XV,
280  80  17
Morel,  E.  D.:  Afrika  und  der  enopische  Friede.
in:.  Keloniale  Rundschau  Jg  1919,  H.  7—9
S.  129  fk.  s
E—  Georg  von:  Erinnerungen  aus  meinem
Leben.  Bd  I.  München:  Kösel  1919.  80.  (".

*)  Mlt  einem  ’  sind  die  Titel  der  Verue  bezelchnet,  Foche
del  der  Redaktion  des  Kolonfalblattes  einglogen;  mit  elnem
welche  von  dor  Blibllot  54  des  Katchekealeten
ministeriums  käufllch  erworben  wur

 

*  Mertling,  Karl  Graf  von:  Ein  Jahr  in  der  Reichskanzlei.
  Erinnerungen  an  die  Kanzlerschaft  meincs
Vaters.  Mit  2  Bildern  u.  1  Faks.  Freiburg  i.  Br.:
Herder  1919.  VII,  189  S.  80.  (io

*  Ruhlmann  (Paull:  Der  Völkerbundgedunke.  Materialiensamml.

  zusgest.  von  Prof.  Dr.  [P’aul]  Rüblmann.
  Berlin:  H.  R.  Engelmann  1919.  VIII,
230  S.  S0.  L

II.  Geographie,  Reisebeschreibungen,
8Ethnographie,  Archäologie.
*  Bonsels,  Waldemar:  Indienfahrt.  Frankfurt  a.  M.:
Rütter  &amp;amp;  Loening  1919.  258  S.  806.  li2

III.  Naturwissenschaften.

IV.  Medizin.

*  Hollman,  Frederick  L.:  The  Mortality  from
Cäncer  troughout  the  world.  Newark:  1915.  The
Prudential  Press.  XV,  826  S.  80.  [is

*  oeppel,  K.:  Die  Ursachen  der  Sandfeldkrankheit
  (ameziekte  und  die  Aussichten  ihrer  Bekämpfung.
Ein  Beitrag  z.  Besiedlungsfrage  in  Südwest.  Swakopmund:
  1919.  Swakopmunder  Buchhandlung.  VI,
127  S.  Se.  [14

Kulz,  L.:  Uber  das  Aussterben  der  Naturvölker.

Aus:  Archiv  für  Fraucnkunde  und  Eugenetik.
Bd  5,  H.  2—3ff.  [15

V.  Rechtswissenschaft  und  Verwaltung.

Everling,  Fr.:  Der  Beamtencid  im  „neuen  Deutschland“.
  Berlin:  Scherl  (1919).  76  S.  80.

(Flugschriften  des  „Tag“.  Nr.  11.)  [i16

Goldsehmidt,  Siegfried,  und  Zander,  Kurt:  Die
Rechte  Privater  im  deutschen  P  riedensvertrage  unter

bes.  Berücksicht.  1.  handesrerbhtl.  Bestimm.  Berlin:
Hobbing  1920.  217  8o.  I
        <pb n="16" />
        W  16  20

plsan:  ]im  Dic  priraten  Rechte  und  Interessen
  im  Fricdensvertrag.  Berlin:  Vahlen  1919.
152  ##r  80  L

Lusensky,  F.:  Die  Einwirkunken  des  Friedens.

vertrages  auf  Privatreehte.  Berlin:
Thiesen.  80  8.
—E—  Flugschriften,
21.)

elsvertragsverein.

1919.  Liebheit  &amp;amp;

hisg.  vom  Ulon
19

Poetzsch,  Fritz:  Handausgabe  der  Reichsverlassung
  vom  11.  August  1919.  Berlin:  Liebmann
1919.  148  S.  80.  20

Michtli#len  für  die  Errichtung  von  Beamtenrülen,
  auftgest.  vom  Unterausschuh  für  Beamtenfragen
der  Gesellschaft  für  Sozialc  Reform.  Mlit  ciner  Begründung.
  Jena:  Fischer  1919.  24  S.  8e0.  [41

Schlegelberger,  Frunz:  Die  Ausführungegesetze
zum  Friedensvertraxe  vom  31.  August  1919.  Text-=nusk.
  m.  Anm.  Berlin:  Vahlen  1919.  82  S.  86.  122

VI.  Volkswirtschaft,  Gesellschaftswissenschaft
  und  Statistik.
*  UHummersteln.  II.  I.:  Taschenbuch  für  Auswanderer
  und  Tropensiedler.  Hamhurg:  Thuclen  1919.
2  S.  Se.  23
La  Reparntlon  40  dommages  de  gucrre.  Con-HWGrences
  faltes  IEcole  des  hautes  Giudes  sceinles
Onov.  1915  à  ianv.  1916)  par  M.  M.  (Ferdinand]  Lar--nnude
  Iu.  u.].  Avantpropos  de  Mlemiil  Berthelemy.
Paris:  Alcan  1917.  IV.  25.
(Bibliotheque  généralc  4
Gérie  2,  1.)

sciences  Sceinles.
124

VII.  Handels-  und  Finanzwissenschaft.

l.  usensky,  F.  Der  deutsche  AuBenhandel  auf  der
(irundlage  i  Friedensvertrages.  Berlin:  1919.
Lichheit  &amp;amp;  Thiesen.  39  S.  PSe0.

(Handelspolit.  Fiueninn  hreg.  vom  Handelsvertragsverein.
  II.  20.)  26
VIII.  Land-,  Forst-  und  Hauswirtschaft,
Jagd,  Fischerei.

DPicht,  Heinrich:  Die  Rentnubilität,  einiger  Kame--runer
  Kulturen.

in:  Der  Tropenpflanzer  1919,  Jg  22.  Jr.  1  ff.  26

veller,  I.:  zur  Frage  der  Baumdüntung  in  den
Tropen.

in:  Der  Tropenpflanzer  1919,  Jg  22,  Nr.  12.  127

IX.  Bau-  und  Ingenieurwissenschaft.

Verkehr.
Gerhurdt:  Die  Bugdadbahn.

in:  Nentralblatt  der  Banverwaltung  1919,  Jg  33,
Jr.  105.  le"

 

X.  Berg-  und  Hüttenwesen.

*  Cloos,  Hans:  Der  Erongo.  Ein  vulkanisches
Alassiv  im  Tafelgebirke  des  Hererolandes  u.  seine  Bedentung
  für  die  Ruumfrage  platonischer  Massen.

it  1  Karte,  4  Profilen.  16  Photogr.  u.
"öb  Leichn.  i.  Text.  nsg.  von  d.  Cscolog.  Zentralstelle
für  dic  deutschen  Schutzeebiete.  Berlin:  1919.  Geol.
Landesanstalt.  238  S.  Se.

(Beitrüge  zur  Faeole.  Erforschung  der  deutschen
Schutegebicte.  H.  17.)  2

XI.  Gewerbe  und  Industrie.

*  Baumnuterlalien  -Markt.  2entralorgan  für  den
gesamten  Baumarkt,  Jg  19,  N  Leipzig:
1920.  40.  (30

*  Die  Bunwelt.  Zcitschrift  für  das  gesamte  Bauwesen.
  Ig  11,  Nr.  1  ff.  Berlin:  Ullstein  1919.  40.  I31
Der  Stuntsbedurf.  Industrie  —  Handel  —  Gewerbe.
  Zentralorgan  für  stantliche  u.  kommunale

Wirtschaftspolitik  Jg  6,  Nr.  I  ff.  Berlin-Scherl
  1919.  40.  I#32
ement.  Wochenschrift  für  Zement  und  Zement--verarheitung.

  Jg  9,  9  1  I.  (hurlottenburg:  Zementverlag
  (I.  m.  Db.  II.  1020.  40.  1  3
XII.  Unterricht  und  Sprachwissenschaft.

*lleepe.  M.::  Jaunde-Texte  von  Karl  Atangann
und  Paul  Messi  nebst  experimentalphonetischen  Untersuchungen
  über  die  Tonhöhen  in  Jaunde  u.  einer
Einführ.  in  die  Jaunde-Sprache.  Mit  50  Zeichn.
Hamburg:  Friedrichsen  1919.  XVI.  325  S.  80.

(Abhandlungen  d.  Hamburgischen  Koloninlinstituts.
3d  241.)  *

XIII.  Religion  und  Mission.
*  Dewusningum,  Ni.:  Aus  meinem  Leben.  Erinnerungen
  des  Tumulenpustors  Ni.  Dewasnjagam.
Von  ihm  selbst  crzühlt.  Mit  d.  Bildn.  d.  Verfassers.
Leipzig:  Evnng.  luth.  Mission  1919.  120  S.  80.  1#
Oepke,  Albrecht:  Was  vir  im  Kriege  erilebten.
Die  n-r  der  leipziger  Mission  im  Weltkricg

bis  zum  1.  Juli  1919.  Leipzig:  Evang.  luth.  Mission
(1919).  77  S.  ao
XIV.  Schöne  Literatur  und  Kunst.
Vacat.
XV.  Heer  und  Marine.
Vacat.
XVI.  Verschiedenes.
Vuenat.

 

Anzeige.

unser  Handelsregister  Abteilung“  ist  heute  eingetragen  worden:  Bei  Nr.
mit  dem  Sitze  zu  Berlin
der  Sitz  der  Gesellschaft  in  Gibeon  (Südwestafrika).

Makrianischn  Schäferel-  Gesellschaft
vom  3.  Dezgember  1919  befindet  sich

3605:  Südwestz:
  Nach  dem  Beschluß  der  Hauptversammlung
gerner  die  in  derselben

  Versammlung  noch  beschlossene  entsprechende  Abänderung  des  Wortlautes  der  Satzung  §  1

Berlin,  den  22.  Dezember  1919.

Amtsgericht  Berlin-Oitte,  Hbteilung  89.

Verantwortlicher  Nedakteur  für  den  nichtamuichen  Zeil  Kurt  Schulze.  Berlin-Schöne  berg.
Uerlag  und  Druck  der  Buchhandlung  und  Buchdruckerel  von  E.

S.  Mitiier  &amp;amp;  Sohn,  Berlin  SWég  Ferge.  68  7.
        <pb n="17" />
        Deutsches  Kolonialblatt

Amtsblatt  des  Reichskolonialministeriums.

 

31.  Jahrgang.  Berlin,  den  28.  April  1920.  nummer  5—8.

Diese  Leittchrift  getangt  in  der  NRegel  am  1.  und  15.  ledes  Ments  zur  Ausgabe.  Derselben  werden  als  pvanglos  GLcheinende  Belbe#te
belgesüg!  I  ein«-Hi  du«-IN  hen  Schnutauchiet  Hernurg#geben  von  Dr.  Marquarcsen.  Der  vierteljöhrliche
4  ch  die  Post  und  die  Suchbantnn  ungen  4K  4.—.  direkt  unter  Sneisband  —  Ver  Ke#l  *
duchbandlung:  al  .  fur  Den  durch  einschl.  der  deutschen  Schusgchiete  und  Osferreich.  Ungarns.  b)  4  6.—  für  dle  Lan  er
des  ord  n-  —  unlsr  ue.  und  Jutacen  ½  an  die  Buchbandlung  von  i  Grnsi  eleafreed  Mittler  und  Sohn
Berlin  SWög.  Kochstraße  68—71.  zu  richter

Inhalt:  Amtlicher  Teil:  Richtlinien  für  die  Gewahrung  von  Vorschusien,  Beihilfen  und  Untersüühungen  für
Schäden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  RKrieges.  NAom  15.  Januor  1920  S.  17.  —  Bekanntmachung
des  Reichskolonialministers,  betr.  Sitz  und  Geschäftsbereich  der  Spruchkommissionen  zur  Entscheidung  über  die  Anträge
auf  Gewahrung  von  Vorschusien,  Beihilfen  und  Umerstatungen  fur  Schaden  in  den  deutschen  Schurgebieten  aus
Anlaß  des  Krieges.  Vom  10.  Februar  1920  S.  20.  —  Verfugung  des  Reich-kolonialministers,  beir.  Tagegelder
und  Reisekosten  der  Beisitzer  von  rinroissionen  zur  Emtscheidung  über  Anträge  auf  Gewährung  von  Vorschüssen
  usw.  für  Schaden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  Krieges.  Vom  28.  Februar  1920  S.  21.—
Personalien  S.  22.

Nichtamtlicher  Teil:  Die  Nevision  der  Kongo=  und  der  Antisklavereiakte  S.  239.  —  Das  Wasfenstillstands.
Angebot  des  Generals  Tombeur  April  1916  (Ostafrikanischer  Kricgsschauplatz)  S.  35.

Literatur--Bericht  S.  37.  —  Neue  Literatur  (II.)  S

Heresccchhn  Amtlicher  LeilEcrcb

Gesetze;  Verordnungen  der  Reichsbehörden;  Verträge.

Richtlinien  für  die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilken  und  Unterstützungen
kür  Schäden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Knlaß  des  Krieges.
Vom  15.  Inmnar  1920.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  01.)
Für  Schäden,  welche  aus  Anlaß  des  -  in  den  deutschen  Schutzgebieten  entstanden
sind,  können  vorbehaltlich  späterer  gesetzlicher  Regelung  Vorschüsse,  Beihilfen  und  Unterstützungen
nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  gewährt  werden.

I.  Doraussetgzungen  für  die  Gewährung  von  orschüssen,  Beihilsen  und  Unterstützungen.
A.  Vorschüsse  auf  Entschädigungen  für  Liquidationsschäden.

§  1.  Auf  Grund  des  §  8  des  Gesetzes  über  Enteignungen  und  Entschädigungen  aus
Anlaß  des  Friedensvertrags  vom  31.  Angust  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1527)  können  Vorschüsse
gewährt  werden  für  die  Eutziehung  oder  Beeinträchtigung  von  Gegenständen  zugunsten  der  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  oder  einer  von  ihnen  oder  zugunsten  eines  Angehörigen  der  alliierten
und  assoziierten  Mächte,  soweit  sie  in  dem  Friedensvertrage  selbst  ausgesprochen  oder  als  wirksam
anerkannt  ist  oder  auf  Grund  des  Friedensvertrags  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
oder  eine  von  ihnen  erfolgt.

§*  2.  Die  Gewährung  eines  Vorschusses  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  die  Entziehung  oder
Beeinträchtigung  des  Gegenstandes  zwar  noch  nicht  erfolgt  ist,  aber  auf  Grund  der  Bestimmungen  des
Friedensvertrags  und  von  Gesetzen  bisher  feindlicher  Mächte  zu  erwarten  ist.

Die  Gewährung  von  Vorschüssen  unterbleibt,  sofern  damit  zu  rechnen  ist,  daß  dem  Betroffenen
  der  Erlös  aus  der  Entziehung  seines  Eigentums  oder  eine  anderweitige  Entschädigung  von
einer  bisher  feindlichen  Regierung  unmittelbar  zur  Verfügung  gestellt  wird.  Ist  gleichwohl  ein
Vorschuß  gewährt  worden,  so  ist  der  Empfänger  zur  Rückzahlung  des  Vorschusses  oder  eines  nach
Lage  der  Verhältnisse  angemessenen  Teilbetrags  verpflichtet.

§5  3.  Für  Schäden,  die  Eigentümern  deutscher  Kauffahrteischiffe  aus  Anlaß  des  Krieges
erwachsen  sind,  werden  nach  diesen  Bestimmungen  keine  Vorschüsse  gezahlt.
        <pb n="18" />
        W  18

§  4.  Hat  bei  der  Entstehung  des  Schadens  ein  Verschulden  des  Geschädigten  mitgewirk,
so  werden  Vorschüsse  nur  insoweit  gezahlt,  als  der  Schaden  unabhängig  von  dem  Verschulden  eingetreten
  wäre.

Das  gleiche  gilt  für  das  Verschulden  des  Vertreters  des  Geschädigten,  sofern  er  nicht  seine
Befugnisse  in  der  Geschäftsführung  üÜberschritten  hat.

B.  Beihilfen  für  Kriegsschäden.

§5  5.  Für  die  durch  den  Krieg  innerhalb  der  deutschen  Schutzgebiete  verursachten  Schäden
an  beweglichem  und  unbeweglichem  Eigentume  können  Beihilfen  gewährt  werden,  sofern  die  Schäden
entstanden  sind

1.  durch  kriegerische  Unternehmungen  deutscher,  verbündeter  oder  seindlicher  Streitkräfte,

durch  behördliche  Kriegsmaßnahmen  oder  durch  Aufstände  der  Eingeborenen;

2.  durch  Brand  oder  sonstige  Zerstörungen,  durch  Raub,  Plünderung,  Diebstahl  oder  erzwungene

  Verschleuderung  oder  durch  Wegschaffung  oder  Wegnahme  von  Besitztum;

3.  durch  die  Flucht,  Abschiebung,  Zurückhaltung,  Verschleppung  oder  Gefangennahme.

§  6.  Die  Bestimmungen  der  §8§  2  bis  4  finden  auf  Beihilfen  entsprechende  Anwendung.

§*  7.  Für  den  Verlust  von  Wechseln  und  Schecks  wird  keine  Beihilfe  gewährt,  für  den
Verlust  von  anderen  Wertpapieren  nur,  soweit  der  Geschädigte  nicht  im  Wege  des  Aufgebots  Ersatz
erlangen  kann.

#§  8.  Insoweit  der  Geschädigte  anderweit  —  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Wiederherstellung
  der  Handelssflotte  vom  7.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1025),  auf  Grund  von
Bestimmungen  über  Kriegsleistungen,  aus  einem  Versicherungsverhältnis  oder  aus  einem  anderen
Rechtsgrund  —  Ersatz  erhalten  hat  oder  erlangen  kann,  werden  keine  Beihilfen  gezahlt.

C.  Unterstützungen.

§*  9.  Personen,  die  vor  dem  Kriege  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  in  den
deutschen  Schutzgebieten  gehabt  oder  ihren  Beruf  dort  ausgeübt  haben  oder  aus  Anlaß  des  Krieges
in  den  deutschen  Schutzgebieten  interniert  worden  sind,  können,  sofern  sie  durch  den  Krieg  in  erhebliche
wirtschastliche  Bedrängnis  geraten  sind,  insbesondere  auch  zur  Wiederaufnahme  einer  Tätigkeit  in
den  Schutzgebieten,  Unterstützungen  gewährt  werden.

Die  hiernach  zu  zahlenden  Unterstützungen  können  neben  den  nach  §§  1  und  5  zu  zahlenden
  Vorschüssen  und  Beihilfen  gewährt  werden.

D.  Gemeinsame  Bestimmungen.

§  10.  An  Personen,  welche  die  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen  oder  zur  Zeit  des  Eintritts
  des  Schadens  nicht  besessen  haben,  können  Vorschüsse,  Beihilfen  und  Unterstützungen  nur  mit
Zustimmung  der  Reichsminister  der  Finanzen  und  des  Auswärtigen  gewährt  werden.  Das  gleiche
gilt  von  ausländischen  juristischen  Personen  und  Gesellschaften  sowie  von  deutschen  juristischen  Personen
und  Gesellschaften  mit  überwiegend  ausländischer  Kapitalbeteiligung.

11.  Das  Vorhandensein  der  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen

  oder  Unterstützungen  sowie  die  Höhe  des  Schadens  sind  glaubhaft  zu  machen.
12.  Die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und  Unterstützungen  ist  zu  versagen,
.  wenn  der  Geschädigte  wissentlich  oder  grob  fahrlässig  falsche  Angaben  über  Umfang  oder
Entstehung  des  Schadens  gemacht  oder  veranlaßt  hat;
wenn  der  Geschädigte  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  nach  8§  80  bis  93,
140  bis  143  des  Strafgesetzbuchs  oder  §§  57  bis  61,  69  bis  75,  78,  81  bis  83  des
Militärstrafgesetzbuchs  oder  nach  §§  1,  3,  5,  6  des  Gesetzes  über  den  Verrat  militärischer
Geheimnisse  vom  3.  Juni  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  195)  rechtskräftig  verurteilt  worden
ist,  oder  wenn  die  Einleitung  der  Durchführung  eines  solchen  Strafverfahrens  aus  anderen
Gründen  als  wegen  Mangels  an  Beweis  nicht  erfolgen  kann;
wenn  der  Geschädigte  im  Ausland  sich  aufhält  und  Umstände  vorliegen,  die  die  Annahme
rechtfertigen,  daß  er  sich  dadurch  einer  Strafverfolgung,  einer  Strafvollstreckung  oder  den
durch  den  Krieg  und  dessen  Folgen  den  Reichsangehörigen  anferlegten  öffentlichen  Lasten
zu  entziehen  sucht.

§  13.  Die  aus  Kapitel  6  des  außerordentlichen  Haushalts  für  das  Reich  unter  den  Abschnitten
  Va  Reichs-Marine-Amt  und  VIa  Reichs-Kolonialamt  einem  Geschädigten  gewährten  Darlehen,
Vorschüsse  oder  Beihilsen  sind  auf  die  für  ihn  festgesetzten  Vorschüsse  und  Beihilfen  anzurechnen.

□———

#
        <pb n="19" />
        G  19  2O

II.  Bemessung  der  vorschüsse,  Belhilfen  und  Unterstützungen.

*  1.  Vorschüsse  (§  1)  und  Beihilfen  (§  5)  können  bis  zur  Hälfte  des  Schadens  gewährt
werden.  Der  Berechnung  des  Schadens  ist  der  Wert,  den  der  eingebüßte  oder  beschädigte  Gegenstand
  am  25.  Juli  1914  gehabt  hat,  zugrunde  zu  legen  (Friedenswery

Entgangener  Gewinn  wird  nicht  berücksichtigt.

Erfolgt  die  Feststellung  des  Wertes  des  Gegenstandes  in  ausländischer  Währung,  so  ist  der
Betrag  in  Mark  umzurechnen.  Für  die  Umrechnung  ist  der  Kurs  der  Berliner  Börse  am  25.  Juli
1914  zugrunde  zu  legen.

§  15.  Soweit  der  Vorschuß  oder  die  Beihilfe  nachweislich  zur  Aufnahme  einer  wirtschaftlichen
  Tätigkeit  in  den  Schutzgebieten  oder  im  Ausland  verwandt  werden  soll,  kann  eine  Erhöhung
bis  zu  dreiviertel  des  Schadens  erfolgen.

§  16.  Ist  der  Schaden  einwandfrei  nachgewiesen  und  übersteigt  der  nach  §  14  festzusetzende
  Wert  nicht  den  Betrag  von  5000  Mark,  so  kann  der  Vorschuß  oder  die  Beihilfe  in  Höhe
dieses  Wertes  gewährt  werden,  sofern  der  Geschädigte  erklärt,  daß  er  bezüglich  sämtlicher  Forderungen
auf  den  Ersatz  von  Schäden  aus  Anlaß  des  Krieges  abgefunden  sei.  Die  Abfindungserklärung  schließt
den  Vorbehalt  einer  Nachforderung  auf  Grund  einer  höheren  Bemessung  des  Wertes  bei  einer
etwaigen  späteren  Anderung  der  im  §  14  niedergelegten  Grundsätze  nicht  aus.

§5  17.  Die  Unterstützungen  (§  9)  sollen  1500  Mark  für  die  Person  nicht  übersteigen.

Der  Leiter  der  Entschädigungsstelle  des  Reichskolonialministeriums  ist  befugt,  im  Einverständnisse
  mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  in  besonderen  Fällen  aus  Gründen  der  Billigkeit,
insbesondere  auch  zur  Ermöglichung  der  Wiederausreise  in  die  Schutzgebiete,  die  Gewährung  höherer
Unterstützungen  anzuordnen.

III.  Derfahren.

§5  18.  Anträge  ausf  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und  Unterstützungen  sind  schriftlich
an  die  Entschädigungsstelle  des  Kolonialministeriums  unter  Darlegung  des  Sachverhalts  sowie  unter
Angabe  der  Beweismittel  und  tunlichster  Beifügung  etwaiger  Beweisurkunden  zu  richten.

5  19.  Die  Entscheidung  über  die  Anträge  erfolgt  nach  Prüfung  des  Sachverhalts  durch
besondere  Spruchkommissionen.

Jede  Spruchkommission  besteht  aus  drei  Mitgliedern,  einem  Beauftragten  der  Emschädigungsstelle
  des  Kolonialministeriums  als  Vorsitzendem  und  zwei  von  dem  Reichsverbande  der  Kolonialdeutschen
  vorgeschlagenen  Beisitzern.  Der  Beauftragte  der  Entschädigungsstelle  wird  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  berusen.  Die  Beisitzer  werden  vom  Leiter  der  Entschädigungsstelle
  auf  Grund  von  Vorschlagslisten  bestimmt,  die  ihm  vom  Reichsverbande  der  Kolonialdeutschen
  eingereicht  werden.  Die  Bestimmung  der  Beisitzer  erfolgt  unter  Berücksichtigung  der  Eigenart
der  zu  entscheidenden  Fälle.  Der  Reichsverband  der  Kolonialdeutschen  kann  die  Vorschlagslisten
ergänzen.  Die  Ergänzung  hat  zu  erfolgen,  wenn  der  Leiter  der  Entschädigungsstelle  dies  verlangt.

Die  Mitglieder  können  gleichzeitig  mehreren  Spruchkommisüonen  angehören.

§5  20.  Die  Mitglieder  der  Spruchkommissionen  werden,  sofern  sie  nicht  als  Reichs=  oder
Landesbeamte  vereidigt  sind,  vor  der  ersten  Ausübung  ihres  Amtes  vom  Leiter  der  Entschädigungsstelle
  durch  Handschlag  an  Eides  Statt  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung  ihres  Amtes  verpflichtet.

#§  21.  Der  Leiter  der  Entschädigungsstelle  des  Kolonialministeriums  bestimmt  Sitz  und
Geschäftsbereich  der  Spruchkommissionen.  Die  Bestimmung  ist  öffentlich  bekanntzumachen.

8  22.  Der  Vorsitzende  der  Spruchkommission  prüft  im  Benehmen  mit  dem  Reichsverbande
der  Kolonialdentschen  den  Antrag  vor,  veranlaßt  den  Antragsteller  nötigenfalls  zu  seiner  Ergänzung
und  erhebt  die  erforderlich  erscheinenden  Beweise.  Er  kann  ein  auderes  Mitglied  der  Spruchkommission
  mit  der  Vorprüfung  und  Beweiserhebung  beauftragen.

Die  Spruchkommissionen  können  zur  weiteren  Aufklärung  des  Sachverhalts  Beweis  erheben
oder  eines  ihrer  Mitglieder  mit  der  Beweiserhebung  beauftragen.

Die  Gerichts=  und  Verwaltungsbehörden  haben  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  dem  Ersuchen
der  Spruchkommissionen,  ihrer  Vorsitzenden  oder  der  mit  der  Beweiserhebung  beauftragten  Mitglieder
  der  Spruchkommissionen  um  Rechtshilfe  zu  entsprechen,  soweit  nicht  besondere  geseliche
Bestimmungen  entgegenstehen.

§  23.  Die  Spruchkommissionen  entscheiden  im  schriftlichen  Verfahren.  Der  Vorsitzende
kann  anordnen,  daß  mündlich  verhandelt  wird,  und  daß  der  Antragsteller  zu  den  Verhandlungen
erscheint.  Der  Antragsteller  kann  sich  hierbei  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen
Bevollmächtigten  vertreten  lassen.
        <pb n="20" />
        W  20  2Ö

Ist  der  Antragsteller  in  dem  zur  mündlichen  Verhandlung  anberaumten  Termine  nicht
erschienen  oder  gehörig  vertreten,  so  wird  gleichwohl  zur  Sache  verhandelt  und  beschlossen.

#§#  24.  Die  Beschlüsse  der  Spruchkommissionen  werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt  und
sind  mit  Gründen  zu  versehen.  §  198  Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  findet  entsprechende
Anwendung.

Bei  der  Veschlukfafsung  ist  den  besonderen  Umständen  des  Einzelsalls  nach  Billigkeit
Rechnung  zu  trage

8  25.  Die  Zustellung  der  Entscheidung  der  Spruchkommission  erfolgt  an  den  Antragsteller
durch  Übersendung  mittels  eingeschriebenen  Briefes  gegen  Rückschein  an  den  Leiter  der  Entschädigungsstelle
  durch  Vorlage  des  Spruches.  Der  Leiter  der  Entschädigungsstelle  kann  in  einzelnen  Fällen
und  allgemein  für  Zustellungen  im  Ausland  eine  andere  Art  der  Zustellung  anordnen.

5  26.  Legt  der  Antragsteller  gegen  die  Entscheidung  der  Spruchkommission  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Zustellung  Beschwerde  ein,  so  kann  die  Spruchkommission  auf  einstimmigen  Beschluß
ihrer  Mitglieder  ihre  Entscheidung  abändern.  Andernfalls  ist  die  Prüfung  und  Entscheidung  des
Antrags  durch  den  Leiter  der  Entschädigungsstelle  einer  anderen  Spruchkommission  zu  übertragen.

Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  der  Leiter  der  Entschädigungsstelle  die  Entscheidung  der
Spruchkommission  innerhalb  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Frist  beanstandet.

Binnen  zwei  Wochen  seit  der  Vorlegung  der  Entscheidung  der  zweiten  Spruchkommission
steht  dem  Leiter  der  Entschädigungsstelle  wegen  Verletzung  der  Reichsinteressen  das  Recht  des  Einspruchs
  an  das  Reichswirtschaftsgericht  zu.

§  27.  Die  Auszahlung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und  Unterstützungen  erfolgt  nach  Rechtskraft
  der  Entscheidung  auf  Anweisung  des  Leiters  der  Entschädigungsstelle.

Für  die  Auszahlung  von  Vorschüssen  und  Beihilfen  ist  als  Stichtag  der  1.  Jannar  1920
anzunehmen.  Bei  späterer  Auszahlung  sind  fünf  vom  Hundert  Zinsen  in  Anrechnung  zu  bringen.

*  28.  Die  Kosten  der  Spruchkommissionen  trägt  das  Reich.  Die  dem  Reichsverbande  der
Kolonialdentschen  aus  der  Mitwirkung  im  Ermittlungsverfahren  erwachsenen  Kosten  können  durch
Abzug  eines  vom  Leiter  der  Entschädigungsstelle  festzusetzenden  Hundertsatzes  von  den  auszuzahlenden
Vorschüssen,  Beihilfen  und  Unterstützungen  unter  Hinzurechnung  etwaiger  gemäß  §  13  bereits  geleisteter
  Zahlungen  aufgebracht  werden.  Ist  die  Beihilfe  oder  der  Vorschuß  durch  ein  auf  sie  anzurechnendes
  Darlehen  (§  13)  erschöpft,  so  kann  der  Betrag  von  dem  Geschädigten  eingezogen  werden.

&amp;amp;  29.  Die  bei  dem  Verfahren  beteiligten  Personen  sind  zur  Geheimhaltung  der  Berhandlungen
  und  der  dabei  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Verhältnisse  der  Antragsteller  verpflichtet.

§  30.  Beihilfen  für  auf  der  Beförderung  von  oder  nach  den  deutschen  Schutzgebieten
entstandene  Schäden,  die  nach  den  Grundsätzen  über  die  Gewährung  von  Beihilfen  für  Schäden
im  Ausland  gewährt  werden  können,  sind  in  dem  vorstehend  geregelten  Verfahren  (§8  18  bis  29)
festzusetzen.

Berlin,  den  15.  Jannar  1920.

Die  Reichsregierung.
Bauer.

Bekanntmachung  des  Beichskolonialministers,  betr.  Sitz  und  Geschäftsbereich  der
Spruchkommissionen  zur  Entscheidung  über  die  A#nträge  auf  Gewährung  von  Vorschüssen,
Beihilken  und  Unterstützungen  für  Schäden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß
des  Krieges.
Vom  10.  Februar  1920.

Auf  Grund  des  §  21  der  „Nichtlinien  für  die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und
Unterstützungen  für  Schäden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  Krieges“"  vom  15.  Jannar
1920  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61  ff.)  wird  folgendes  bestimmt:

Zur  Entscheidung  über  die  Anträge  auf  Vorschüsse,  Beihilfen  und  Unterstützungen  werden
elj  Spruchkommissionen  gebildet:

1.  eine  Kommission  für  alle  Anträge,  die  das  Schutzgebiet  Kiantschon  betreffen,  mit  dem

Sitz  in  Berlin.
        <pb n="21" />
        W  21  20

2.  zehn  Kommissionen  für  die  übrigen  Schutzgebiete,  und  zwar  je  nach  dem  derzeitigen
Wohnort  des  Antragstellers:
a)  zwei  in  Hamburg  für  das  Gebiet  der  Freien  und  Hansestadt  Hamburg  und  die
Städte  Altona,  Wandsbek  und  Harburg,
b)  eine  in  Bremen  für  das  Gebiet  der  Freien  Hansestadt  Bremen  und  des  Freistaates
  Oldenburg,
)  eine  in  Stuttgart  für  Bayern,  Baden,  Württemberg  und  die  Hohenzollernschen  Lande,
d)  sechs  in  Berlin,  Reichskolonialministerium,  für  alle  sonstigen  Anträge.

—

Der  gegenseitige  Geschäftsbereich  der  Kommissionen  zu  2a,  und  ebenso  der  zu  24  grenzt
sich  wie  folgt  ab:
Hamburg:  eine  Kommission  für  Kamerun  und  Ostafrika,
eine  Kommission  für  Südwestafrika,  Togo,  Neuguinea  und  Samoa.
Berlin:  eine  Kommission  für  Ostafrika,  Pflanzer  und  Pflanzungsbetriebe,
eine  Kommission  für  Ostafrika,  sonstige  Personen  und  Betriebe,
eine  Kommission  für  Südwestafrika,  südliche  Bezirke  (Lüderitzbucht,  Maltahöhe,  Gibeon,
Bethanien,  Keetmanshoop  und  Warmbad),
eine  Kommission  für  Südwestafrika,  nördliche  Bezirke,
eine  Kommission  für  Kamerun,
eine  Kommission  für  Togo,  Neuguinea  und  Samoa.

Der  Leiter  der  Entschädigungsstelle  kann  mit  Zustimmung  des  Reichsverbandes  der  Kolonial-=deutschen
  aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  ausnahmsweise  einen  Antrag  an  eine  andere  als  die
nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zuständige  Kommission  zur  Behandlung  üÜberweisen.

Berlin,  den  11.  Februar  1920.

 

Der  Reichskolonialminister.
Dr.  Geßler.

Verfügung  des  Reichskolonialministers,  betr.  Tagegelder  und  Reisekoften  der  Beisitzer

von  Spruchkommissionen  Jzur  Entscheidung  über  K#träge  auf  Gewährung  von  Vorschüssen

  usw.  für  Öchäden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  krieges.
Vom  28.  Februar  1920.

1.  In  Gemäßheit  des  Erlasses  des  Reichskanzlers  vom  13.  Mai  1912  (Zentralbl.  des  Deutschen
Reichs  1912,  S.  427)  in  Verbindung  mit  §  1  der  Verordnung  vom  8.  September  1910
(Reichs-Gesetzbl.  S.  993),  des  Schreibens  des  Staatssekretärs  des  Reichsschatzamts  vom
14.  September  1918  I.  Kg.  17671  —  und  des  Schreibens  des  Reichsministers  der
Finanzen  vom  24.  Januar  1920  —  I.  B.  535  Hg.  —  werden  die  Tagegelder  der  Beisitzer
von  Spruchkommissionen  gemäß  §  19  Abs.  2  der  Richtlinien  vom  15.  Januar  1920  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61)  wie  folgt  festgesetzt:

1.  bei  Reisen,  die  an  demselben  Tage  angetreten  und  beendet  werden

(12.4  40%  Zuschlag)  16,80
2.  bei  Reisen,  die  sich  auf  zwei  Tage  Erlrete  und  iimerhu  24  Stunden
beendet  sind,  insgesint  .  ..  .....60,00

3.  bei  mehrtägigen  Reisen  für  den  Tag.  10,00
Als  Ersatz  für  entstehende  Reisekosten  wird  der  Fahrpreis  der  2  2.  Wagenklasse  vergütet.
Die  Beisitzer  von  Spruchkommissionen  erhalten  ferner  eine  Vergütung  von  40.  für  die
Teilnahme  an  einer  Sitzung  der  Spruchkommission.
Berlin,  den  28.  Februar  1920.

2

Der  Reichskolonialminister.
In  Vertretung:
Gerstmeyer.
        <pb n="22" />
        G  22  2e.0

Dersonalien.

Verfügung  des  Reichswehrministeriums  vom  2.  Februar  1920.
Ferner  werden  nach  Rückkehr  aus  der  Gefangenschaft  befördert:
zu  Kapitänleutnants  der  Reserve  des  Seeoffizierskorps:
die  Oberleutnants  zur  See  der  Reserve:
Papke  (Lübeck),  zuletzt  in  der  Schutztruppe,  mit  einem  Patent  vom  16.  März  1916,  unmittelbar
hinter  dem  Kapitänleutnant  der  Reserve  Schellong,
Siebel  (1  Oldenburg),  zuletzt  in  der  Schutztruppe,  mit  einem  Patent  vom  19.  Juni  1918,  un-6
  mittelbar  hinter  dem  Kapitänleutnant  der  Reserve  Wehberg,
Klöfkorn  (1  Bremen),  zuletzt  in  der  Schutztruppe,
Volckmar  (III  Hamburg),  desgleichen;
zum  Oberleutnant  zur  See  a.  D.:

der  Leutnant  zur  See  a.  D.  v.  Eucken-Addenhausen,  früher  von  der  Marinestation  der  Nordsec,
zuletzt  in  der  Schutztruppe,  mit  einem  Patent  vom  12.  März  1915.

Dem  Major  v.  Heigelin  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun  wird  der  Abschied  mit  der  gesetzlichen
Pension  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  bewilligt.

Dem  Oberstabsarzt  Kalweit  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun  wird  der  Abschied  mit  der  gesetzlichen
Pension  und  der  Erlaubnis  zum  Tragen  seiner  bisherigen  Uniform  bewilligt.

Nach  der  Rückkehr  aus  der  Internierung  wird  befördert:

der  Stabsarzt  Dr.  Nägele  in  dern  Schubiruppe  für  Kamerun  zum  Oberstabsarzt  mit  einem  Patent
vom  23.  April  1917  H.

Uachruf.
Sollassistent  Otto  Siebrandt  .

Am  10.  Januar  1920  kurz  nach  seiner  Heimkehr  aus  der  Internierung  in  Spanien  ist  der

Zollassistent  und  Feldwebelleulnant
Otto  Siebrandt
vom  Gouvernement  Kamerun  in  Braunschweig  verstorben.

Er  gehörte  seit  1902  der  Schutztruppe  für  Kamerun  an,  aus  der  er  1910  zum  Gouvernement
  als  Beamter  übertrat.  In  seiner  langjährigen  kolonialen  Tätigkeit  hat  er  sich  als  Soldat  wie
als  Beamter  stets  durch  treue  Pflichterfüllung  ausgezeichnet.

Sein  Andenken  wird  in  Ehren  gehalten  werden.

Berlin,  den  28.  Februar  1920.
Reichskolonialministerium.
Im  Auftrage:
Dr.  Heinke.

(—
        <pb n="23" />
        W  23  2e.□

 

KMichtamtlicher  Teismmerrnrn

ODie  Revision  der  Kongo-  und  der  Kntisklavereia-kte.

In  Artikel  126  des  Friedensvertrages  hat  sich  Deutschland  verpflichten  müssen,  die  von
den  Mächten  des  Feindbundes  untereinander  oder  mit  anderen  Staaten  hinsichtlich  der  Gegenstände
der  Kongoakte,  der  Antisklavereiakte  und  ihrer  Ergänzungsverträge  abzuschließenden  Abkommen  als
für  sich  bindend  anzusehen.

Eine  besondere  Kommission  hat  sich  mit  dieser  Frage  beschäftigt.  Ihre  Ergebnisse  sind  in
drei  Verträgen,  die  am  10.  September  1919  in  Saint-Germain-en-Laye  gezeichnet  worden  sind,
niedergelegt.  Inwieweit  eine  Ratifikation  bereits  erfolgt  ist,  ist  hier  nicht  bekannt.

Die  Texte  von  zweien  dieser  Abkommen  sind  aus  der  Nummer  des  „Mouvement  Gographique“
  vom  21.  Dezember  1919  entnommen  und  nachstehend  mit  deutscher  Übersetzung  abgedruckt.
  Der  Text  des  dritten  auf  die  Waffenfrage  bezüglichen  Abkommens  ist  hier  noch  nicht  bekannt
  geworden.

Der  Inhalt  der  beiden  anderen  Verträge  läßt  sich  wie  folgt  zusammenfassen:

1.  Die  Kongoakte  vom  26.  Februar  1885  und  die  Antisklavereiakte  vom  2.  Juli  1890
sowie  alle  späteren  Ergänzungsabkommen  werden  im  Verhältnis  zwischen  den  Vertragschließenden
aufgehoben.

2.  Vertragschließende  sind:  England,  Frankreich,  Belgien,  Italien,  Portugal,  die  Vereinigten
  Staaten  und  Japan.  Von  Interesse  ist  die  Beteiligung  der  beiden  zuletztgenannten
Staaten,  von  denen  Japan  sich  bisher  von  den  afrikanischen  Fragen  gänzlich  ferngehalten  hat,
während  die  Vereinigten  Staaten  zwar  die  Antisklavereiakte  angenommen,  dagegen  die  Ratifizierung
der  von  ihnen  unterschriebenen  Kongoakte  ausdrücklich  abgelehnt  haben.

Beitreten  können  alle  Mächte,  die  wenigstens  an  einer  der  beiden  Generalakten  beteiligt
gewesen  sind  und  überdies  dem  Völkerbund  als  Milglied  angehören.  Deutschland  würde  also  ohne
weiteres  beitreten  können,  sobald  es  in  den  Völkerbund  ausgenommen  ist.  Dagegen  können  die
Schweiz,  die  Balkanstaaten,  alle  süd=  und  mittelamerikanischen  Staaten,  da  sie  weder  an  der  Kongoakte
  noch  der  Antiskavereiakte  beteiligt  gewesen  sind,  trotz  der  Zugehörigkeit  zum  Völkerbunde  den
Verträgen  niemals  beitreten.

3.  Bezüglich  des  Vertragsgebiets  wird  hinsichtlich  der  verschiedenen  Gegenstände  unterschieden.
  Für  das  aus  der  Kongoakte  übernommene  Freihandelssystem  wird  das  konventionelle
Kongobecken  in  seiner  bisherigen  Begrenzung,  obwohl  es  bekanntlich  nicht  mit  politischen  Grenzen
zusammenfällt,  beibehalten.  Es  ist  eine  im  höchsten  Grade  unbefriedigende  Lösung;  denn  die  Ausdehnung
  des  Gebiets  wenigstens  auf  das  gesamte  tropische  Afrika  ist  eine  durch  logische  und  wirtschaftliche
  Gesichtspunkte  begründete  Forderung,  die  nicht  nur  von  deutscher  Seite,  sondern  auch  von
englischen  Kolonialpolitikern  seit  langer  Zeit  vertreten  worden  ist.  Das  Spiritnosenabkommen  gilt
für  ganz  Afrika  mit  Ansnahme  der  Südafrikanischen  Union  im  Süden  und  von  Marokko,  Algier,
Tunis,  Libyen  und  Agypten  im  Norden.  Das  bedeutet  im  wesentlichen  eine  Anpassung  der  bisherigen
  ideellen  Grenzen  der  Vertragszone  an  die  politische  Grenzführung.  Für  ganz  Afrika  ohne
Ausnahme  gelten  die  auf  den  Schutz  der  Eingeborenen,  der  Missionen  und  der  Erforschung  bezüglichen
  Vorschriften,  eine  Erweiterung  des  bisherigen  Vertragsgebiets,  die  an  sich  zu  begrüßen  ist,
aber  in  ihrer  Bedentung  dadurch  beeinträchtigt  wird,  daß  die  materiellen  Vorschriften  selbst  über
allgemeine  Klauseln  nicht  hinauskommen.

4.  Was  die  Freihandelszone  betrifft,  so  sind  die  dafür  geltenden  Vorschriften  zum  guten
Teil  präziser  gefaßt  als  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  Kongoakte.  Der  Grundsatz,  daß
Staatsangehörige,  Schiffe  und  Waren  fremder  Staaten  nicht  schlechter  als  diejenigen  des  Kolonialstaates
  selbst  behandelt  werden  dürfen,  ist  so  scharf  formuliert,  daß  Umgehungen  wesentlich  erschwert
worden  sind.  Auf  der  andern  Seite  hat  aber  das  Freihandelsprinzip  in  verschiedenen  Richtungen
Einschränkungen  erfahren.

a)  Es  wird  nur  noch  zugunsten  derjenigen  Mächte  aufrechterhalten,  die  Signatarmächte  des
gegenwärtigen  Vertrages  sind  oder  ihm  beitreten.  Infolgedessen  können  die  Territorialmächte
  im  konventionellen  Kongobecken  künftig  gegenüber  den  Staatsangehörigen,  Waren

0-
        <pb n="24" />
        W  24  2

und  Schiffen  der  nicht  beteiligten  Staaten  eine  unterschiedliche  Behandlung  eintreten
lassen.  Inwieweit  sie  von  diesem  Rechte,  insbesondere  auch  Deutschland  gegenüber,
Gebrauch  machen  werden,  bleibt  abzuwarten.  Zweifellos  bedeutet  diese  Einschränkung
einen  Rückschritt  gegenüber  der  weitherzigen  Regelung  der  Kongoakte.
Die  bisherige  Obergrenze  für  die  Einfuhrzölle,  die  bekanntlich  auf  10  v.  H.  des  Wertes
der  eingeführten  Waren  festgesetzt  war,  wird  beseitigt.  Die  Territorialmächte  sind  also
frei  hinsichtlich  ihrer  Tarifpolitik,  nur  ist  ihnen  jede  unterschiedliche  Behandlung  der
Vertragsmächte  bei  den  Einfuhrzöllen  wie  bei  den  sonstigen  Abgaben  untersagt.
Aufgegeben  ist  das  Verbot  der  Verleihung  von  Monopolen  in  bezug  auf  den  Handel.
Ansdrücklich  ist  statt  dessen  jedem  Staat  das  Recht  eingeräumt,  über  sein  Vermögen  frei
zu  verfügen  und  für  die  Ausbeutung  der  natürlichen  Schätze  des  Landes  Konzessionen
zu  erteilen,  mit  der  einzigen  Einschränkung,  daß  bei  der  allgemeinen  Regelung  der  Frage
keine  unterschiedliche  Behandlung  der  Angehörigen  der  Vertragsmächte  vorgesehen
werden  darf.  Es  ist  klar,  daß  damit  ein  wesentlicher  Teil  der  Kongoakte  gefallen  ist,
wenn  es  sich  dabei  auch  um  denjenigen  Teil  handelt,  der  in  der  Vergangenheit  am
meisten  umgangen  worden  ist.

d)  Die  Schiffahrtsfreiheit  im  konventionellen  Kongobecken  und  im  Stromgebiet  des  Niger
wird  zwar  ungefähr  in  demselben  Umfange  aufrechterhalten,  aber  eine  neue  Klausel  bietet
den  Uferstaaten  die  Möglichkeit  zu  allerhand  Beschränkungen.  Es  ist  nämlich  vorgesehen,
daß,  soweit  die  Benutzung  der  Wasserstraßen  nicht  für  mehrere  Uferstaaten  notwendig  ist,
die  Territorialmacht  in  bezug  auf  das  Verwaltungssystem  unter  der  Voraussetzung,  daß
sie  keine  unterschiedliche  Behandlung  der  Vertragsmächte  einführt,  freie  Hand  behält.

5.  Die  Bestimmungen  über  den  Schutz  der  Eingeborenen,  der  Missionen  und  der  wissenschaftlichen
  Erforschung  sind  in  einem  einzigen  Artikel  zusammengefaßt  und  enthalten  lediglich  ganz
allgemeine  Vorschriften,  die  zum  guten  Teil  wörtlich  aus  der  Kongoakte  entnommen  sind.  Die
Erwartung,  daß  auf  diesem  Gebiete  die  Revision  der  Kongoakte  wesentliche  Fortschritte  in  Gestalt
eingehender  Regelung  gewisser  Gebiete  der  Eingeborenenpolitik  bringen  würde,  ist  also  enttäuscht
worden.  Hinsichtlich  der  Bekämpfung  der  Sklaverei  und  des  Sklavenhandels  ist  unter  Verzicht  auf
die  eingehenden  Abmachungen  der  Brüsseler  Generalakte  auch  lediglich  eine  allgemeine  Verpflichtung
statuiert  worden,  wobei  man  vielleicht  von  der  Annahme  ausgegangen  ist,  daß  letztere  Vorschriften
durch  die  tatsächliche  Unterdrückung  des  Sklavenhandels  im  wesentlichen  ihre  Erledigung  gefunden
  haben.

6.  Das  Branntweinabkommen  bedeutet  einen  wirklichen  Fortschritt  insofern,  als  es  ein
vollständiges  Einfuhr-,  Verkaufs=  und  Herstellungsverbot  für  geistige  Getränke  jeder  Art  ausstellt
und  ausnahmsweise  für  den  Vexbrauch  die  Europäern  zugelassene  Einfuhr  geistiger  Getränke  an
einen  Minimalzoll  von  800  Franken  für  das  Hektoliter  reinen  Alkohols  (in  italienischen  Kolonien
nur  600  Franken)  bindet.

7.  Nicht  erneuert  sind  die  Bestimmungen  über  die  Neutralisierung  des  konventionellen
Kongobeckens  und  über  die  Freiheit  der  Schiffahrt  auch  in  Kriegszeiten.  Über  die  Gründe,  die  zu
diesem  Verhalten  geführt  haben,  ist  noch  nichts  verlautet.  Ebensowenig  enthalten  die  Verträge
irgendwelche  Bestimmungen  über  die  Einschränkung  der  Rüstungen  und  die  Militarisierung  der  Eingeborenen
  in  Afrika.  Inwieweit  etwa  das  Waffenabkommen  Vorschriften  hierüber  enthält,  bleibt
abguwarten.

Aufrechterhalten  ist  die  Klausel  der  Kongoakte,  die  die  Territorialmächte  verpflichtet,  in
ihren  Ländern  ausreichende  Verwaltungs=  und  Polizeieinrichtungen  aufrechtzuerhalten,  während  auf
die  Festlegung  der  Voraussetzungen  für  die  Anerkennung  der  Besetzung  neuer  Gebietsteile  naturgemäß
  verzichter  werden  könnte.

9.  Was  die  Sicherung  der  Ausführung  des  Vertrags  betrifft,  so  hat  man  davon  abgesehen,
die  Bestimmungen  über  die  Internationale  Schiffahrtskommission  des  Kongo,  die  tatsächlich  niemals
ins  Leben  getreten  ist,  zu  erneuern.  Zur  Kontrolle  der  Durchführung  des  Branntweinabkommens
wird  unter  der  Autorität  des  VBölkerbundes  ein  internationales  Kontrollbureau  errichtet,  das  etwa
die  gleiche  Aufgabe  haben  wird  wie  das  bisherige  Bureau  in  Brüssel.  Neu  und  von  erheblicher
Bedeutung  ist  die  Schiedsgerichtsklausel,  die  alle  Streitfragen,  die  bei  der  Anwendung  der  Verträge
entstehen,  an  ein  gemäß  der  VBölkerbundssatzung  zu  errichtendes  Schiedsgericht  verweist.

Im  ganzen  betrachtet,  kann  die  Revision  des  Vertragssystems  der  Generalakten  von  Berlin
und  Brüssel,  wie  sie  durch  die  neuen  Verträge  erfolgt  ist,  als  keine  befriedigende  Lösung  der  für
die  weitere  Entwicklung  der  kolonialen  Frage  überaus  wichtigen  Fragen  angesehen  werden.

S

□“

*
        <pb n="25" />
        G  25  20

LE  MOUVENENT  GEOGRAPHIGUE.
21  décembre  1919.
Trente  Deuxième  Anne  No.  51
Bureau,  Administration  et  Rédaction
13,  rue  Bréderode,  Brukxelles.

Convention
portant  revision  de  I’Acte  général  de  Berlin
du  26  février  1885  et  de  l’dcte  général  et
Déelaration  de  Bruxelles  du  2  juillet  1890.

Les  Etats-Unis  d’Amérique,  la  Belgique,
I’Empire  Britannique,  la  France,  I'Italie,
le  Japon  et  le  Portugal.

Considérant  due  l’Acte  général  de  la  ConfCrence
  africaine,  signé  à  Berlin  le  26  février
1885,  z  eu  pour  objet  essentiel  de  constater
I’ecord  des  puissances  relativement  aux  principes
  généraux  devant  guider  leur  action  commereiale
  et  civilisatrice  dans  les  régions  mal
connues  ou  insuffisamment  organisées  d'un
continent  ou  sévissaient  encore  l’esclavage  et
la  traite;

Considérant  due  le  régime  de  la  franchise-G'entréc

  instauré  pour  vingt  ans  par  Darticle  4
du  dit  acte,  a  dü  étre  modifié  pour  une  période
Provisoire  de  quinze  ans.  par  la  Déclaration  de
Bruxelles  du  2  juillet  1890,  et  que,  depuis
lors,  aucun  accord  n'est  intervenu,  malgré  les
dispositions  des  dits  actes.

Considérant  due  les  territoires  intéressés
sont  actuellement  placés  sous  des  autorités
reconnues,  qu’ils  sont  dotés  d’institutions  administratives
  conformes  aux  conditions  bocales
Et  due  I'’éCvolution  des  populations  indigeènes
s'y  poursuit  progressivement;

Désireux  d'assurer  par  des  dispositions
abproprices  aux  exigenees  modernes  l'application
  des  prineipes  généraux  do  civilisation
consacrés  par  les  actes  de  Berlin  et  de  Bruxgelles.

Ont  désigné  leurs  plénipotentiaires,  lesquels,
abrès  avoir  échangé  leurs  pleins-  pouvoirs,
reconnus  en  bonne  et  duec  forme.

Ont  convenu  des  dispositions  suivantes:

Article  14

Les  puissances  signataires  s'’engagent  à
maintenir  entre  leurs  ressortissants  respectifs
et  ceux  des  Etats  membres  de  la  Société  des
Nations,  qui  adhéreront  à  la  présente  Convenlion,
  une  complete  égalité  commereiale  dans
les  territoires  placés  sous  leur  autorité  dans
les  limites  détermin6es  à  ’article  1er  de  Tacte
général  de  Berlin  du  26  février  1885,  avec  la

Übersetzung
aus  „Le  Mouvement  Géographique“
vom  21.  Dezember  1919.

Vertrag,
betreffend  Revision  der  Berliner  Generalakte  vom
26.  Febrnar  1885  und  der  Brüsseler  Generalakte
und  Deklarationen  vom  2.  Juli  1890.

Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Belgien,
  das  Britische  Reich,  Frankreich,  Italien,
Japan  und  Portugal  haben

in  der  Erwägung,  daß  die  in  Berlin  am
26.  Februar  1885  gezeichnete  Generalakte  der
Afrika-Konferenz  in  der  Hauptsache  den  Zweck
gehabt  hat,  das  Einverständnis  der  Mächte  über
die  allgemeinen  Grundsätze  festzustellen,  die  für
ihr  Vorgehen  auf  wirtschaftlichem  und  zivilisatorischem
  Gebiete  in  den  wenig  bekannten  oder
ungenügend  organisierten  Ländern  eines  Erdteils,
wo  noch  die  Sklaverei  und  der  Sklavenhandel
wüteten,  leiten  sollten;

in  der  Erwägung,  daß  das  durch  Artikel  4
der  genannten  Akte  für  20  Jahre  eingeführte
System  der  Zollfreiheit  für  die  Einfuhr  durch  die
Brüsseler  Deklaration  vom  2.  Juli  1890  für  eine
vorläufige  Periode  von  15  Jahren  hat  geändert
werden  müssen  und  daß  seitdem  trotz  der  Bestimmungen
  der  genaunten  Abkommen  ein  weiterer
Vertrag  nicht  abgeschlossen  worden  ist;

in  der  Erwägung,  daß  die  betreffenden  Länder
gegenwärtig  sich  unter  anerkannten  Verwaltungen
befinden,  die  mit  den  örtlichen  Bedingungen  entsprechenden
  Einrichtungen  ausgestattet  sind  und
daß  die  Entwicklung  der  eingeborenen  Bevölkerung
sich  in  stetem  Aufstieg  bewegt;

von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Anwendung
der  durch  die  Berliner  und  Brüsseler  Akte  geheiligten
  allgemeinen  zivilisatorischen  Grundsätze
durch  Bestimmungen  zu  sichern,  die  den  Forderungen
  der  Gegenwart  angepaßt  sind,

ihre  Bevollmächtigten  bezeichnet,  die  nach  dem
Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form
befundenen  Vollmachten  folgende  Abmachungen
getroffen  haben:

Artikel  1.

Die  Vertragsmächte  verpflichten  sich,  in  den
unter  ihrer  behördlichen  Gewalt  befindlichen  Ländern
  innerhalb  der  durch  den  Artikel  1  der
Berliner  Generalakte  vom  26.  Februar  1885  bestimmten
  Grenzen  mit  dem  im  letzten  Absatz  dieses
Artikels  gemachten  Vorbehalt,  ihre  eigenen  Staatsangehörigen
  und  die  Angehörigen  der  Mitgliedsstaaten
  des  Völkerbundes,  die  dem  gegenwärtigen
        <pb n="26" />
        W  26  20

rméserve  prévue  au  dernier  alinéa  de  cet  artiele
rapporté  dans  I’annere  ei-joint:

Annerxe.
Article  1“:  de  l’acte  général  de  Berlin  du
26  février  1885.  #

Le  commerce  de  toutes  les  nations  jouira
d’une  complete  liberté:

1.  Dans  tous  les  territoires  constituant  le
Bassin  du  Congo  et  de  ses  affluents.  Ce  bassin
est  délimité  par  les  erétes  des  bassins  contigus,
à  Savoir:  notamment  les  bassins  du  Niari,  de
I’Ogoué,  du  Schari  et  du  Nil,  au  nord;  par
la  ligne  de  fafte  orientale  des  affluents  du  lac
Tanganyka,  à  ’est;  par  les  erstes  des  Bassins
du  Zambeze  et  de  la  Logé,  au  sud.  II  embrasse,
en  conséquence,  tous  les  territoires  drainés  par
le  Congo  et  ses  affluants,  y  compris  le  Lac
Tanganyka  et  ses  tributaires  orientaux.

2.  Dans  la  zone  maritime  s’'’stendant  sur
T’ocsan  Atlantique  depuis  la  parallele  situse  par
2  30“  de  latitude  sud  jusqu'a  Pembouchure  de
la  Logé.

La  limite  septentrionale  suivra  la  parallèle
située  par  2°  30  depuis  la  cöte  jusqu’'au  point
ou  ill  rencontre  le  bassin  géographiqdue  du
Congo,  en  Gvitant  le  bassin  de  IOgoué,  auquel
ne  s'appliquent  pas  les  stipulations  du  présent
  Acte.

La  limite  méridionale  suivra  le  cours  de
la  Logé  jusqufà  la  source  de  cette  rivière  et
#se  dirigera  de  Ià  vers  l’est  jusqu'à  la  jonction
avec  le  bassin  géographique  du  Congo.

3.  Dans  la  zone  se  prolongeant  à  DPest  du
bassin  du  Congo,  tel  qu’il  est  delimité  ci-dessus,
jusqu’'aà  l'’océan  Indien,  depuis  le  cinquieme
degré  de  latitude  Nord  jusqu'à  T’embouchure
du  Zambèze  au  Sud;  de  ce  point  la  ligne  de
démarcation  suivra  le  Zambeze  jusqufà  5  milles
en  amont  du  confluant  du  Shiré  et  continuera
Par  la  ligne  de  fafte  séparant  les  eaux  qui
coulent  vers  le  lac  Nyassa  des  eaux  tributaires
du  Zambeèze  pour  rejoindre  enfin  la  ligne  de
Dartage  des  eaux  du  Zambèeze  et  du  Congo.

IlI  est  expressément  entendu  qufen  étendant
à  cctte  zone  orientale  le  prineipe  de  la  liberté
commerciale,  les  Puissances  représentéees  à  la
Conférence  ne  s'engagent  que  pour  elles-memes
t  due  ce  principe  ne  s'appliquera  aux  territoires
  appartenant  actuellement  à  qduelque  Etat
indépendant  et  souverain,  qu'’autant  que  celuii
  y  donnera  son  consentement.  Les  Puissances
conviennent  d'’employer  leur  bons  offices  aupres
des  Gouvernements  tablis  sur  le  littoral  africain
de  la  mer  des  Indes  afin  d'’obtenir  le  dit  con-Vertrag

  beitreten,  in  wirtschaftlicher  Hinsicht  auf
dem  Fuße  vollständiger  Gleichheit  zu  behandeln.
Der  Text  des  Artikels  1  der  Berliner  Generalakte
ist  in  der  Anlage  wiedergegeben.

Anlage.

Artikel  1  der  Berliner  Generalakte
vom  26.  Februar  1885.

Der  Handel  aller  Nationen  soll  vollständige  Freiheit
  genießen:

1.  In  allen  Gebieten,  welche  das  Becken  des
Kongo  und  seiner  Nebenflüsse  bilden.  Dieses  Becken
wird  begrenzt  durch  die  Höhenzüge  der  daran  greuzenden
  Becken,  nämlich  insbesondere  die  Becken  des
Niari,  des  Ogowe,  des  Schari  und  des  Nils  im  Norden,
durch  die  östliche  Wasserscheide  der  Zuflüsse  des  Tanganjikasees
  im  Osten,  durch  die  Höhenzüge  der  Becken
des  Zambesi  und  des  Loge  im  Süden.  Es  umfaßt
demnach  alle  Gebiete,  welche  von  dem  Kongo  und
seinen  Nebenflüssen  durchströmt  werden,  einschließlich
des  Tanganjikasees  und  seiner  östlichen  Zuflüsse.

2.  In  dem  Seegebiete,  welches  sich  an  dem  Atlantischen
  Ozean  von  dem  unter  2°  30  südlicher  Breite
belegenen  Breitengrade  zu  der  Mündung  des  Loge

erstreckt.

Die  nördliche  Grenze  folgt  dem  unter  2°  30belegenen
  Breitengrade  von  der  Küste  bis  zu  dem
Punkte,  wo  er  mit  dem  geographischen  Becken  des
Kongo  zusammentrifft,  ohne  indes  das  Becken  des
Ogowe,  auf  welches  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Aktes  keine  Anwendung  finden,  zu  berühren.

Die  südliche  Grenze  folgt  dem  Laufe  des  Loge
bis  zu  der  Quelle  dieses  Flusses  und  wendet  sich  von
dort  nach  Osten  bis  zur  Vereinigung  mit  dem  geographischen
  Becken  des  Kongo.

3.  In  dem  Gebiete,  welches  sich  östlich  von  dem
Kongobecken  in  seinen  oben  beschriebenen  Grenzen  bis
zu  dem  Indischen  Ozean  erstreckt,  von  dem  5.  Grade
nördlicher  Breite  bis  zu  der  Mündung  des  Zambesi
im  Süden;  von  letzterem  Punkte  aus  folgt  die  Grenzlinie
  dem  Zambesi  bis  fünf  Meilen  aufwärts  von  der
Mündung  des  Schire  und  findet  ihre  Fortsetzung  in
der  Wasserscheide  zwischen  den  Zuflüssen  des  Nyassasees
  und  den  Nebenflüssen  des  Zambese,  um  endlich
die  Wasserscheidelinie  zwischen  dem  Zambesi  und  Kongo
zu  erreichen.

Man  ist  ausdrücklich  darüber  einig,  daß  bei  Ansdehnung
  des  Grundsatzes  der  Handelsfreiheit  auf  diese
östliche  Gebiet  die  auf  der  Konferenz  vertretenen
Mächte  sich  nur  für  sich  selbst  verpflichten  und  daß
dieser  Grundsatz  auf  Gebiete,  welche  zur  Zeit  irgendeinem
  unabhängigen  und  sonveränen  Staate  gehören.
nur  insoweit  Anwendung  findet,  als  der  letztere  seine
Zustimmung  erteilt.  Die  Mächte  beschließen,  ihre
guten  Dienste  bei  den  an  der  afrikanischen  Küste  des
Indischen  Ozeans  bestehenden  Regierungen  einzulegen.
um  die  fragliche  Zustimmung  zu  erhalten  und  für  alle
        <pb n="27" />
        sentement  et  en  tout  cas,  d’assurer  au  transit
de  toutes  les  nations  les  conditions  les  plus
favorables.

Article  2.

Les  marchandises  appartenant  aux  ressortissants
  des  puissances  signataires  et  des  Etats
membres  de  la  Société  des  Nations,  qui  adhéreront
  à  la  présente  convention,  auront  libre  accès
à  DPintérieur  des  régions  visées  à  ’artiele  Uer.
Aucuntraitement  différentiel  ne  pourra  étre
imposé  à  ces  marchandises  à  I’entrée  on  à  la
sortie,  le  transit  demeurant  exempt  de  tous
droits,  taxes  ou  redevances  autres  due  ceuzx
bercus  pour  services  rendus.

Les  navires  battant  pavillon  d’'une  des  dites
puissances  auront  é6galement  accés  à  tout  le
littoral  et  à  tous  les  ports  maritimes  des  territoires
  Criuumérés  à  l’article  1/#;  aucun  traitement
  différentiel  ne  pourra  leur  etre  impos,s.

Sous  réserve  de  ces  dispositions,  les  Etats
intéressés  conservent  le  droit  de  fixer  librement
les  regles  et  les  tarifs  de  douane  ou  de  navigation
  applicables  sur  leurs  territoires.

Article  3.

Sur  les  territoires  visés  à  T’article  1#  et
soumis  à  l'autorité  de  l’une  des  puissances
signataires,  les  ressortissants  de  ces  puissances
ou  des  Etats  membres  de  la  Sociécté  des  Nations,
  qdui  adhéreront  à  la  présente  convention,
jouiront  indistinctement  et  sous  Ia  seule  réserve
des  restrictions  nécossaires  au  maintien  de  la
sCcurité  ct  de  lordre  publies,  tant  pour  la
Protection  de  leurs  personnes  et  de  leurs  biens
due  pour  l’acquisition  et  la  transmission  de
leurs  propriétés  mobilières  et  immobilières  et
bour  I’exercice  de  leur  profession,  du  meme
traitement  et  des  memes  droits  due  les  ressortissants
  de  la  puissance  exercant  son  autorité
sur  le  territoire.

Article  4.

Chaque  Etat  conserve  le  droit  de  disposer
librement  de  ces  biens  et  d’'accorder  des  concessions
  pour  D’exploitation  des  richesses  naturelles
  du  territoire,  mais  toute  réglementation
relative  à  ces  objets  ne  pourra  comporter  aucun
traitement  différentiel  entre  les  ressortissants
des  puissances  signataires  et  des  Etats  membres
de  la  Société  des  Nations,  qui  adhéreront  à  la
brésente  convention.

Article  5.

La  navigation  du  Niger,  de  ses  embranche--ments
  et  issues,  et  de  tous  les  fleuves,  de  leurs
embranchements  et  issues  coulant  sur  les  territoires
  visés  à  l’article  ler,  ainsi  due  la  navi-Gation
  des  lacs  situés  sur  ces  territoires,  sera,

27

2·

Fälle  der  Durchfuhr  aller  Nationen  die  günsiigsien  Bedingungen
  zu  sichern.

Artikel  2.

Waren  der  Staatsangehörigen  der  Vertragsmächte
  und  der  Mitgliedsstaaten  des  Völkerbundes,
  die  dem  gegenwärtigen  Vertrag  beitreten,
haben  freien  Zutritt  zu  dem  Innern  der  in  Artikel
  1  bezeichneten  Länder.  Keinerlei  unterschiedliche
  Behandlung  darf  solchen  Waren  bei  der
Einfuhr  oder  bei  der  Ausfuhr  zuteil  werden;  die
Durchfuhr  bleibt  frei  von  allen  Zöllen,  Stenern
und  Abgaben  außer  solchen,  die  für  geleistete
Dienste  erhoben  werden.

Schiffe,  die  die  Flagge  einer  der  genannten
Mächte  führen,  haben  ebenfalls  freien  Zutritt  zu
der  gesamten  Küste  und  zu  allen  Seehäfen  der
in  Artikel  1  aufgezählten  Länder;  keinerlei  unterschiedliche
  Behandlung  darf  ihnen  auferlegt  werden.

Unter  dem  Vorbehalt  dieser  Bestimmungen
behalten  die  beteiligten  Staaten  das  Recht,  die
in  ihren  Ländern  anzuwendenden  Zölle  und
Schiffahrtsvorschriften  und  Tarife  frei  festzusetzen.

Artikel  3.

In  den  in  Artikel  1  bezeichneten  und  der  behördlichen
  Gewalt  einer  der  Vertragsmächte  unterstellten
  Ländern  genießen  die  Angehörigen  dieser
Mächte  und  der  Mitgliedsstaaten  des  Völkerbundes,
  die  dem  gegenwärtigen  VBertrage  beitreten,
  ohne  Unterschied  und  unter  dem  einzigen
Vorbehalt,  der  für  die  Aufrechterhaltung  der
Sicherheit  und  der  öffentlichen  Ordnung  notwendigen
  Beschränkungen  sowohl  hinsichtlich  des
Schutzes  ihrer  Personen  und  ihrer  Vermögen  als
auch  hinsichtlich  des  Erwerbs  und  der  Übertragung
ihres  beweglichen  und  unbeweglichen  Eigentums
und  hinsichtlich  der  Auslibung  ihres  Gewerbes
dieselbe  Behandlung  und  dieselben  Rechte  wie
die  Angehörigen  der  Macht,  die  über  das  Land
die  behördliche  Gewalt  ausübt.

Artikel  4.

Jeder  Staat  behält  das  Recht,  frei  über  sein
Vermögen  zu  verfügen  und  für  die  Ausbeutung
der  natürlichen  Schätze  des  Landes  Konzessionen
zu  verleihen.  Aber  jede  auf  diese  Gegenstände
bezügliche  Regelung  darf  keine  unterschiedliche  Behandlung
  hinsichtlich  der  Angehörigen  der  Vertragsmächte
  und  der  Mitgliedsstaaten  des  Völkerbundes,
  die  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beitreten,
vorsehen.

Artikel  5.

Die  Schiffahrt  auf  dem  Niger,  seinen  Verzweigungen
  und  Mündungen  und  auf  allen  Flüssen,
ihren  Verzweigungen  und  Mündungen  in  den  in
Artikel  1  bezeichneten  Ländern  sowie  die  Schifffahrt
  auf  den  in  diesen  Ländern  gelegenen  Seen
        <pb n="28" />
        28  2e0

sous  réserve  des  dispositions  du  présent  cha-Pitre,
  entièrement  libre  aussi  bien  pour  les
navires  de  commerce  due  pour  le  transport
des  marchandises  et  des  voyageurs.

Les  bateaux  de  toute  nature  appartenant
aux  ressortissants  des  puissances  signatgires  et
des  Etats  membres  de  la  Société  des  Nations,
dui  adhéreront  à  la  présente  convention,  seront
traités,  sous  tous  les  rapports,  sur  le  pied
d'une  parfaite  égalité.

Article  6.

L  navigation  ne  pourra  etre  assujettie  à
aucune  entrave  ni  redevance  baséce  sur  le
seul  fait  de  la  navigation.

Elle  ne  subira  aucune  obligation  d'’échelle,
d'étape,  de  dépôt,  de  rupture  de  charge  ou  de
reläche  forcée.

II  ne  sera  établi  Sur  les  navires  aucun
péage  maritime  ni  fluvial,  basé  sur  le  seul  fait
de  la  navigation,  ni  aucun  droit  de  transit  sur
les  marchandises  qui  se  trouvent  à  bord.
Pourront  seuls  étre  percus  des  taxes  ou  droits,
dui  auront  le  caractère  de  rétribution  pour
services  rendus  à  la  navigation  meme.  Les
tarifs  de  ces  taxes  ou  droits  ne  comporteront
aucun  traitement  différentiel.

Articele  7.

Les  affluents  de  fleuves  et  des  lacs  vsés
à  Particle  5  seront  soumis,  à  tous  é6gards,  au
meme  régime  quc  les  fleuves  ou  les  lacs,  dont
ils  sont  tributaires.

Les  routes,  chemins  de  fer  ou  canaux  latéraux,
  qdui  pourront  étre  établis  dans  le  but
spécial  de  suppléer  à  l’innavigabilité  ou  aux
imperfections  de  la  voie  flu  viale  sur  certaines
sections  des  fleuves  et  des  lacs  visés  à  Farticle  5,
de  leurs  affluents,  de  leurs  embranchement  et
issues,  seront  considérés,  en  tant  due  moyFens
de  communication,  colnme  des  dépendences  de
ces  fleuves  et  lacs  et  seront  Cgalement  ouverts
au  trafic  des  ressortissants  des  puissances
signataires  et  des  Etats  membres  de  la  Société
des  Nations,  qdui  adhéreront  à  la  présente
convention.

II  ne  pourra  etre  pereu  sur  ces  routes,
chemins  de  fer  et  canaux  que  des  péages  qui
devront  étre  calculés  en  tenant  compte  des
dépenses  de  construction,  d'’entretien  et  d’administration,
  ainsi  due  du  bénéfiee  équitable
dü  à  UD’entreprise.  Le  taux  en  devra  etre
maintenu  rigoureusement  égal  pour  tous  les
ressortissants  des  puissances  signataires  et  pour
ceux  des  Etats  membres  de  la  Société  des
Nations,  qui  adhéreront  à  la  présente  convention.


ist  unter  dem  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Kapitels  sowohl  für  die  Handelsschiffe
  wie  für  die  Beförderung  von  Waren  und
Reisenden  vollkommen  frei.

Schiffe  jeder  Art,  die  Angehörigen  der  Vertragsmächte
  und  der  Mitgliedsstaaten  des  Bölkerbundes,
  die  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beitreten,
gehören,  werden  in  allen  Beziehungen  auf  dem
Fuße  vollständiger  Gleichheit  behandelt  werden.

Artikel  6.

Die  Schiffahrt  darf  keiner  Beschränkung  oder
Abgabe,  die  ausschließlich  auf  die  Tatsache  der
Schiffahrt  gestützt  wird,  unterworfen  werden.

Sie  kann  keinerlei  Stations-,  Stapel-,  Niederlage-,
  Umschlags=  oder  Aufenthaltsverpflichtung
erhalten.

Es  soll  keinerlei  See=  oder  Flußabgabe  von
den  Schiffen  erhoben  werden,  die  einzig  auf  die
Tatsache  der  Schiffahrt  gegründet  wird,  noch
irgendeine  Durchgangsabgabe  von  den  an  Bord
befindlichen  Waren.  Es  können  nur  solche  Gebühren
  und  Abgaben  erhoben  werden,  die  den
Charakter  eines  Entgeltes  für  der  Schiffahrt  selbst
geleistete  Dienste  haben.  Die  Tarife  dieser  Gebühren
  und  Abgaben  sollen  keinerlei  unterschiedliche
  Behandlung  vorsehen.

Artikel  7.

Die  Zuflüsse  der  in  Artikel  5  bezeichneten
Flüsse  und  Seen  sollen  in  jeder  Hinsicht  denselben
Vorschriften  unterworfen  sein  wie  die  Flüsse  und
Seen  selbst.

Straßen,  Eisenbahnen  oder  Seitenkanäle,  die
zu  dem  besonderen  Zweck  gebaut  werden,  um  die
Nichtschiffbarkeit  oder  den  Mängeln  der  Wasserstraßen
  auf  gewissen  Strecken  der  in  Artikel  5
bezeichneten  Flüsse  und  Seen,  ihrer  Zuflüsse,  Verzweigungen
  und  Mündungen  abzuhelfen,  sollen
in  ihrer  Eigenschaft  als  Verkehrsstraße  als  zu
diesen  Seen  und  Flüssen  gehörig  angesehen  werden
und  in  gleicher  Weise  dem  Handel  der  Angehörigen
  der  Vertragsmächte  und  der  Mitgliedsstaaten
  des  Bölkerbundes,  die  dem  gegenwärtigen
Vertrag  beitreten,  geöffnet  sein.

 

Auf  diesen  Straßen,  Eisenbahnen  und  Kanälen
dürfen  nur  solche  Abgaben  erhoben  werden,  die
unter  Berücksichtigung  der  Bau-,  Unterhaltungsund
  Verwaltungskosten  und  eines  angemessenen
Betriebsgewinnes  festgesetzt  werden.  Die  Höhe
muß  unbedingt  gleich  für  alle  Angehörigen  der
Vertragsmächte  und  der  Mitgliedsstaaten  des
Völkerbundes,  die  dem  gegenwärtigen  Vertrag
beitreten,  gehalten  werden.
        <pb n="29" />
        G  29  20

Article  8.

Chacune  des  parties  signataires  demeurera
libre  d’établir  les  réglements  qu’elle  jugera
utiles  pour  assurer  la  sécurité  et  le  controle
de  la  navigation,  étant  entendu  que  ces  réglements
  devront  tendre  a  faciliter  autant  due
Possible  la  circulation  des  navires  de  commerce.

Article  9.

Dans  les  sections  des  fleuves  et  de  leurs
affluents  ainsi  quc  sur  les  lacs,  dont  Futilisation
  n'est  pas  nécessaire  à  plusieurs  Etats
riverains,  les  gouvernements  exercant  l’autorité
resteront  libres,  pour  le  maintien  de  la  sGcurité
et  de  T’ordre  publics  et  pour  les  autres  nécessités
de  I'duvre  eivilisatrice,  et  coloniale,  d'établir
tel  régime  que  de  besoin;  mais  la  réglementation
  ne  pourra  comporter  aucun  traitement
différentiel  entre  les  navires  ou  entre  les  ressortissants
  des  puissances  signataires  ct  des  Etats
membres  de  la  Sociécté  des  Nations,  qui  adhéreront
  à  la  présente  convention.

Arlicic  10.

Les  puissances  signataires  reconnaissent
I’obligation  de  maintenir,  dans  les  régions  relevant
  de  leur  autorité,  Iexistancc  d'un  pouvoir
et  de  moyens  de  police  suffisants  pour  assurer
lIa  protection  des  personnes  et  des  biens  et,
le  cas  échéant,  la  liberté  du  commerce  et  du
transit.

Article  11.

Les  puissances  signataires,  exercant  des
droits  de  souveraineté  ou  une  autorité  dans
les  territoires  africains,  continueront  à  veiller  à
In  conser  vation  des  populations  indigeènes,  ainsi
qu'à  l’amsélioration  de  leurs  conditions  morales
et  materielles;  elles  s'efforceront,  en  particulier,
d’assurer  la  suppression  complèete  de  l’esclavage
  sous  toutes  ses  formes  et  de  la  trafte  des
noirs,  sur  terre  et  sur  mer.

Elles  protèegeront  et  favoriseront,  sans  distinction
  de  nationalité  ni  de  culte,  les  institutions
  et  les  entreprises  religieuses,  scientifiques
ou  charitables,  créses  ou  organisées  par  les
ressortissants  des  autres  puissances  signataires
et  des  Etats  membres  de  la  Société  des  Nations,
Gdui  adhéreront  à  la  présente  convention,  qdui
tendront  à  conduire  les  indigenes  dans  la  voie
du  progres  et  de  la  civilisation.  Les  missions
scientifigues,  leur  matériel  et  leurs  collections
seront  également  l’objet  d'une  Sollicitude
spéciale.

La  liberté  de  conscience  et  de  libre  exercicc
de  tous  les  cultes  sont  expressément  garantis
à  tous  les  ressortissants  des  puissances  signa-Artikel

  8.

Jede  Vertragsmacht  behält  die  Freiheit,  die
Vorschriften  zu  erlassen,  die  sie  für  nützlich  hält,
um  die  Sicherheit  und  die  Beaussichtigung  der
Schiffahrt  zu  gewährleisten,  unter  der  Voraussetzung,
  daß  diese  Vorschriften  den  Zweck  haben,
soweit  als  möglich  den  Verkehr  der  Handelsschiffe
zu  erleichtern.

Artikel  9.

Auf  den  Strecken  der  Flüsse,  Nebenflüsse  und
Seen,  deren  Benutzung  nicht  für  mehrere  Uferstaaten
  notwendig  ist,  behält  die  Regierung,  die
die  behördliche  Gewalt  ausübt,  die  Freiheit,  zur
Aufrechterhaltung  der  Sicherheit  und  der  öffentlichen
  Ordnung  und  im  Interesse  der  sonstigen
Notwendigkeiten  der  zivilisatorischen  und  kolonialen
Aufgabe  ein  Verwaltungssystem  einzurichten,  wie
sic  es  für  notwendig  hält;  aber  die  Regierung
darf  keinerlei  unterschiedliche  Behandlung  zwischen
den  Schiffen  oder  den  Angehörigen  der  Vertragsmächte
  und  der  Mitgliedsstaaten  des  VBölkerbundes,
  die  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beitreten,
  vorsehen.

Artikel  10.

Die  Vertragsmächte  anerkennen  die  Verpflichtung,
  in  den  unter  ihrer  behördlichen  Gewalt
stehenden  Ländern  das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit
  und  von  Polizeikräften  zu  sichern,  welche  für
den  Schutz  der  Personen  und  der  Güter  und  im
Bedarfsfalle  der  Freiheit  des  Handels  und  der
Durchfuhr  ausreichen.

Artikel  11.

Die  Vertragsmächte,  die  in  den  afrikanischen
Ländern  Hoheits=  oder  Verwaltungsrechte  ausüben,
  werden  weiter  über  die  Erhaltung  der  eingeborenen
  Bevölkerung  und  die  Verbesserung  ihrer
sittlichen  und  wirtschaftlichen  Bedingungen  wachen
und  sich  insbesondere  bemühen,  die  vollständige
Unterdrückung  der  Sklaverei  in  allen  ihren  Formen
und  des  Negerhandels  zu  Lande  und  zu  Wasser
sicherzustellen.

Sie  werden  die  religiösen,  wissenschaftlichen
und  wohltätigen  Einrichtungen  und  Unternehmungen,
  die  von  den  Angehörigen  der  anderen
Vertragsmächte  und  der  Mitgliedsstaaten  des
Völkerbundes,  die  dem  gegenwärtigen  Vertrag
beitreten,  geschaffen  oder  organisiert  sind  und
darauf  zielen,  die  Eingeborenen  auf  den  Weg
des  Fortschritts  und  der  Zivilisation  zu  führen,
ohne  Unterschied  der  Nationalität  und  des  Kultus
schützen  und  begünstigen.  Wissenschaftliche  Expeditionen,
  ihre  Ansrüstung  und  ihre  Sammlungen
werden  gleicherweise  der  Gegenstand  einer  besonderen
  Fürsorge  sein.

Gewissensfreiheit  und  die  freie  Ausübung  aller
Kulte  werden  allen  Angehörigen  der  Vertragsmächte
  und  der  Mitgliedsstaaten  des  Völker-
        <pb n="30" />
        W  30  20

taires  et  à  ceux  des  Etats,  membres  de  la
Sociélé  des  Nations,  qdui  deviendront  parties
la  présente  convention.  Dans  cet  esprit,  les
missionnaires  auront  le  droit  d’entrer,  de  circuler
  et  de  résider  sur  le  territoire  africain,
aveec  faculté  de  s'  établir  pour  poursivre  leur
(Cuyre  religieuse.

T’abplication  des  dispositions  prévues  aux
deux  alinéas  précédents  ne  comportera  pas
d’autres  restrictions  que  celles  qui  seront  né-Cessaires
  au  maintien  de  la  sécurité  et  de  Tordre
publies  ou  qui  résulteront  de  I’application  du
droit  constitutionnel  de  chacune  des  puissances
exercant  Tautorité  dans  les  territoires  africains.

Article  12.

Les  puissances  signataires  conviennent  qdue,
s'i!  venait  à  s'élever  entre  elles  un  différend
quelconque  touchant  l’application  de  la  présente
convention  et  ne  pouvant  éetre  réglé  par  voie
de  négociation,  ce  différend  devra  etre  soumis
un  tribunal  d’arbitrage  conformément  aux
dispositions  du  pacte  de  la  Société  des  Nations.

Article  13.

Sauf  les  stipulations  visées  à  l’article  10•
de  la  présente  convention,  l’acte  général  de
Berlin  du  26  février  1885,  et  Tl’acte  général
de  Bruxelles  du  2  juillet  1890,  ainsi  qdue  la
déclaration  en  date  du  memc  jour,  seront  considérés
  comme  abrogés,  en  tant  qu’ils  lient
entre  elles  les  puissances  qui  sont  parties  à
la  présente  convention.

Article  14.

Pourront  adhérer  à  la  présente  convention
les  Etats  qui  exercent  Tautorité  sur  des  territoires
  africains  et  les  autres  Etats  membres
de  la  Societé  des  Nations,  qdui  étaient  parties
soit  à  T’acte  de  Berlin,  soit  à  l’acte  de  Brugelles
ou  à  la  déclaration  yannexée.  Les  puissances
signataires  feront  tous  leur  efforts  pour  obtenir
T’adhésion  de  ces  Etats.

Cette  adhésion  sera  signifiée,  par  la  voie
diplomatique  au  gouvernement  de  la  République
française  et  par  celui-ei  à  tous  les  Etats  signataires
  ou  adhérents.  Elle  portera  effet  à  dater
du  jour  de  Sa  signification  au  gouvernement
francais.

Article  15.

Les  puissances  signataires  se  réuniront  à
T’expiration  d’'une  période  de  dix  ans,  à  dater
de  la  mise  en  vigueur  de  la  présente  convention,
  pour  apporter  à  celui-ei  les  modifications
due  Dexpérience  aura  rendues  nécessaires.

La  présente  convention  sera  ratikice  le  plus
töt  possible.

bundes,  die  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beitreten,
  ausdrücklich  gewährleistet.  In  diesem
Geiste  haben  die  Missionare  das  Recht  des  Zutritts,
  der  Reise  und  des  Aufenthalts  auf  afrikanischem
  Gebiet  und  die  Freiheit  der  Niederlassung,
um  ihre  religiöse  Aufgabe  zu  erfüllen.

Die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  beiden
vorhergehenden  Absätze  wird  nur  solche  Einschränkungen
  erfahren,  die  zur  Aufrechterhaltung
der  Sicherheit  und  der  öffentlichen  Ordnung  notwendig
  sind  oder  sich  aus  der  Anwendung  des
Verfassungsrechtes  einer  jeden  der  Mächte,  die
in  den  afrikanischen  Ländern  behördliche  Gewalt
auslbt,  ergeben.

Artikel  12.

Die  Vertragsmächte  kommen  überein,  daß  eine
etwa  zwischen  ihnen  wegen  der  Anwendung  des
gegenwärtigen  Vertrages  entstehende  Streitfrage,
die  im  Wege  der  Verhandlung  nicht  erledigt
werden  kann,  einem  Schiedsgericht  gemäß  den
Bestimmungen  der  Völkerbundssatzung  zu  unterbreiten.


Artikel  13.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Artikels  1
des  gegenwärtigen  Vertrages  gelten  die  Berliner
Generalakte  vom  26.  Februar  1885  und  die
Brüsseler  Generalakte  vom  2.  Juli  1890  ebenso
wie  die  Deklaration  von  dem  gleichen  Tage  im
Verhältnis  zwischen  den  an  dem  gegenwärtigen
Vertrage  beteiligten  Mächten  als  aufgehoben.

Artikel  14.

Dem  gegenwärtigen  Vertrag  können  die
Staaten,  die  behördliche  Gewalt  über  afrikanische
Länder  ausüben,  und  die  sonstigen  Staaten,
soweit  sie  Mitglieder  des  Völkerbundes  und  Vertragsmächte,
  sei  es  der  Berliner  Akte  oder  der
Brüsseler  Akte  und  der  ihr  angeschlossenen  Deklaration,
  sind,  beitreten.  Die  Vertragsmächte
werden  alle  Anstrengungen  machen,  um  den  Beitritt
  dieser  Staaten  zu  erreichen.

Der  Beitritt  wird  auf  diplomatischem  Wege
der  Regierung  der  französischen  Republik  und
durch  diese  allen  Vertragsstaaten,  einschließlich
denjenigen,  die  ihm  beigetreten  sind,  angezeigt
werden.  Er  tritt  mit  dem  Tage  der  Anzeige  an
die  französische  Regierung  in  Kraft.

Artikel  15.

Die  Vertragsmächte  werden  nach  Ablauf  einer
Periode  von  zehn  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  zusammentreten,  um
diejenigen  Abänderungen  zu  beschließen,  die  die
Erfahrung  notwendig  gemacht  haben  wird.
        <pb n="31" />
        W  31

Chadque  puissance  adressera  sa  ratification
au  gouvernement  français,  par  les  soins  duquel
it  en  sera  donné  avis  à  toutes  les  autres
puissances  signataires.

Les  ratifications  resteront  déposées  dans
les  archives  du  gouvernement  français.

La  présente  convention  entrera  en  vigueur,
bour  chaque  puissance  signataire,  à  dater  du
dépôt  de  sa  ratification  et,  dè  ce  moment,
cette  puissance  sera  lice  vis-à-vis  des  autres
puissances  ayant  déjà  proeédé  au  dépéôt  de
leurs  ratifications.

Des  la  mise  en  vigueur  de  la  présente  con-Vvention,
  le  gouvernement  francais  adressera
une  copie  certifice  de  celle-ci  aux  puissances
dui,  en  vertu  des  traités  de  paix,  se  sont  engagé6es,
  à  reconnaitre  et  agréer  la  dite  convention
  et  dont  le  nom  sera  notifié  aux  Etats
adhérents.

En  foi  de  duoi,  les  plénipotentiaires  susnommés
  ont  signé  la  présente  convention.

Fait  à  Saint-Germain-en-Laye,  le  dix  septembre
  mil  neuf  cent  dix-neuf,  en  un  seul
edemplaire  qdui  restera  déposé  dans  les  archives
du  gouvernement  de  la  République  française
et  dont  les  expéditions  authentiques  seront
remises  à  chacune  des  puissances  signataires.

*

Convention
sur  le  Régime  des  Spiritueux  en  Afrique
et  en  Protocole.

Les  Etats-Unis  d'’Amériquc,  la  Belgique,
I’Empire  Britannique,  la  France,  l'Italie,
le  Japon  et  le  Portugal.

Considérant  qu'il  importe  de  poursuivre
dans  les  parties  de  I'Afrique  soumises  à  leur
administration,  la  lutte  entreprise  contre  les
dangers  de  ’alcoolisme  en  soumettant  les  spiritucux
  à  des  droits  de  plus  en  plus  élevés;

Considérant  qu’il  est  nécessaire  en  outre
de  prohiber  I’importation  des  boissons  distillées,
rendues  plus  spécialement  dangereuses  pour
les  populations  iudigenes  par  la  nature  des
broduits  entrant  dans  leur  composition  ou
Par  les  facilités  que  leur  faible  prix  de  vente
donne  à  leur  diffusion;

Considérant,  enfin,  due  les  entraves  mises
à  l’importation  des  spiritueux  demeureraient
sans  effet,  si,  parallelement,  la  fabrication  des
boissons  distillées  n'était  sévè#ment  réglementée;


r#

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  so  bald  als
möglich  ratifiziert  werden.  Jede  Macht  wird  ihre
Ratifikation  der  französischen  Regierung  übergeben,
durch  deren  Vermittlung  allen  übrigen  Vertragsmächten
  Mitteilung  gemacht  werden  wird.

Die  Ratifikationen  werden  im  Archiv  der  französischen
  Regierung  niedergelegt.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  für  jede  Vertragsmacht
  mit  der  Niederlegung  ihrer  Ratifikation
in  Kraft.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  wird  diese
Macht  gegenüber  den  anderen  Mächten,  die  bereits
  ihre  Ratifikation  niedergelegt  haben,  verpflichtet.


Nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  wird  die  französische  Regierung  eine
beglaubigte  Abschrift  desselben  denjenigen  Mächten
zustellen,  die  auf  Grund  der  Friedensverträge
sich  verpflichtet  haben,  den  Vertrag  anzuerkennen
und  anzunehmen  und  deren  Namen  den  beitretenden
  Staaten  mitgeteilt  werden  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  eingangs  genannten
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Saint  Germain-en-Laye  am
10.  September  1919  in  einem  einzigen  Exemplar,
das  im  Archiv  der  Regierung  der  französischen
Republik  niedergelegt  bleibt  und  wovon  Ausfertigungen
  jeder  der  Vertragsmächte  übermittelt
werden  sollen.

Übersetzung.
Vertrag
über  die  Behandlung  des  Branntweins  in  Afrika
nebst  einem  Protokoll.

Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Belgien,
  das  Britische  Reich,  Frankreich,  Italien,
Japan  und  Portugal  haben

in  der  Erwägung  der  Wichtigkeit  der  Fortführung
  des  Kampfes  gegen  die  Gefahren  des
Alkoholismus  in  ihren  der  Verwaltung  unterworfenen
  Teilen  Afrikas  durch  die  Auferlegung
immer  mehr  gesteigerter  Branntweinzölle,

in  der  Grwägung  der  ferneren  Notwendigkeit,
die  Einfuhr  geistiger  Getränke  zu  verhindern,  die
durch  die  Natur  der  bei  ihrer  Zusammensetzung
benutzten  Stoffe  und  die  durch  ihren  niedrigen
Verkaufspreis  bedingte  Leichtigkeit  der  Verbreitung
besondere  Gefahren  für  die  eingeborenen  Bevölkerungen
  bieten,

in  der  Erwägung  endlich,  daß  die  Einschränkungen
  der  Einfuhr  von  Branntwein  wirkungslos
bleiben  würden,  wenn  nicht  gleichzeitig  die  Herstellung
  geistiger  Getränke  einer  strengen  Regelung
unterworfen  würde,
        <pb n="32" />
        32  20

Ont  désigné  leurs  plénipotentiaires,  lesquels,
après  avoir  CGchangé  leurs  pleins-  pouvoirs
reconnus  en  bonne  et  due  forme,  ont  convenu
des  dispositions  suivantes:

Article  1°#.

Les  Hautes  Parties  contractantes  s'engagent
à  appliquer  les  mesures  restrictives  du  commerce
  des  spiritueux,  prévues  ci-  aprés,  aux
territoires  qdui  sont  ou  seront  scumis  à  leur
autorité  dans  la  totalité  du  continent  africain,
à  D’exclusion  de  I’Algérie,  de  la  Tunisie,  du
Maroc,  de  la  Libre,  de  I’Egypte  et  de  I’Union
sud-africaine.

Les  dispositions  applicables  au  continent
africain  le  seront  Cgalement  dans  les  iles  situces
à  moins  de  100  milles  marins  de  la  coöte.

Articie  2.

Lyimportation,  la  circulation,  la  vente  et  la
détention  des  alcools  de  traite  de  toute  nature
et  des  boissons,  auqduelles  sont  mélangées  ces
sortes  d'alcool,  sont  prohibées  dans  la  zone
visée  à  T’articke  1°7.  Les  gouvernements  locaux
intéressés  détermineront  respectivement  la
nomenclature  des  boissons  distillées  qdui,  sur
leurs  territoires,  Seront  considérées  comme  devant
  étre  comprises  sous  cette  dénomination.
Ils  s'efforceront  d’arrèeter  une  nomenclature
et  des  mesures  contre  la  fraude  aussi  uniformes
  due  possible.

Article  3.

Sont  également  interdites  Uimportation,  la
cireulation,  la  vente  et  la  détention  des  boissons
distillées  renfermant  des  essences  ou  des  produits
  chimiques  reconnus  nocifs,  tels  due:
thuyane,  badiane,  aldehyde  benzoique,  éthers,
salicylidues,  hysope  absinthe.

Les  gouvernements  locausx  intéressés  seffor--ceront
  6Cgalement  d’arreèter,  d’un  commun  accord,
la  nomenclature  des  boissons  dont  il  conviendra
P’interdite  Fimportation,  la  circulation,  la  vente
ct  la  détention  aux  termes  de  cette  disposition.

Article  4.

Lyimportation  des  boissons  distillées,  autres
due  celles  indiquses  aus  articles  2  et  3,  sera
soumise  dans  la  zone  visée  à  l'article  1°r  à
un  droit  d'entree  dont  le  montant  ne  pourra
ötre  inférieur  à  800  frs.  par  hectolitre  d'alcool
pur,  sauf  pour  les  colonies  italiennes  oü  il  ne
pourra  ötre  inférieur  à  600  frs.

Les  Hautes  Parties  contractantes  interdiront
Timportation,  la  circulation,  la  vente  et  la  détention
  des  spiritucux  dans  les  régions  de  la
zone  visée  à  l'article  1°2  o  l’usage  ne  s'en
est  pas  développé.

ihre  Bevollmächtigten  bezeichnet,  die  nach  dem
Austausch  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form
befundenen  Vollmachten  folgende  Abmachungen
getroffen  haben:

Artikel  1.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  die  im  folgenden  für  den  Branntweinhandel
  vorgesehenen  einschränkenden  Maßnahmen
  in  den  Ländern,  die  auf  dem  gesamten
afrikanischen  Kontinent  ihrer  behördlichen  Gewalt
unterworfen  sind  oder  sein  werden,  mit  Ausnahme
  von  Algier,  Tunis,  Marokko,  Libyen,
Agypten  und  der  Südafrikanischen  Union  zur  Anwendung
  zu  bringen.

Die  für  das  afrikanische  Festland  geltenden
Bestimmungen  gelten  in  gleicher  Weise  auf  den
weniger  als  100  Seemeilen  von  der  Küste  entfernt
  liegenden  Inseln.

Artikel  2.

Die  Einfuhr,  die  Beförderung,  der  Verkauf
und  der  Besitz  von  Handelsbranntwein  jeder  Art
und  von  Getränken,  denen  Alkohol  dieser  Art
beigemischt  ist,  werden  in  der  im  Artikel  1  bezeichneten
  Zone  verboten.  Die  örtlichen  Verwaltungen
  werden  ihrerseits  ein  Verzeichnis  der
geistigen  Getränke  aufstellen,  die  in  ihrem  Gebiet
als  unter  diese  Umschreibung  fallend  angesehen
werden.  Sie  werden  sich  bemühen,  soweit  als
möglich  gleichförmige  Verzeichnisse  und  gleichförmige
  Maßnahmen  gegen  den  Schmuggel  festzusetzen.


Artikel  3.

Es  wird  ebenfalls  untersagt  die  Einfuhr,  die
Beförderung,  der  Verkauf  und  der  Besitz  von
geistigen  Getränken,  die  als  schädlich  anerkannte
chemische  Bestandteile  oder  Stoffe  enthalten  wie:
Thuyone,  Anis,  Benzolaldehyd,  Salizyläther,
Absinth.  "

Die  örtlichen  Regierungen  werden  sich  in
gleicher  Weise  bemühen,  im  gegenseitigen  Einverständnis
  das  Verzeichnis  der  Getränke,  deren  Einfuhr,
  Beförderung,  Verkauf  und  Besitz  in  Gemäßheit
  dieser  Vorschrift  zu  verbieten  ist,  festzusetzen.

Artikel  4.

Die  Einfuhr  anderer  als  in  Artikel  2  und  3
bezeichneten  geistigen  Getränke  wird  in  der  in
Artikel  1  bezeichneten  Zone  einem  Einfuhrzoll
unterworfen,  dessen  Betrag  nicht  niedriger  sein
darf  als  300  Franken  für  das  Hektoliter  reinen
Alkohols,  abgesehen  von  den  italienischen  Kolonien,
wo  er  nicht  niedriger  als  600  Franken  sein  darf.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile  werden
die  Einfuhr,  die  Beförderung,  den  Verkauf  und
den  Besitz  von  Branntwein  in  den  Teilen  der  in
Artikel  1  bezeichneten  Zone  verbieten,  wo  der

Genuß  nicht  entwickelt  ist.
        <pb n="33" />
        G  33  20

II  ne  pourra  éetre  dérogé  à  la  susdite  prohibition
  qdue  pour  des  duantités  limitées,  destinées
  à  la  consommation  des  personnes  non
indigènes,  et  introduites  sous  le  régime  et  dans
les  conditions  déterminées  par  chaque  gouvernement.


Article  5.

La  fabrication  des  boisson  distillés  de  tonte
espece  est  interdite  dans  la  zone  visée  à
Uarticle  177.

L'importation,  la  vente,  la  cireulation  et  la
détention  des  alambices  et  de  tous  appareils  ou
portions  d’appareils  propres  à  la  distillation
des  acools  etau  repassage  des  eaux-de-vie  et
des  esprits  sont  probibées  dans  l’intérieur  de
la  meme  zone,  sous  réserve  des  dispositions
insörées  à  Tarticle  6.

Les  dispositions  qui  font  Iobjet  des  deux
alinéas  précédents  ne  S'appliquent  pas  aux
colonies  italiennes;  la  fabrication  des  Boissons
distillées,  autres  due  celles  qui  sont  visées  aux
arlicIes  2  et  3  restera  permise,  à  condition,
Gdu'elle  soit  grevée  d’un  droit  accise  éCgal  au
droit  d'’entree  fixé  à  Darticle  4.

Article  6.

Les  restrictions  imposées  à  l'importation,
la  cireulation,  la  vente,  la  détention  et  la  fabrication
  des  boissons  Spiriteuses  ne  s’appliquent
pas  aux  alcools  pharmaceutiques  destinés  aux
sNormations  médicales  ou  chirurgicales  ou  aux
pharmacies.  Pourront,  d'autre  part,  etre  autorisces
  Pimportation,  la  eirculation,  la  vente  et
la  détention:

1.  des  alambies  d’essai,  C'est-à-  dire  des
belits  appareils,  généralement  utilisés  pour  les
Kpériences  de  laboratoire,  qui  sont  à  chargement
  intermittent  et  dépourvus  de  tout  organe
de  rectification  ou  de  rétrogradation,  et  dont  la
chaudièrc  n’a  pas  une  capacité  supérieure  à
un  litre;

2.  des  appareils  ou  portions  d’'appareils
destinés  à  des  expériences  dans  les  établissements
  scientifiques;

3.  des  apparcils  ou  portions  d’appareils
emplot#és  à  des  usages  déterminés,  autres  que
la  production  des  alcools,  par  les  pharmaciens
diplomés  et  Dar  les  personnes  qui  justitient  de
la  nécessité  de  posséder  un  de  ces  appareils;

4.  des  appareils  nécessaires  à  la  fabrication
des  alcools  industriels,  et  employés  par  les
bersonnes  düment  autorisées,  soumises  pour
cette  fabrication  au  contröle  établi  par  les
administrations  locales.

LTy'autorisation  nécessaire  dans  les  cas  prévus
ei-dessus  est  accordée  par  ’administration  locale
  du  territoire  oh  les  alambics,  appareils  ou
bortions  d’appareils  sont  appelés  à  ötre  utilisés.

Ausnahmen  von  diesem  Verbot  sind  nur  für
beschränkte  Mengen  zulässig,  die  zum  Verbrauch
nicht  eingeborener  Personen  bestimmt  sind  und
nach  den  durch  jede  Regierung  festzusetzenden  Vorschriften
  und  Bedingungen  eingeführt  werden.

Artikel  5.

Die  Herstellung  geistiger  Getränke  jeder  Art
wird  in  der  in  Artikel  1  bezeichneten  Zone  verboten.


Die  Einfuhr,  der  Verkauf,  die  Beförderung
und  der  Besitz  von  Retorten  und  von  Apparaten
oder  Teilen  solcher,  die  zur  Herstellung  von
Alkohol  und  zum  Abzug  von  Branntwein  geeignet
  sind,  werden  im  Innern  der  gleichen  Zone
unter  dem  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  Artikels
  6  verboten.

Die  Bestimmungen  der  beiden  vorhergenannten
Absätze  finden  keine  Anwendung  auf  die  italienischen
  Kolonien;  die  Herstellung  geistiger  Getränke,
  abgesehen  von  den  in  Artikel  2  und  3#
bezeichneten,  bleibt  erlaubt  unter  der  Bedingung,
daß  sie  mit  einer  dem  in  Artikel  4  festgesetzten
Einfuhrzoll  entsprechenden  Abgabe  belastet  wird.

Artikel  6.

Die  Beschränkungen  der  Einfuhr,  der  Bejörderung,
  des  Verkaufs,  des  Besitzes  und  der
Herstellung  von  geistigen  Getränken  finden  auf
pharmazeutischen  Alkohol,  der  für  medizinische
oder  chirurgische  Anstalten  oder  für  Apotheken
bestimmt  ist,  keine  Anwendung.  Außerdem  kann
die  Einfuhr,  die  Beförderung,  der  Verkauf  und
der  Besitz  gestattet  werden:

1.  von  Versuchsretorten,  d.  h.  kleinen  Apparaten,
  wie  sie  üblicherweise  für  Laboratoriumsversuche
  gebraucht  werden,  soweit  sie  aussetzende
Füllung  und  keine  Einrichtung  für  die  Läuterung
und  Retrogradation  besitzen  und  soweit  die  Destillierblase
  kein  höheres  Fassungsvermögen  besitzt
als  1  Liter;

2.  von  Apparaten  oder  Teilen  von  solchen,
die  für  BVersuche  in  wissenschaftlichen  Anstalten
bestimmt  sind;

3.  von  Apparaten  oder  Teilen  von  solchen,
die  von  diplomierten  Apothekern  und  von  Personen,
die  die  Notwendigkeit,  einen  solchen  Apparat  zu  besitzen,
  nachweisen,  für  bestimmte  andere  Zwecke  als
die  Herstellung  von  Alkohol  verwendet  werden;

4.  von  Apparaten  zur  Herstellung  von  industriellem
  Alkohol,  die  auf  Grund  behärdlicher  Ermächtigung
  verwendet  werden  und  der  Kontrolle
der  örtlichen  Behörde  unterworfen  sind.

Die  in  den  erwähnten  Fällen  geforderte  Erlaubnis
  wird  von  den  örtlichen  Verwaltungen  des
Landes  erteilt,  wo  die  Retorten,  Apparate  oder
Teile  von  Apparaten  verwendet  werden  sollen.
        <pb n="34" />
        W  34  20

Article  7.

Un  bureau  central  international,  placé  sous
T’autorité  de  la  Société  des  Nations,  sera  institué
  avec  mission  de  réunir  et  de  conserver
les  documents  de  toute  nature,  échangés  entre
les  Hautes  Parties  contractantes  relativement
à  ’importation  et  à  la  fabrication  des  spiritueux
dans  les  conditions  visées  par  la  présente
Convention.

Chacune  des  Hautes  Parties  contractantes
publiera  un  rapport  annuel  indiquant  les  quantitéts
  de  boissons  spiritueuses  importées  ou
fabriquées  et  les  droits  perçus  en  vertu  des
articles  4  et  5.  Une  copie  de  ce  rapport  sera
envoyüdße  au  Bureau  central  international  et  au
Secrétaire  général  de  la  Société  des  Nations.

Article  8.

Les  Hautes  Parties  contractantes  conviennent
  que,  s’il  venait  à  s'élever  entre  elles
un  différend  duelconque  touchant  I’application
de  la  présente  Convention  et  ne  pouvant  étre
réglé  par  voie  de  négociation,  ce  différend  devra
Stre  soumis  à  un  tribunal  d'arbitrage  conformément
  ausx  dispositions  du  Pacte  de  la  Sociétée
  des  Nations.

Article  9.

Les  Hautes  Partie  contractantes  se  réservent,
  après  un  delai  de  eind  annéCes,  #apporter,
d’'un  commun  accord,  à  la  présente  Convention
les  modifications  dont  utilité  sera  démontrée.

Article  10.

Les  Hautes  Parties  contractantes  feront
tous  leurs  efforts  pour  obtenir  l’adhésion  à  la
présente  convention  des  autres  Etats  dui  exercent
  leur  autorité  sur  des  territoires  du  continent
  africain.

Cette  adhésion  sera  notifiéce  par  la  voeie
diplomatiduc  au  gouvernement  de  la  République
française  et  par  celui-ci  à  tous  les  Etats  signataires
  ou  adhérents.  Elle  portera  effet  à  dater
du  jour  de  la  signification  au  gouvernement
francais.

Article  11.

Toutes  les  dispositions  des  conventions  internationales
  d'ordre  général  antérieures,  concernant
  les  matières  faisant  P’objet  de  la  présente
convention,  seront  considérées  comme  abrogées,
et  tant  qufelles  licnt  entre  elles  les  puissances
qdui  sont  parties  à  la  présente  convention.

La  présente  convention  sera  ratifice  le
pblus  töt  possible.

Chadque  Puissance  adressera  sa  ratification
au  gouvernement  francais,  par  les  Soins  duquel
it  en  scra  donné  avis  à  toutes  les  autres
Puissances  signataires.

Artikel  7.

Ein  internationales  Zentralbureau  wird  unter
der  Antorität  des  Völkerbundes  mit  der  Aufgabe
errichtet  werden,  die  zwischen  den  hohen  vertragschließenden
  Teilen  bezüglich  der  Einfuhr  und  der
Herstellung  von  Branntwein  unter  den  in  diesem
Vertrag  festgesetzten  Bedingungen  ausgetauschten
Schriftstücke  jeder  Art  zu  sammeln  und  zu  verwahren.


Jeder  der  hohen  vertragschließenden  Teile
wird  einen  jährlichen  Bericht  veröffentlichen,  in
dem  die  eingeführten  und  die  hergestellten  Mengen
geistiger  Getränke  und  die  auf  Grund  der  Artikel
  4  und  5  erhobenen  Abgaben  aufgeführt
werden.  Eine  Abschrift  dieses  Berichtes  wird  dem
internationalen  Zentralbureau  und  dem  Generalsekretär
  des  Völkerbundes  übersandt  werden.

Artikel  8.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile  kommen
überein,  daß  eine  etwa  zwischen  ihnen  wegen  der
Anwendung  des  gegenwärtigen  Vertrages  entstehende
  Streitfrage,  die  im  Wege  der  Verhandlung
  nicht  erledigt  werden  kann,  einem  Schiedsgericht
  gemäß  den  Bestimmungen  der  VBölkerbundssatzung
  zu  unterbreiten.

Artikel  9.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile  behalten
sich  vor,  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  im  gemeinschaftlichen
  Übereinkommen  den  gegenwärtigen
Vertrag  in  der  zweckmäßig  erscheinenden  Weise
abzuändern.

Artikel  10.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile  werden
sich  in  jeder  Weise  bemühen,  um  die  anderen
Mächte,  die  über  Länder  des  afrikanischen  Festlandes
  behördliche  Gewalt  ausüben,  zum  Beitritt
zu  dem  gegenwärtigen  Vertrag  zu  bewegen.

Der  Beitritt  wird  auf  diplomatischem  Wege
der  Regierung  der  französischen  Republik  und
durch  sie  allen  Signatarmächten  und  Adberenten
angezeigt  werden.  Er  tritt  mit  dem  Tage  der
Anzeige  an  die  französische  Regierung  in  Kraft.

Artikel  11.

Alle  Bestimmungen  früherer  internationaler
Verträge  allgemeinen  Inhalts  über  die  Gegenstände,
  die  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  geregelt
  sind,  gelten  im  Verhältnis  zwischen  den
Mächten,  die  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage
teilnehmen,  als  aufgehoben.

Der  gegenwärtige  Vertrag  wird  so  bald  wie
möglich  ratifiziert  werden.

Jede  Macht  wird  ihre  Ratifikation  der  französischen
  Regierung  übergeben,  durch  deren  Vermittlung
  allen  übrigen  Vertragsmächten  Mitteilung
  gemacht  werden  wird.
        <pb n="35" />
        35

Les  ratifications  resteront  déposées  dans
les  archives  du  gouvernement  francais.

La  présente  convention  entrera  en  vigueur,
pour  chaque  puissance  signataire,  à  dater  du
dépôt  de  sa  ratification  et,  dèss  ce  moment,
cette  puissance  sera  liée  vis-à-vis  des  autres
puissances  ayant  déjià  procédé  au  dépôt  de
leurs  ratifications.

Des  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
convention,  le  gouvernement  français  adressera
une  copie  certifiéce  de  celle-ci  aux  puissances
dui,  en  vertu  des  traités  de  paix,  se  sont  engagées
  à  reconnaitre  et  agréer  la  dite  convention
  et  sont,  de  ce  chef,  assimilées  aux  parties
contractantes,  et  dont  le  nom  sera  notilié  aux
Etats  adhérents.

En  foi  de  qduoi,  les  plénipotentiaires  susnommés
  ont  signé  la  présente  convention.

Faite  à  Saint-Germain-en-Laye,  le  dix  septembre
  mil  neuf  cent  dix-neuf,  en  un  seul
exemplaire  qui  restera  déposé  dans  les  archives
du  gouvernement  de  la  République  française  et
dont  les  expéditions  authentiques  seront  remises
à  chacune  des  puissances  signataires.

*  «

*

Protocole.

Au  moment  de  signer  la  eonvention  en  date
de  ce  jour  sur  le  régime  des  spiritueux  en
Afrique,  les  plénipotentiaires  soussignés  déclarent,
  au  nom  de  leurs  gouvernements  respectifs,
  du'ils  considéraient  comme  contraire  à
T’intention  des  Hautes  Parties  contractantes  et
à  I’esprit  de  cette  convention,  qdue,  en  attendant
  Dentrée  en  vigueur  de  la  dite  convention,
une  partie  contractante  prit  duclque  mesure,
dui  serait  en  contradiction  avec  les  stipulations
de  cette  convention.

Fait  en  un  seul  euemplaire  à  Saint-Germainen-Laye,
  le  dix  seplembre  mil  neuf  cent  dixneuf.


—

Die  Ratifikationen  werden  im  Archiv  der
französischen  Regierung  niedergelegt.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  für  jede  Vertragsmacht
  mit  der  Niederlegung  ihrer  Ratifikation
  in  Kraft.  Von  diesem  Zeitpunkt  ab  wird
diese  Macht  gegenüber  den  anderen  Mächten,  die
bereits  ihre  Ratifikationen  niedergelegt  haben,
verpflichtet.

Nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrages  wird  die  französische  Regierung  eine
beglaubigte  Abschrift  desselben  denjenigen  Mächten
zustellen,  die  auf  Grund  der  Friedensverträge
sich  verpflichtet  haben,  den  Vertrag  anzuerkennen
und  anzunehmen  und  deren  Namen  den  beitretenden
  Staaten  mitgeteilt  werden  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  eingangs  genannten
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
Vertrag  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Saint  Germain-en-Laye  am
10.  September  1919  in  einem  einzigen  Exemplar,
das  im  Archiv  der  Regierung  der  französischen
Republik  niedergelegt  bleibt  und  wovon  Aussertigungen
  jeder  der  Vertragsmächte  übermittelt
werden  sollen.

1#
1

Protokoll.

Im  Augenblick  der  Unterzeichnung  des  Vertrages
  vom  heutigen  Tage  über  die  Behandlung
des  Branntweins  in  Afrika  erklären  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  im  Namen  ihrer  Regierungen,
  daß  sie  es  als  mit  der  Absicht  der
hohen  vertragschließenden  Teile  und  mit  dem
Geiste  dieses  Vertrages  als  unvereinbar  ansehen
würden,  wenn  eine  Vertragsmacht  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Vertrages  irgendeine  mit  den
Bestimmungen  dieses  Vertrages  in  Widerspruch
stehende  Maßnahme  ergreifen  würde.

Geschehen  in  einem  einzigen  Exemplar  zu
Saint  Germain-en-Laye  am  10.  September  1919.

 

Das  Waffenstillstands-Angebot  des  Generals  Tombeur  Kpril  1916
(Ostafrikanlsscher  kKrlegsschauplatz).

Der  Gouverneur
Dr.  Schnee  schreibt  auf  S.  205  seines  Werkes
„Deutsch-Ostafrika  im  Weltkriege“  folgendes:

„Kurze  Zeit  bevor  diese  Offensive  begann,
richtete  General  Tombeur  einen  merkwürdigen
Brief  an  den  Hauptmann  Wintgens,  welcher
den  Abschluß  eines  Waffenstillstands  zum  Zwecke
zu  haben  schien  und  alsbald  telegraphisch  von
der  nächst  erreichbaren  Telegraphenstation  aus
an  mich  übermittelt  wurde.  Ich  bin  nicht

von  Deutsch-vOstafrika

mehr  im  Besitz  dieses  Schreibens  und  kann
seinen  Inhalt  daher  nur  ungefähr  aus  dem
Gedächtnis  wiedergeben.  In  dem  Brief  war
darauf  hingewiesen,  welches  Unrecht  wir  (in
Deutsch-Ostafrika)  den  Belgiern  dadurch  zugefügt
  hätten,  daß  wir  den  Krieg  gegen  sie  begonnen
  hätten,  und  die  Frage  gestellt,  ob  wir
bereit  seien,  unser  Unrecht  durch  Leistung  von
Schadenersatz  wiedergutzumachen,  um  so  zur
Einstellung  der  Feindseligkeiten  zu  gelangen.
Ich  ließ  darauf  etwa  erwidern,  daß  nicht
        <pb n="36" />
        W  36  20

wir  den  Krieg  in  Ostafrika  angefangen  hätten,
sondern  die  Belgier,  daß  wir  jedoch  zu  einem
Waffenstillstand  bereit  seien.  Im  übrigen  würde
über  Angelegenheiten  der  angeregten  Art  die
heimische  Regierung  zu  befinden  haben.  Ich
bäte  deshalb,  mir  Gelegenheit  zu  geben,  durch
den  belgischen  Kongo  telegraphisch  mit  dem
Reichskanzler  in  Berlin  in  Verbindung  zu  treten.

Darauf  ging  eine  Antwort  nicht  ein.  Wohl
aber  begann  bald  darauf  die  große  belgische
Offensive  mit  Kräften,  welche  den  unserigen
weit  überlegen  waren.  Ich  kann  mich  des
Eindrucks  nicht  erwehren,  daß  der  Brief  des
Generals  Tombeur  ein  unehrliches  Manöver
war,  um  unsere  Aufmerksamkeit  von  der  bevorstehenden
  belgischen  Offensive  abzulenken.
Ich  kann  mir  nicht  denken,  daß  er  eunstlich
an  einen  Waffenstillstand  gedacht  hat,  sonst
hätte  er  ihn  auf  Grund  meines  Einverständnisses
  abschließen  können.  Daß  das  Schutzgebiet
  nicht  in  der  Lage  war,  selbständig  über
Ersatz  für  Schäden  Entscheidung  zu  treffen,  die
dem  Feinde  durch  militärische  Maßnahmen
während  des  Krieges  zugefügt  waren,  mußte
auch  dem  belgischen  General  klar  sein.  Das
Verhalten  des  Generals  Tombeur  erscheint  in
um  so  bedenklicherem  Lichte,  als  nach  belgischen
Veröffentlichungen  die  belgische  Offensive  gegen
Deutsch-Ostafrika  bereits  im  Januar  1915  beschlossen
  und  über  ein  Jahr  lang  vorbereitet
war.  Auch  war  der  Beginn  der  Offensive  auf
den  15.  März  1916  festgesetzt  gewesen.  Die
Vorbereitungen  waren  jedoch  zu  dieser  Zeit
noch  nicht  beendet,  so  daß  eine  Hinausschiebung
um  einen  Monat  erfolgte."

Eine  Abschrift  des  merkwürdigen  belgischen
Schriftstückes  ist  jetzt  hierher  gelangt.  Es  lautet:

Congo  Belge

(louvernement  local.  le  5.  Avril  1916.

Monsicur  le  Commandant,

Conformément  aux  instructions  de  Monsieur
le  Commandant  en  Chef  des  troupes  belges,
I’ai  P’honneur  d’attirer  votre  attention  sur  les
considérations  suivantes,  due  vous  jugerez
beut-éEtre  utile  soumettre  au  Gouvernement  de
votre  dernière  Colonie.

Le  Gouvernement  belge  était  désireux  de
maintenir  la  neutralité  dans  le  bassin  conven- 



tionnel  du  Congo  suivant  les  prescriptions  de
I  Acte  général  de  la  Conférence  du  26.  fé.
Vrier  1885.

La  „Deutsch  Ost  Afrika“  a  rompu  de  son
plein  gré  cette  neutralité  en  attaquant  tous
nos  postes  frontières  depuis  le  Sud  du  Lac
Tanganika  jusqufau  Nord  du  Lac  Kivu,  en
s’emparant  de  l’lle  Kwidjwi  et  en  essayant,  à
différentes  reprises,  de  s'installer  en  d'autres
parties  du  Territoire  belge.

Tous  ces  actes  d'agressions,  qui  ont  imposé
au  Gouvernement  belge  la  résolution  de  se
défendre  contre  les  empiétements  allemands,
ont  eu  lieu,  qguoique  le  Gouvernement  Impérial
allemand  ait  déclaré  à  maintes  reprises  due
le  sort  des  Colonies  se  réglerait  en  Europe,
et  due  cette  déclaration  répétée  rendrait  inutiles
  toutes  hostilitcs  qui  sont  préjudiciables
au  prestige  de  la  race  blanche  sur  la  race
noire.

D'autre  part,  le  Gouvernement  Impérial
allemand  a  offert  la  paixk  à  la  Belgique  et
manifesté  H’intention  de  réparer  les  torts  causés
à  ce  pays  par  la  guerre.

Parmi  ces  torts,  il  faut  compter  la  prise
de  Kwidjwi,  la  destruction  par  le  bombarde--ment
  de  plusieurs  de  nos  postes  fronticres,
des  destructions  de  vies  et  de  biens  particuliers
  à  éGuumérer  le  moment  venu,  etec.

La  question  se  pose  donc  de  savoir  Si  le
Gouvernement  de  I’Afrique  Orientale  allemande
réparerait  les  dommages  causés  par  lui  au
Congo  Belge,  préalablement  à  toute  autre
duestion,  notamment  en  restituant  ’'IIe
Kwidjwi.

Le  Commandant  des  troupes  du  Kivu.

Rouling.

A  NMonsieur  le  Commandant  des
Troupes  allemandes  du  Ruandea.

Dieses  Schriftstück  enthält  in  seinem  Schlußabsat
eine  Anfrage,  die  sich  nur  als  ein  Waffenstillstands-Angebot
  auslegen  ließ.  Offenbar  dachte  aber
General  Tombeur  in  jener  Zeit  an  keinen  Waffenstillstand.
  Den  Vermutungen  des  Gouverneurs
Dr.  Schnee  über  die  Ursachen  zu  diesem  Schritt
des  Generals  Tombenr  kann  man  daher  nur
beitreten.

—.—
        <pb n="37" />
        37  0

Literatur-Bericht.

Deutschlands  Yeltwirtschaftliche  Lage  nuch  dem
Friedensschlutz.  Gerstmeyer,  Gcheimer
Oberregierungsrat.  %  Vortragender  Rat  im  Reichskoloninlministerium.
  Theodor  Lissner  Verlag,  Berlin.
  Preis:  4,50  .

Die  Arbeit  ist  aus  einem  Vortrage  entstanden.
den  der  Verfasser  um  Juni  1919  in  der  Internationalen
Vereinigung  für  vergleichende  Rechtswissenschaft  un
Volkswirtschaftslchre  gehalien  hat.  Auch  in  der  erweiterten
  Buchform  hat  zie  sich  die  Unmittelbarkeit
  und  Prägnanz  des  gesprochenen  Wortes  bewahrt.
Anderscits  bictet  sic  cinc  seltene  Reichhaltigkeit  des
Stoffes.  Von  einer  mit  statistischen  Zahlen  belegten
Skizzierung  der  vweltwirtschaltlichen  Bedeulung
Deutschlands  vor  1911  ausgchend.  schildert  der  Verl(asser
  zunächst  die  Gründe  des  Zusammenbruchs,  dic
er  in  Englands  Eifersucht#  gegen  die  zunchmende
wirtschuftliche  und  militürische  JMachtentfaltung
Deutschlunds  und  in  dem  durch  den  Sozinlismus
angesachten  HaDz  der  Masse  kegen  dic  bestchende
Stants-  und  Cicescllschaftsordnung  sichl,  und  knüpft
daran  einc  Betrachtung  der  Wirkungen  der  Abschnürung
  Benrhlase  von  der  übrien  Welt  im
LTaufe  des-  ron  in  diesen  einleitenden  Abschnitten
  berhesne  er  koloniale  Problemc.  wie  den  deutschen
  Ilundel  mit  den  eigenen  Kolonicen  und  die
scinerzeit  beabsichtigte  Abkrenzung  dlier  afrikanischen
Interessensphüren  zur  ischen  Linglund  und  leutschland.
In  den  beiden  angehleellenden  Hauptteilen  des  Buches
werden  sodann  die  für  die  (iestaltung  der  weltwirischaftlichen
  Lage  Deutschlande  unch  dem  Frietlensschlut
  bestimmenden  Fakto  D  (Uie  Fortwirkungen
des  Krieges,  die  Reu#smminnen  Aes  Waffenstillstandsabkommens,
  seiner  Verlüngerungen  und  des  Friccnsvertrags
  und  die  Revolution  —  eingehend  betrachte,
und  in  ihren  Folgen  kewürdigt.  und  ferner  die  Torderungen
  für  die  Cetgenwart  aufgestellt.  Die  Auslührungen
  über  dic  Bestimmungen  des  Friedensr  ertrags
verdienen  deshalb  besondere  Benchiung.  weil  sic.  soweit
  sic  von  weltwirtschaftlicher  leliuruns  *  nieht
nur  erschöpsend  wiedergegeben  werden,  sondern  aueh
in  besunle  ihr  erschütternder  Elallu  aur  iel  *—
lage  der  4autschen  Volkswirtschuft  im  einzelnen.  dic
sich  für  die  Allgemcinheir  bErkebencen  Folgerungen
und  die  Beiehulkron  zu  i„  Wirtschaftslecben  der
übrigen  Lünder  wicclcrum  r  don  refflich  ausgewählten
stalistischen  Belegen  in  überzcugender  Weise  vor  Augen
geführt  werden.  Wiederholl  kommt  der  Verlfasser
nuch  hierbei  auf  die  Tragweitc  des  Verlustes  der
Kolonien  und  die  Notwendigkeit  übersccischen  Besitzes
  für  Deutschland  zu  Sprechen.  Bei  der  fast.
vollstündigen  Unterbindung  sonstiker  uuBerdentscher
Betüligung  wären  erude  die  Kolonien  als  Bezugs--länder
  von  Jabrungs-  und  (ienuhmitteln  und  Rohsloffen,
  bei  deren  Bezuhlung  auherdiem  die  Valutaschwicrigkeiten
  in  Wegfall  kämen,  als  Absatzgebicte
und  als  I#änder  lür  die  nach  dem  Kriege  notwendi
werdende  deutsche  Auswanderung  von  um  so  größerer
Bedeutung.  In  dem  Absehnitt  über  die  Forderungen
ür  dic  Gegenwart  nimmt  der  Verfusser  zu  allen
inner-  und  auherhoiteiechen.  Tagestragen  Fritisch
Stchlung.  Aus  der  Fülle  des  veheindlenen  Stoffes  sei
hier  nur  auf  seine  Ausführungen  zu  den  Sozialisickaungnenperimenten
  und  zu  dem  Rüätesystem  hingewiesen.
  ie  Auswander  nien  vwird  in  diesem
Abschnitt  1  Problem  staatlicher  Politik  nochmals

 

unverbelcuchtet.

  Im  Vertrauen  nuf  Deutschlands
i  i  tro

wüstliche  Lebenskraft  schlielßt  der  Verfasser
alleclem  optimistisch.

iezundhitsbütenteln  für  Auswanderer  und  Auslend

deu  Ein  Wegweiser,  um  in  der  Fremde  ge-Von
  Aledizinalrat  Prof.  r.  Külz,
Verlag  von  Fr.  W.  Thaden.

De  rfasser.  den  es  vor  17  Jahren  selbst  unvigeber
  hinauszog.  um  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  an  vorgeschobenen  Posten  für  dus  größere
Demschland  zu  wirken,  hat  cin  warmes  Herz  für  die
deutschen  Auswanderer.  die  in  der  Premde  ihr  Glück
suchen  wollen,  das  zeigt  er  schon  in  dem  (ieleitwort.
das  er  seinem  (iesundheitsbüchlein  mitgibt,  und  in
dem  1.  Kapitel,  dus  über  den  Erfolkx  des  Auswanderers
in  seiner  allgemeinen  Abhüngigkeit  von  gesundheitlichen
  Bedingungen  handelt.  Das  2.  Kapitcl  erörten
die  Alkoholfrage  und  Trinkwusserversorgung  im  Auslande
  als  wichtige  Grundlage  für  die  Erhaltung  der
CGesundheit.  In  den  lolgenden  zwei  K:  loitein  bespricht
er  Versueee  die  Krankbeiten  des  Auslandes,  wobei
er  seinc  reichen,  in  Togo,  Kamerun  und  der  Südsee
Sessnmolen  Eerfahrungen  in  leicht  vewtändlichen.
aurekenden  ’orton  wicderzugeben  verstchl.  Zwei
Tafcin.  die  eine  über  die  wichtigsten  seuchenhaften
Auslandskrankheiten.  dic  andere  über  die  Huntkrankbeohs

  zu  bleiben.
*

heiten.  erleichtern  dem  Leser  das  richtige  Erkennen
einer  bestechenden  Krankheit.  Das  5.  Kapitcl,  über

die  dentsche  IIausapotheke  nebst  ceinem  AlC’fürs
Krankenbett,  zählt  auf  25  Seiten  die  wichtigsten
Arznei-  und  Verbandmittel  auf,  erklürt  ihre  Anwendung
  und  gibt  eingchende  Ratschläge  zur  Behandlung
und  Pliege  von  Kranken.  Das  6.  Kapitel  handelt.
über  Anpassung  an  die  velchicdenen  Klimanrten
unter  Berücksichtigung  von  Beruf,  Frun  und  Kind.
Nach  einer  Schilderung  der  verschiedenen  F’armen  des
imns  erörtert  der  Verfasser  die  Eigenschaften,
  die  der  Körper  besitzen  muß.  um
Schüdlichkeiten  widerstchen  zu  können,
sundheitlichen  Vorbereitungen,  die

bei  der  Auswahl  des  Wohaplatzes  und  der  Nahrung
zu  troffen  sind.  Im  7.  Kapitel  bespricht  Regierungstierarzt
  Dr.  Sommerseld  die  Grundfragen  der  Tierucht
  und  Tierhualtung  im  Auslande:  anch  die  wichlicsten
  Tierkrankheiten  des  Auslandes  sind  darin
berücksichtigt.

Der  reiche,  in  gemeinvesständlicher  Weise  niedergelegte
  Inhalt  macht  das  Gesundheitsbüchlein  zu
einem  treuen  Ratgeber  für  den  Auswanderer  in  esundheitlichen
  Nöten;  noch  nützlicher  wird  cs  uber
dem  scin,  der  sich  bei  Zcilcn  die  darin  nicdergelegxten
golenen  Begeln  zu  eitxen  macht  und  dumit  iien  (iefahren
  der  tropischen  Krankheiten  vorbeugt.

Argentinien.  Die  Zweckmützigkeit.  er  Hernusgabe
  von  „Auslandswegweisern“.  wie  sie  seit  kurzem
vom  Hamburgischen  Weltwirtschalts-Archiv  und  dem
Ibero-Amecrikanischen  Instilut  vcröffentlicht  werden.
ist  durch  den  übernsesen  schnellen  Absatz  der
ersten  Aulluge  de  Bundes  über  Argenlinien
von  Dr.  R.  riche!  %orwiesen.  Wenn  auch  Einwanderer
  bisher  vom  Argeminischen  Stante  unentgelllich
kein  I#and  erwerben  können.  so  haben  doch  viele
        <pb n="38" />
        V  38  20

Auswanderungslustige  Argeminien  auls  Ziel  und  zveite
Heimat  ins  Auge  geagt.  Mit  RKücksicht  hierauf  sind.
alle  Vortcile  und  Nachteile  einer  Auswanderung  nach
Argentinien  unter  den  gegenwürligen  Verhältnissen
aufs  Reiflichste  zu  überlegen.  Hierzu  bietel  das
Stichelsche  Buch,  welches  socben  in  zweiter,  verbesserter
  Auflage  (6.—  10.  Tansend)  im  Verlage  von
L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.  Hamburg  (Preis  6.—,
Porto  und  Nachnahme  bei  direkter  Zusendung  60  Df.)
Crschicnen  ist,  dic  beste  Gelegenheit.  Von  einem  genauen
  Kenner  des  Landes  werden  dic  landwirtschaftlichen
  Erzeugnissc  und  ihr  Anbau  sowie  die  wirtschaftlichen
  Möglichkeiten  für  Hundel,  Industrie  ünd
Gewerbe  ausführlich  besprochen.  (  leichzeitig  gibt  das

Buch  Aufschluß  über  die  keographischen  und  politischen
  Verhältnissc,  dus  urgentinische  Stantswesen,
die  Einwanderungsgesetzgebung.  Reisevorschristen  und
derglcichen.  Eine  Adresseninfel  über  Konsulatc.
deutsche  Zeitungen,  deutsche  Bunken  und  Auskunftstellen
  in  Deutschland  beschlicht  das  Buch.

IDer  -Auslandswegweiser“  verfolgt  aber  neben  der
süchgemälßzen  Beralung  der  Auswanderer  auch  den
zZwcck,  jedermann,  der  sich  uus  wissenschafstlichem
oder  beruflichem  Interessc  über  Argentinien  unterrichten
  will,  auf  Grund  einwandfreien  Muteriuls  Auscunft
  zu  exteilcn.

Einec  Obersichtskarte  von  Argentinien  erhöht  den
Wert  des  praktischen  Jachschlungebuches.

 

Neue  Citeratur.)

II.

sammengestellt  in  der  Blbllothek  des  Reichskolonialministeriums.

Zus:
Die  eingereichten  Bücher,  deren  Autzählung:  und  Besprechung  sich  die  Redaktion  durchaus  vorbehült.  werden  unter
in  Umstünden  zurückgesandt.

I.  Geschichte  und  Politik.

*  Brentuno,  Lujo:  Die  französische  Kolonialpolitik
ein  llemmnis  des  Völkerbundes.  Berlin:  Simion  Xl.
1919.
(#  eic  ie-  Zcitfragen,  Jg  10,  Nr.  305,  II.  1.)  I  1

*Brrnn,  William  Jennings:  Dic  englische  Herrschaft
  in  Indien.  Ursprünglich  veröflentlicht  im
Jahre  1906.  Berlin:  Curtius  o.  J.  15  S.  80  12

Brandt,  Roll:  Verseilkes  Abril  bis
Berlin:  Curkins  17  1919.  72

*  Die  deutschen  hoenden  zum  Kricgsausbruch.
Vollst.  Samml.  der  von  Karl  Kautsky  zusgst.  amtl.
Aktenstücke  mit  eiaiken  Erg.  g.  von  Graf  Max

28.  Juni.
3

Aontgelas  u.  Prof.  Wter  Schücking.  #  1—4.
Charlottenburg:  Dt.  Cics.  für  Politik  u.  Gesch.
1919.  8°.  l

Eckardstein,  Hermann  Frhr.  von:  lebenserinnerungen

  und  politische  Denkwürdigkeiten.  Bd  1
LNeipzig:  List  1919.  2  Bde.  850.  E

*Fried.  Alfred  HI.:  Der  Wesltprotest  gegen  den
V.  7  Frieden.  Stimmen  aus  Amerika  —  Belgien
—  Chiua  .  .  .  .  gesammelt,  hrsg.  u.  eingeleiter  von
rr.  Alfrri  H.  Fricd.  Leipzig:  Verl.  d.  neue  Cieist.
1020.  78  S.  80.  6
*  Kurte  der  Abstimmungsgebicte  und  Zusammenstellung
  der  einschlügigen  Bestimmungen  des  Fricdensvertrages.
  Berlin:  D.  Reimer  1919.  17
*  Knutsky,  Karl:  Wie  der  Weltkrieg  entstand.
Darkest.  nach  dem  Aktenmaterial  des  Deutschen  Auswärtigen
  Amts.  Berlin:  Cassierer  1919.  182  S.  8½.  (8
Lille.  2.  H.  R.  Engelmann
  1920.
(Beiträge  zur  Jaturgeschichte  des  Krieges.)  o

umgearb.  Aufl.  Berlin:
71  S.  80.

*  Moldenhuuer,  Paul:  Von  der  Revolution  zur
Nationalvesammlung.  Die  Prage  der  rhein.-  westfäl.
Republik.  Bonn:  Ilareus  &amp;amp;  Wehber  1919.  20  8  80.  Hio

PPercyx,  Eustacc:  The  Kesboomsabilitics  of  the  Leaguc.
Indon:  Ilodder  &amp;amp;  Stouxhton  o.  J.  319  S.  S.  Iii

".)  Mit  einem  Ginch  die  Titel  der  Werke  bezeichnet,  ache
bei  der  reine*  des  Kolonialblattes  eingingen:  milt  einem
diejenigen,  wele  von  der  bliothek  des  Keinhelalbeb
minie  teriums  Sienen  h  erworben  wurden.

 

*  The  German  Prison-House.  How  10  convert  it
into  à  Torture-Chamber  and  u  Charnel.  SZungcstion
to  President  Wilson  br  Hermn  Leorte  Schelfauer
of  Californin.  Berlin:  ?  1919.  20  S.  de.  E

Surolen,  Charles:  Versailles  r  der  Völkerbund.
Bonn:  Röhrscheid  1920.  119  S.  *2

II.  Geographie,  Reisebeschreibungen,
Ethnographie,  Archüologie.

*  Ergebnisse  der  Zweiten  Deutschen  Zcntral-Afrika-EKpedition
  1910.—1911  unter  Führung  Adolf  Friedrichs.
Herzogs  zu  Mecklenburg.  Bd  Zoologie.  Hg.
von  D.  II.  Schubotz.  Lief.  14.  Arnold  Schultze:
Lepidoptera  II.  Leipzig:  Klinkhardt  &amp;amp;  -

4  z0

*  Hennig,  Richard:  Deutsch-  Sückwert!  im  VW  clurieke
Berlin:  Süherott  1920.  VIII,  311  S.  (1½

Moszeik,  Ottlo:  Die  Lesruen  der  Buse  hmünner
in  Südafrika.  AMit  173  Abb.  im  Text  u.  3  farb.  Tal.
Berlin:  D.  Reimer  1910.  100  S.  80.  16

*  Mitteilungen  der  (iesellschaft  für  Erdkunde  zu
Leipzig  für  1917  bis  1919.  München  u.  Leipzik:
Duncker  &amp;amp;  Humblot  1919.  XVIII.  262  S.  So.  I

III.  Naturwissenschaften.

*  Reck,  Hans:  Erste  vorläulige  Alitleilung  über  den
Fund  eincs  fossilen  Ilenschenskelctts  aus  Zentralafrika.

Aus:  Sitzungsberichte  d.  (iesellschaft  naturforschender
  Freunde.  Berlin  1914,  Nr.  3.  (18

WRBeck,  lIlans:  Zweite  vorläufige  Jlitteilung  über
lossile  vier-  und  Menschenlunde  aus  Oldoway  in
Zecniralafrika.  Alit  l  Textfig.

Aus:  Sitzungsberichte  d.  Crrelehant  naturfosschender
  FPrcunde,  lierlin  1914,  19

*  Rerk,  Hans:  Osldonse,  lnu  ngui.,  ein  täriger  Vulkun
im  Gichiete  der  Deutschostafrikunischen  Bruchstufe.
Ilit  Taf.  XII—XNXV

Aus:  Bruncn-  Festscbrift  1911.  20

IV.  Modizin.

»  Feldiinnun,  H.:  Welche  Schüden  sind  der  deutschen
  ürztlichen  Mission  in  „den  deutschen  Kolonien
(urch  den  Kricg  entstanden

in:  Kol.  Runischan  10/12  f.  (21
        <pb n="39" />
        W  39  20

V.  Rechtswissenschaft  und  Verwaltung.

Schruder,  Rudolf:  Das  Arbeiterrecht  für  Eingeborene
  in  Deutsch-  und  Britisch-Ostafrika.  Hamburg:
  Fricdrichsen  1920.  92  S.  8S06.  "22

*  Beyerle,  Konrad:  Die  Verfassung  des  Deutschen
Reiches.  Ilit  Einl..  Rundnoten  u.  i*  Ainchen:
Verl.  d.  Polit.  Zeifragen  1919.  VIII,  .  .

(Stants-  u.  wirtschaftspolit.  schiidter  **  *l
Praiften  u.  Rothmeier.)

Felg,  Joh.,  und  Sitzler,  Fr.:  gaericberincke
vom  1.  Februar  1920  nebst  Wahlordnung  und  Verordnungen
  verwandten  Inhalts.  Berlin:  Vahlen  1920.
261  S.  80.  (24

*  Heilberg,  Adolf:  Die  privatrechtlichen  Bestimmungen
  des  Fricdensvertrages.  System.  Darstell.  für
das  deutsche  Zivilrecht.  Berlin  u.  Lcipzig:  de  Gruyrter
  &amp;amp;  Co.  128  S.  8e.  26

Knuufmunn,  Erich:  Die  Rechtsverhältnissc  der  an
Polen  algetretenen  Ostmark.  Berlin:  Verl.  d.  Grenzhoten
  1919.  62  S.  80.  26

Lohnn,  Ma  N:  Der  Vertrag  von  Versailles.  Mii
1  Karte.  Berlin:  Verl.  d.  Kukturliga  G.  m.  b.  II.  o.  J.
2  S.  80,  #

Meiliner,  Otloz:  Die  Rcichsverfassung.  Das  neue
Reichsstautsrecht  für  den  Ponkeischen  Gebrauch  darkestchlt.
  Berlin:  Hobbing  1919.  260  S.  So.  128

*  Moses,  Sieglricc:  Die  Kohlenwirtschaftsgesctzgebung
  des  Deatschen  Reiches.  Ein  Kommentar  zum
Kohlenwirtschaftsgesctz  vom  23.  lürz  1919  und  seine
Ausführungsbest.  Zugleich  Textausg.  des  Sozinlisicrungsgescizos,
  d.  Bekanntmach.  üb.  Einfuhr  auslündischer
  Kohle.  Hlannover:  Hellwing  1920.
VIII,  222  S.  8S.  l

·l’tcul3.llugoDeutschlandsStaatsunmulmntz
McIcrfassnnkunnlsssscnGrundlagen  der  deutschen
Republik.  Berlin:  Centralverlag.  16  S.  80.  (30

*  Reichsubgubenordnung  vom  13.  Dezember  1919
uncbst  Einführungsverordnung  und  Ciesetz  über  Steuernunchsicht.
  Hsg.  im  Reichstfmanzministerium.  Berlin:
I920.  Reichsdruckerci.  160  S.  8S0.  l21

Die  *)  Steuergesetze  1919.  Textausgabe  m.
Einl.  Reihe  1,  2.  Berlin:  Heymann  1920.  8.  (32

*Stier-Somlo,  Fritz:  Gesetze  des  neuen  Deutschen
Reiches.  Mlit  Anmerk.  u.  Angab.  üb.  d.  Schrifttum
hirsg.  Eihelbiatt  -Ausgube.  Erste  Folge.  Köln:
Conski  o.  J.  3:1

——*  Hans:  Die  Pariser  Völkerbundakte
nebst  d.  Urkunden  über  die  Pnriser  Verhandlungen.
Gas  Hanger  Schiedsgerichisabkommen  usw.  Ilit  ciner

bistor.  Einl.  verschen  u.  erl.  2.  Aufl.  d.  „Abkommen
der  Hnager  Friclenskonferenz-.  Berlin  u.  l.eipzigz
dlee  (ruyxter  &amp;amp;  Co.  1919.  175  S.  do.  E

VI.  Volkswirtschaft,  Gesellschaftswissenschaft
  und  Statistik.

Seltz:  Die  Lage  der  dentschen  Unternehmungen
in  Südwestafrika
in:  lonlule  Rundschan  1919,  II.  10,12.  (35

*  Bergstrucher,  I.:  Kriegsnöte  der  Sichzerstanten.
?  8  6

Die  wirtschaftlichen  Verhältnissc  in  den  Eniente-Indern.
  Berlin:  Zecntralverlag.  21  S.  8S0.  (30

Die  Bestimmungen  über  die  Gewährung  von
Beihilfen  aus  -cichsmitteln  zur  Errichtung  von  Bergmannswohnungen.
  Vom  21.  Junuar  1920  nebst  Bezgründung.
  Anmtliche  Ausgabe.  Berlin:  llepmnen
1920  S.  80.  37

 

Deutscher  Dienst.  Zeitschrift  für  Weltwirtsehast.
Hirsg.  von  der  Vereinigung  zur  Förderung  deutscher
Wirstchasteimerenen  im  Ausland.  Jg  5
Töln:  19  40.  36

Kuske.  Bruno:  Rheingrenze  und  FPullerstant.
Eine  volkswirtsch.  Betrachtung.  Ursg.  vom  Freiheitsbund
  d.  deutsch.  Rhcinlande.  Bonn:  #larcus  &amp;amp;  Weber
1919.  25  S.  680.  [

Muller,  August:  Wellkrieg  und  wirtschaftlicher
Wiedernufbau.  Berlin:  Zentralverlag  1920.  22  S.  S.  ##

WNoppel,  Constantin:  Deutsche  Auswanderung  und
Auelandleutsehtum.  Freiburg  i.  Br.:  Herder  1820,
6  S.  8.

*  PElun  für  eine  Deutsch-  Mexikanische  Sene
gesellschaft.  Berlin:  1919  Trowilzsch  &amp;amp;  Schn.  15  S.  S0.
(Vereinigung  für  koloniale  Sicdlung.)  42

*  Rühlmunn,  Paul:  Europa  am  Abgrund.  Die  wichtigsten
  Bestimmungen  des  Versailler  Friedensvertrages
in  ihren  Wirkungen.  Leeipzit#:  K.  F.  Kochler  1919.
73  (1

VII.  Handels-  und  Finanzwissenschaft.

*  Der  Abgrund  des  Stnatsbankerolis.  Wesen  —
Ursache  —  Wirkung.  Folge  von  Staatsbankcrotten
Alit  Beitrügen  von  P.  Bensch  ..  hursg.  von  F.  Scitz.
Stuttgart:  Franck  o.  J.  48  S.  80.  (1

*  Bericht  der  Handelskammer  in  Bremen  über  die
Inhre  1914  bis  1919,  erstaltet  an  den  Kaufmannskonvent.

  Bremen:  1920.  128  S.  Ho.  45
*  Brnun,  Fr.  Edler  von:  Wicdereinführung  der
Goldwährung.  Berlin:  Pnrex  1920.  16  S.  #0o.  146
GCatzen,  W.  A.:  Scheckgeld.  Organische  Reichsfinanzreform.
  (wünwald  i.  lsurtal:  Ante-Tortas  Verl.
1919.  71  S.  80.  47
nelehlor.  Carl:  Deutschlands  linanzielle  Verpflichtungen
  aus  dem  I  riellenvere.  Berlin:  Hnns
-ohert.  Lengelmann  1920.
(Die  Priedenslust  1.)  48

VIII.  Forst-  und  Hauswirtschaft,
Jagd,  Fischerei.

*  Preult,  l'aul:
Am:

Lund--,

Erzeugnisse  aus  ciner  Tonne  Kohran.

Tropenpflanzer  1918,  Ig  21,  Nr.  5.  110

IX.  Bau-  und  Ingenieurwissenschaft.

Verkehr.
k  -untznn  lgn-  2.  durehges.  Aufl.  Berlin:
Ernst  &amp;amp;  Sohn  1919.  60  S.  8P0.
(Reichs-  u.  Ping.  Staatskommissar  für  dus  Wohnungswesen.
  Drucksache  Jr.  2.)  löoo

*Frese,  Heinrich:  linktische  Kalkulation  im  Baugewerbe.
  Hrsg.  vom  Wirtschaftsverband  d.  bergischen
baugewcrblichen  Betriche  ec.  V.,  Barmen.  Barmen:
o.  J.  Born.  31  S.  806.  (51

*  Frese.  Heinrich:  Wie  ermittele  ich  meine  Ceschäftsunkosten?
  Praktische  Anleilung  für  Baugewerbetreibende.
  Hrsg.  vom  Wirischaftsverband  der
bergischen  baugewerbl.  Betriche  c.  V.  Barmen.  Barmen:
  o.  J.  Born.  15  S.  H0.  E

*  Tonludustrie-  Knlender  in  drei  Teilen  1920.
T.  1,  2.  3.  Berlin:  Tonindustric-Zcitung  (I.  m.  b.  H
3  Boe.  50.  (53

X.  Berg-  und  Hüttenwesen.
Vacat.
        <pb n="40" />
        W  40  20

Gewerbe  und  Industrie.  Pietsch,  P.  J.:  Die  Aukun!t  der  dentschen  katho-Vacat
  ·  lisehen  Missionen  in  Afri
«  :  Kol.  Rundschau  100.  H.  10/12.
Unterricht  und  Sprachwissenschaft.  XIV.  Schöne  Literatur  und  Kunst.
Vacat.  Vacat.
XIII.  Religion  und  Mission.  XV.  Hee  und  Marins.
Agenfeld,  K.:  Die  Lae  der  deutschen  erange-  acat.
lischen  Alssionen  in  Akrik  XVI.  Verschiedenes.
in:  Kol.  Rundschau  101n.  H.  10,12.  54  Vacat.

 

Verannvortlicher  Redakleur  für  den  nlchtamtlichen  Teil:  Kurt  Schulze.  Berlin-Schöncberg  4
Verlac  und  Druck  der  Buchhandlung  und  Buchdruckerei  von  E.  S.  Miteler  &amp;amp;  Sohn,  Berlin  SWé8  K  shrrahe.  68—  71.
        <pb n="41" />
        eutsches  Kolonialblatt

Amisblatt  der  Rolonialʒentralverwaltung  im  Reichsministerium  fũr  Wiederaufbau.

 

31.  Jahrgang.  Berlin,  den  27.  Juli  1920.  Nummer  9—12.

*1  Seichrfft  ime  le  nach  Bedarf  zur  Ausgabe.  Der  vierteljabrliche  Abonnementsprels  beträgt  beim  Bezuge  durch  dle  Vost  und
Fas  rekt  unker  —  "  durch  die  Verlagsbuchhandlung:  a)  4  5.—  für  Demschland  und  Klär#ch.
n  5  Lender-  des  Tiw  ims.  —  Einsendungen  und  Anfragen  sind  an  die  Süuchblonnchen  von  E.  S.  Mittler  &amp;amp;

oUn  .  Berlim  8Wé8,  Kochstraße  66—71.  zu  richten

 

Inhalt:  Amtlicher  Teil:  Bekanntmachung,  betresfend  Einlösung  der  von  der  früheren  Susgebietswerwaltung
während  und  vor  der  Okkupation  ausgestellten  Schuldanerkenninisse.  Aom  19.  August  1919  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Festsetzung  der  Entschadigung  fur  die  durch  die  frühere  deutsche  Equnn  ux*t
Requisitionen.  Vom  20.  August  1919  S.  42.  —  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des  Reichskolonialministeriums.  Vom
29.  März  1920  S.  42.  —  Bekanntmachung,  betresjend  die  Ausdehnung  des  Geschäftsbereichs  der  Spruchkommissionen
in  Bremen  und  Stuttgart  und  die  Errichtung  weiterer  Spruchkommissionen  zur  Entscheidung  über  die  Anträge  auf
Gewährung  von  Vorschüssen  usw.  für  Schaden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  Krieges.  Vom  18.  Mai
1920  S.  42.  —  Richtlinien  für  die  Festietzung  von  Entschadigungen  aus  Anlaß  der  Durchführung  der  Bestimmungen
der  Artikel  297,  208  nebst  Anlage,  45  bis  50,  74,  121,  1114  Abs.  3,  145,  153  Abs.  3  und  150  Abs.  2  des  Friedensvertrags
  (Liquidationsrichtlinien).  Vom  26.  Mai  1920  S.  43.  —  Abänderung  der  Richtlinien  für  die  Gewährung  von
Vorschussen,  Beihilfen  und  Tnterstützungen  für  Schaden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  Krieges  vom
15.  Januar  1920  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61).  Vom  1.  Juli  1920  S.  46.  —  Personalien  S.  46

Nichtamtlicher  Teil:  Vertrag,  betreffend  die  Kontrolle  des  Handels  mit  Waffen  und  Munition  S.  40.—
Wichtige  Adressen  S.  62.  —  Aerband  deutscher  Nolonial-  und  Auslandsärzte  S.  62.  —  Deutsche  Kolonialgesellschaft
  S.  63.

Literatur-Bericht  S.  63.  —  Neue  Literatur  (III.)  S.  67.

D  Hnttlicher  TeilSEccccccccm)

 

Gesetze;  Verordnungen  der  Reichsbehörden;  Verträge.

Bekanntmachung,  betrekfend  Einlösung  der  von  der  früheren  Schutzgebletsverwaltung
während  und  vor  der  Okhupation  ausgestellten  Schuldanerkenntnisse.

Der  Kommissar  des  früheren  Gouvernements.
J..  Nr.  3194/19.

1.  Die  von  der  früheren  Schutzgebietsverwaltung  während  der  Dauer  der  Okkupation  und
vorher  ausgestellten  Schuldanerkenntnisse  werden,  soweit  nicht  schon  eine  Einlösung  erfolgt  ist,  nunmehr
  zur  Zahlung  fällig.

2.  Mit  Genehmigung  der  Protektoratsverwaltung  erfolgt  die  Einlösung  unter  folgenden
Bedingungen:

a)  Die  Inhaber  von  Schuldanerkenntnissen  jeglicher  Art  werden  ersucht,  dieselben  baldigst
durch  die  Vermittlung  der  deutschen  Banken  des  Schutzgebiets  zur  Einlösung  zu  bringen.
Es  besteht  nur  ein  Anspruch  auf  Auszahlung  in  Deutschland,  da  im  Schutzgebiet  zur
Auszahlung  geeignete  Einrichtungen  nicht  mehr  vorhanden  sind.

e)  Die  Anerkenntnisse  werden  im  Wege  der  Abtretung  der  jeweils  gewählten  Bank  überlassen
  und  diese  vermittelt  die  Auszahlung  der  Hauptsumme  nebst  Zinsen  an  diejenige
Stelle  in  Deutschland,  die  gewünscht  wird.

Die  Vorlage  der  Anerkenntnisse  mit  der  auf  ihnen  vermerkten  Abtretungserklärung  und
Empfehlungsbescheinigung  muß  so  rechtzeitig  stattfinden,  daß  eine  Auszahlung  vor  dem
31.  Dezember  1919  in  Deutschland  möglich  ist.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitpunktes  werden,
soweit  die  Verpflichtung  zur  Zinszahlung  nicht  schon  früher  endet,  Zinsen  nicht  mehr
vergütet.

Windhuk,  den  19.  August  1919.

b

—
)

gez.  Kastl.
        <pb n="42" />
        42  20

Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  der  Entschädigung  für  die  durch  die
frühere  deutsche  Schutztruppe  vorgenommenen  Requisitionen.
f  des  früheren  Gouvernements.  Windhuk,  den  20.  August  1919.
„Die  Okkupationsregierung  hat  die  Bildung  von  Kommissionen  zur  Festsetzung  der  Entschdigungen
  für  die  durch  die  frühere  Schutztruppe  vorgenommenen  Ieguisitionen  genehmigt  (siehe
Kaiserl.  Verordnung  vom  3.  Sept.  1913,  §  31,  Amtsblatt  1913,  S.  398).

.  Der  Entscheidung  durch  die  Kommissionen  unterliegen  nur  Ansprüche  aus  Reaquisitionen,
über  die  eine  Einigung  zwischen  den  Berechtigten  und  der  Truppe  über  die  Höhe  der  Vergütung
nicht  erzielt  werden  konnte,  und  die  deshalb  bisher  entweder  überhaupt  noch  nicht  oder  nur  zum
Teil  durch  Barzahlung  oder  Ausstellung  eines  Anerkenntnisses  beglichen  worden  sind.  In  den
Fällen,  in  denen  der  Berechtigte  bereits  Zahlung  oder  ein  Anerkenntnis  erhalten  hat,  ist  er  zur
Stellung  des  Antrags  auf  Entscheidung  durch  die  Kommission  nur  noch  dann  befugt,  wenn  er  sich
dieses  Recht  beim  Empfang  des  Geldes  oder  Anerkenntnisses  vorbehalten  oder  den  Betrag  (in  bar
oder  in  Form  des  Anerkenntnisses)  ausdrücklich  nur  als  Teilzahlung  angenommen  hat.

Sämtliche,  die  hiernach  zur  Stellung  des  Antrages  auf  Festsetzung  der  Entschädigung  durch
die  Kommission  berechtigt  sind,  werden  hiermit  aufsgefordert,  dies  bis  spätestens  20.  September  1919
bei  der  Abwicklungsstelle  der  früheren  Intendantur  der  Schutztruppe  Windhnk,  Postfach  30,  zu  tun.

Den  Anträgen  sind  alle  vorhandenen  Beweisstücke  beizufügen.

2.  Bis  zum  20.  September  1919  müssen  alle  Forderungen  an  die  frühere  deutsche  Zivilverwaltung,
  die  noch  nicht  endgültig  erledigt  sind,  unter  der  Adresse  des  Unterzeichneten,  Windhuk,
Postfach  5,  angemeldet  werden.  Nach  diesem  Zeitpunkt  werden  Anmeldungen  nicht  mehr  angenommen.

3.  Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkt  können  auch  noch  Anmeldungen  auf  Kriegsschäden  gemacht
  werden.  Ob  eine  Schadensvergütung  jemals  stattfinden  wird,  ist  allerdings  ungewiß.

gez.  Kastl.

Etwaige  Ansprüche  von  inzwischen  heimgekehrten  Südwestafrikanern  können  beim  NReichsministerium
  für  Wiederaufbau,  Kolonialzentralverwaltung  (Abwicklungsstelle  für  Südwestafrika),  angemeldet
  werden.

Erlaß,  betreffend  die  Kufhebung  des,  Reichskolonialministeriums.
Vom  29.  März  1920“).

Das  Reichskolonialministerium  wird  mit  Wirkung  vom  1.  April  1920  aufgehoben.  Die
Kolonialzentralverwaltung  wird  für  die  Zwecke  der  Abwicklung  mit  dem  Reichsministerium  für
Wiederaufbau  vereinigt.

Berlin,  den  29.  März  1920.
Der  Reichspräsident.
Ebert.
Der  Reichskanzler.
Müller.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Kusdehnung  des  Geschäftsbereichs  der  Spruchkommissionen
  in  Bremen  und  Stuttgart  und  die  Errichtung  weiterer  Spruchkommissionen
zur  Entscheidung  über  die  K##träge  auf  Gewährung  von  Vorschüssen  usw.  für  Schäden

in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  Krieges.
Vom  18.  Mai  1920“"“).

Die  Bekanntmachung,  betreffend  Sitz“  und  Geschäftsbereich  der  Spruchkommissionen  usw.,
vom  11.  Februar  1920  (Reichsanzeiger  Nr.  51  vom  1.  März  1920)"““)  wird  zu  2  b,  c  und  d  wie
folgt  abgeändert:

„Reichsanzeiger“  Nr.  69  vom  1.  April  1020  H  seichs-  Gesebblat  Nr.  58.  S.  380.

Büeichsanziger.  Nr.  107  vom  20.  Mai  1
I  Bql  Kol.  Bl.“  vom  28.  April  1920,  20.
        <pb n="43" />
        W  43  0

2.  b)  eine  in  Bremen  für  das  Gebiet  der  freien  Hansestadt  Bremen,  der  Provinzen  Hannover
und  Westfalen  und  der  Länder  Oldenburg,  Lippe,  Schaumburg-Lippe,  Waldeck  und  Pyrmont.
Jc)  eine  in  Stuttgart  für  Bayern,  Baden,  Hessen,  Württemberg  und  die  Hohenzollernschen  Lande.
4)  zehn  in  Berlin,  Kolonialzentralverwaltung,  für  alle  sonstigen  Anträge.
Der  gegenseitige  Geschäftsbereich  der  Kommissionen  zu  24  grenzt  sich  wie  folgt  ab:
zwei  Kommissionen  für  Ostafrila,  Pflanzer  und  Pflanzungsbetriebe,
zwei  Kommissionen  für  Ostafrika,  sonstige  Personen  und  Betriebe,
zwei  Kommissionen  für  Kamerun,
eine  Kommission  für  Südwestafrika-Küste  (Bezirke  der  ehemaligen  Bezirksämter  Lüderitzbucht
  und  Swakopmund),
eine  Kommission  für  Südwestafrika,  südliche  Bezirke  (Maltahöhe,  Gibeon,  Bethanien,
Keetmanshoop  und  Warmbad),
eine  Kommission  für  Südwestafrika,  nördliche  Bezirke,
eine  Kommission  für  Togo,  Neuguinea  und  Samoa.
Soweit  für  den  gleichen  Geschäftsbereich  zwei  Kommissionen  aufgestellt  sind,  wird  ihre  Zuständigkeit
  durch  den  Leiter  der  Entschädigungsstelle  der  Kolonialzentralverwaltung  abgegrenzt.
Berlin,  den  18.  Mai  1920.

Der  Reichsminister  für  Wiederaufbau.
J.  B.:  Müller.

Richtlinien  für  die  Festsetzung  von  Entschädigungen  aus  Knlaß  der  Durchführung

der  Bestimmungen  der  Krtikel  297,  298  nebst  KAnlage,  45  bis  50,  74,  121,  144  Abs.  3,

145,  153  Rbf.  3  und  156  Kbf.  2  des  Friedensvertrags  (Liquidationsrichtlinien).
Vom  26.  Mai  1920“").

Auf  Grund  der  §5  6,  8  des  Gesetzes  über  Enteignungen  und  Entschädigungen  aus  Anlaß
des  Friedensvertrags  zwischen  Deutschland  und  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  vom  31.  Angust
1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1527)  wird  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  der  Artikel  297,  298
nebst  Anlage,  45  bis  50,  74,  121,  144  Abs.  3,  145,  153  Abs.  3  und  156  Abs.  2  des  Friedensvertrags
  im  Einvernehmen  mit  den  Reichsministern  der  Finanzen  und  der  Justiz  sowie  mit  Zustimmung
  des  Reichsrats  und  des  von  der  verfassunggebenden  Deutschen  Nationalversammlung
gewählten  Ausschusses  folgendes  angeordnet:

A.  Entziehungen  durch  die  Reichsregierung.

§  1.  Für  die  Bemessung  der  Höhe  der  Entschädigung  bei  der  Enteignung  von  Gegenständen,
  die  während  des  Krieges  im  Wege  der  Liquidation  oder  Zwangsverwaltung  veräußert
worden  sind,  ist  der  Wert  des  enteigneten  Gegenstandes  am  10.  Jannar  1920  unter  Berücksichtigung
der  Gestehungskosten  und  der  gezogenen  Gewinne  zugrunde  zu  legen.

Grundsätze,  die  für  die  Ermittlung  des  Wertes  einzelner  Arten  von  Gegenständen  in  besonderen
Richtlinien  auf  Grund  des  §  6  des  Enteignungsgesetzes  vom  31.  August  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1527)
oder  in  Bestimmungen  auf  Grund  des  §  9  des  Ausführungsgesetzes  zum  Friedensvertrage  vom
31.  August  1919  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1530)  aufgestellt  worden  sind  oder  aufgestellt  werden,  finden
Anwendung.

B.  Entziehungen  oder  Beeinträchtigungen  durch  eine  alliierte  oder  assoziierte  Macht
oder  durch  den  Sriedensvertrag.

§  2.  Für  die  Bemessung  einer  nach  §  8  des  Enteignungsgesetzes  vom  31.  Angust  1919
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1527)  zu  gewährenden  Entschädigung  ist  im  Falle  der  Liquidation  der  von  der
beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  festgestellte  Reinerlös,  im  Falle  der  Einbehaltung
oder  sonstigen  Entziehung  der  von  der  beteiligten  alli#erten  oder  assoziierten  Regierung  oder  dem
Wiedergmmachungsausschusse  festgestellte  Wert  des  Gegenstandes  maßgebend.

Rückständige  Steuern,  welche  eine  alli#erte  oder  assoziierte  Regierung  in  den  durch  den
Friedensvertrag  abgetretenen  Gebieten  über  den  nach  deutschen  Gesetzen  geschuldeten  Betrag  hinaus

„Reichsanzeiger"  Nr.  117  vom  1.  Juni  1920.
        <pb n="44" />
        W  44  20

von  dem  Liquidationserlös  abgezogen  oder  bei  der  Feststellung  des  Wertes  abgerechnet  hat,  sind  bei
der  Festsetzung  der  Höhe  der  Entschädigung  dem  festgestellten  Liquidationserlös  oder  Werte  zuzurechnen.

Wird  dem  Reiche  ein  höherer  Betrag  als  der  festgestellte  Reinerlös  oder  Wert  auf  die
Wiedergutmachungsschuld  gutgeschrieben,  so  ist  die  Entschädigung  in  Höhe  des  gutgeschriebenen
Betrags  zu  gewähren.

§*s  3.  Weist  der  Entschädigungsberechtigte  nach,  daß  die  nach  §5  2  zu  gewährende  Entschädigung
  nicht  den  Wert  erreicht,  den  der  liquidierte,  einbehaltene  oder  sonst  entzogene  Gegenstand
am  25.  Juli  1914  im  Gebiete  der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Macht  in  deren  Währung
gehabt  hat,  so  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  hiernach  festgestellten  Werte  des  Gegenstandes  und
dem  von  der  beteiligten  Regierung  festgestellten  Reinerlös  oder  Wert  als  Zusatzentschädigung  zu
gewähren.  Für  Gegenstände,  die  nach  dem  25.  Juli  1914  von  dem  Entschädigungsberechtigten
angeschafft  worden  sind,  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Anschaffungswert  und  dem  von  der  beteiligten
  Regierung  festgestellten  Reinerlös  oder  Werte  als  Zusatzentschädigung  zu  gewähren.

Für  die  Bemessung  der  gemäß  Nummer  2  des  Schlußprotokolls  vom  28.  Juli  1919  der
Schantung-Eisenbahn-Aktiengesellschaft  zu  gewährenden  Entschädigung  ist  der  Wert  maßgebend,  den
die  im  Artikel  156  Abs.  2  des  Friedensvertrags  bezeichneten,  bisher  ihr  gehörigen  Gegenstände  am
25.  Juli  1914  im  Gebiete  der  belegenen  Sache  in  dessen  Währung  gehabt  haben.

Für  Gegenstände,  die  in  den  ehemaligen  deutschen  Schutzgebieten  liquidiert  oder  einbehalten
sind,  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Gegenstandes  am  25.  Juli  1914  in  der  in  dem
Schutzgebiete  geltenden  Währung  —  umgerechnet  in  die  Währung  der  beteiligten  alliierten  oder
assoziierten  Macht  zu  dem  am  genannten  Tage  an  der  Berliner  Börse  geltenden  Umrechnungskurs  —
und  dem  von  der  beteiligten  Regierung  festgestellten  Reinerlös  oder  Werte  als  Zusatzentschädigung
zu  gewähren.

Für  Gegenstände,  die  von  der  französischen  Regierung  in  Elsaß-Lothringen  liquidiert  oder
einbehalten  sind,  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Gegenstandes  am  11.  November  1918
iu  Reichswährung  und  dem  von  der  französischen  Regierung  festgestellten  Reinerlös  oder  Werte  als
Zusatzentschädigung  zu  gewähren.

Wertsteigernde  Aufmendungen,  die  der  Verfügungsberechtigte  nach  dem  25.  Juli  1914  auf
den  Gegenstand  gemacht  hat,  sind  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  zu  berücksichtigen.  Dasselbe
gilt  für  nach  dem  25.  Juli  1914  eingetretene  Wertminderungen,  sofern  sie  von  dem  Entschädigungsberechtigten
  verschuldet  oder  durch  höhere,  mit  dem  Kriege  nicht  zusammenhängende  Gewalt  entstanden
  sind.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  5  finden  keine  Anwendung,  sofern  gemäß  Artikel  297  h  Abs.  2
des  Friedensvertrags  die  neuen  Staaten  zur  Zahlung  der  Liquidationserlöse  unmittelbar  an  die
deutschen  Berechtigten  verpflichtet  sind.  Die  Regelung  der  Frage  der  Entschädigung  bleibt  in  diesen
Fällen  besonderen  Bestimmungen  vorbehalten.

§  4.  Die  Entschädigung  wird,  sofern  der  Erlös  dem  deutschen  Berechtigten  von  der  beteiligten
  alliierten  oder  assoziierlen  Regierung  nicht  unmittelbar  ausgezahlt  oder  zur  Verfügung
gestellt  wird,  in  Reichswährung  ausgezahlt.

Die  Umrechnung  der  in  ausländischer  Währung  festgestellten  Entschädigung  in  Reichswährung
erfolgt  in  den  im  §  2  geregelten  Fällen  zu  dem  an  der  Berliner  Börse  notierten  Durchschnittskurse
des  Tages  der  Mitteilung  des  gutgeschriebenen  oder  festgestellten  Betrags  an  das  Reichsausgleichsamt
oder  die  sonst  zuständige  deutsche  Behörde,  in  den  im  §  3  geregelten  Fällen,  sofern  für  die  Wertfeststellung
  eine  fremde  Währung  maßgebend  ist,  zu  dem  an  der  Berliner  Börse  notierten  Durchschnittskurse
  des  Tages,  an  dem  der  Antrag  aus  Gewährung  der  Entschädigung  bei  der  zuständigen
deutschen  Behörde  eingegangen  ist.

Soweit  sich  für  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Tage  ein  an  der  Berliner  Börse  maßgebender
Umrechnungskurs  nicht  ermitteln  läßt,  ist  der  Umrechnungskurs  im  Einzelfall  auf  Ersuchen  der  Entschädigungsbehörde
  von  der  Reichsbank  unter  Berücksichtigung  der  Weltmarktlage  an  dem  im  Abs.  2
bezeichneten  Tage  festzusetzen.  Die  Festsetzung  ist  für  das  Reich  und  die  Berechtigten  bindend.

§5  5.  Bei  liquidierten  oder  einbehaltenen  Geldforderungen  ist  der  Neunbetrag  nebst  den  auf
Grund  Vertrags,  Gesetzes  oder  Ortsgebrauchs  zahlbaren  Zinsen  oder,  wenn  der  Wert  der  Forderung
hinter  dem  Nennbetrage  nebst  Zinsen  zurückbleibt,  dieser  Wert  als  Entschädigung  zu  gewähren.

Wird  der  Erlös  oder  eine  anderweitige  Entschädigung  dem  deutschen  Berechtigten  von  der
beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  unmittelbar  ansgezahlt  oder  zur  Verfügung  gestellt,
so  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §  3  Abs.  6,  eine  Entschädigung  nur  insoweit  gewährt,
        <pb n="45" />
        W  45  20

als  der  Erlös  oder  die  anderweitige  Entschädigung  hinter  dem  Nennbetrag  oder  Werte  der
Forderung  zurückbleibt.

Für  die  Auszahlung  der  Entschädigung  sind  die  Vorschriften  des  §  4  maßgebend.

.  Für  Wertpapiere,  die  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  des  Artikels  145  und
des  §  10  der  Anlage  zu  Artikel  298  des  Friedensvertrags  enteignet  worden  sind,  wird  eine  Entschädigung
  in  Höhe  des  von  der  beteiligten  alliierten  oder  assoziierten  Regierung  oder  dem  Wiedergutmachungsausschusse
  festgestellten  Reinerlöses  oder  Wertes  gewährt.

Für  Gegenstände,  die  in  einem  durch  den  Friedensvertrag  oder  auf  Grund  des
Abstimmungsergebnisses  abgetretenen  Gebiet  im  Wege  der  Liquidation  veräußert  waren  und  dem
Erwerber  durch  eine  alliierte  oder  assoziierte  Macht  wieder  entzogen  worden  sind,  wird  die  Höhe
der  Entschädigung  nach  den  Vorschriften  des  §  1  berechnet.  Maßgebend  für  die  Wertbemessung  ist
der  Tag,  an  dem  dem  Erwerber  die  Verfügung  über  den  Gegenstand  durch  die  alliierte  oder  assoziierte
Regierung  entzogen  worden  ist.

Die  Regelung  der  Frage  der  Entschädigung  bleibt  in  den  Fällen  vorbehalten,  in  denen  in
einem  während  des  Krieges  von  Deutschland  besetzten  Gebiet  einer  alliierten  oder  assoziierten  Macht
Gegenstände  im  Wege  der  Liquidation  veräußert,  demnächst  aber  dem  Erwerber  wieder  entzogen
worden  sind.

88.  Für  die  in  den  Artikeln  45  bis  50  des  Friedensvertrags  bezeichneten  Gegenstände,
soweit  sie  nicht  im  Staatseigentume  gestanden  haben,  ist  der  Wert  am  10.  Jannar  1920  als  Entschädigung
  zu  gewähren.  Stellt  der  Wiedergutmachungsausschuß  einen  höheren  Wert  fest,  so  ist
dieser  Wert  maßgebend.

9.  Hat  die  Beschlagnahme  eines  Gegenstandes  nicht  zur  Liquidation  oder  Einbehaltung
geführt,  so  können  dem  Berechtigten  die  durch  die  Beschlagnahme  entstandenen  Kosten  und,  wenn
aus  Anlaß  der  Beschlagnahme  der  Verlust  oder  eine  Beeinträchtigung  des  Gegenstandes  eingetreten
ist,  der  Wert.  des  verlorenen  oder  die  Wertminderung  des  beeinträchtigten  Gegenstandes  ersetzt
werden.  Auf  die  Berechnung  des  Wertes  finden  die  Vorschriften  des  §  3  entsprechende  Anwendung.

§5  10.  Auf  die  nach  den  §8  2  bis  8  zu  gewährenden  Entschädigungen  sind  aus  Reichsmitteln
  gewährte  Vorschüsse  und  Darlehen  anzurechnen.

Sofern  die  Feststellung  des  Wertes  eines  liquidierten  oder  einbehaltenen  Gegenstandes  in
ausländischer  Währung  erfolgt  ist,  sind  die  Vorschüsse  und  Darlehen  zu  dem  am  Tage  der  Auszahlung
  an  der  Berliner  Börse  notierten  D  skurs  in  die  ausländische  Währung
unzurechnen  und  von  dem  als  Wert  festgestellten  Betrag  ahzuziehen.

Die  Vorschrift  des  §  4  Abs.  3  findet  entsprechende  Anwendung.

C.  Gemeinsame  Bestimmungen.
11.  Die  Entschädigung  kann  in  Geld  oder  börsengängigen  Wertpapieren  zum  Tageskurs
oder  mit  dem  Einverständnisse  des  Entschädigungsberechtigten  auf  andere  Weise  erfolgen.
5  12.  Die  Entschädigung  ist  mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.  Der  Zinslauf  beginnt:

a)  in  den  Fällen  des  §  1  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Zustellung  oder  der  öffentlichen
  Bekanntmachung  des  Enteignungsbescheids  oder,  falls  eine  Beschlagnahme  stattgefunden
  hat,  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Mitteilung  von  der  Beschlagnahme
(§§  2,  5  des  Enteignungsgesetzes  vom  31.  August  1919,  Reichs-Gesetzbl.  S.  1527);

b)  in  den  Fällen  des  §  2,  des  §  3  Abs.  1,  3  und  4  sowie  der  §§  5,  6  mit  dem  Ablauf
  des  Tages  des  Einganges  der  Mitteilung  über  die  Höhe  des  durch  die  beteiligte
alliierte  oder  assoziierte  Regierung  oder  den  Wiedergutmachungsausschuß  festgestellten
Liquidationserlöses  oder  Wertes  bei  dem  Reichsausgleichsamt  oder  der  sonst  zuständigen
  deutschen  Behörde;

c)  in  den  Fällen  des  §  3  Abs.  2  mit  dem  Ablauf  des  Tages  des  Einganges  des  Antrags
  auf  Gewährung  der  Entschädigung  bei  der  zuständigen  Behörde;

d)  in  den  Fällen  des  §  7  mit  dem  Ablauf  des  Tages  der  Entziehung  der  Verfügung
über  den  Gegenstand  durch  die  alliierte  oder  assoziierte  Regierung;

e)  in  den  Fällen  des  8  8  mit  dem  Ablauf  des  10.  Jannar  1920.

§  13.  Die  Bestimmung  über  die  Tragung  der  Kosten  des  Entschädigungsverfahrens  bleibt
von  dem  Reichsminister  für  Wideeraustan  zu  erlassenden  Verfahrensvorschriften  vorbehalten.
Berlin,  den  26.  Mai  1
Der  boenosnnner  für  Wiederaufbau.
In  Nertzeiung:
Müller
        <pb n="46" />
        G  46  2c0

Kbänderung  der  Richtlinien  für  die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und
Unterstützungen  für  Schäden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  AKnlaß  des  krieges
vom  15.  Januar  1920  (Belchs-Gesetzbl.  S.  61)7).

Vom  1.  Juli  1920“"“.)

Einziger  Paragraph.

Satz  1  des  §  16  der  Richtlinien  für  die  Gewährung  von  Vorschüssen,  Beihilfen  und  Unterstützungen
  für  Schäden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  aus  Anlaß  des  Krieges  vom  15.  Januar  1920
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  erhält  folgende  Fassung:

Ist  der  Schaden  einwandfrei  festgestellt  und  übersteigt  der  nach  §  14  festzusetzende  Wert
nicht  den  Betrag  von  15  000  Mark,  so  kann  mit  Zustimmung  des  Leiters  der  Entschädigungsstelle
der  Vorschuß  oder  die  Beihilfe  in  Höhe  dieses  Wertes  gewährt  werden,  sofern  der  Geschädigte  erklärt,
  daß  er  bezüglich  sämtlicher  Forderungen  auf  den  Ersatz  von  Schäden  aus  Anlaß  des  Krieges
abgefunden  sei.

Berlin,  den  1.  Juli  1920.
Die  Reichsregierung.
Fehrenbach.

 

Dersonalien.

Aus  Anlaß  ihrer  durch  die  Verordnung  vom  12.  März  1920  infolge  Verminderung  der
Wehrmacht  mit  dem  31.  März  1920  verfügten  Verabschiedung  erhalten  mit  Wirkung  vom  gleichen
Tage  unter  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Tragen  der  Uniform  der  Generale  der  Schutztruppen
beziehungsweise  ihrer  bisherigen  Uniform

den  Charakter  als  Generalmajor:
der  Oberst  a.  D.  Zimmermann,  Kommandeur  der  Schutztruppe  für  Kamerun,
der  Oberst  a.  D.  Franke,  Kommandeur  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika;

den  Charakter  als  Oberstleutnant:
der  Major  a.  D.  Kraut,  Kommandeur  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,
der  Major  a.  D.  Baumstark  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,
die  Majore  a.  D.  Rammstedt,  Haedicke  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun;

den  Charakter  als  Major:

die  Hauptleute  a.  D.  Tafel,  Braunschweig,  Rothert,  Aumann,  v.  Chappuis,  Freiherr
von  Haxthausen,  v.  Veltheim,  Bauer,  Poppe  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,

die  Hauptleute  a.  D.  Liebe,  v.  Duisburg,  v.  Engelbrechten,  v.  Hagen,  Fehn,  v.  Hanstein
in  der  Schutztruppe  für  Kamerun;
den  Charakter  als  Generalarzt:
der  charakterisierte  Generaloberarzt  a.  D.  Dr.  Meirner  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika;
den  Charakter  als  Oberstabsarzt:  "
die  Stabsärzte  a.  D.  Dr.  Stolowsky,  Dr.  Vorwerk,  Erhart  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,


der  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  Eckart  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun,
der  Stabsarzt  a.  D.  Herzer  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika.

*)  Vgl.  „D.  Kol.  Bl.“  vom  28.  April  1920,  S.  18.
")  „Reichsanzeiger"  Nr.  146  vom  5.  Juli  1920,  Reichs-Gesetzblatt  Nr.  145,  S.  1353.
        <pb n="47" />
        G  47  20

Aus  Anlaß  ihrer  durch  die  Verordnung  vom  12.  März  1920  infolge  Verminderung  der
Wehrmacht  mit  dem  9.  April  1920  verfügten  Verabschiedung  erhalten  mit  Wirkung  vom  gleichen
Tage  unter  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Tragen  ihrer  bisherigen  Uniform

den  Charakter  als  Oberstleutnant:
der  Major  a.  D.  Strümpell  —  dieser  unter  gleichzeitiger  Erteilung  der  Aussicht  auf  Anstellung
im  Zivildienst  —;
den  Charakter  als  Generaloberarzt:
der  Oberstabsarzt  a.  D.  Dr.  Dansauer  im  Kommando  der  Schutztruppen  im  Reichskolonialministerium;
den  Charakter  als  Major:
der  Hauptmann  a.  D.  Otto  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,
die  Hauptleute  a.  D.  v.  Sommerfeld  und  Falkenhayn,  Wanka  in  der  Schutztruppe  für
Kamerun,  .
die  Hauptleute  a.  D.  Seultetus,  Virmond  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Südwestafrika;
den  Charakter  als  Oberstabsarzt:
der  Stabsarzt  a.  D.  Dr.  Wünn  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,
der  Stabsarzt  a.  D.  Schachtmeyer  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun  —  die  letzten  acht  unter
gleichzeitiger  Erteilung  der  Alussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienst.

Die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienst  und  die  Erlaubnis  zum  Tragen
ihrer  bisherigen  Uniform  wird  erteilt:
dem  Major  a.  D.  Keil,
dem  Hauptmann  a.  D.  Müller  im  Kommando  der  Schuttruppen  im  Reichskolonialministerium,
dem  Major  a.  D.  Doering  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika,
den  Hauptleuten  a.  D.  Tamm,  Schmitt,
dem  Stabsarzt  a.  D.  Rösener  in  der  Schutztruppe  für  Kamerun.

Den  Charakter  als  Oberstleutnant  erhält:
der  Major  a.  D.  v.  Stuemer,  früher  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika.

Den  Charakter  als  Major  erhält:
der  Hauptmann  a.  D.  Wintgens,  früher  in  der  Schutztruppe  für  Deutsch-Ostafrika.

nachrufe.
Landwirtschaftlicher  Gehilfe  Hermann  Cederle  .
Am  23.  März  d.  Is.  verstarb  zu  Kempten  im  Algäu  der  landwirtschaftliche  Gehilfe  beim
Gouvernement  Kamerun
Herr  Hermann  Lederle.
Der  Verstorbene  stand  seit  März  1913  im  Schutzgebietsdienst.  Mit  ihm  ist  ein  fleißiger,
strebsamer  Beamter  dahingegangen,  der  sich  allgemeiner  Beliebtheit  erfreute.
Ehre  seinem  Andenken!
Berlin,  den  10.  Mai  1920.
Kolonialzentralverwaltung.
Meyer-Gerhard.

Geheimer  Regierungs--  und  Ministerialrat  Dr.  Hugo  Marquardsen  F.
Am  17.  Mai  1920  verstarb  in  Berlin-Dahlem  nach  mehrwöchigem  Krankenlager  der
Geheime  Regierungs=  und  Ministerialrat  im  Reichsministerium  für  Wiederaufban
Herr  Dr.  Hugo  Marquardsen.
Allzufrüh  ist  mit  ihm  einer  jener  Beamten  dahingegangen,  die  seit  langen  Jahren  ihre
ganze  Kraft  unseren  Kolonien  gewidmet  hatten.  Vom  Jahre  1901  ab  ist  Marquardsen  zunächst
        <pb n="48" />
        W  48  2e

vorübergehend  als  abkommandierter  Offizier,  von  1910  ab  dauernd  als  Hilfsarbeiter  im  Reichskolonialamt
  für  die  kartographische  Aufnahme  und  die  landeskundliche  Erforschung  unserer  Schutzgebiete
  tätig  gewesen.  Seiner  zielbewußten  unermüdlichen  Arbeit  ist  es  zu  verdanken,  daß  die
kolonialen  Landesaufnahmen  unserer  früheren  Schutzgebiete  überall  als  mustergültig  anerkannt  werden.

In  Grenzregulierungs=  und  Festsetzungsfragen  mit  anderen  Staaten  war  Marquardsen
verschiedentlich  der  sachkundige  Vertreter  des  Deutschen  Reiches,  so  1906  in  London,  1912  in  Bern,
1914  in  Brüssel.

Durch  koloniale  Abhandlungen  und  als  Herausgeber  der  „Mitteilungen  aus  den  Deutschen
Schutzgebieten“  ist  Morquardsen  weiten  Kreisen  des  deutschen  Volkes  bekannt  geworden.

Ein  dauerndes  Andenken  wird  ihm  bewahrt  werden.

Berlin,  den  18.  Mai  1920.

Kolonialzentralverwaltung.
Meyer-Gerhard.

Eduard  woermann  7.
Am  26.  Mai  1920  verstarb  zu  Hamburg  der  langjährige  Leiter  des  Hanses  Woermann,

Herr  Eduard  Woermansg,
im  Alter  von  57  Jahren.

Sein  Lebenswerk  ist  auf  das  engste  mit  dem  Schicksal  der  deutschen  Kolonien  verknüpft
gewesen.  In  jungen  Jahren  hat  er  den  Stapellauf  der  ersten  Schiffe  seines  Vaterhauses  und  die
ersten  deutschen  Erwerbungen  kolonialer  Gebiete  miterlebt.  Mit  eisernem  Fleiß  und  großer  Energie
hat  er  die  Schiffahrtslinien  seines  Hauses  zu  den  deutschen  Kolonien  ausbauen  helfen  und  die  Erschließung
  der  Schutzgebiete  gefördert.  Der  Kolonialverwaltung  war  der  Verstorbene  ein  stets
bereiter  Helfer  und  Berater.  Als  einen  Zusammenbruch  seines  Lebenswerkes  mußte  er  es  ansehen,
als  der  Friedensvertrag  von  Versailles  dem  Reiche  alle  Kolonien  nahm.

Ein  dauerndes  Andenken  wird  dem  verstorbenen  unermüdlichen  Kulturpionier  bewahrt  werden.

Berlin,  den  27.  Mai  1920.

Kolonialzentralverwaltung.
Meyer-Gerhard.

Kolonialkartograph  Max  Moisel  .
Am  6.  Juli  1920  verstarb  plötzlich  vormittags  während  des  Dienstes  im  Reichsministerium
für  Wiederaufban  der  bekannte  Kolonialkartograph
Herr  Max  Moisel
im  52.  Lebensjahr.  Die  Kolonialzentralverwaltung  verliert  mit  ihm  einen  langjährigen,  treuen
Mitarbeiter,  der  sich  für  die  Herstellung  und  allmähliche  Verbesserung  der  Karten  unserer  früheren
Schutzgebiete  unvergleichliche  Verdienste  erworben  hat.
Sein  Andenken  wird  in  Ehren  gehalten  werden.
Berlin,  den  7.  Juli  1920.
Kolonialzentralverwaltung.
Meyer-Gerhard.

SE
        <pb n="49" />
        W  49  20

 

9##NKichtamtlicher  Teil  Ille

Vorbemerkung.
Im  „Deutschen  Kolonialblatt"  Nr.  5—8  vom  28.  April  1920  sind  die  beiden  in  Saint-Germain-en-Laye
  am  10.  September  1919  unterzeichneten  Abkommen  über  die  Revision  der  Generalakten

  von  Berlin  und  Brüssel  und  über  die  Branntweinfrage  abgedruckt  worden.

Inzwischen  ist

aus  den  „Renseignements  Coloniaux“  Nr.  11  und  12  1919  der  Text  des  am  gleichen  Tage  abgeschlossenen
  Vertrages,  betreffend  die  Kontrolle  des  Handels  mit  Waffen  und  Munition,  bekannt  geworden.
Der  Text  desselben  und  seine  deutsche  Übersetzung  wird  im  Nachstehenden  zum  Abdruck  gebracht.

Convention  relative  au  contröle
du  commerce  des  armes  et  des  munitions.

Les  Etats-Unis  d'Amérique,  la  Belgique,
la  Bolivie,  7Empire  Britannique,  la  Chine,  Cuba,
I’Equateur,  la  France,  la  Grece,  le  Guatemala,
Haĩti,  le  Hedjaz,  I’Italie,  le  Japon,  le  Nicaragua,
le  Panama,  le  Pérou,  la  Pologne,  le  Portugal,
la  Roumanie,  I'Etat  Serbe-  Croate-Slovenc,  le
Siam  et  I’Etat  Techéeco-Slovaque.)

Considérant  qdue  la  longue  guerre  qdui  vient
de  prendre  fin  et  à  laquelle  ont  été  successivement
  mälées  la  plupart  des  Nations,  a  eu  pour
effet  d’accumuler,  dans  diverses  parties  dumonde,
des  duantités  considérables  d’armes  ou  de  munitions
  de  guerredont  ladispersion  constituerait  un
danger  pour  la  paix  et  la  tranquillité  publique;

Considérant  que,  dans  certaines  parties  du
monde,  il  est  nécessaire  d’exercer  une  surveillance
  spéciale  du  commerce  et  de  la  detention
  des  armes  et  des  munitions;

Considérant  qdue  les  stipulations  conventionnelles,
  notamment  IUActe  de  Brugelles  du
2  juillet  1890,  réglementant  le  trafie  des  armes
et  des  munitions  dans  certaines  régions,  ne
coprrespondent  plus  aux  eirconstances  actuelles,
dui  exigent  des  dispositions  plus  développées
portant  sur  des  territoires  plus  étendus  en
Afrique,  et  I’établissement  d’'un  régime  analogue
  sur  certains  territoires  d'Asie;

Considérant  qu’une  surveillance  parliculière
  de  ld  zone  maritime  avoisinant  certaines
contrées  est  nécessaire  pour  assurer  Defficacité
des  mesures  prises  par  les  Gouvernements,  tant
en  ce  dui  concerne  l’importation  des  armes  et
des  munitions  dans  ces  contrées  qufen  ce  qui
concerne  Uexportation  desdites  armes  et  munitions
  hors  de  leurs  territoires  métropolitains;

Et  sous  la  réserve  qdu’fà  l’expiration  d'une
Période  de  sept  ans  la  présente  convention
sera  sujette  à  revision  en  tenant  compte  de
Uexpérience  acquise,  si  le  Conseil  de  la  Socicté
des  Nations,  agissant  en  cas  de  besoin  à  la
majorité,  Gmet  un  veeu  dans  ce  sens;

Ont  désigné  pour  leurs  plénipotentiaires:
(Suit  la  liste  des  plénipotentiaires.)

Vertrag,  betreffend  die  Kontrolle  des
Handels  mit  Waffen  und  (unition.

Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Belgien,
Bolivien,  das  Britische  Reich,  China,  Cuba,  Ecuador,
Frankreich,  Griechenland,  Guatemala,  Haiti,  Hedschas,
  Italien,  Japan,  Nicaragua,  Panama,  Peru,
Polen,  Portugal,  Rumänien,  der  serbisch-kroatischslowenische
  Staat,  Siam  und  der  tschecho-slowakische
Staat,

in  Anbetracht,  daß  der  eben  beendete  lange
Kricg,  in  den  nach  und  nach  der  größte  Teil  der
Nationen  hineingezogen  worden  ist,  in  verschiedenen
Teilen  der  Welt  die  Ansammlung  beträchtlicher
Mengen  von  Kriegswaffen  und  Munition  zur  Folge
gehabt  hat,  deren  Verteilung  eine  Gefahr  für  den
Frieden  und  die  öffentliche  Ruhe  bilden  würde;

in  Anbetracht,  daß  es  nötig  ist,  in  gewissen
Teilen  der  Welt  eine  besondere  UÜberwachung  des
Handels  und  des  Besitzes  von  Waffen  und  Munition
  auszuüben;

in  Anbetracht,  daß  die  vertraglichen  Abmachungen,
  welche  den  Handel  mit  Waffen  und
Munition  in  gewissen  Gegenden  regelten,  namentlich
  die  Brüsseler  Akte  vom  2.  Juli  1890,  den
angenblicklichen  Umständen,  welche  fortgeschrittenere
Vorschriften,  die  sich  auf  weitere  Flächen  Afrikas
zu  erstrecken  haben,  und  die  Einrichtung  einer
ähnlichen  Regelung  in  gewissen  Länderstrichen
Asiens  nötig  machen,  nicht  mehr  entsprechen;

in  Anbetracht,  daß  eine  besondere  Uberwachung
der  Meereszone  in  der  Nachbarschaft  gewisser
Länder  nötig  ist,  um  die  Wirksamkeit  der  von
den  Regierungen  getroffenen  Maßnahmen  zu
sichern,  sowohl  was  die  Einfuhr  von  Waffen  und
Munition  in  diese  Länder,  als  auch  was  die
Ausfuhr  solcher  Waffen  und  Munition  aus  ihren
Mutterländern  anbetrifft;

und  mit  dem  Vorbehalte,  daß  nach  Ablauf
eines  Zeitranmes  von  sieben  Jahren  der  vorliegende
  Vertrag  einer  Nachprüfung  unterworfen
werden  wird,  welche  den  inzwischen  gemachten
Erfahrungen  Rechnung  trägt,  sofern  der  Völkerbund,
  notfalls  mit  Mehrheitsbeschluß,  einen  diesbezüglichen
  Wunsch  ausspricht;

haben  als  ihre  Bevollmächtigten  bezeichnet:

(folgt  die  Liste  der  Bevollmächtigten),

*)  Es  fehlen  von  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten:  Brasilien,  Honduras,  Liberia,  Urnanay.
        <pb n="50" />
        Lesdquels,  après  avoir  éCchangé  leurs  pleins
Pouvoirs  reconnus  en  bonne  et  due  forme,

Ont  convenu  des  dispositions  suivantes:

Chapitre  ler
Exportation  des  armes  et  des  munitions.

Art.  1er.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
si’engagent  à  interdire  l’exportation  des  armes
de  guerre  ei-aprés  Cünumérées:  pièces  d'artillerie
de  toute  espece,  appareils  propres  à  lancer
des  projectiles  explosifs  ou  gazogenes  de  toutes
especes,  lance-ffammes,  bombes,  grenades,
mitrailleuses  et  armes  rayées  de  petit  calibre
Iße#  chargeant  par  la  culasse,  de  tout  mocdele,
ainsi  due  Dexportation  des  munitions  destinées
  à  ces  diverses  catégories  d'armes.  L'interdiction
  d'exportation  s'appliqdue  à  ces  armes
et  munitions,  qu’elles  soient  montées  ou  en
Pièces  détachées.

Toutefois,  les  Hautes  Parties  Contractantes
se  réservent  le  droit  d’'accorder,  en  ce  qui
concerne  les  armes  dont  I’emploi  n’'est  pas
Prohibé  par  le  droit  des  gens,  des  autorisations
dérogeant  à  cette  interdiction,  mais  seulement
en  vue  de  permettre  des  exportations  pour
les  besoins  de  leurs  Gouvernements  ou  du
Gouvernement  de  ’une  d’entre  elles.

Dans  le  cas  d’'’armes  à  feu  et  de  munitions
susceptibles  de  ser  vir  à  la  guerre  et  à  d’autres
buts,  les  Hautes  Parties  Contractantes  se  réservent
  le  droit  de  determiner,  d'’après  Pimportance,
  la  destination  et  les  autres  circonstances
de  toute  expédition,  celui  de  ces  usages  auduel
  elles  sont  destinées  et  de  décider  dans
chaqdue  cas  si  les  stipulations  du  présent
article  leur  sont  applicables.

Art.  2.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
s’engagent  à  interdire  l’exportation  des  armes
à  feu  et  munitions,  montées  ou  en  pieces
détachées,  autres  due  les  armes  et  munitions
de  guerre,  lorsqufelles  sont  à  destination  des
zones  ou  contrées  spécifiées  à  Tarticle  6  eiapres.

Toutefois,  les  Hautes  Parties  Contractantes
se  réservent  le  droit  d'accorder  des  autorisations
  dérogeant  à  cette  interdiction,  étant
entendu  due  ces  autorisations  seront  délivrées
Par  leurs  propres  autoriftés,  qui  devront  préalablement
  s’'assurer  due  les  armes  ou  munitions
  pour  lesquelles  un  permis  d'exportation
est  demandé  n'ont  pas  une  destination  et  ne
doivent  pas  recevoir  un  usage  contraires  aux
stipulations  de  la  présente  Convention.

Art.  3.  Les  chargements  qui  seront  effectués
  en  exécution  des  contrats  conclus  anté-50

  20

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmachten  ausgetauscht
hatten,  deren  Form  als  gut  und  vorschriftsmäßig
anerkannt  wurde,

folgende  Maßnahmen  beschlossen  haben:

Kapitel  I.
Ausfuhr  von  Waffen  und  Munition.
Art.  1.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  verpflichten  sich,  die  Ausfuhr  der  nachstehend
  aufgeführten  Kriegswaffen  zu  untersagen:
Artilleriegeschütze  jeder  Art,  Apparate  zum  Werfen
von  Spreng=  und  Gasgeschossen  jeder  Art,
Flammenwerfer,  Bomben,  Granaten,  Maschinengewehre
  und  kleinkalibrige  gezogene  Hinterladegewehre
  jedes  Modells,  sowie  die  Ausfuhr  aller
für  diese  verschiedenen  Waffengattungen  bestimmten
Munition  zu  verbieten.  Das  Ausfuhrverbot  bezieht
  sich  sowohl  auf  zusammengesetzte  Stücke
als  auch  auf  getrennte  Teile.

Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  behalten
  sich  jedoch  das  Recht  vor,  für  Waffen,
deren  Gebrauch  durch  das  Völkerrecht  nicht  verboten
  ist,  Ausnahmen  von  dem  Verbote  zu  gestatten,
  aber  nur  zu  dem  Zwecke,  um  die  Ausfuhr
  für  den  Bedarf  ihrer  eigenen  Verwaltungen
oder  der  Verwaltung  einer  von  ihnen  zu  ermöglichen.


Wo  es  sich  um  Feuerwaffen  und  Munition
handelt,  die  zum  Kriegsgebrauch  und  für  andere
Zwecke  geeignet  sind,  behalten  sich  die  hohen
vertragschließenden  Parteien  das  Recht  vor,  je
nach  der  Bedeutung,  der  Bestimmung  und  den
anderen  Umständen  jeder  Sendung  den  bestimmungsgemäßen
  Gebrauch  festzustellen  und  von
Fall  zu  Fall  zu  entscheiden,  ob  die  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  darauf  Anwendung
finden.

Art.  2.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  verpflichten  sich,  die  Ausfuhr  von  Feuerwaffen
  und  Munition,  zusammengesetzt  oder  in
Teilen,  die  nicht  zum  Kriegsgebrauch  geeignet
sind,  zu  verbieten,  wenn  sie  für  Zonen  oder
Länder  bestimmt  sind,  die  in  dem  nachfolgenden
Artikel  6  bezeichnet  sind.

Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  behalten
  sich  indessen  das  Recht  vor,  Ausnahmen
von  diesem  Verbote  zu  bewilligen,  vorausgesetzt,
daß  solche  Ausnahmen  von  ihren  eigenen  Behörden
  genehmigt  werden,  welche  sich  vorher  versichern
  müssen,  daß  die  Waffen  oder  die  Munition,
für  die  eine  Ausfuhrerlaubnis  nachgesucht  wird,
nicht  eine  Bestimmung  haben  und  auch  keine
Verwendung  finden  dürfen,  die  den  Vorschriften
dieses  Vertrags  zuwiderlaufen.

Art.  3.  Die  Verschiffungen,  welche  in  Ausführung
  von  Abschlüssen,  welche  vor  dem  Inkraft-
        <pb n="51" />
        G  51  20

rieurement  à  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
Convention,  seront  soumis  aux  dispositions  de
cette  Convention.

Art.  4.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
s’engagent  à  n’accorder  aucune  autorisation
d'exportation  à  un  pays  qui  se  rekfuse  à
accepter  la  tutelle  sous  laquelle  il  a  66é  placé,
du  qui,  placé  sous  la  tutelle  d’une  Puissance,
chercherait,  en  dehors  de  celle-ci,  à  se  procurer
  des  armes  ou  des  munitions  visées  aux
articles  1er  et  2

Art.  5.  Un  Bureau  Central  International,
blacé  sous  Dautorité  de  la  Soeicté  des  Nations,
sera  instituc  avec  mission  de  réunir  et  de
conserver  les  documents  de  toute  nature,
GEchangés  entre  les  Hautes  Parties  Contractantes,
  relativement  au  commerce  et  à  la  circulation
  des  armes  et  des  munitions  visées
par  la  présente  Convention.

Chacune  des  Hautes  Parties  Contractantes
devra  publier  chaque  annéde  un  rapport  indiaduant
  les  autorisations  d’'exportation  quelle
aura  accordées,  avec  mention  de  la  quantité
et  de  la  destination  des  armes  et  munitions
dui  en  auront  fait  lobjet.  Un  exemplaire  de
ce  rapport  sera  adressé  au  Bureau  Central
International  et  au  Seecrétaire  général  de  la
Société  des  Nations.

En  outre,  les  Hautes  Parties  Contractantes
s'’engagent  à  envoyer  au  Bureau  Central  International
  et  au  Seerétaire  général  de  la  Société
des  Nations  des  renseignements  statistiques
complets  sur  les  duantités  et  la  destination  de
toutes  les  armes  et  munitions  exportées  sans
licence.

Chapitre  II.

Importation  des  armes  et  des  munitions
Zone  de  prohibition  et  de  sur  veillance
maritime.

Art.  6.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
sengagent,  chacune  en  ce  qui  concerne  le
territoire  soumis  à  sa  juridiction  à  prohiber
’importation  des  armes  et  des  munitions  visées
auxf  articles  1e·  ct  2  dans  les  zones  territoriales
  suivantes,  et  en  outre  à  en  interdire
Fimportation  et  le  transport  dans  la  zone
maritime  deélinie  ci-dessous:

1  La  totalité  du  continent  africain,  à
’exelusion  des  territoires  de  I’Algérie,  de  la
Libye  et  de  IUnion  Sud-Africaine.

Sont  comprises  dans  la  zone  de  prohibition
du  continent  africain  les  lles  adjacentes  situces
à  moins  de  cent  milles  marins  de  la  cote,  ainsi
duc  les  iles  du  Prince,  de  Saint-Thomé,  d'’Annobon
  et  de  Socotora.

treten  der  gegenwärtigen  Konvention  geschlossen
worden  sind,  vorgenommen  werden,  werden  den
Bestimmungen  dieses  Vertrags  unterworfen.

Art.  4.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  verpflichten  sich,  keine  Ausfuhrbewilligung
für  ein  Land  zu  erteilen,  welches  sich  weigert,
die  Vormundschaft,  unter  welche  es  gestellt  ist,
anzunehmen,  oder  das,  obgleich  unter  die  Vormundschaft
  einer  Macht  gestellt,  versucht,  sich  ohne
dieselbe  Waffen  oder  Munition  im  Sinne  der
Artikel  1  oder  2  zu  beschaffen.

Art.  5.  Ein  Internationales  Zentralbureau,
das  dem  VBölkerbunde  unterstellt  ist,  wird  mit  der
Aufgabe  errichtet  werden,  die  Urkunden  jeder  Art
zu  sammeln  und  aufzubewahren,  die  zwischen  den
hohen  vertragschließenden  Parteien  bezüglich  des
Handels  und  des  Umlaufs  von  Waffen  und  Munition,
  die  sich  auf  den  vorliegenden  Vertrag  beziehen,
  ausgetauscht  werden.

Jede  der  hohen  vertragschließenden  Parteien
wird  jedes  Jahr  einen  Bericht  veröffentlichen,  in
dem  die  bewilligten  Ausfuhrermächtigungen  unter
Bezeichnung  der  Menge  und  der  Bestimmung  der
Waffen  und  Munition,  für  die  sie  erteilt  worden
sind,  angegeben  werden.  Ein  Abdruck  dieses  Berichts
  wird  dem  Internationalen  Zentralburean
und  dem  Generalsekretär  des  Völkerbunds  übersandt.


Außerdem  verpflichten  sich  die  hohen  vertragschließenden
  Parteien,  dem  Internationalen  Zentralbureau
  und  dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes
vollständige  statistische  Nachweisungen  über  die
Menge  und  die  Bestimmung  aller  ohne  Ermächtigung
  ausgeführten  Waffen  und  Munition  zu
übersenden.

Kapitel  II.

Einfuhr  von  Waffen  und  Munition.
Verbots=  und  maritime  llberwachungszone.

Art.  6.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  verpflichten  sich,  eine  jede  in  bezug  auf  das
ihrer  behördlichen  Gewalt  unterworfene  Gebiet,
die  Einfuhr  der  in  Art.  1  und  2  bezeichneten
Waffen  und  Munition  in  folgenden  Landgebieten
zu  verhindern  und  außerdem  die  Einfuhr  und
Beförderung  solcher  in  der  im  folgenden  umschriebenen
  maritimen  Zone  zu  untersagen.  Das
Gebiet  umfaßt:

1.  Das  ganze  afrikanische  Festland  mit  Ausnahme
  der  Gebiete  von  Algier,  Libyen  und  der
Südafrikanischen  Union.

In  die  Verbotszone  des  afrikanischen  Festlands
  werden  die  vorliegenden  Inseln,  soweit  sie
weniger  als  100  Seemeilen  von  der  Külste  entfernt
  liegen,  und  die  Inseln  Principe,  St.  Thome,
Annabon  und  Sokotra  einbezogen.

2*
        <pb n="52" />
        2%  La  Transcaucasie,  la  Perse,  le  Gwadar,
la  péninsule  arabique  et  les  territoires  continentaux
  de  I’Asie,  qdui,  au  1er  acüt  1914,
dépendaient  de  ’Empire  ottoman.

3%  La  zone  maritime  comprenant  la  mer
Rouge,  le  golfe  d’'Aden,  le  golfe  Persique,  ainsi
due  la  mer  d'Oman,  et  limitée  par  une  ligne
dui,  partant  du  cap  Guardafui,  suivra  le  parallèle
  de  ce  cap  jusqu’fa  sa  rencontre  avec  le
57°  de  longitude  Est  de  Greenwich  et,  de  la,
gagnera  directement  la  frontière  orientale  de
Perse  dans  le  golfe  d'Oman.

Des  autorisations  spéciales  d’importation
dans  les  zones  ci-dessus  définies  pourront  etre
.accordeées;  dans  la  zone  africaine,  elles  seront
subordonnées  à  Dobservation  des  prescriptions
prévues  aux  articles  7  et  8  ci-apreès,  sans  préjudice
  des  prescriptions  plus  rigoureuses  dui
se  trouveraient  en  vigueur  sur  les  lieux;  dans
les  autres  zones  énumérées  dans  le  présent
article,  ces  autorisations  seront  subordonnées
à  l’observation  des  prescriptions  analogues,
mises  en  vigueur  par  les  Gouvernements  qui
J  eexercent  T’autorité.

Chapitre  III.
Surveillance  à  terre.

Art.  7.  Les  armes  et  munitions  dont  D’importation
  dans  les  zones  de  prohibition  aura
4é  spécialement  autorisée,  ne  pourront  étre
introduites  que  par  les  ports  désignés  à  cet
effet  par  les  autorités  de  I’Etat,  Colonie,  Protectorat
  ou  pays  soumis  à  mandat.

Elles  y  seront  déposées  par  I’importateur,
à  ses  frais  et  risques,  dans  un  entrepöôt  public
placé  sous  la  garde  exclusive  et  le  contröle
permanent  de  T’autorité  et  de  ses  agents,  dont
un  au  moins  devra  appartenir  aux  cadres  de
T’administration  ou  de  armée.  Les  entrées
ou  sorties  devront  toujours  avoir  été  préalablement
  autorisées  par  les  services  administratifs
  de  I’Etat,  Colonie,  Protectorat  ou  pays
soumis  à  mandat,  à  moins  qu’'il  s'agisse
d’armes  ou  de  munitions  destinées  à  U’armement
  de  la  force  publiquc  ou  à  P’organisation
de  la  défense  des  territoires  nationaux.

La  sortie  des  armes  et  des  munitions  débosées
  dans  les  entrepöts  ne  sera  autorisée
due  dans  D’un  des  cas  suivants;

1  Etre  à  destination  des  localités  désignées
  par  l’autorité  supérieure  comme  lieux  cà
les  habitants  pourront  détenir  des  armes,  sous
le  contröle  et  la  responsabilité  des  autorités
locales,  en  vue  de  la  défense  contre  les  pillards.
ou  rebelles;

52

2.  Transkaukasien,  Persien,  Gwadar,  die
arabische  Halbinsel  und  die  asiatischen  Festlandsgebiete,
  die  am  1.  August  1914  zum  ottomanischen
Reiche  gehörten.

3.  Die  maritime  Zone,  die  das  Rote  Meer,
den  Golf  von  Aden,  den  Persischen  Golf  und  das
Meer  von  Oman  umfaßt  und  durch  eine  Linie
begrenzt  wird,  die  vom  Kap  Guardafui  ausgehend
dem  Breitengrad  dieses  Kaps  bis  zu  dessen
Schnittpunkt  mit  dem  57.  Grad  östlicher  Länge
von  Greenwich  folgt  und  von  da  geradenwegs
nach  der  Ostgrenze  Persiens  im  Golf  von  Oman
verläuft.  .

In  den  oben  umschriebenen  Gebieten  können
besondere  Einfuhrermächtigungen  erteilt  werden.
In  der  afrikanischen  Zone  sind  sie  von  der  Beobachtung
  der  Vorschriften  der  Art.  7  und  8  abhängig
  zu  machen,  vorbehaltlich  etwa  an  Ort  und
Stelle  in  Kraft  befindlicher  schärferer  Vorschriften.
In  den  übrigen  in  diesem  Artikel  aufgezählten
Zonen  sind  die  Ermächtigungen  von  der  Beobachtung
  ähnlicher  Vorschriften,  die  von  den  Regierungen,
  die  dort  behördliche  Gewalt  ausüben,
erlassen  werden,  abhängig  zu  machen.

Kapitel  III.
Überwachung  zu  Lande.

Art.  7.  Waffen  und  Munition,  deren  Einfuhr
in  die  Verbotszone  besonders  erlaubt  wird,  dürfen
nur  in  den  zu  diesem  Zwecke  durch  die  Behörden
des  Staats,  der  Kolonie,  des  Protektorats  oder
des  Mandatslandes  bezeichneten  Häfen  eingeführt
werden.

Sie  sind  dort  durch  den  Einführenden  auf
seine  Rechnung  und  Gefahr  in  einem  öffentlichen
Lagerhaus  einzulagern,  das  unter  der  ausschließlichen
  Bewachung  und  der  dauernden  Aufsicht  der
Behörde  und  ihrer  Beamten,  von  denen  wenigstens
einer  zum  Stabe  der  Verwaltung  oder  des  Heeres
gehören  muß,  steht;  Eingang  und  Ausgang  bedürfen
  jedesmal  der  vorherigen  Erlaubnis  der
Verwaltungsbehörden  des  Staates,  der  Kolonie,
des  Protektorats  oder  des  Mandatslandes,  außer
wenn  es  sich  um  Waffen  und  Munition  für  die
Bewaffnung  der  Streitkräfte  des  Landes  oder  für
die  Organisation  der  Verteidigung  der  nationalen
Gebiete  handelt.

Die  Herausgabe  von  Waffen  und  Munition
aus  den  Lagerhäusern  darf  nur  in  einem  der
folgenden  Fälle  erlaubt  werden:

1.  daß  sie  bestimmt  sind  für  Ortlichkeiten,  die
durch  die  obere  Behörde  als  solche  bezeichnet
sind,  wo  die  Einwohner  unter  der  Aussicht  und
Verantwortlichkeit  der  örtlichen  Behörden  zum
Zwecke  der  Verteidigung  gegen  Räuber  und  Aufrührer
  Waffen  besitzen  dürfen;
        <pb n="53" />
        W  53  20

2°  Etre  à  destination  des  emplacements
désignés  par  ’autorité  supérieure  comme  entrepöls
  placés  sous  la  surveillance  et  la  responsabilité
  des  autorités  locales;

3°  Etre  à  destination  des  particuliers  dui
justifient  en  avoir  besoin  pour  leur  usage  personnel
  Iégitime.

Art.  8.  Dans  les  zones  de  prohibition  speécifiées
  à  Tarticle  6,  le  commerce  des  armes  et
des  munitions  sera  placé  sous  le  contröle
d'agents  de  I’autorité  publique  et  scoumis  aux
Prescriptions  suivantes:

1  Nulne  pourra  tenir  un  entrepeöt  d'’armes
ou  de  munitions  sans  une  autorisation.

2°Toute  personne  autorisée  à  tenir  un

entrepöt  d’'’armes  ou  de  munitions  devra  y.

affecter  un  local  spéecial  et  clos,  ne  possédant
qdu'’une  entrée,  laquelle  sera  pourvue  de  deux
serrures  dont  l’une  ne  pourra  etre  ouverte
due  par  les  représentants  de  l’autorité.
L'entrepositaire  sera  responsable  des  quan--tités
  d’armes  ou  de  munitions  introduites  dans
Pentrepöt;  il  en  devra  justifier  à  toute  réqduisition.
  A  cet  efket,  les  entrées  ct  les  sorties
seront  porfées  sur  un  registre  spécial,  coté  et
Paraphé,  dont  les  mentions  seront  appuyées
sur  les  actes  administratifs  ayant  autorisé  les
déplacements.  -

ZOAuountransportd’armesoudemunis
tionsnepourraåtkeekkectuösansuneautorisation
  spéciale.

4°  Aucune  sortie  d'un  entrepöt  privé  ne
Pourra  étre  effectuée  sans  une  autorisation
delivrée  par  Dautorité  régionale,  sur  demande
motivéec  et  appuyée  d'’un  permis  de  port  d’armes
rou  d'’une  autorisation  spéciale  d’achat  de  munitions.

  Toute  arme  devra  étre  enregistrée
et  marquce;  D’autorité  préposée  au  contröle

indiquera,  en  outre,  sur  le  permis  de  port
d’armes  DP’estampille  apposée  sur  larme.

5°  Nul  ne  pourra  eéder,  à  titre  gratuit  ou
Oonéreux,  Uarme  ou  les  munitions,  dont  il  est
régulièrement  détenteur,  sans  y  avoir  été  autorisé.


Art.  9.  Dans  les  zones  de  prohibition  spéeifices
  à  Darlicle  6,  la  fabrication  et  T’ajustage
des  armes  ou  munitions  seront  interdits  en
dehors  des  arsenaufx  installés  par  I’Administration
  locale  ou,  dans  les  régions  placées
sous  tutelle,  en  dehors  des  arsenaux  installés
par  I’Administration  locale  sous  le  contröle  de
I  Etat  mandataire,  dans  Pintérét  de  la  détense  du
territoire  ou  pour  le  maintien  de  Pordre  public.

La  réparation  des  armes  ne  pourra  étre
effectuse  que  dans  les  arsenaux  ou  dans  les
6tablissements  ayant  recu,  à  cet  effet,  une  au-2.

  daß  sie  bestimmt  sind  für  Plätze,  die  von
der  oberen  Behörde  als  Niederlagen  unter  der
Überwachung  und  der  Verantwortlichkeit  der  örtlichen
  Behörde  bezeichnet  sind;

3.  daß  sie  für  Privatpersonen  bestimmt  sind,
die  den  Bedarf  für  den  gesetzmäßigen  persönlichen
Gebrauch  nachweisen.

Art.  8.  In  den  in  Artikel  6  bezeichneten
Verbotszonen  wird  der  Handel  mit  Waffen  und
Munition  unter  die  Aufsicht  von  Angestellten  der
öffentlichen  Gewalt  gestellt  und  folgenden  Vorschriften
  unterworfen:

1.  Niemand  darf  ein  Waffen=  oder  Munitionslager
  ohne  Erlaubnis  halten.

2.  Wer  ermächtigt  ist,  ein  Waffen=  oder  Munitionslager
  zu  halten,  muß  dafür  einen  besonderen
verschlossenen  Raum  verwenden,  der  nur  einen

Eingang  besitzt,  der  mit  zwei  Schlössern  zu  versehen

  ist,  von  denen  das  eine  nur  durch  die
Vertreter  der  Behörde  geöffnet  werden  kann.

Der  Lagerhalter  ist  für  die  Waffen=  und  Munitionsmengen,
  die  in  das  Lager  eingeführt
werden,  verantwortlich;  er  muß  auf  Verlangen
darüber  Rechenschaft  ablegen.  Zu  diesem  Zwecke
müssen  die  Ein=  und  Ausgänge  in  ein  besonderes,
mit  Seitenzahlen  versehenes  und  bescheinigtes
Register  eingetragen  und  die  Eintragungen  durch
die  Akte  der  Verwaltungsbehörden,  durch  die  die
Veränderungengestattet  worden  sind,  ergänzt  werden.

3.  Kein  Waffen=  oder  Munitionstransport
darf  ohne  besondere  Erlaubnis  vorgenommen
werden.

4.  Kein  Ausgang  aus  einem  Privatlager
darf  ohne  Erlanbnis  der  örtlichen  Behäörde  stattfinden,
  die  in  einem  begründeten  Antrag  unter
Beifügung  eines  Waffenscheins  oder  einer  besonderen
  Ermächtigung  zum  Munitionsankauf
nachzusuchen  ist.  Jede  Waffe  muß  eingetragen
und  gezeichnet  werden;  die  Aufsichtsbehörde  wird
anßerdem  auf  dem  Waffenschein  den  Stempel,
den  die  Waffe  erhalten  hat,  vermerken.

5.  Niemand  darf  umsonst  oder  gegen  Entgelt
Waffen  und  Munition,  deren  ordnungsmäßiger
Besitzer  er  ist,  ohne  besondere  Erlaubnis  übertragen.


Art.  9.  In  den  in  Artikel  6  bezeichneten
Verbotszonen  wird  die  Herstellung  und  Zusammensetzung
  von  Waffen  und  Munition  außerhalb  der
Arsenale  verboten,  die  durch  die  örtliche  Verwaltung
  oder  in  den  unter  Vormundschaft.  gestellten
  Gebieten  durch  die  örtliche  Verwaltung
unter  der  Aufsicht  des  Mandatarstaats  im  Interesse
  der  Landesverteidigung  und  zur  Aufrechterhaltung
  der  Ordnung  eingerichtet  werden.

Die  Ausbesserung  von  Waffen  darf  nur  in
den  Arsenalen  oder  solchen  Werkstätten,  die  eine
behördliche  Genehmigung  hierzu  erhalten  haben,
        <pb n="54" />
        torisation  de  I'Administration  locale;  cette  autorisation
  ne  sera  accordée  que  moyennant
des  garanties  assurant  Uobser  valion  des  règles
posées  par  la  présente  Convention.

Art.  10.  Dans  les  zones  de  prohibition
spécifiékes  à  T’article  6,  I’Etat  qui  doit  embrunter
  le  territoire  d’'un  Etat  limitrophe  pour
Uimportation  des  armes  ou  munitions,  montées
  ou  en  pièces  détachées,  du  matériel  et
des  matières  destinées  à  P’armement,  sera  autorisé
  sur  sa  demande  à  les  faire  transiter
par  le  territoire  de  cet  Etat.

Toutefois,  il  devra,  à  P’appui  de  sa  demande
de  transit,  garantir  due  lesdits  arlicles  sont
requis  pour  les  besoins  de  son  propre  Gouvernement
  et  qu’ils  ne  seront  à  aucun  moment
ni  vendus,  ni  cédés  ou  livrés  pour  un  usage
privé,  ni  employés  à  Dencontre  des  intéréts
des  Hautes  Parties  Contractantes.

Toute  infraction  devra  faire  l’objet  d’une
constatation  régulière  dans  les  formes  suivantes:

a)  Si  I’Etat  importateur  est  pleinement
souverain,  la  constatation  de  son  infraction
sera  faite  par  un  ou  plusieurs  des  représentants
  des  Hautes  Parties  Contractantes  limitrophes
  accrédités  auprès  de  lui.  Apres  qdu’ils
en  auront  avisé,  s'il  y  a  lieu,  les  représentants
des  autres  Etats  limitrophes,  tous  procéderont
en  commun  à  l’examen  des  faits  et,  le  cas
Schéant,  provoqueront  les  explications  de  I’Etat
importateur.  Si  la  gravité  des  faits  D’exige  et
si  les  explications  de  I’Etat  importateur  sont
jugées  insuffisantes,  ils  notifieront  conjointement
  à  cet  Etat  qdue  toute  autorisation  de
transit  en  sa  faveur  est  désormais  suspendue
et  due  toute  nouvelle  demande  lui  sera  refusée
jusqufà  ce  du’il  ait  fourni  des  garanties  nouvelles
  suffisantes.

Les  formes  et  conditions  des  garanties  prévues
  au  présent  artiele  feront  Uobjet  d’'une
entente  préalable  entre  les  représentants  des
Hautes  Parties  Contractantes  limitrophes.  Ces
représentants  se  communiqueront  mutuellement,
  au  fur  et  à  mesure  de  leur  Emission,
les  permis  de  transit  délivrés  par  les  autorités.
compétentes.

b)  Si  I’Etat  importateur  est  soumis  au  régime
  du  mandat  instituk  par  la  Société  des
Nations,  la  constatation  de  P’infraction  sera
faite  par  une  des  Hautes  Parties  Contractantes.
#u,  Sur  sa  propre  initiative,  par  la  Puissance
à  laquelle  le  mandat  est  dévolu;  c'est  à  cette
dernière  qu’il  appartiendra  de  prononcer  ou
de  réelamer,  suivant  les  cas,  la  suspension  et,
à  H’avenir,  le  refus  de  toute  autorisation  de
transit.

54  20

ausgeführt  werden;  diese  Genehmigung  darf  nur
erteilt  werden,  wenn  Garantien  dafür  vorhanden
sind,  daß  die  Vorschriften  dieses  Vertrags  eingehalten
  werden.

r  In  den  in  Artikel  6  bezeichneten
Verbotszonen  wird  der  Staat,  der  für  die  Einfuhr
von  Waffen  und  Munition  ganz  oder  in  Teilen
von  Material  oder  Stoffen  für  die  Bewaffnung
sich  des  Gebietes  eines  Nachbarstaates  bedienen
muß,  auf  sein  Gesuch  die  Erlaubnis  erhalten,
sie  durch  das  Gebiet  dieses  Staates  durchzuführen.

Immerhin  muß  er  zur  Unterstützung  seines
Gesuches  die  Garantie  dafür  übernehmen,  daß
die  genannten  Artikel  für  den  Bedarf  seiner
eigenen  Regierung  benötigt  werden  und  daß  sie
niemals  verkauft  oder  abgetreten  oder  für  einen
privaten  Gebrauch  überlassen  oder  entgegen  den
Interessen  der  hohen  vertragschließenden  Behörden
verwendet  werden.

Jede  Übertretung  muß  ordnungsgemäß  und
in  der  nachfolgenden  Weise  festgestellt  werden:

a)  Wenn  der  einführende  Staat  die  volle
Staatshoheit  besitzt,  wird  die  Übertretung  durch
einen  oder  mehrere  bei  ihm  beglaubigte  Vertreter
der  angrenzenden  hohen  vertragschließenden  Parteien
  festgestellt.  Nachdem  sie  gegebenenfalls  die
Vertreter  der  anderen  angrenzenden  Staaten  benachrichtigt
  haben,  schreiten  alle  gemeinschaftlich
zur  Prüsung  des  Tatbestands  und  erbitten,  wenn
nötig,  von  dem  einführenden  Staate  Aufklärungen.
Wenn  die  Schwere  des  Falles  es  verlangt  und
die  Erklärungen  des  einführenden  Staats  für
ungenügend  befunden  werden,  so  benachrichtigen
sie  gemeinschaftlich  diesen  Staat,  daß  jede  Einfuhrermächtigung
  zu  seinen  Gunsten  aufgehoben  und
neuen  Anträgen  nicht  stattgegeben  wird,  bis  er
genügende  neue  Garantien  gegeben  hat.

Die  Art  und  die  Bedingungen  der  in  diesem
Artikel  vorgesehenen  Garantien  sollen  den  Gegenstand
  einer  vorherigen  Abmachung  zwischen  den
Vertretern  der  angrenzenden  hohen  vertragschließenden
  Parteien  bilden.  Diese  Vertreter
setzen  sich  gegenseitig  von  Fall  zu  Fall  von  den
durch  die  zuständigen  Behörden  erteilten  Durchfuhrgenehmigungen
  in  Kenntnis.

Wenn  der  einführende  Staat  einem  durch
den  Völkerbund  eingerichteten  Mandate  unterworfen
  ist,  so  erfolgt  die  Feststellung  der  Übertretung
  durch  eine  der  hohen  vertragschließenden
Mächte  oder,  wenn  er  es  vorzieht,  durch  die
Macht,  der  das  Mandat  anvertraut  ist;  dieser
letzteren  kommt  es  zu,  die  Aufhebung  und  für
die  Zukunft  die  Verweigerung  jeder  Durchfuhrgenehmigung
  auszusprechen  oder  gegebenenfalls
zu  beantragen.
        <pb n="55" />
        GV  55  20

En  cas  d'’infraction  düment  constatée,  aucun
nouveau  permis  ne  sera  accordé  à  I’Etat  contrevenant
  sans  le  consentement  préalable  du
Conseil  de  la  Société  des  Nations.

Dans  tous  les  cas,  si  les  menées  ou  la
situation  troublée  de.  ’Etat  importateur  menaçaient
  la  tranquillité  publique  de  DPun  des  Etats
limitrophes  signataires  de  la  présente  Convention,
  I’importation  en  transit  des  armes,
des  munitions,  du  matériel  et  des  matières
destinés  à  I’armement,  sera  refusée  à  I'Etat
importateur  par  tous  les  Etats  limitrophes
jusqu'aà  ce  due  la  tranquillité  soit  rétablie.

Chapitre  IV
Surveillance  en  mer.

Art.  11.  Sous  réserve  des  dispositions
contraires  contenues  dans  les  accords  spéciaux
  actucllement  en  vigueur  ou  dans  ceux
dui  pourront  éetre  ultérieurement  conclus  et
dui  devront,  en  tous  Cas,  satisfaire  aux  prescriptions
  de  la  présente  Convention,  l’Etat
souverain  ou  la  Puissance  chargée  d'un
mandat  de  la  Soeciété  des  Nations,  exerceront
la  surveillance  et  la  police  des  eaufx  territoriales
  dans  les  zones  de  prohibition  spécifiées
à  Farticie  6.

Art.  12.  Dans  les  zones  de  prohibition,  y
compris  la  zone  de  surveillance  en  haute  mer,
telles  dufelles  sont  spécifiées  à  Harticle  6,  toutes
.Pérations  d'’embardquement,  de  débarquement
et  de  transbordement  d'’armes  ou  de  munitions
sont  interdites  aux  navires  indigenes  d'un
tonnage  inférieur  à  500  tonneaux.

A  cet  é6gard,  sera  considéré  commec  indigôöne
  tout  navire  appartenant  à  un  indigene,
Oou  armé  ou  commandé  par  un  indigèene  ou
dont  plus  de  la  moitié  de  l'équipage  sera  combosée
  d’indigènes  originaires  des  pays  riverains
  de  I’océan  Indien,  de  la  mer  Rouge,  du
golle  Persique  et  du  golfe  d'’Oman.-Cette

  disposition  n'est  applicable  ni  aux
allöges  ou  chalands,  ni  aux  navires  qui,  sans
s#éloigner  de  la  côte  de  plus  de  eind  milles,
se  livrent  exclusivement  au  cabotage  entre  les
différents  ports  du  meme  Etat,  Colonie,  Protectorat
  ou  pays  soumis  à  mandat,  ou  sc  trouvent
  des  entrepöts.

Toutes  cargaisons  d'’armes  ou  de  munitions,
chargées  sur  les  embarcations  ou  navires  visés
au  paragraphe  précédent,  devront  étre  l’objet
d’une  autorisation  spéciale  de  Dautorité  territoriale,
  Iles  armes  ou  munitions  transportées
étant  soumises  ausx  dispositions  de  la  présente
Convention.

Im  Falle  einer  ordnungsgemäß  festgestellten
Übertretung  wird  dem  übertretenden  Staate  keine
neue  Genehmigung  ohne  die  vorherige  Einwilligung
  des  VBölkerbundrates  erteilt.

In  allen  Fällen,  wenn  das  Verhalten  oder
der  unruhige  Zustand  des  einführenden  Staates
die  öffentliche  Ruhe  eines  der  angrenzenden
Staaten,  von  dem  dieser  Vertrag  mitunterzeichnet
ist,  gefährden  sollte,  so  wird  dem  einführenden
Staate  die  Einfuhr  von  Waffen,  Munition,  von
Material  und  von  Stoffen  zur  Bewaffnung  im
Wege  der  Durchfuhr  von  allen  angrenzenden
Staaten  verweigert,  bis  die  Ruhe  wiederhergestellt
  ist.

Kapitel  IV.
Überwachung  auf  dem  Meere.

Art.  11.  Vorbehaltlich  gegenteiliger  Bestimmungen
  in  den  angenblicklich  in  Kraft  befindlichen
besonderen  Vereinbarungen  oder  in  solchen,  die
später  geschlossen  werden  und  die  auf  jeden  Fall
den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Vertrags  entsprechen
  müssen,  wird  der  selbständige  Staat  oder
die  Macht,  welche  ein  Mandat  des  Völkerbundes
besitzt,  die  Uberwachung  und  die  Polizei  in  den
Territorialgewässern  der  in  Artikel  6  bezeichneten
Verbotszonen  ausüben.

Art.  12.  In  den  Verbotszonen,  einschließlich
der  auf  hohem  Mcere  zu  beaufsichtigenden  Zone,
wie  sie  im  Artikel  6  bezeichnet  sind,  ist  jedes
Aus-,  Ein=  und  Umschiffen  von  Waffen  und  Munition
  den  einheimischen  Schiffen  von  weniger
als  500  Tonnen  untersagt.

Als  einheimisches  Schiff  wird  in  dieser  Hinsicht
  jedes  Schiff  betrachtet,  welches  einem  Eingeborenen
  gehört  oder  von  einem  Eingeborenen
ausgerüstet  oder  befehligt  ist,  oder  welches  zu
mehr  als  der  Hälfte  von  Eingeborenen  der  Uferländer
  des  Indischen  Ozeans,  des  Roten  Meeres,
des  Persischen  Golfes  oder  des  Oman-Golfes  bemannt
  ist.

Diese  Vorschrift  ist  nicht  anwendbar  auf
Lichterschiffe,  Kähne  und  auf  Schiffe,  die,  ohne
sich  von  der  Küste  um  mehr  als  5  Meilen  zu
entfernen,  sich  ausschließlich  auf  Küstenschiffahrt
zwischen  den  verschiedenen  Häfen  desselben
Staates,  derselben  Kolonie,  desselben  Protektorates
oder  desselben  Mandatslandes,  in  dem  sich
Niederlagen  befinden,  beschränken.

Alle  Ladungen  von  Waffen  und  Munition,
welche  auf  den  im  vorhergehenden  Absatze  bezeichneten
  Schiffen  oder  Fahrzeugen  untergebracht
sind,  bedürfen  einer  besonderen  Genehmigung  der
territorialen  Behörde,  soweit  die  beförderten
Waffen  und  Munition  den  Bestimmungen  der
vorliegenden  Konvention  unterworfen  sind.
        <pb n="56" />
        W  56  20

Cette  autorisation  devra  contenir  toutes  les
indications  nécessaires  pour  établir  la  qualité
et  la  duantité  des  articles  de  la  cargaison,  le
navire  sur  lequel  celle-ci  doit  étre  chargée,
le  nom  du  destinataire,  le  port  d’embarquement
  et  celui  de  destination.  II  devra,  en
outre,  etre  spécifié  que  D’autorisation  a  é6é6  délivrée
  conformément  aux  preseriptions  de  la
Présente  Convention.

Les  prescriptions  qui  précèdent  ne  sont  pas
applicables:

1  Aux  transports  d'’armes  ou  de  munitions
effectuks  pour  le  compte  des  Gouvernements,
à  la  condition  du’ils  soient  convoyés  par  un
fonctionnaire  düment  qualifié;

2  Aux  armes  ou  munitions  en  la  possession
  de  personnes  munies  d'’un  permis  de  port
d’'armes,  lorsque  ces  armes  sont  destinées  à
I’usage  personnel  de  leur  détenteur  et  sont
indiquses  d’une  manière  précise  sur  leur  permis
de  port  d’'armes.

Art.  13.  Pour  prévenir  tout  transport  irrégulier
  d’armes  ou  de  munitions  dans  la  zone
de  surveillance  maritime  spéeifiée  à  T’artiele  6,  3°,
les  navires  indigèenes  d'un  tonnage  inférieur
à  500  tonneaux  qui  ne  se  livrent  pas  exclusivement
  au  cabotage  entre  les  différents  ports  du
meme  Etat,  Colonie,  Protectorat  ou  pays  soumis
à  mandat  sans  s’'éloigner  de  plus  de  eind  milles
de  la  cöte  et  qui  sont  en  provenance  ou  à
destination  d'un  point  quelconque  compris  dans
cette  zone,  devront  étre  munis  d’'un  manifeste
de  cargaison  ou  d'un  document  similaire,  spécifiant
  la  quantité  et  la  qualité  des  marchandises
  qufils  transportent,  leur  provenance  et
leur  destination.  Cette  pièce  continuera  à  stre
couverte  par  le  secret,  dui  lui  est  assuré  par
la  législation  de  I’Etat  auquel  le  navire  ressortit,
et  ne  pourra  étre  examinée  lors  des  opérations
  de  vVérification  de  pavillon,  à  moins  que
Pintéressé  n’y  consente.

Les  prescriptions  concernant  I’établissement
de  ces  documents  ne  seront  pas  applicables
aux  bateaux  dui  ne  sont  pas  entièrement  pontés,
dui  n’'ont  pas  plus  de  dix  hommes  d'’équipage
et  qui  se  livrent  exclusivement  à  la  péche
dans  les  eaux  territoriales.

Art.  14.  Tautorisation  d’arborer  le  pavillon
  d'’'une  des  Hautes  Parties  Contractantes,
dans  la  zone  de  surveillance  maritime  spéeifice
  à  D’article  6,3%,  ne  sera  accordée  qu'’aux
bätiments  indigènes  qui  satisferont  &amp;amp;  la  fois
aux  trois  conditions  suivantes:

1  Les  propristaires  devront  ressortir  à  la
Puissance  dont  ils  demandent  à  porter  les
couleurs.

Diese  Genehmigung  muß  alle  nötigen  Angaben
  enthalten,  um  die  Art  und  Menge  der
verladenen  Artikel  festzustellen,  ferner  den  Namen
des  Schiffes,  auf  dem  die  Sendung  verladen
werden  muß,  den  Namen  des  Empfängers,  den
Abgangs=  und  den  Bestimmungshafen.  Es  muß
außerdem  noch  ausdrücklich  bemerkt  sein,  daß  die
Genehmigung  in  Gemähßheit  der  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Vertrags  ausgestellt  ist.

Die  vorstehenden  Vorschriften  sind  nicht  anwendbar:


1.  für  Transporte  von  Waffen  und  Munition
für  Rechnung  der  Regierungen  unter  der  Bedingung,
  daß  sie  von  einem  mit  genügenden
Ausweisen  versehenen  Beamten  begleitet  werden;

2.  für  Waffen  und  Munition  im  Besitz  von
Personen,  die  eine  Erlaubnis  zum  Tragen  von
Waffen  besitzen,  sofern  diese  Waffen  zum  persönlichen
  Gebrauch  ihres  Besitzers  bestimmt  und  auf
dem  Waffenschein  genau  bezeichnet  sind.

Art.  13.  Um  jeden  unerlaubten  Transport
von  Waffen  und  Munition  in  der  in  Artikel  6
Ziff.  3  bezeichneten  maritimen  Überwachungszone
zu  verhüten,  müssen  die  einheimischen  Schiffe  von
weniger  als  500  Tonnen,  die  sich  nicht  ausschließlich
  mit  Küstenfahrten  zwischen  den  verschiedenen
  Häfen  desselben  Staates,  derselben
Kolonie,  desselben  Protektorats  oder  desselben
Mandatslandes  befassen,  ohne  sich  von  der  Küste
um  mehr  als  5  Meilen  zu  entfernen,  und  die
von  irgendeinem  Punkte  dieser  Zone  stammen
oder  für  einen  solchen  bestimmt  sind,  ein  Manifest
  oder  ein  ähnliches  Dokument  mit  sich  führen,
das  die  Menge  und  Art  der  geladenen  Waren,
ihre  Herkunft  und  Bestimmung  angibt.  Dieses
Schriftstück  bleibt  im  Genusse  des  Amtsgeheimnisses,
  welches  ihm  durch  die  Gesetzgebung  des
Staates,  in  dem  das  Schiff  beheimatet  ist,  zugesichert
  ist,  und  darf  bei  der  Ausübung  der
Flaggenkontrolle  nicht  eingesehen  werden,  es  sei
denn,  daß  die  interessierte  Person  einwilligt.

Die  Vorschriften  für  die  Ausstellung  dieser
Dokumente  finden  auf  die  Schiffe,  die  nicht  ganz
mit  einem  Verdeck  versehen  sind,  die  nicht  mehr
als  10  Mann  Besatzung  haben  und  die  sich  ausschließlich
  mit  Fischerei  innerhalb  der  territorialen
Gewässer  beschäftigen,  keine  Anwendung.

Art.  14.  Die  Erlaubnis,  die  Flagge  einer
der  hohen  vertragschließenden  Parteien  innerhalb
der  in  Artikel  6  Ziff.  3  bezeichneten  maritimen
lberwachungszone  zu  führen,  wird  nur  den  einheimischen
  Schiffen  erteilt,  die  folgende  drei  Bedingungen
  erfüllen:

1.  Die  Schiffseigentümer  müssen  die  Staatsangehörigkeit
  der  Macht  besitzen,  deren  Farben
sie  tragen  wollen.
        <pb n="57" />
        8

2  IIS  seront  tenus  d’'éetablir  qurils  posseèdent
  des  biens-fonds  dans  la  eirconscription
de  ’autorité  à  qdui  est  adressée  leur  demande,
ou  de  fournir  une  caution  solvable  pour  la
garantie  des  amendes  du’'ils  pourraient  encourir.

3%  Lesdits  propriétaires,  ainsi  qdue  le  capitaine
  du  bätiment,  devront  fournir  la  preuve
qu’ils  jouissent  d’une  bonne  réputation  et,
notamment,  n'avoir  jamais  &amp;amp;4é  l'objet  d’une
condamnation  pour  transport  irrégulier  des
articles  visés  dans  la  présente  Convention.

L'autorisation  devra  eétre  renouvelée  chaque
année.  Elle  renfermera  les  indications  nécessaires
  pour  établir  P’identité  du  navire,  nom,
tonnage,  gréement,  dimensions  principales,
numéro  Gd'inscription,  lettres  signalétiqucs.
Elle  portera  la  date  à  laquelle  elle  aura  été
délivrée  et  la  qdualité  du  fonctionnaire  qui
’aura  délivrée.

Le  nom  du  bätiment  indigène  et  l’indication
  de  son  tonnage  devront  étre  gravés  et
peints  en  caractères  latins  à  la  poupe;  les
lettres  initiales  du  port  d’attache  ainsi  qdue  le
numéro  d'enregistrement  dans  la  série  des
numéros  de  ce  port  seront  imprimés  en  noir
sur  les  voiles.

Art.  15.  Les  bateaux  indigèenes  auxquels,
aux  termes  du  dernier  alinéa  de  l’article  13,
les  prescriptions  relatives  au  manifeste  de  car-Gaison
  ne  sont  pas  applicables,  recerront,  de
autorité  territoriale  ou  de  Dautorité  consulaire,
  suivant  les  cas,  une  licence  Spéciale,
renouvelable  chaquc  annde  et  révocable  dans
les  conditions  prévucs  à  ’article  19.

La  licence  spéciale  indiquera  le  nom  du
bateau,  ses  caractéristiques,  sa  nationalitS#  son
Port  d’attache,  Ie  nom  du  capitaine,  celui  du
Propriétaire  et  les  parages  dans  lesquels  le
bateau  doit  naviguer.

Art.  16.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
conviennent  d'appliquer  les  regles  suivantes
dans  la  zone  de  surveillance  maritime  spéeiliée
  à  Tarticle  6,  30:

1°  Lorsqu’un  bätiment  de  guerre  appartenant
  à  l’'une  des  Hautes  Parties  Contractantes
rencontre,  en  dehors  des  eaufx  territoriales,
un  navire  indigèene  de  moins  de  500  tonneaux
arborant  le  pavillon  d'une  des  Hautes  Parties
Contractantes,  le  commandant  du  bätiment  de
guerre,  s'il  a  des  raisons  fondées  de  croire  due
le  navire  indigène  arbore  ce  pavillon  sans  en
avoir  le  droit,  afin  de  transporter  irrégulière.
ment  des  armes  ou  des  munitions,  pourra
Procéder  à  la  vVérification  de  la  nationalité
dudit  navire  par  I’examen  du  titre  autorisant

57  20

2.  Sie  müssen  beweisen,  daß  sie  Grundstücke
im  Bereich  der  Behörde,  an  die  ihr  Gesuch  gerichtet
  ist,  besitzen,  oder  eine  Sicherheit  für  die
Geldstrafen  stellen,  die  sie  sich  zuziehen  können.

3.  Die  genannten  Schiffseigentümer  sowie
der  Führer  des  Schiffes  müssen  den  Beweis  erbringen,
  daß  sie  sich  eines  guten  Rufes  erfreuen
und  besonders,  daß  sie  niemals  wegen  Schleichhandels
  mit  den  in  diesem  Vertrage  behandelten
Artikeln  verurteilt  worden  sind.

Die  Erlaubnis  muß  jedes  Jahr  erneuert
werden.  Sie  muß  die  nötigen  Angaben  enthalten,
  um  die  Identität  des  Schiffes  festzustellen,
nämlich  Namen,  Tonnengehalt,  Betakelung,  hauptsächliche
  Maße,  eingetragene  Nummer  und  Signalzeichen.
  Sie  muß  das  Datum  des  Tages,  an
dem  sie  ausgestellt  ist,  tragen  und  den  Dienstgrad
des  Beamten,  der  sie  ausgestellt  hat,  angeben.

Der  Name  des  einheimischen  Schiffes  und
sein  Tonnengehalt  müssen  in  lateinischen  Buchstaben
  auf  dem  Hinterteil  des  Schiffes  eingekerbt
und  gemalt  sein;  die  Initialen  des  Heimathafens
und  die  Nummer,  unter  der  das  Schiff  in  der
Serie  der  Schiffsnummern  dieses  Hafens  eingetragen
  ist,  müssen  in  schwarzen  Buchstaben  auf
den  Segeln  aufgedruckt  sein.

Art.  15.  Die  einheimischen  Schiffe,  auf  die
nach  dem  letzten  Absatz  des  Artikel  13  die  Vorschriften
  bezüglich  der  Manifeste  keine  Anwendung
finden,  erhalten  von  der  Landesregierung  oder,
je  nach  Lage  der  Sache,  von  dem  zuständigen
Konsulat  einen  besonderen  Erlaubnisschein,  der
jedes  Jahr  erneuert  werden  muß  und  der  unter
den  in  Artikel  19  vorgesehenen  Umständen  widerruflich
  ist.

Dieser  Erlaubnisschein  muß  den  Namen  des
Schiffes,  seine  Merkmale,  seine  Nationalität,  seinen
Heimathafen,  den  Namen  des  Kapitäns,  denjenigen
des  Schiffseigentümers  und  die  Strecken,  welche
das  Schiff  befährt,  angeben.

Art.  16.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  kommen  dahin  überein,  folgende  Regeln  in
der  in  Artikel  6  Ziff.  3  bezeichneten  maritimen
Uberwachungszone  in  Anwendung  zu  bringen:

1.  Wenn  ein  einem  der  hohen  vertragschließenden
  Parteien  angehörendes  riegsschiff
außerhalb  der  territorialen  Gewässer  ein  einheimisches
  Schiff  von  weniger  als  500  Tonnen
trifft,  das  die  Flagge  eines  der  hohen  vertragschließenden
  Mächte  führt,  so  kann  der  Kommandant
  des  Kriegsschiffes  die  Untersuchung  der  Nationalität
  des  Schiffes  durch  Nachprlfung  des
Erlaubnisscheines  zum  Führen  der  Flagge,  unter
Ausschluß  jedes  anderen  Dokumentes,  vornehmen,
sofern  er  berechtigten  Grund  zu  der  Annahme
hat,  daß  das  einheimische  Schiff  seine  Flagge  zu
        <pb n="58" />
        66  58  0

le  port  de  pavillon,  à  l’exclusion  de  tout  autre
document.

2°  4A  cet  effet,  un  canot,  commandé  par
un  officier  en  uniforme,  pourra  etre  envoy
à  bord  du  navire  suspect,  après  quf’on  Paura
hélé  pour  lui  donner  avis  de  cette  intention.
Tofficier  envoyé  à  bord  du  navire  arrété  devra
Procéder  avec  tous  les  égards  et  tous  les
ménagements  possibles;  avant  de  quitter  le
navire  arrété,  il  dressera  un  proees-verbal
suivant  la  forme  et  dans  la  langue  en  usage
dans  le  pays  auquel  il  appartient.  Ce  procèsverbal,
  qui  constatera  les  faits,  sera  daté  et
signé  par  Tofficier.

Au  cas  ou  il  n'y  aurait  pas,  à  bord  du
bätiment  de  guerre,  d’'autre  officier  due  le  commandant
  les  opérations  ci-dessus  prévues  pourront
  étre  accomplies  par  le  sous-officier  le
Plus  élevé  en  grade.

Le  capitaine  ou  patron  du  navire  arrété,
ainsi  que  les  témoins,  seront  invités  à  signer
le  prochs-verbal;  üs  auront  le  droit  d'y  faire
sajouter  toutes  explications  duTils  croiront  utiles.

3°  Si  l’'acte  d'autorisation  d’arborer  le
Pavillon  ne  peut  étre  produit  ou  si  ce  document
  n'est  pas  en  bonne  et  due  forme,  le
navire  sera  conduit  dans  le  port  de  la  zone
le  plus  rapproché  ou  se  trouve  une  autorité
compétente  de  la  Puissance  dont  le  pavillon
été  arboré,  et  déféré  à  cette  autorité.

Si  Pautorité  compétente  la  plus  proche  re-Présentant
  la  Puissance,  dont  le  navire  arbore
le  pavillon,  se  trouve  dans  un  port  situé  à
une  si  longue  distance  du  lieu  de  la  saisie
due  le  bätiment  de  guerre  scit  obligé  de  sortir
de  son  secteur  de  stationnement  ou  de  patrouille
  pour  escorter  jusqu’dà  ce  port  le  navire
saisi,  la  règle  ci-dessus  Enonc6e  pourra  ne  pas
Stre  suivie.  Dans  ce  cas,  le  navire  pourra
être  conduit  au  port  le  plus  proche  ou  se
trouve  une  autorité  compétente  représentant
D’une  des  Hautes  Parties  Contractantes,  autre
due  celle  à  laquelle  ressortit  le  baätiment  de
guerre.  Des  mesures  seront  immédiatement
Prises  pour  aviser  de  la  saisie  l’autorité  compétente
  représentant  la  Puissance  intéressée.

Aucune  procédure  ne  sera  engagee  contre
le  navire  ou  son  éCquipage  avant  l’arrivée  du
représentant  de  la  Puissance  dont  le  navire
arborait  le  pavillon,  ou  sans  instructions  de
ce  reprẽésentant.

40  II  pourra  étre  procédé  comme  il  est
dit  au  paragraphe  30  si,  la  vérification  de  pa-Villon
  opérée,  et  malgré  la  production  du  maniunrecht

  führt,  um  auf  dem  Schleichwege  Waffen
und  Munition  zu  befördern.

2.  Zu  diesem  Zwecke  kann  ein  von  einem
Offizier  in  Uniform  befehligtes  Boot  an  Bord
des  verdächtigen  Schiffes  gesandt  werden,  nachdem
es  vorher  angerufen  und  von  dieser  Absicht  verständigt
  worden  ist.  Der  an  Bord  des  angehaltenen
  Schiffes  gesandte  Offizier  muß  mit  jeder
möglichen  Rücksicht  und  Schonung  vorgehen;
bevor  er  das  angehaltene  Schiff  verläßt,  hat  er
ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  in  der  Form
und  Sprache  abgefaßt  sein  muß,  die  in  dem
Lande,  dem  das  Schiff  angehört,  üblich  ist.
Dieses  Protokoll,  welches  den  Tatbestand  festzustellen
  hat,  muß  von  dem  Offizier  datiert  und
gezeichnet  werden.

Im  Falle  sich  an  Bord  des  Kriegsschiffes
kein  anderer  Offizier  als  der  Kommandant  befindet,
  kann  die  vorbezeichnete  Untersuchung  von
dem  im  Grade  höchststehenden  Unteroffizier  vorgenommen
  werden.

Der  Kapitän  oder  Eigentümer  des  angehaltenen
  Schiffes  sowie  die  Zeugen  sind  aufzufordern,
  das  Protokoll  mitzuunterzeichnen;  sie
haben  das  Recht,  alle  Erklärungen,  die  sie  für
angebracht  halten,  hinzufügen  zu  lassen.

3.  Wenn  der  Erlaubnisschein,  die  Flagge  zu
tragen,  nicht  vorgezeigt  werden  kann  oder  wenn
er  sich  nicht  in  vorschriftsmäßiger  Form  befindet,
so  wird  das  Schiff  nach  dem  nächsten  Hafen  der
Zone  gebracht,  in  dem  sich  eine  zuständige  Behörde
  der  Macht  befindet,  deren  Flagge  aufgezogen
  worden  ist,  und  dieser  Behörde  überwiesen.

enn  die  nächste  zuständige  Behörde  der
Macht,  deren  Flagge  das  Schiff  führt,  sich  in
einem  Hafen  befindet,  der  von  dem  Ort  der  Beschlagnahme
  so  entfernt  ist,  daß  das  Kriegsschiff
genötigt  wäre,  sein  Stations=  oder  Patrouillengebiet
  zu  verlassen,  um  das  aufgegriffene  Schiff
zu  diesem  Hafen  zu  begleiten,  so  braucht  die  vorstehende
  Vorschrift  nicht  befolgt  zu  werden.  In
diesem  Fall  kann  das  Schiff  in  den  nächsten
Hafen,  in  dem  sich  eine  zuständige  Behörde  einer
anderen  der  hohen  vertragschließenden  Parteien
als  derjenigen,  der  das  Kriegsschiff  angehört,  befindet,
  geführt  werden.  Es  müssen  sofort  Maßnahmen
  getroffen  werden,  um  die  zuständige  Behörde
  der  interessierten  Regierung  von  der  Beschlagnahme
  in  Kenntnis  zu  setzen.

Vor  Ankunft  des  Vertreters  der  Macht,  deren
Flagge  das  Schiff  führte,  oder  ohne  Weisung
dieses  Vertreters  sollen  keine  Schritte  gegen  das
Schiff  oder  seine  Mannschaft  unternommen  werden.

4.  Es  kann  gemäß  Ziff.  3  vorgegangen
werden,  wenn  nach  erfolgter  Prüfung  der  Flagge
und  trotz  des  Vorhandenseins  des  Manifestes  das
        <pb n="59" />
        G  59  2c0

feste,  !e  crommandant  du  batiment  de  guerre
persiste  à  considérer  le  navire  indigèene  comme
suspect  de  transport  irrégulier  d'’armes  ou  de
munitions.

Les  Hautes  Parties  Contractantes  intéressées
désigneront  dans  la  zone  et  feront  connajtre
au  Bureau  Central  ainsi  du’aux  autres  Puissances
  contractantes  les  autorités  territoriales
ou  consulaires,  ou  les  délégués  spéciaux,  qui
seront  compétents  dans  les  cas  ci-dessus  visés.

Le  navire  soupconné  peut  6galement  étre
remis  à  un  bätiment  de  guerre  de  la  nation
dont  il  a  arboré  les  couleurs,  si  ce  dernier
consent  à  en  prendre  charge.

Art.  17.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
s'engagent  à  communiquer  au  Bureau  Central
le  modeèle-type  des  documents  visés  aux  artickes
  12,  13,  14  et  15,  ainsi  du'une  liste  détaillée
  des  autorisations  accordées  suivant  les
Prescriptions  du  présent  chapitre,  au  fur  et  à
mesure  de  leur  délivrance.

Art.  18.  L'autorité  devant  laquelle  le  navire
  soupconné  aura  été  conduit  proeédera  à
une  enquste  complete  selon  ses  lois  et  reglements
  nationaux,  un  officier  du  bätiment
capteur  entendu.

S'il  résulte  de  cette  enquste  qdue  le  pavillon
  a  é666  illégalement  arboré,  le  navire  arrété
restera  à  la  disposition  du  capteur  et  les
responsables  seront  déeférés  aux  tribunaux  de
ce  dernier.

S'il  est  Ctabli  due  li  navire  arrétfé  portait
régulièrement  son  pavillon,  mais-  qu’il  se  livrait
à  un  transport  irrégulier  d'armes  ou  de  munitions,
  les  responsables  seront  déférés  aux
tribunaux  de  Etat  dont  le  navire  portait  le
Pavillon.  Le  navire  lui-méme  demeurera  avec
sa  cargaison  à  la  garde  de  l’autorité  qui  dirige
l'enquẽte.

Art.  19.  Tout  transport  ou  toute  tentative
de  transport  irrégulier,  qui  seront  légalement
constatẽs  à  la  charge  du  capitaine  ou  du  pro-Pristaire
  d'un  navire  autorisé  à  porter  le  pavillon
  d'une  des  Puissances  signataires  ou
ayant  obtenu  la  licenec  prévuc  à  Tarticle  15,
entraineront  le  retrait  immédiat  de  cette  autorisation
  ou  de  cette  licence.

Les  Hautes  Parties  Contractantes  prendront
les  mesures  nCccssaires  pour  que  leurs  autorités
territoriales  ou  leurs  consuls  envoient  au
Burcau  Central  des  copies  certifices  de  toute
autorisation  d'arborer  leur  pavillon  des  qu'elle
aura  6016  accordérc,  ainsi  qdue  D’avis  du  retrait,
dont  ces  autorisations  auraient  été  l'objet.

einheimische  Schiff  von  dem  Kommandanten  des
Kriegsschiffes  weiter  als  des  irregulären  Transportes
  von  Waffen  und  Munition  verdächtig  betrachtet
  wird.

Die  interessierten  hohen  vertragschließenden
Parteien  werden  in  der  Zone  die  territorialen
oder  konsularischen  Behörden  oder  die  Spezialbevollmächtigten,
  die  in  den  oben  behandelten
Fällen  zuständig  sind,  bestimmen  und  dem  Zentralbureau
  sowie  den  anderen  vertragschließenden
Mächten  anzeigen.

Das  verdächtige  Schiff  kann  auch  einen.
Kriegsschiff  der  Nation,  deren  Flagge  es  gezogen
hat,  übergeben  werden,  wenn  dieses  sich  mit  der
Angelegenheit  befassen  will.

Art.  17.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  verpflichten  sich,  dem  Zentralbureau  ein
Muster  der  in  Artikel  12,  13,  14  und  15  bezeichneten
  Dokumente  sowie  eine  genaue  Liste
der  nach  den  Vorschriften  des  vorliegenden  Kapitels
  erteilten  Genehmigungen  nach  jeweiliger
Erteilung  zu  übermitteln.

Art.  18.  Die  Behörde,  der  das  verdächtige
Schiff  zugeführt  wird,  nimmt  eine  umfassende
Untersuchung  des  Falles  nach  den  nationalen
Gesetzen  und  Bestimmungen  vor.  Ein  Offizier
des  Kriegsschiffes,  welches  das  einheimische  Schiff
angehalten  hat,  muß  gehört  werden.

Wenn  die  Untersuchung  ergibt,  daß  die  Flagge
unrechtmäßig  gezogen  worden  ist,  so  bleibt  das
beschlagnahmte  Schiff  zur  Verfügung  des  Beschlagnehmers,
  und  die  verantwortlichen  Schuldigen
werden  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Staates  übergeben.

Wenn  festgestellt  wird,  daß  das  beschlagnahmte
Schiff  seine  Flagge  rechtmäßig  trug,  daß  es  sich
aber  mit  dem  Transport  von  Waffen  oder  Munition
  auf  dem  Schleichwege  beschäftigte,  so  werden
die  Schuldigen  den  Gerichten  des  Staates  übergeben,
  dessen  Flagge  das  Schiff  trug.  Das  Schiff
selbst  bleibt  mit  seiner  Ladung  unter  der  Bewachung
  der  Behörde,  welche  die  Untersuchung  leitet.

Art.  19.  Jeder  unrechtmäßige  Transport  oder
jeder  Versuch  eines  solchen,  welcher  dem  Kapitän
oder  dem  Eigentümer  eines  Schiffes,  welches  die
Erlaubnis  einer  der  unterzeichneten  Mächte  zur
Führung  seiner  Flagge  oder  einen  Erlaubnisschein
gemäß  Artikel  15  besitzt,  gesetzmäßig  nachgewiesen
werden  kann,  zieht  den  sofortigen  Widerruf  der
Erlaubnis  oder  die  Rückgabe  des  Erlaubnisscheines
  nach  sich.

Die  hohen  vertragschließenden  Parteien  werden
die  nötigen  Anordnungen  treffen,  damit  ihre  territorialen
  Behörden  oder  ihre  Konsuln  dem  Zentralbureau
  sofort  nach  Ausgabe  beglaubigte  Abschriften
jeder  Erlaubnis,  ihre  Flagge  zu  führen,  sowie
die  Benachrichtigung  von  jeder  Entziehung  solcher
Genehmigungen  zusenden.  Sie  verpflichten  sich
        <pb n="60" />
        G  60  20

Elles  s'engagent  également  à  communiquer
audit  Bureau  des  copies  des  licences  prévues
à  Particle  15.

Art.  20.  Le  commandant  d'un  baätiment
de  guerre  qui  aurait  arrsté  un  navire  battant
Pavillon  stranger  doit,  dans  tous  les  cas,  faire
un  rapport  à  son  Gouvernement  en  indiquant
les  motifs  qui  Dont  fait  agir.

Un  extrait  de  ce  rapport,  ainsi  du'une  copie
du  prochès-verbal  dressé  par  I'officier  ou  le
sous-officier  envoys  à  bord  du  navire  arrté,
Seront,  le  plus  töt  possible,  expédiés  au  Bureau
Central  en  meme  temps  qu’au  Gouvernement
dont  le  navire  arraisonné  arborait  le  pavillon.

Art.  21.  Si  I’autorité  chargée  de  U’enqu6ète
conclut  à  P’irrégularits  de  D’arrst  et  du  déroutement
  ou  des  mesures  imposées  au  navire
arräté,  elle  fixera  le  chiffre  des  indemnités
dues.
auxquelles  il  ressortit,  contestent  les  conclusions
de  l’enquste  ou  le  montant  de  Pindemnitc
fixée,  cette  contestation  sera  soumise  à  un
Tribunal  arbitral,  composé  d’un  arbitre  désigné
  par  le  Gouvernement  dont  le  navire
portait  le  pavillon,  d’'’un  arbitre  désigné  par
le  Gouvernement  auquel  ressortit  D’officier
capteur  et  d'un  surarbitre  choisi  par  les  deux
arbitres  ainsi  désignées.  Les  deux  arbitres
seront  choisis,  autant  due  possible,  parmi  les
fonctionnaires  diplomatiques,  consulaires  ou
judiciaires  des  Hautes  Parties  Contractantes.
Ces  désignations  devront  étre  faites  dans  le
blus  court  délai  possible  et  ne  devront  jamais
porter  sur  des  indigènes  retribuss  par  les  Hautes
Parties  Contractantes.  Toute  indemnité  accordée
sera  versée  à  Pintéressé  dans  le  délai  maximum
  de  six  mois  à  dater  de  la  decision.

La  décision  sera  transmise  au  Bureau
Central  et  au  Seerétaire  général  de  la  Socicté
des  Nations.

Chapitre  Vv.
Dispositions  générales.

Art.  22.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
eexerçant  leur  autorité  sur  les  territoires  situés
dans  les  zones  de  prohibition  spécifices  à  l’article
  6,  s'engagent  à  prendre,  chacune  en  ce
dui  la  concerne,  les  mesures  propres  à  assurer
T’application  de  la  présente  Convention  et,
notamment,  la  poursuite  et  la  répression  des
contraventions  aux  prescriptions  qui  y  sont
contenues.

Elles  feront  connaftre  ces  mesures  au  Bureau
Central  et  au  Secrétaire  général  de  la  Société
des  Nations,  auxquels  elles  indiqueront  les

Si  Pofficier  capteur  ou  les  autorités.

auch,  dem  genannten  Bureau  Abschriften  der  in
Artikel  15  vorgesehenen  Erlaubnisscheine  zu  übermitteln.


Art.  20.  Der  Kommandant  eines  Kriegsschiffes,
  welcher  ein  Schiff  mit  fremder  Flagge
angehalten  hat,  muß  seiner  Regierung  in  jedem
Falle  einen  Bericht  hierüber  senden,  in  dem  er
die  Gründe  für  sein  Vorgehen  angibt.

Ein  Auszug  dieses  Berichtes  sowie  eine  Abschrift
  des  von  dem  Offizier  oder  Unteroffizier,
der  an  Bord  des  verdächtigen  Schiffes  geschickt
worden  ist,  aufgenommenen  Protokolles  muß  so
schnell  wie  möglich  dem  Zentralbureau  und
gleichzeitig  der  Regierung  übermittelt  werden,
deren  Flagge  zu  Unrecht  gezogen  worden  ist.

Art.  21.  Wenn  die  mit  der  Untersuchung  befaßte
  Behörde  feststellt,  daß  das  Anhalten,  das
Außer-Kurs-Führen  oder  andere  dem  angehaltenen
Schiffe  widerfahrene  Maßnahmen  zu  Unrecht  getroffen
  worden  sind,  so  setzt  sie  eine  Entschädigungssumme
  fest.  Wenn  der  anhaltende  Offizier  oder
seine  Regierung  die  Ergebnisse  der  Untersuchung
oder  den  Betrag  der  Entschädigung  bestreiten,  so
wird  die  Festsetzung  einem  Schiedsgericht  vorgelegt,
  das  sich  aus  einem  von  der  Regierung,
deren  Flagge  das  Schiff  führte,  ernannten  Schiedsrichter,
  einem  Schiedsrichter  der  Regierung,  der
der  anhaltende  Offizier  angehört,  und  einem
Obmann,  welchen  die  beiden,  wie  vorstehend  erwähnt,
  ernannten  Sachverständigen  wählen,  zusammensetzen
  soll.  Die  beiden  Schiedsrichter  sollen,
soweit  möglich,  aus  der  Mitte  der  diplomatischen,
konsularischen  oder  juridischen  Beamten  der  hohen
vertragschließenden  Parteien  gewählt  werden.  Die
Ernennungen  müssen  so  rasch  als  möglich  erfolgen
und  dürfen  niemals  auf  Eingeborene  der  hohen
vertragschließenden  Staaten  fallen.  Jede  bewilligte
Entschädigung  muß  dem  Interessenten  in  längstens
sechs  Monaten,  von  dem  Tage  der  Entscheidung
an  gerechnet,  überwiesen  werden.

Die  Entscheidung  wird  dem  Zentralbureau
und  dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes  übermittelt.


Kapitel  V.
Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  22.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien,
  die  die  Macht  über  die  Gebiete  in  den  in
Art.  6  bezeichneten  Verbotszonen  ausüben,  verpflichten
  sich,  jede  für  sich,  die  geeigneten  Maßnahmen
  zur  Durchführung  dieses  Vertrags  und
zur  Verfolgung  und  Unterdrückung  von  üUbertretungen
  der  darin  erteilten  Vorschriften  zu  treffen.

Sie  haben  diese  Maßnahmen  dem  zentralbureau
  und  dem  Generalsekretär  des  Völkerbundes
zur  Kenntnis  zu  bringen,  welchen  sie  auch  die  in
        <pb n="61" />
        W  61

autorités  compétentes  visées  aux  articles  précédents.


Art.  23.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
feront  tous  leurs  efforts  pour  amener  les
autres  Etats,  membres  de  la  Société  des  Nations,
à  adhérer  à  la  présente  Convention.

Cette  adhésion  sera  signifiée,  par  la  voie
diplomatiqgue,  au  Gouvernement  de  la  République
  française  et  par  celui-ei  à  tous  les  Etats
signataires  du  adhérents.  Elle  portera  effet  à
dater  du  jour  de  la  signification  au  Gouvernement
  frangais.

Art.  24.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
conviennent  due,  s'il  venait  à  s'élever  entre
elles  un  différend  duelconque  touchant  Tapplication
  de  la  présente  Convention  et  ne  pouvant
etre  réglé  par  voie  de  négociation,  ce  différend
devra  étre  soumis  à  un  Tribunal  d’arbitrage,
conformément  aux  dispositions  du  Pacte  de  la
Société  des  Nations.

Art.  25.  Toutes  les  dispositions  des  Con-Ventions
  internationales  d'’ordre  général  antérieures,
  concernant  les  matières  faisant  ’objet
de  la  présente  Convention,  seront  considérées
comme  abrogées,  en  tant  qu’elles  lient  entre
elles  les  Puissances  dui  sont  Parties  à  la  présente
  Convention.

La  présente  Convention  sera  ratifice  le
plus  tôt  possible.

Chaque  Puissance  adressera  sa  ratification
au  Gouvernement  francçais,  par  les  soins  duquel
#l  en  sera  donné  avis  à  toutes  les  autres  Puissances
  signataires.

Les  ratifications  resteront  déposées  dans
les  archives  du  Gouvernement  français.

La  présente  Convention  entrera  en  vigueur,
pour  chaque  Puissance  signataire,  à  dater  du
dépôt  de  sa  ratification  et,  dbs  ce  moment,
cette  Puissance  sera  liée  vis-à-vis  des  autres
Puissances  ayant  déejà  procédé  au  dépôt  de
leurs  ratifications.

Des  la  mise  en  vigueur  de  la  présente
Convention,  le  Gouvernement  français  adressera
une  copie  certifiéce  de  celle-ci  aux  Puissances
dui,  en  vertu  des  Traités  de  paix,  se  sont
engagées  à  reconnaftre  et  agréer  ladite  Convention
  et  sont,  de  ce  chef,  assimilees  aux
Parties  contractantes,  et  dont  le  nom  sera
notific  aux  Etats  adhérents.

En  foi  de  qduoi,  les  Plénipotentiaires  susnommés
  ont  signé  la  présente  Convention.

Fait  à  Paris,  le  dix  septembre  mil  neuf
cent  dix-  neuf,  en  un  seul  exemplaire  qui
restera  déposé  dans  les  Archives  du  Gouverne-—



den  vorhergehenden  Artikeln  bezeichneten  amtlichen
Stellen  bekanntgeben  müssen.

Art.  23.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  werden  alle  Anstrengungen  machen,  um  die
anderen,  dem  Völkerbunde  angehörenden  Staaten
zum  Beitritt  zu  diesem  Vertrage  zu  bestimmen.

Dieser  Beitritt  muß  der  Regierung  der  französischen
  Republik  auf  diplomatischem  Wege  und
von  dieser  allen  Staaten,  die  den  Vertrag  unterzeichnet
  haben  oder  ihm  beitreten,  angezeigt
werden.  Er  tritt  mit  dem  Tage  der  Anzeige  an
die  französische  Regierung  in  Kraft.

Art.  24.  Die  hohen  vertragschließenden  Parteien
  kommen  überein,  daß,  wenn  sich  in  bezug
auf  die  Anwendung  dieses  Vertrags  eine  Meinungsverschiedenheit
  unter  ihnen  ergeben  sollte,
die  auf  dem  Wege  von  Verhandlungen  nicht  beseitigt
  werden  kann,  diese  Meinungsverschiedenheit
einem  Schiedsgericht  gemäß  den  Bestimmungen
der  Satzung  des  Völkerbundes  zur  Entscheidung
überwiesen  werden  soll.

Art.  25.  Alle  Vorschriften  früherer  allgemeiner
internationaler  Verträge,  die  die  Gegenstände  dieses
Vertrags  berühren,  sind  als  aufgehoben  zu  betrachten,
  soweit  sie  die  dem  gegenwärtigen  Vertrag
  beigetretenen  Mächte  untereinander  binden.

Der  vorliegende  Vertrag  wird  so  bald  wie
möglich  ratifiziert  werden.

Jede  Macht  sendet  ihre  Ratifzierung  der
französischen  Regierung,  die  ihrerseits  alle  andern
Staaten,  die  dem  Vertrage  beigetreten  sind,  davon
benachrichtigt.

Die  Ratifzierungen  bleiben  in  den  Archiven
der  französischen  Regierung  deponiert.

Der  gegenwärtige  Vertrag  tritt  für  jede  Macht
an  dem  Tage  in  Kraft,  an  dem  sie  ihre  Ratifizierung
  bei  der  französischen  Regierung  deponiert.
Von  diesem  Tage  ab  ist  diese  Macht  den  anderen
Mächten  gegenüber,  die  ihre  Ratifizierung  bereits
deponiert  haben,  gebunden.

Nach  dem  Inkrafttreten  des  vorstehenden  Vertrages
  sendet  die  französische  Regierung  eine  beglaubigte
  Abschrift  davon  an  die  Mächte,  welche
sich  auf  Grund  des  Friedensvertrages  verpflichtet
haben,  den  besagten  Vertrag  anzuerkennen  und
anzunehmen,  die  dadurch  den  vertragschließenden
Parteien  gleichgestellt  sfind  und  deren  Namen  den
beitretenden  Mächten  werden  bekanntgegeben
werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  oben  genannten
  Bevollmächtigten  den  vorstehenden  Vertrag
  unterzeichnet.

Geschehen  zu  Paris  am  zehnten  September
in  einer  einzigen
Ausfertigung,  die  in  den  Archiven  der  Regierung
        <pb n="62" />
        W  62  20

ment  de  la  République  française  et  dont  les
expéditions  authentiques  seront  remises  à
chacune  des  Puissances  signataires.

*  *
*

Protocole.

Au  moment  de  signer  la  Convention  en
date  de  ce  jour  sur  le  commerce  des  armes
et  des  munitions,  les  Plénipotentiaires  soussignés
  déclarent,  au  nom  de  leurs  Gouvernements
  respectifs,  qufils  considéreraient  comme
contraire  à  P’intention  des  Hautes  Parties  Contractantes
  et  à  I’esprit  de  cette  Convention
due,  en  attendant  l’entrée  en  vigueur  de  ladite
  Convention,  une  Partie  Contractante  prit
duelque  mesure  qui  serait  en  contradiction
avec  les  stipulations  de  cette  Convention.

Fait  en  un  seul  exemplaire  à  Saint-Germainen-Laye,
  le  dix  septembre  mil  neuf  cent
dix-neuf.

der  französischen  Republik  deponiert  bleibt  und

wovon  gleiche  Ausfertigungen  allen  unterzeichneten

Mächten  werden  zugestellt  werden.
Protokoll.

Im  Augenblick  der  Unterzeichnung  des  Vertrags
  von  diesem  Tage  über  den  Handel  mit
Waffen  und  Munition  erklären  die  unterzeichneten
Bevollmächtigten  im  Namen  ihrer  Regierungen,
daß  sie  es  als  im  Gegensatz  zu  den  Absichten  der
hohen  vertragschließenden  Parteien  und  zu  dem
Geiste  dieses  Vertrages  stehend  ansehen  würden,

wenn  eine  der  beteiligten  Mächte  vor  dem  Inkrafttreten

  des  Vertrags  irgendeine  Maßnahme
treffen  würde,  die  den  Bestimmungen  dieses  Vertrags
  zuwiderläuft.

Geschehen  in  einem  einzigen  Exemplar  in
Saint-Germain-en-Laye  am  zehnten  September
T  tx.  *  J.  *  4  J.

 

I  3  0½ê

 

Wichtige  KRdressen.

Kolonialzentralverwaltung  im  Reichsministerium
für  Wiederaufban:  Berlin  W8,  Wilhelmstr.  62.
Abwicklungsamt  des  Kommandos  der  Schutztruppen:
  Berlin,  Mauerstr.  45/46.
Spruchkommissionen  für  Kolonialdeutsche:
Berlin,  Mauerstr.  45/46;
Bremen,  Kohlhackerstr.  58;
Hamburg,  Welserhaus,  Schaarsteinwegsbrücke  21;
Stuttgart,  Falkertstr.  29  I.
Spruchkommission  für  Kiautschou:  Admiralität,
Berlin,  Königin-Augusta-Ufer  38—42
Reichsverband  der  Kolonialdeutschen  und  Kolonialinteressenten:

1.  Zuschriften  betreffend:
a)  Mitgliedschaft  und  Zahlungen:
NW,  Neue  Wilhelmstr.  2  III;
b)  Fürsorgeangelegenheiten  und  Schadensansprüche:
  Fürsorgeausschuß  des  R.-V.
d.  K.-D.,  Berlin  WZ8,  Wilhelmstr.  62,
Zimmer  173.
2.  Hahiungen:  auf  Konto  Nr.  76  936  des
d.  K.-D.  beim  Postscheckamt  Berlin

Berlin

#s  7.

Ostafrikaner-Verband:  Berlin,  Hedemannstr.  13/14.

Kolonialkriegerdank:  Berlin  W,  Potsdamer  Str.  98  a.

Frauenbund  der  Deutschen  Kolonialgesellschaft:
Berlin  W,  Am  Karlsbad  10.

Frauenverein  vom  Roten  Kreuz  für  Deutsche  über
See  (früher  Deutscher  Frauenverein  vom  Roten
Kreuz  für  die  Kolonien):  Berlin-Halensee,
Nestorstr.  14.

Bund  der  Auslandsdeutschen  E.  V.:  Berlin  W  10,
Rauchstr.  23.

 

Interessenvertretung  ehemaliger  Südwestafrikaner:
Berlin  W9,  Linkstr.  40  (Rechtsanwalt  Dr.  Raver).

Rückwandererhilfe:  Berlin  W  50,  Tauentzienstr.  6.

Deutsches  Ausland-Institut:  Stuttgart,  Neues
Schloß.

Evang.  Hauptverein  für  deutsche  Ansiedler  und
Auswanderer:  Witzenhausen  a.  W.  Zweigstelle
Berlin,  Alte  Jakobstr.  129,  4  Tr

Photozentrale  Wira,  koloniale  Photos  und  Lichtbilder:
  Berlin  NW,  Karlstr.  31

Volksbund  zum  Schutze  der  deutschen  Kriegsund
  Zivilgefangenen:  Berlin  SW  68,  Zimmerstraße
  72—74.

Vereinigung  ehemaliger  Ostafrikaner:  Geschäftsstelle
  und  Vorsitzender  .  Markgraf,  Berlin
W30,  Bamberger  Str.  2

Siedlungsgemeinschaft  Fenger  Ostafrikaner:
Geschäftsstelle  Cottbus,  Karlstr.  50.

Deutsche  Kolonialgesellschaft:  Geschäftsstelle  Berlin
W57,  Potsdamer  Str.  63,  Amt  Lützow  7533.

Kolonialheim  der  Deutschen  Kolonialgesellschaft:
acharlttenhurg,  Gocthestr.  7  II,  Amt  Steinplatz
  7456

Verband  deutscher  Kolonial-  und
RKuslandsärzte.

Ein  Verband  deutscher  Kolonial=  und  Auslandsärzte
  hat  sich  kürzlich  mit  dem  Sitz  in
Berlin  gebildet.  Seine  Ziele  sind  folgende:  Zusammenschluß
  aller  deutschen  Arzte  mit  Auslandsbestrebungen;
  Erleichterungen  für  die  Kolonialund
  Auslandsärzte  bei  ihrer  Niederlassung  in
Deutschland;  Förderung  derjenigen  Arzte,  die  im
Ausland  wirken  wollen;  ärztliche  und  gesundheit-
        <pb n="63" />
        G  63  20

liche  Förderung  für  die  Deutschen  im  Auslande.
Diese  Ziele  hofft  der  Verband  zu  erreichen:  durch
die  Errichtung  einer  Hauptauskunftstelle  und  durch
die  Mitarbeit  aller  Mitglieder  an  dieser;  durch
die  Herausgabe  von  Mitteilungen  in  einer  Fachzeitung;
  durch  Versammlungen  und  Tagungen.
Der  Vorstand  besteht  aus:  Professor  Dr.  Claus
Schilling,  Abteilungsvorsteher  am  Institut  Robert
  Koch,  früher  Regierungsarzt  in  Ostafrika,
Togo  und  Kamerun,  Berlin;  Generaloberarzt  a.  D.
Dr.  Waldow,  früher  Regierungsarzt  und  leitender
Arzt  des  Regierungskrankenhauses  in  Duala-(Kamerun),
  Berlin-Grunewald,  und  Stabsarzt
a.  D.  Dr.  Manteuffel,  Regierungsarzt  im
Reichsgesundheitsamt,  früher  Stabsarzt  der  Schutztruppe
  für  Deutsch-Ostafrika,  Berlin-Wilmersdorf.
Die  Zeitschrift  gibt  Medizinalrat  Prof.  L.  Külz
heraus.  Die  Geschäftsstelle  des  Vereins  befindet
sich  Berlin  W.  62,  Kurfürstenstr.  105.

Deutsche  Kolonlalgesellschaft.

An  Stelle  des  verstorbenen  Herzog  Johann
Albrecht  zu  Mecklenburg  ist  der  frühere  Gouverneur
  von  Deutsch-Südwestafrika,  Wirklicher
Geheimer  Rat  Dr.  Seitz,  am  6.  Mai  1920  zum
Präsidenten  der  Deutschen  Kolonialgesellschaft
erwählt  worden.

Das  Reichsministerium  für  Wiederaufbau  als
derzeitige  Kolonialzentralverwaltung  hat  Exzellenz
Seitz  zu  dieser  Wahl  telegraphisch  seine  Glückwünsche
  ausgesprochen  und  der  Hoffnung  Ausdruck
  verliehen,  daß  die  Deutsche  Kolonialgesellschaft
  unter  seiner  zielbewußten  Führung  erfolgreich
  an  der  ihr  in  erster  Linie  obliegenden
Aufgabe  arbeiten  möge,  den  kolonialen  Gedanken
im  deutschen  Volke  wachzuerhalten  bis  zu  dem

 

Tage,  an  dem  Deutschland  wieder  in  den  Besitz
von  Kolonien  gelangt  se  sei.

r

Zu  einer  wirkungsvollen  Kundgebung  des
einmütigen  festen  Willens  des  deutschen  Volkes
in  der  kolonialen  Frage  gestaltete  sich  die  Volksversammlung
  in  der  Philharmonie  zu  Berlin  am
12.  Juli,  zu  der  die  kolonialen  Vereinigungen
einberufen  hatten.  Der  große  Saal  der  Philharmonie
  war  vollkommen  mit  aufmerksamen
Zuhörern  besetzt,  die  oft  genug  den  treffenden
Ausführungen  der  Redner  spontanen  Befifall
zollten.  Neben  den  Hauptrednern  des  Abends,
den  Gonverneuren  a.  D.  Hahl  und  Seitz,
kamen  Angehörige  der  verschiedensten  Berufszweige
  zum  Wort,  die  die  Grundlosigkeit  der
gegnerischen  Behauptungen  von  der  Unfähigkeit
Deutschlands  zu  kolonialer  Betätigung  darlegten,
des  deutschen  Volkes  Verdienste  in  kolonialer
Hinsicht  beleuchteten,  die  Notwendigkeit  eines
kolonialen  Besitzes  für  Deutschland  klarlegten  und
den  Willen  des  deutschen  Volkes  zum  Ausdruck
brachten,  auf  sein  koloniales  Gut  auf  keinen  Fall
zu  verzichten.  Einmütig  nahm  die  Versammlung
zum  Schluß  die  Entschließung  an,  tslegraphisch
den  Reichskanzler  und  die  deutsche  Friedensdelegation
  in  Spa  zu  bitten,  die  Rückgabe  der
Kolonien,  mindestens  aber  die  Mandatsübertragungen
  über  die  Kolonien  für  Deutschland  bei
unseren  Gegnern  zu  beantragen.

Gleiche  Kundgebungen  sind  an  mehreren
anderen  Orten  Deutschlands  veranstaltet  worden,
zahlreiche  Telegramme  ähnlichen  Inhalts  unseren
Vertretern  in  Spaa  zugegangen.  Mögen  sie
dazu  beitragen,  unsere  Gegner  von  der  Sinnlosigkeit
  und  Undurchführbarkeit  der  Bestimmungen
des  Friedensvertrages  über  unsere  Kolonien  zu
überzeugen.

 

Literatur-Bericht.

„Auskunfthefte  für  deutsehe  Auswanderer
heilen  die  kleinen,  im  Auftrage  des  Reichs-Wanderungsamtes
  Zentralverlag  CG.  m.  b.  II.,
Berlin  JWö.  herausgegebenen  übersichtlichen
  Darstellungen  der  Verhältnissc  in  den
Auswunderungsgebieten,  deren  lleite  Nr.  2
Holland,  4  Norwegen,  5  Schweden  zum  Preisc  von
je  80  Pf.  und  3  Südbrusilien,  6  Venczucla  zum  Preise
von  je  1,50.4  uns  vorlicgen.  Die  Hfte  2.  4  und  5
geben  in  10  bis  20  Sciten  kurze  Uberblickc  über  Land
und  Leute,  Wirtschaftsleben,  Lebensunterhalt.  sozinle.
kulturelle,  politische  und  Erwerbsverhältnissc.  Einwandererfürsorge
  und  das  Deutschtum  in  Holland,
Norwegen  und  Schweden.

Heit  6  cnthült  den  Text  des  schr  ausführlichen,
128  DParagraphen  starken  Einwanderungs-  und  Kolo- 



nisationsgesctzes  der  Vereinigten  Staaten  von  Venczuela
vom  20.  Juni  1918.

Heft  3  befaßt  sich  nach  kurzer  Beschreibung  von
I.and  und  Leuten  in  Brasilien  des  nüheren  mit  Südbrasilien
  als  Einwanderungsland  und  gibt  gute  Ratschläge
  für  weitere  Erkundigungen.

Nützliche  Winke  für  Auswanderer  nuch  Brasilien.
  Hernusgegeben  auf  Veranlassung  und
unter  Mitwirkungder  Binwanderer-Beratungs.
stelle  der  deutschen  Kolonic  in  Rio  de  Ianciro
von  Dr.  Hinden.  Hamburg  1920.  Verlag
L.  Friedrichsen  Co.  Preis  3.K.  Ein  kleines
Buch  von  I  Sciten,  von  Kennern  des  Landes  auf
Urund  praktischer  Errakrungen  geschrieben,  in  dem
        <pb n="64" />
        W  64  20

der  Auswanderer  —  in  der  Hauptsache  kommt  der
Landwirt,  und  zwar  der  verheiratete,  in  Frage  —
neben  nützlichen  Winken  über  die  Reise,  die  Ausrüstung,
  die  nötigen  Geldmittel,  die  erste  Ankunft
und  Unterbringung,  die  Auskunktsstellen,  den  Verkehr
mit  den  Brasilianern  auch  in  gedrüngier.  Kürze  die
Beschreibung  der  hauptsüchlich  für  die  Einwanderung
in  Frage  kommenden  Staaten  Brasiliens  und  der  Einwanderungsbestimmungen
  findet.  Beigefügt  ist  eine
für  den  Landwirt  nützliche,  vom  brasilianischen  Ministerium
  für  Landwirtschaft  herausgegebene  Tabelle
der  für  Brusilien  zur  Anpflanzung  in  Frage  kommenden
Pflanzen.  aus  der  in  leicht  faßlicher  Form  die  Pflanzart,
die  Art  der  Bestellung,  Zeit  der  Ernte,  die  Ertrügec,
die  Unkosten  und  der  voraussichtliche  Reingewinn
für  jede  Pflanze  ersichtlich  ist.

Brusilien.  Von  Alfred  Bieler.  4.  Band  der
Auslandswegweiser,  herausgegecben  von  dem  Hamburgischen
  Weltwirtschafts-Archis  (Zentralstelle  des
Hamburgischen  Kolonialinstituts)  und  dem  lberoamerikanischen
  Institut,  mit  ciner  Ubersichtskarte,  erschienen
  in  Hamburg  bei  L.  Friederichsen  &amp;amp;  Co.,  1920.
Preis  10,70  A.

Das  auf  Grund  des  reichhaltigen  Materials  in
den  wertvollen  Sammlungen  der  Archive  des  Hamburgischen
  Weltwirtschafts-Archirs  herausgegebene
Werk  von  etwa  150  Seiten  will  dem  Auswanderer  die
notwendigste  Aufklärung  über  seine  zukünftige  Heimat.
bieten.  Die  sachlichen  Darstellungen  sind  durch
Heranziehung  des  statistischen  Materials  sowie  durch

Angabe  der  einschlügigen  Literatur  erläutert.  Den
Hauptkulturen  des  Landes,  Kaffee,  Kakaco,  Zuckerrohr,
  Tabak,  Baumwolle,  Mais,  Reis,  Weizen,  Bohnen,
den  Knollen  ewächsen,  dem  Wein-  und  Obstbau  sind
ebenso  wie  den  einzelnen  Zweigen  der  Vichzucht,  der
Fischerei,  den  Waldprodukten  und  Nutzpflanzen  sowie
dem  Bergbau  besondere  Kapitel  gewidmet.  Die  wirtschaftlichen
  Möglichkeiten  für  die  verschiedenen  Berufsarten
  sind  besprochen,  alle  Hilfsmittel  für  den  Auswanderer
  sowie  die  einschlügigen  gesctzlichen  Bestimmungen
  für  die  Einwanderung  und  den  Landerwerb
nüher  erläutert.  Brasilien  braucht  für  seine  weiten,
brachliegenden  Ländereien  tüchtige  Kulturpioniere.

eer  gesund  und  arbeitsfreudig  ist,  wird  bier  ein
dankbares  Feld  für  seine  Betitigung  finden.  Das
Bielersche  Werk  wird  ihm  ein  guter  Ratgeber  sein.

Sanitlitsberilcht  über  die  Kalserliche  Schottruppe
fr  Sudwestafrika  wllhrend  des  und
Hottentottenunfstandes  für  die  Eauil  vom  1.  Junuar
  1904  31.  Murz  1907.  Bearbeitet  im  Kommando
  der  Schutztruppen  im  Reichs-Kolonialamt
(Abwicklungsamt  des  früheren  Kommandos  der
Schutztruppen  im  Reichs-  Kolonialministerium).
Zweiter  Band.  II.  Statistischer  Teil.  Berlin  1920.
E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn.

Dem  bereits  1909  erschienenen  und  als  administrativer
  Teil  bezeichneten  I.  Bande  des  südwestafrikaüischen
  Kriegs-Sanitütsberichtes  1901/07  ist  vor  kurzem

als  II.  Band  der  statistische  Teil  gefolgt,  der  zwar
schon  1914  größtenteils  fertiggestellt  war,  dessen  Veröffentlichung
  aber  durch  Le  Weltkrieg  verzögert
wurde.  Der  annähernd  600  Seiten  starke  Band  bringt
die  gesamten  sanitätsstatislischen  Ergebniese,  die  sich
aus  den  wöhrend  des  Feldzuges  in  Gestalt  von  Zahlen-F#apporten,

  Krankenbüchern,  Krankenblättern  und  Berichten

  entstandenen  und  dank  der  Sorgfalt  und  Gewissenhaftigkeit

  der  beteiligten  Sanitütsoffiziere  sehr

 

reichhaltigen  und  gediegenen  sowie  nachtrüglich  noch
kritisch  gesichteten  Unterlagen  gewinnen  lichen.  Das
umkfangreiche  Zahlenmaterial  ist  in  einer  großen  Anzahl
  von  Tabellen  übersichtlich  gegliedert,  die  durch
einen  verbindenden  Text  auslührlich  erlüntert  und
viclfach  zur  besseren  Anschaulichkeit  durch  Kurven
und  Diagramme  ergänzt  werden.  eEmn  zahlreichen
Stellen  sind  in  die  Giekti,  beschreibende  Darstellung
Erörterungen  nuftauchender  wissenschaftlicher  Fraugen
ein  eflochten  und  Vergleiche  mit  den  Ergebnissen
erer  Feldzüge  gezogen.

Nach  einer  Einleitung,  die  sich  mit  der  Bedeutung
der  Kriegskrankheiten  und  Kricgsverletzungen  für  die
Kriegsheere  in  curopülschen  und  auBercuropiäschen.
zumal  auch  in  kolonialen  Feldzügen  beschäftigt  und
die  besonderen  Aufgaben  der  Sanitütsgeschichte  des
südwestafrikanischen  Feldzuges  als  des  ersten  mit
weihen  Truppen  geführten  deutschen  Kolonialkrieges
näher  umschreibt,  folgt  eine  Schilderung  der  Gesundheitsverhältnissc
  im  Schutzgebiet  vor  ###  Ausbruch
des  Herero-  und  Hottentottennufstandes,  wobei  die
Theorie  der  Kiiswiungen  auf  die  Blutbeschalfencit

  —  es  wird  die  Hypothesc  einer  primüren  klimatischen,

  durch  die  übergrohe  Intensität  der  südwestalrikanischen
  Sonnenstunhlung  bedingten  Anümie  aufgestellt
  —,  die  Kreislaufsorganc  und  das  Nervensystem
eingehend’  erörtert  und  die  Bezichungen  zwischen
Klima  und  Tuberkulose  gestreift  werden.  aran
schließt  sich  in  je  einem  besonderen  Abschnitt  die
Darstellung  der  Krankenbewegung  bei  der  Schutztruppe,
  der  weißen  Eiwilberölrrerun  und  den  Eingeborenen
  wührend  des  Feldauges  selbst.  Den  Schlut
bildet  eine  Anzahl  Beilngen,  die  im  wesentlichen  die
genaucn  zahlenmäütßigen  Unterlagen  der.  Beurbeitung
enthalten.  Ein  als  Ergänzung  der  nusführlichen
Inhaltsangabe  gedachtes  Sachverzeichnis  soll  die  Benutzung
  des  Buches  erleichtern.

Bei  der  Krankenbewegung  der  Schutztruppe  wirc
zunächst  der  Gesamtkrankenzugang  während  des
ganzen  Feldzuges  und  in  den  einzelnen  Jahren  und
Dlonaten  besprochen,  sodunn  die  Beteiligung  der  einzelnen
  Krankheitsgruppen  am  Gesamtkaankenzugang,
aus  deren  Betrachtung  sich  ergibt,  daß  die  Gruppe
der  übertragbaren  Krankheiten  und  allgemeinen  Erkrankungen
  allein  über  ein  Viertel  des  Gesamtkrankenzugangs
  ausmachtec,  die  Krankheiten  der  Ernährungsorgane
  ctwa  ein  Fünftel,  die  Krankheiten  der  Kreislaufsorgane
  etwas  über  ein  Zchntel,  annähernd  ebensovich
  die  mechanischen  Verletzungen  und  etwas  weniger
die  Geschlechtskrankheiten.  Als  ansteckende  Krankheiten
  kamen  vor  allem  der  Unterleibstyphus,  ferncr,
aber  in  weit  geringerem  Jlaße.  Wechselfieber  und
Ruhr  in  Betracht.  Im  Durchschnitt  des  Feldzuges
waren  die  Feldtruppen  2½vmal  so  stark  von  Intektionskrankheiten
  bölallen  wie  die  Etappentruppen,  die
Feldtruppen  im  Hererolande  wieder  doppelt  so  stark
wie  die  im  Namalande.

n  der  Besehreibung  des  Zugangs  der  inwelnen
Krankheiten  nimmt  den  breitesten  Raum  der  Unterleibstyphus
  ein,  dem  nicht  nur  deswegen  eim  aulerordentlich
  eingehende,  den  Zugangsverlauf  bis  in  seine
einzelnen  Fälle  zerglicdernde  Bearbeitung  zuteil  wurde,
weil  er  die  wichtigste  und  der  Zahl  nach  mit  am
stürksten  vertretene  Krankheit  war,  sondern  auch,  weil
aus  dicser  genaucn  Durchforschung  der  Typhusepidemiologio
  die  Unterlagen  für  eine  zuverlüssige  Beurteilung
  des  Wertes  der  Prorblaktischen  Wphu
schutzimpfung  nach  Pfeifter-Kolle,  die  bei  der
südwestafrikanischen  Schutztru  **'  zum  erstenmal  in
größerem  Umfange  zur  Anwen  gelangt  war,  gewonnen
  und  zugleich  die  Mewichleiuwe  einer  objcktiven
        <pb n="65" />
        G  65  20

Nachprüfung  der  hinsichtlich  der  gesamten  Typhusepidemiologie
  auffirsellten  Schlußfolgerungen  geschaffen
  werden  sollte.  Es  ergab  sich  hierbei,  daß
die  Verbreitung  des  Iyphus  in  der  Schutztruppe  nieht.
wie  vielfach  ungenommen  wurcke.  dem  Wasser  zur
Lust  zu  legen,  sondern  hauptsüchlich  im  Wege  der
mittelbaren  Kontaktinfektion  unter  entscheidender
Mitwirkung  der  Flicgen  erfolgt  war  und  daß  cine
günstige  Wirkung  der  Tphusschutzimpfung  in  chiclemiologischer
  Hinsicht  nicht  als  erwiesen  gelten  konntc.
Die  Sterblichkeit  der  Trphusfülle  war  bei  der  Schutztruppe
  im  Durchschnitt  des  Feldzuges  mit  l.  8  v.  H
um  über  ein  Drittel  höher  als  bei  der  heimischen
Armee  während  ungeführ  des  gleichen  Zeitraumcs.
ie  fiel  von  151  v.  H.  im  Hererofeldauge  1904  auf
7.8  und  7.5  v.  im  Hottentottenfeldzuge  1905  und
ido6;  ob  *—  ein  Einfluß  der  ITyphusschutzimpfung
erblickt  werden  mug.  soll  bei  der  noch  ausstehenden
klinischen  Bearbeitung  des  Typhus  noch  gennner  geprüft
  werden.

Die  während  des  Feldzuges  beobuchteten  Malarialälle
  stammten,  entsprechend  den  früheren  Erfahrungen.
im  wesentlichen  aus  dem  nördlichen  und  nordwest.
lichen  Teil  des  Schutzgebicts.  Die  Wirksamkeit  der
angewandten  Chininprophylaxe  wird  nicht  als  un-Zweifelhaft
  anerkannt,  *  bei  starker  und  dauernder
Geführdung  auch  eine  strenge  Form  der  Prophylaxe
die  Erkrantung  nicht  zu  verbindern  vermochte.

Die  Rubr  trat  während  des  Feldzuges  2w#ar  allenthalben
  im  Schutzgebict,  uber  im  allgemeinen  nur  sporadisch,
  und  zwar  in  Form  der  Pasilenruhr.  ganz
vereinzelt  auch  als  Amöbenrubr  au

Uber  eine  Heilwirkung  des  sesns  gegenüber  der
Tuberkulose  erlauben  dic  statistischen  Feststellungen
kein  sichercs  Urteil;  sie  kann  uber  angesichts  der
sonstigen  Erfahrungen  bierüber  nicht  als  wahrscheinlich
  angeschen  werden.

Blutarmut  war  zwar  im  Krankenzutans  uuffüllig
selten,  in  Wirklichkeit  jedoch  vic  häufiger,  als  s
nach  ihrem  Auftreiten  im  Krankenzurake  schcint.
offenbar  weil  nur  ausgeprägtere  Fällc  besonders  erwähnt
  zu  werden  pflegte

Verhültnismätzig  *W  wurde  Skorbut  beobachtet,
besonders  im  Anschluh  un  Iyphus,  doch  wird  seine
eigentliche  Ursache  in  Einseitigkeit  der  Ernährung  und
vor  allem  im  Fehlen  frischer  Pflanzenkost  gesucht.

De  Zahl  der  Alkoholdelikte  war  relativ  fast
zehnmal  so  hoch  wic  in  der  heimischen  Armcc;  auch
dins  Hervortreten  von  Ceistesstörungen  bei  den  Hitzschlagfüllen
  im  lourstgelecht  bei  Gr.  Nabas  um  2.,  3.
und  4.  Januar  1905  wird  überwiegend  auf  Alkoholwirkungen
  zurückgeführt.

An  Schl  snse  wurden  trotz  der  Häuligkeit
der  Giftschlungen  im  Schutzgebiet  nur  zehn  Fülle
beobachtet,  davon  zwei  mit  tödlichem  Ausgang.

Der  relative  Zugung  un  Krankheiten  des  Nervensystems
  war  ctwa  doppelt  so  hoch  wic  bei  der  heimischen
  Armec;  bei  den  Geisteskrankheiten  würde  dor
relative  Zuguang  nach  Ausschaltung  der  Alkobol-  und
der  Infektionspsychosen,  die  zusammen  die  Hälfte
aller  Pspchosen  ausmachten,  nur  eiwa  das  1½  fache
dessen  der  heimischen  Armce  betragzen.

Krankheiten  der  Atmungsorgane  kamen  bei  der
Schutztruppe  noch  nicht  halb  so  oft  wie  bei  der  heimischen
  Armec  vor,  was  auf  klimatische  Vorteile
zurückgeführt  wird.

Dagegen  spielten  die  Herzkrankheiten.  dic  hauptsüchlich
  in  der  Form  der  Herzmuskelschwäche  und
der  nervösen  Stbrung  der  Herztätigkeit  auftraten  und
als  solche  das  60  fache  des  relativen  Zugangs  der  hei- 



mischen  Armcc  erreichten,  besonders  geten  Ende  des
Feldzuges  cinc  bedeutende  Rolle.  Die  Ermittlungen
über  die  ursächlichen  Verhältnisse  dieser  Erkrunkungen
lnufen  auf  die  Annahme  einer  in  der  Hauptsache
klimatischen  Bedingtheit  bei  einer  mehr  sekundären
Bedeutung  der  körperlichen  Anstrengungen  hinnus.
Der  pathogenctische  Zusammenhaung  wird  so  gecucht.
daß  er  Grundlage  anämischer  Zustände,  die
neben  anderen  Ursaehen  besonders  haufig  dureh  das
subtropische  trockene  Höhenklima  als  solches  crzeugt
werden.  in  Verbindung  mit  der  der  Höhenlage  entsprechenden
  E  rniedrigung  des  Saucistoffdruckes  einc
Erschwerung  des  Gaswechschs  entsteht,  die  ecine
dauernde  Mchrarbeit  des  Herzens  zur  Folge  hat.  und
daß  dicsc  Wirkung  noch  durch  dic  erhöhten  Ankor#icrungen
  velstürkt  wird,  die  die  Aufrechterhaltung  des
Phrsikalischen  Wärmeausgleichs  in  einem  Klima  mit
so  hohem  Würmewert  wie  das  südwestafrikanische  an
den  Krcislauf  stellt.

Schr  zahlrcich  waren  ferner  die  akuten  Alagenund
  Darmkrankheilen,  die  in  ihrer  überwiegenden
Menge  auf  infektiöse  Einflüsse  zurückgeführt  werden.

Bei  den  Geschlechtskrankheiten  wird  auf  den  geringen
  Erfolg  der  dagegen  ergriffenen  Bekümpfuntgsmahregeln
  hingewiesen  und  der  Grund  hierfür  hauptsüchlich
  in  dem  Umstande  gesucht,  dalf#es  nicht  nelang,
  der  pesönlichen  Prophylaxe  während  des  Feldzuges
  zu  der  erforderlichen  allgemeinen  Einbürgerung
zu  verhelfen.

Von  Schutßverlctzungen  wurcken  1571  einzelne
Dersonen  betroffen.  von  denen  610  vor  dem  Feinde
gefallen  und  819  im  Gefecht  rerwundet  sind.  Die
Zabl  der  Gefallenen  wur  relatir  mehr  als  dreimal  so
hoch  wic  im  Burenkriege,  die  der  Verwundeten  dabetzen
  ungeführ  um  *  geringer  als  dort.

Von  den  Behandelten  gingen  ab  als  felddienstfühig
  73.2  v.  H.,  als  etappendienstfähig  5.6  v.  H.,  als
heimsendungsbed(lürftig  19.4  v.  H.,  uls  gestorben  1.9  v.  H.
und  anderweitig  0.1  v.  H.

der  Hällte  aller  egen  Krankheit  Heimgesandten
  bildeten  Herzstörungen  den  Heimsendungegrund.
  doch  steigt  deren  Anteil  auf  ½.  wenn  nuch
die  Fülle  berücksichtigt  werden,  in  denen  Herzerkrankungen
  neben  anderen  Heimsendungsgründen  vorlugen.

Die  Verluste  durch  feindliche  Waffen  und  durch
Krankheiten  verhiclien  sich  wie  1:  1.  1.  die  Verwundungen
  einschlicllich  der  Gdefallenen  zu  den  Krankbeiten
  wic  1:25.

Bis  30.  April  1912  waren  von  den  Feldugsteil-—
  der  Unterklassen  44.3  v.  II.  invali#lisiert;
über  70  v.  H.  der  Versorgungsberechtigten  lieferten
die  Herzkrankheiten.

Auch-bei  der  weilen  Zivilberölkerung  stellic  der
Txphus  dic  hauptsächlichste  Krankheit  dar;  seine  Letalitälsziffer
  betrug  12.1  v.  II.

Unter  den  Eingeborenen  stunden  zwar  nuch  die
emmsteckenden  Krankheiten  und  allgemeinen  Erkrankungen
  an  erster  Stclle,  besonders,  und  zwar  hauptsüchlich
  bei  den  Kriegsgesangenen.  Skorbut  und  Ruhr.
doch  werden  sic  nahezu  erreicht  von  den  C(icschlechts-Krankheiten,
  die  auch  schon  vor  dem  Kricge  bei  den
Eingeborenen  den  stärksten  Zugung  liekerten.

Vergleichsweise  schr  hoch  war  die  Sterblichkeir
der  Eingeborenen  bei  Typhus.  Ruhr,  Skorbut  und
Lungencntzündung.

Erwühnt  sei  noch,  daß  während  des  Kricges  zum
erstenmal  Beriberilälle  bei  südwistafrikanischen  Eingeborenen
  festgestellt  wurilen.

es  in  allem  darf  der  Bericht,  dessen  reichhultiger
  Inhault  sich  hier  im  Rahmen  ciner  Besprechung
        <pb n="66" />
        G  66  20

nur  andeutungsweise  wiedergeben  läht,  nicht  nur  als
ein  würdiges  Zeichen  deutscher  koloninler  Tätigkeit,
sondern  auch  als  wertvolle  Grundlage  für  eine  künftige
Erörterunte  tropenmedizinischer  Fragen  boetrachtet
verden

Dr.  H.  Schnee:  Kolonlal-Lexlkon.  3  starke  Bände
von  2252  Seiten,  119  Karten,  37  farbigen  Takeln,
208  schwarzen  Tafeln  und  im  ganzen  527  Abbil.
dungen.  Verlag  von  Quecile  &amp;amp;  Mleyer.  Leipzig  1920.

Der  Plun  zu  dem  Kolonial-Lexikon  wurde  schon
lange  vor  dem  Kriege  gefult.  1914  war  das  Werk
bereits  fertiggestellt  und  zum  größten  Teil  in  Druck

gegeben.  Der  Weltkrieg,  der  den  Herausgeber  in  Ost-Ercira

  festhielt,  verhinderte  die  Weiterführung  des

Druckes,  und  der  unglückliche  Ausgang  des  Krieges

mit  dem  Verlust  der  Kolonien  stellte  die  Herausgabe

des  Werkes  ernstlich  in  F  ragze.  Dem  unermüdlichen

Eifer  des  Couxerncurs  Dr.  Schnec.  dem  Entgegenkommen

  des  Verlages  und  privater  Opferfreu  igkeit.
d  eszuIcnlanlxetyduthlcmdeutschonVolkcIcsts
Werk  jeizt  doch  noch  hat  gerettet  werden  können.

Es  ist  dus  Ergebnis  iler  Zusammenurbeit  von
88.  Vertretern  der  Wissenschaft  und  Praxis.  Diesc
Zusammennrbeit  ermöglichte  cs.  daß  jeder  Artikel  von
berufener  Seitc,  aus  eigener  Erfahrung  der  Praxis  geschrieben
  werden  konnte.  Von  allen  Seiten  sind  dem
Verfasser  Photographien  zur  Verfügung  gestellt.
und  cinc  Fülle  von  Karten  und  Zeichnungen  ergünzen
den  Text  und  geben  dem  Leser  ein  anschnuliches  Bild
unserer  früheren  Schutzgebiete.

Dus  Werk  behandelt  ausschlicßlich  dic  früheren
deutschen  Kolonien;  in  diesem  Ruhmen  aber  auch
alle  Wissensgebiete,  wie  (eographie,  Ethnologie,  Botanik,
  zZoologic,  Verwaltung,  Rechtsprechung,  Technik,
Handel  und  Industrie  usk.  Außer  der  kurzen  Behandlung
  jeden  Gegenstandes  unter  dem  betreffenden
Stichwort  findet  sich  unter  dem  Stichwort  jedes  einzelnen
  Schutzgebietes  eine  in  sich  geschlossene  übersichtliche
  Darstellung  dessclben,  die  es  ermöglicht,
sich  über  dessen  Verhältnisse  im  ganzen  zu  unterrichten,
  ohne  jedesmal  eine  Reihe  von  Sonderartikeln
nachzuschlugen.

as  Werk  will  nach  Art  der  Konversations-Lexika
ein  zuverlässiges  Nachschlagewerk  speziell  über  unsere

Kolonien  scin,  den  Gesamtbestand  unsercs  Wissens

über  dicselben  in  gemeinverständlicher  Form  darstellen

  und  durch  Qucllenangabe  ein  weiteres  Studium
übcr  alle  Kolonialfragen  ermöglichen.  Es  ist  ein  Werk.
wie  es  entsprechende  nur  für  einige  wenige  ältere

Kolonialgebiete,  Englisch-  und  Holländisch-  Indien

gibt.  In  sorglültiger  Arbeit  ist  hier  zusammengetragen,

wie  deutscher  Fleilz  und  deutsche  Tüchtigkell  in  weaigen
  Jahren  naochgcholt  hat,  wozu  andere  Lüänder
rhunderte  gebraucht  baben.  Der  Aufsatz  über  den
ta  der  Kolonien  letgt  des  deutschen  Volkes  Recht
auf  seinen  Kolonialbesitz  dar.  Aus  einer  Reihe  anderer

Aufsütze  ergibt  sich,  was  Deutschland  zur  Erforschung

und  Erschlichung  seiner  Gebicte,  zur  eittlichen,  intellektuellen

  und  materiellen  Hebung  der  Eingeborenen
getan  hnt,  wie  es  namentlich  unermüdlich  bestrebt

Bewesen  ist,  durch  sanitäre  Mahnahmen  für  dus  Wobl

seiner  Schutzbefohlenen  zu  wirken.  Die  Aufsälze  über

die  Handelspolitik  zeigen  den  beispiellosen  Aufschwung,
den  die  Kolonien  in  kurzer  Zeit  genommen  haben.
und  die  Entvicklungsmöglichkeiten  der  Schutzpebicte
und  müssen  jedem  die  Erkenntnis  bringen,  dal  die

Kolonien  für  das  durch  den  Raubfrieden  jeder  Zufuhr

  von  Rohstolfen  entblößte  Mutterland  eine  unbeclingte

  Notwendigkeit  bedeuten.

Diese

 

Mötxe  das  Werk  den  koloninalen  (iclanken  im
deutschen  Volke  wachhalten,  es  in  dem  kesten  Willen
bestärken,  sich  nicht  für  die  Dauer  aus  der  Reibe  der
Kolonialmächte  verdrängen  lassen  zu  wollen,  bis  der
Wunsch  des  Herausgebers,  mit  dem  er  dieses  Werk
dem  deutschen  Volke  gewidmet  hat.  in  Erfüllung  gegangen
  ist,  dal  unser  Vaterland  bald  zu  ernenter

sröhe  wiedererstehen  und  seinc  wit  80  gutem  Erfolge
begonnene  Kulturarbeit  über  See  wieder  aufnehmen
möge.

Dr.  Hans  Pocschel:  Kolonlalfrage  im  Frleden  ron
Versallles.  Verlag  von  E.  S.  Mittler  &amp;amp;  Sohn,
Berlin

Der  Verfasser  gibt  in  dem  etwa  250  Seiten  starken

Werk  auf  Grund  sorgfältigen  Studiums  des  amtlichen

Aaterials  und  der  gesamten  sonstigen  Veröffentlichungen

  eine  genauc  und  übersichtliche  Darstellung

der  Behandlung  der  Kolonialfrage  im  Friedensvertrage.

Dem  berühmten  Wilsonschen  Friedensangebot  läßt

er  den  Wortlaut  der  Friedensvertragsbestimmungen

über  die  Kolonien  und  den  amtlichen  Notenwechsel
über  dicsc  Bestimmungen  folgen,  bringt  dann  Erklärungen
  der  deutschen  Regierungen  und  deutschen

Stantsmänner,  die  Reden  in  der  deutschen  Jutionalvelsammlung

  und.  Kundgebunken  des  deutschen  Volkes.

Zwei  Kapitel  sind  den  Stimmen  des  feindlichen  Auslandes,

  der  feindlichen  Staatsmänner  und  Presse  gewitlmet.

  Es  folgen  die  Pressestimmen  des  befreundeten
und  neutralen  Auslands  sowie  die  Stellungnahme  der
internationalen  Arbeiter-  und  Sozialistenversammlungen
in  Bern.  Luzern,  Amsterdam  und  Paris  und  zum  Schlutß
die  Kundgebungen  unserer  früheren  Schutzbesohlenen,

deren  Behandlung  die  Gegner  zum  Anlaßz  genommen
huben,  uns  koloninle  Befähigung  und  damit  die  Schutzgebicte

  abzusprechen.  Diese  Sammlung  von  Staatsakten,
  Reden  und  Presseäuherungen  will  cs,  wie  der
Verfasser  im  Vorvort.  sagt,  dem  Politiker,  dem  Geschichtsforscher,
  dem  Publizisten  sowie  jedem.  Freunde
der  kolonialen  Nele  erleichtern,  sich  einen  Uberblick
und  ein  Urteil  r  die  Lolonialfrage  im  Friedensschluß
  zu  —“*  sie  will  ein  Archiv  für  die
historische  Würdigung,  ein  Hlillsmittel  für  die  Auslärung
  der  öffentlichen  Meinung  und  ein  Arsenal
für  die  künftige  Wiederaufrollung  der  Kolonialfrage
  sein.

Dem  ausgezeichneten  Werke  kann  im  Interesse
#ler  deutschen  Kolonien  nur  weitestgehende  Verbreitung
  gewünscht  werden.

Natur  und  Lebensbedingungen  in  troplschen  und
tropennahen  Gebleten.  Ein  praktischer  Ratgeber

von  Dr.  Sapper.  Professor  an  der  C’niversitüt
Würzburg.  Band  3  der  „Auslandwegweiser".
herausgegeben  von  dem  Hamburgischen  Weltwirt--schuftarchir

  (Zentralstelle  des  Hamburgischen  Koloninlinstituts)
  und  dem  lbero-  umerikanischen
Institut,  erschienen  in  Hamburg  bei  I.  Friederichsen
  &amp;amp;  Co.  1920.  Preis  9  4/4.
Verfasser,  der  selbst  ein  Dutzend  Uahre  als
F  orschungsreisender,  Pflanzer  oder  bei  Vermessungen
in  den  Tropen  zugebrucht  hat,  gibt  in  dem  ctw’sa
20  Seiten  starken  Werke  auf  Grund  des  reichen
Schatzces  seiner  eigenen  Erfahrungen  und  eines  sorgfültigen
  Studiums  der  inschlägigen  Litcralur  dem
ratsuchenden  Auswanderer  cince  kurze  Schilderung  der
Tropen  und  Subtropen  unter  besonderer  Berücksichtigung
  des  Klimas,  der  Tier-  und  Pflanzenwelt  un
der  eingeborenen  Bevölkerung.  Er  erläutert  den  ein-
        <pb n="67" />
        67  .

zelnen  Berufsstünden  die  sich  ihnen  in  dicscn  Ländern
bietenden  Alöglichkeiten  des  Fortkommens  und  gibt
nützliche  und  praktische  Winke  für  die  Vorbereitung
der  Reisc,  die  Lebensweise  der  Einwanderer,  ihr  Verhalten
  der  weilen  und  farbigen  Bevölkerung  Eegenüber
  und  schließlich  auch  Ratschläge  für  die  Anlage
ländlicher  Ansicedlungen.  Eine  erschöpfende  Darstellung
  der  tropischen  Länder  und  ihrer  wirtschaftlichen
  Möglichkeiten  kann  das  kleine  Werk  natürlich
nicht  geben.  Es  soll  dem  Auswanderer  nur  einen
allgemeinen  Uberblick  geben,  ihn  auf  alle  die  Punkte
aufmerksam  machen,  die  gerade  jetzt  nach  dem  verlorenen
  Kricg  vor  dem  folgenschweren  Entschlueiner
  Uvorssechn  in  derartige  Länder  wohl  erwogen

werden  müssen  ·

Ein  eingebendes  Studium  der  Spezialliteratur  über
das  in  Frage  kommende  Ausyan  crungsland  bleibt
unerläßlich.  Wer  sich  mit  dem  Gedunken  der  Auswanderung
  in  tropische  Lünder  trägt,  wird  in  dem
kleinen  Werk  vicl  Anregung  und  Material  zum  Weiterstudium
  finden.

Die  wahren  Motlve  der  Auslleferungskomödie.  Von
Rechtsunwalt  Dr.  Mareus,  früher  Mitglied  der  gemischten
  Anwaltskammor  in  Agypten.

Verfasser,  der  voraussichtlich  in  dem  Verlahren
vor  dem  Reichsgericht  gegen  die  Deutschen,  deren
Auslieferung  die  Entente  zunüchst  verlangt  hatte.  als

Verteidiger  auftreten  wird,  geigelt  in  der  kleinen

Broschüre  mit  kerniten  Worten  die  Ungcheuerlich-Keiten

  der  in  Tei  es  "ogenanntem  Friedensvertrages
  enthaltenen  Strafbestimmungen  mit  ihrer

Auslieferungsforderung.  Er  schildert  treffend  die

 

Sittenrichter  und  Hürer  der  leiligkeit  der  Verträc.
die  von  je  das  zersetzende  dGist  des  Hasses  und  der
Lüge  in  alle  Welt  ausgestreut  haben  und  auch  jetzt
noch  ausstreuen,  um  die  Erkenntnis  der  wahren  Lage
bei  ihren  Völkern  nicht  nufkommen  zu  lassen.  Verfasser
  warnt  dicse  verblendeten  Gegner  cindringlich
vor  der  ungeheuren  Gefahr  des  cigenen  Unterganges,
wenn  sie  nicht  durch  einen  baldigen  alltgemeinen
Wiedera,ufbau  Europas  dem  allgemeinen  Untergang
der  weißen  Rasse  durch  den  von  Osten  von  Cbina
drohenden  Gegner  entgegenarbeiten.

Ministerialrat  Dr.  Asmis  weist  in  Fr.  21  der
„Grenzboten“  in  einem  Aufsatz  „I.  Arenir  du  Congo
beis  menacé“  auf  Ans  vor  etwa  Sahresfrist  in  Brüssel
i  J.  Lebeèguc  erschienene  umfangreiche  gleichnamige
Ven  eines  der  ältesten  und  verdienstvollsten  Koloniul-Pieniere
  Belgiens,  Alcxgandre  Delcommunc,  hin.  Das
ider  zu  wenig  bekannte  Werk  dicscs  Belgiers.  wie
er  es  selber  nennt,  „eine  Bilanz  der  belgischen  Kolonialverwaltung
  seit  der  Ubernahme  des  Unabhüngigen
Kongostantes  durch  Belgien  bis  zum  Kricgsende“,  ist.
deswegen  für  uns  besonders  interessant,  weil  der  Verfasser
  die  schweren  Fchler  und  die  gänzliche  Unzulünglichkeit
  der  belgischen  Kolonialverwaltung  aufdeckt.
und  dann  fragt:  „Woher  nimmt  Belgien  die  Kühnheit,
  um  keinen  anderen  Ausdruck  zu  gebrauchen,
um  über  deutsche  Kolonialmethoden  zu  urteilen  und
bisher  deutsche  Gebicte  wie  Urundi  und  Runnda  als
Aandatar  des  Völkerbundes  in  Verwaltung  zu  nehmen.
weil  Deutschland  nicht  zu  kolonisieren  verstanden
ahe?

 

Neue  Literatur.)
III.

usammengostellt  in  der  Bibllothek  des  Reichskolonialministerlums.
Dle  elngerelchten  naener  deren  Anfzlhlung  und  Besprechung  sich  die  Redaktion  durchaus  vorbehhlt.  werden  unter
keinen  Umständen  zurlckgesandt.

I.  Geschichte  und  Politik.

Bonn,  M.  J.:  Völkerbund  u.

Gotha,  PFerches  1920.  26  S.  0

(Das  heue  Reich.
H.

auswärtikge  Politik.

Perthes  Schriften  zum  Wolt.
0.)  li

krieg.  N.
Sir:  The  League  of  nations  and
the  freedoin  of  the  seas.  Oxford:  1918.  Univ.

Press.  30  S.  5  (

Darmstnedter,  Pnul:  (icschichte  der  Aufteilung
und  Kolonisation  Afrikas  seit  dem  Zeitalter  der  Entdeckungen.
  Bd  2.  Perlin-Teipeig:  Vereinig.  wiss.
Verleger  1920.  VI,  176  S.  (3

Doegen,  Wilhelm:  Kriemsgelunkene  Völker.  Bearb.
in  Verbind.  mit  Tbeodor  Kappstein  u.  r*  i.  amtl.
Auftr.  des  Reichswehrministeriums.  M.  Abb.  auf
59  Taf.  Berlin:  Renner  1919.  XV.  09  So.  14

mit  Karl  Kautsky  hrsg.  von  Graf  Max  Montigelas  u.
Walter  Schücking.  (Bd)  1—4.  Cpbharlottenburg:
Deutsche  Verlagsges.  1919.  4  Bde.  80.  [
Frled,  Alfred  H.:  Der  Weltprotest  gegen  den  Versailler
  Friodden.  Leipzig:  Reinhold  1920.  78S.  So.  #e
Grey,  Viscoumt:  #be  Leagne  of  nations.  Oxford:
1918.  Univ.  Press.  15  S.  8S6.  u"0b„
Isny,  *  1arhrterungen  zum  PFriedonsvortrag

1r5  Ig  1.  1920.  Jr.  7.  (8
Kehler:  Arrangement  mit  England.  Denkschrift
zu  den  Ansprüchen  der  Entente  auf  die  deutschen

Auslandsrecht.

 

Die  deutschen  Dokumente  zum  Kriegsausbruch.
Vollst.  Samml.  der  von  Karl  Kautsky  zusammengestellten
  amtl.  Aktenstücke  mit  einigen  Ergünz.  Im

uftr.  d.  Ausw.  Amtes  nuch  gemeinsamer  Durchsicht
Giac-  die  Titel  der  Werke  bezeichnet,  welche
bel  der  Wel  des  Kolonialblattes  eingingen;  mit  eineme
dlejenlgen,  welche  von  der  Bibllothek  des  Reichskolonialminlsterlums
  Känflich  erworben  wurden.

)  Mlt  einem

 

Kolenien=  Hamburg:  Dorendorf  u.  Dressel  oc.  J.
67  S.
Golhimen.  WirtschaltI.  Schriftenfolge  zur  Friedenskonferenz.)
  s
Lohan,  Max:  Der  Vertrag  von  Versailles.  GelII.
  dargest.  u.  erl.  M.  1  farb.  Landkarte
u.  7  graph.  sttatist.  Tufeln.  2.  Aufl.  Berlin:  Kulturlign
  (1920).  63  S.  80.  io
Murray,  Gilbert:  The  r!*“  Ol  nutions  and  the
democratie  ideen.  Oxford:  1918.  Unik.  L'ress.
30  S.  80.  In

Olivier.  Srdner:  The  Lengkuc  of  nations  und  priwitive
  people.  Oxford:  1918.  Univ.  Press.  16  r.  So  I1
        <pb n="68" />
        W

Pillet,  A.:  Le  Traité  de  Paixs  de  Vessailles.
Paris:  Rirviere  1920.  10  S.  So.

Problemes  de  (iuerre  et  de  Paix.  13

Pinclotto,  Cxril  M.  and  Wort,  A.  E.  Ewam:  The
FTrenty  of  Peace  with  Germank:  2  affecting  mercantise
  law  .  with  introduction,  commentary  and
indes.  London:  Sterens  1919.  XXI.  9S.S0.  I14

Poeschel,  Hans:  Die  Koloninlfrage  im  Frieden
von  Vemilles.  Dokumente  zu  ihrer  Rehandung.

Berlin:  Ilittler  1920.  XII.  246  S.  860.
Iard,  A.  Bi  I##e  Lengue  4r—  nations  in  Ainsenr
Oxfera  1918.  U’niv.  Press.  11  S.  P0.  16
Thimme,  F  l  h:  alerimilsn  Handen  am
Pranger.  Berlin:  Goerlich  1919.  19  8S.
(Flugschristen  der  „Neuen  Welt“.  Nr.  .  )  (17

Die  aus  Anlaß  der  Inkraftsctzung  des  Fricdens-=vrertrages
  in  Paris  kgetroffenen  Verelnburungen.  I16

Aus  Sanrbrückens  Versngenheit.
an  Prof.  Dr.  D.  Wiese.  #lit  5  Abb.
19201.  Pah.  80.

Whiters.  Hartieyr:  The  League  of  nations  and
the  cconomic  aspect.  Oxford:  1918.  Unir.  Press.
16  S.  8P0.  20

Eine  Antwort
erlin:  sum
I

II.  Geographie,  Reisebeschreibungen,
Ethnographie,  Archäologie.

Schulz,  Arred:  Die  natürlichen  Landschaften  von
Russisch-Turkestan.  (#rundlage  einer  Landeskunde.
Alu  15  Karten.  Hamburg:  Fricderichsen  1920.  IX.

Auslandskunde

2

Steffen,  Hans:  Die  Patugonischen  Kordillicren

und  ihre  Randgebiete.  Auf  eigene  Reisen  gegründecte

Landschaftsdarstellung,  verbunden  mit  einem  Abeich
er  Erforschungsgeschichte  des  (iebiets.  Bd  1

Berlin:  D.  Reimer  1919.  2  Bde.  80.  *

65  S.  #.
Abhandlungen  u.  d.  Gchict  d.
#  2.

III.  Naturwissenschaften.
Vacat.

IV.  Modizin.

Koeppel.  K.:  Die  U#sachen  der  Sundlfeldkrankheit
  CLamzickte,  und  die  Aussichten  ihror  Bekümpfung.
E.  Beitrag  z.  Besicdlungsfrage  in  Südwest.  Syakopmund:
  S#akopmunder  Buchhandl.  in  Komm.:  1919.

127  S.  P6.  "(v

Sauitlitsbericht  über  die  Kuiserliche  Schutztruppe
für  Südwestufriku  wührend  dles  Herero-  u.  lottenrottenaufstandes
  für  die  Zeit  vom  1.  Jan.  1904  bis
31.  März  1907.  Bearb.  i.  Kommando  d.  Schutztruppe
im  Reichs-Kolonialumt.  2.  Statistischer  Teil.  ort
Berlin:  Mittler  1920.  XII,  585  S.  So.  2

Steudel:  Die  Bedeutung  der  deutschen  Tropenärzte
  f.  d.  Eingeborenen  u.  f.  die  Wissenschaft.

Aus:  Deutsche  Medizinische  Wochenschrift  1919,
Pr  15

Jr.  15.  26

V.  Rechtswissenschaft  und  Verwaltung.

Berlcht  des  Verwalters  des  fremden  Eigentums
in  Amerika.  CAlien  z“  (Custocicn  Report.)
Berlin:  Ausw.  Amt  1919.  VII.

(Anslandswirtschaft  in  ttl  Bd  l'lI2

 

68  20

Erler,  Friedrich.  u.  Koppe.  -i*  Das  Reichscinkommensteuergesct:
  vom  29.  März  1920.  Für  (
Praxis  gemeinverstündl.  dargesl.  mit  Pinfähr,.  Toxt.
Erläünt.  Berlin:  Spacth  &amp;amp;  Linde  1920.  320  S.  So.  J„

Gesetz  über  die  Peststellung  von  Krictgsschäüden
im  Reichsgebiele  vom  3.  Juli  1916  4R.  G.  .  S.  675)
nchst  den  Ausführungsbest.  des  Reichs  u.  Preutßens.
Berlin:  Hermann  1916.  22  S.  80  28

Gleshert,  J.,  u.  Sitzler,  F.:  Verordnung  über
Tarifvertrüge,  Arbeiler-  u.  Angestelltenansschüsse  u.
Schlichtung  von  Arbeitsstreitigkeiten  vom  23.  Dez.  1918
nebst  Verordnungen  verwandten  Inhalts  u.  Ausführungsbest.,
  sowie  e.  Vorzeichn.  d.  Schlichtungsausschlissc
  u.  allge  eem.  verbindl.  4rilweträce.  5.  erg.
Aufl.  Berlin:  Heahien  1920.  250  (20

IyF,  Rudolf:  Das  Gesciz  äber.  de  Regelung  der
Kohlenwirtschaft  nebst  den  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen.

  Mannheim,  Berlin,  Leipzig:
Bensheimer  1920.  VIII.  158  S.  5P6.  s0
Klibanski,  HI.:  Die  Gesetzgebung  der  Bolschewiki
übers.  u.  beurb.  Leipzig,  Berlin:  Teubner  1920.
XII.  189  S.  S#
(Osteuropa-Institut  in  Breslau.)  131

Uncaigne,  André:  Comment  etre  indemnisé  des
dommages  de  (incrre.  Commentaire  Pratique  de  In
loi  du  27  avril  1919  des  déGerctis  ct  des  circeulaires
ministérielles.  Paris:  1919  Sirex.  VII.  237  S.  80.  saꝛ

Pollock,  Frederiek  Sir:  The  Lçxagne  of  nations
and  the  coming  rule  of  lav.  Ogxford:  1918.  Univ.
DPress.  15  S.  60.  (33

DReichsgesctz  über  die  Feststellung  von
Kricgsschüdeen  im  Reichsgebicte  vom  3.  Juli  1916
nebst  den  Ausführungsvorschristen  des  Bundcsrates
und  den  für  die  Feststellung  von  Kriegsschüden  in
Elsaßz-Lothringen  erlassenen  Sondęrvorsehristen.  Berlin:
1920  Reichsdruckerei.  95  S.  60.  [34

Schnelder-Suchsen,  (zustav:  Betrichsrätckesetz
vom  1.  Febr.  1920  nebst  Wahlordnung  vom  5.  Febrr.
1920.  Erl.  Ausg.  3.  Ausg.  Berlin:  Spncth  &amp;amp;  Linde
1920.  132  S.  ".  35

Schrader,  Rudolf:  Dus  Arbeiterrecht  in  Deutschuck-
  GBritidehn.  Ostafrika.  Hamburg:  Friederichsen  1920.

l

Lust-sole  Friz:  Die  Verfussung  des  Deutschen
Reiehs  vom  II.  Jist  1919.  Bonn:  Murcus  &amp;amp;  Weber
1919.  VI,  160  S.  bo.  E
Die  Vertnecuns  Deutse  chen  Reichs  vom  11.  Aug.
1919.  R.  G.  Bl.  S.  138;  Textausg.  m.  Sachreg.

Berlin.  UHerxmunn  1920.  52  S.  5.  (38,

VI.  Volkswirtschaft,  Gesellschaftswissenschaft
  und  Statistik.

Cünther,  Adolf:  Rückkehr  zur  Wetwwigtschnlt
Plönchen,  rng.  Leipzig:  Duncker  &amp;amp;  Humblot  1920.  VI
148  8  9
Londern  Arthur:  The  Lengue  of  nations  and

Inbour.  Oxford:  1918.  Univ.  PDress.  S  40
Instrow,  J.:  Neue  Wirtschaft.
de  Gruyxter  1920.  VII.  162  .
desthüeber  zu  Studien  *  Wirtschaft  u.  Recht.
Bd  5.)  41

Berlin  u.  ceipeis:
        <pb n="69" />
        B69

Kexnes,  J.  M.:  The  ceconomic  consequences  olt  the
peace.  London:  Macmillan  1920.  VII,  249  8.  Po.  1112
Keynes,  J.  M.:  Die  wirtschuftlichen  Folgen  des

Pricdensvertrages.  [The  economic  consequenccs  of  the
*  München:  Duncker  &amp;amp;  Humblot  1920.  V,
80.  4

Kleeseld,  K.:  Die  Volkswirtschaft  des  gqemschen

Wicdcraufbaus.  Ein  Wirischafts,  und  Landeskuhur-Drogramm.
  Berlin:  Lißner  1920.  109  S.  80.  4

Leitner,  Friedrich:  Ubermũßiger  Gewinn.
Aus:  E*  lür,  IIgdelee  issenschaft  und  Handelspraxis.
  Jg  10,  .  H.  (15

Lenz,  Adoll:  Der  w  N-  der  Völker

u.  s.  internntionale  Regelung.  Slutigart:  Enke  1920.
XVI.  315  S.  860.  L
lins,  W.:  Stant  und  aArbeit.  Beitrag  zur  Be-#-

  öndung  der  Stsepe.  einer  Arbeitsorkanisation.
Jena:  Pscher  1920.  58  S.  680.  11

Lotz,  Walter:  Das  Papiergano  unter  besond.  Berücksicht.

  d.  heutig.  deutschen  Valutafrago.  rei
Lemeinveständl.  Vortrüge.  Berlin:  Simion  1920.
56  S.  (#u

Müller,  August:  Gewaltfrieden  und  Wicdernufban.
Berlin:  Verlag  d.  Kulturliga  (1919).  23  S.  80.  1

Schulz,  Hermann:  Wahl  und  Aufgaben  der  Betrichsrüte.
  der  Arbeiterrite  und  der  Angestelltenräte.
sowie  der  Betricbsobleutc.  (iemeinverstündl.  Erläut.
des  Betricbsrütegesetses  und  seiner  Wahlordnung.
Berlin:  Springer  1920.  VI.  167  60.  (50

Schulz-Mehrin,  Otto:  Sersunssierun.  Plunwirtschaft
  oder  sozinl-organische  Ausgestaltung  der  Pro-Gduktion?

  2.  Aufl.  Berlin:  Verein  deutsch.  Ingenicure.
1919.  36  S.  D00.
wirtschaftl.  Fertigung.

(nnsschn  s.  Druceksechrift
Xr.  1.)  (51

Verzeichuls  der  Kricgsorganisationcn.  5.  Aufl.  T.  1.

Berlin:  1920  Reichsdruckerei  do.

I.  Die  dem  Reichswirtschaftsministerium  k.  Ernühr.
u.  Landwirtschaft  unte#tchenden  Kriegsorganisationen.
  (62

Wus  will  Tuylor:  Die  arbeitsparende  Betricbsführung

  von  Wuidemar  Hiellmich  u.  Kritische  Bemerkuntgen
  über  das  Tarylorsrstem.  Anll  Berlin:
Verein  dentscher  Ingenieure  1920.  31  S

Fertigung.

(Ausschutß  f.  wirtschaftl.  2  Frhoin
Nr.  3.)  (53
Franklurter  Wirtschuftsbericht  für  die  Krictss
jahre  1914  bis  cinschlicthlich  1919.  erstattet  von  cler
Handelskammer  zu  Frankfurt  u.  Al.  Frunkfurt  n.  AM.:

Handelskammer  1920.  0.  164
Toung,  (icorge:  lhe  Nes  (lermany.  London:
1900  (onstable.  XII.  333  S.  0.  55

VII.  Handels-  und  Finanzwissenschaft.

Beck.  C.  von:  Neuc  (ininen  Compbngnie.  Ein
deutsches  Kolonialunternechmen  der  Süc  sce.  lipzig:
Verlug  eics  Südsce-Vereincs  1918.  16  S.  5

Gatzen,  W.  A.:  Reichssanierungsplan.  Die  Wiederherstellung
  der  Deutsehen  Mark  als  fester  Wertbegriff
und  die  Bescitigung  aller  ungedeckten  Rechenwertc.
Mit  c.  Anhang  über  Währungstechnik  u.  Wirtschafts- 



entwicklung.  2.  umgenrb.  Autl.
Ante-Portas-V.  eulng  1920.  16  S.

Munes,  Alfrec:
rechtl.  Betrachtungen.
mund  1919.  275  S.

Alünchen-Grünwuald:
50°  (57

Wirtschuftl.  u

Staatsbankrottc.  .
Berlin:  Sigis-58


2.  veründ.  Aufl.
10

VIII.  Land-,  Forst-  und  Hauswirtschaft,

Jagd,  Fischerei.

Bertrand,  Frédéric:  Rapport  sur  dilferentes  mesures
  dui  bermettraient  aux  ugricultures  sinistiés
d’offrir  à  leurs  ouvriers  des  salaircs  suscebtibles  de
les  retenir  à  la  terre.  Paris:  sum  1920]  Simart.
20  S.

*  dération  “  néralc  des  Associations  agricoles
des  regions  derasté  (50

bdentz,  Henri:  -  Tabak.  Statistisch  overicht

  op  Handels  en  op  Financicel  (Gebicll  over  bet
jaar  1917  *  19160).  Amsterdam:  (1920).
XIX.  101  leo

runger,  J.:  l.à  Culture  des  céréales  en  Algéric  e
en  Tunisic.  Facteus  de  la  duckicn.  Alger:  *
FV'ktudes  sur  les  engrais  1911.  104  S.  80.  (#1

IX.  Bau-  und  Ingenieurwissenschaft.

Verkekr.
Sparsames  Bunen.  Alit  118  Texiabb.  Berlin:
Ernst  1920.  96  S.  9

(Rcichskommissar  für  Wohnungswescn.  Druckschr.
Nr.  4.)  o2
Denkschrift  über  den  Großse  Chilsnhrtsnen  Rhein
Main  Donnu.  München:  1920  CGerber.  CGitr.  Dag.  40
(MAuin  Donnau-Stromrerbandl.)  623
cettler.  C:  Die  Late  der  deutsch-alrikanischen
Scceschiffahrt  nach  dem
Aus:  Koloniale  Kundsechus  1010.  H.  10—12.  14
Konferenz  der  Leiter  sozinler  Baubetriebe.  Ab-Echalten
  am  5.  u.  6.  Febr.  1920  in  Hamburg.  Hamburg:
  Deutscher  Baunrbeiterverband  1920.  118  S.  So.  e6

Moral,  Felix:  Die  Abschätzung  des  Wertes  industrieller
  htegnehmunten.  Berlin:  Springer  1920.
VIII.  119  S.  8P0.  los

Ounntz,  R.:  Das  Schieksal  des  Einheitsgedankens
im  deutschen  Verkch#swesen.  Essen:  Vorlag  Wirtschaltl.
  Nachrichten  aus  dem  Ruhrbezirk  (1920).
11  §.  do.  67
Ier  Plutschiffbnn  leinschlictz
Hand-  u.  Lehrb.  f.  lagenicure.

reubert.  Wilhelm:
lich  Treihmittel).  Din

Studicrende  u.  Schiffahrtreibende.  Ait  519  Abb.
lLeipzig:  Voigt  1920.  115  S.  80.  (en
XN.  Berg-  und  Hüttenwesen.

Vacat.

XlI.  Gewerbe  und  Industrie.

Nornl,  Felix:  Die  Abschätzung  des  Wertes  industrieller
  U#nternehmungen.  Berlin:  Springer  1920.
VIII.  11  S.  Se.  as

XII.  Unterricht  und  Sprachwissenschakft.

Vacat.
        <pb n="70" />
        G  70  e0

XIII.  Religion  und  Mission.

Vacat.

XIV.  Schöne  Literatur  und  Kunst.
Vacat.

XV.  Heer  und  Marine.

Vacat.

XVI.  Verschiedenes.

Beitrige  zur  Naturgeschichte  des  Kricges.  I#lle.
2.  umgearb.  Aufl.  Berlin:  Engelmann  1920.  71  S.  8°.  /70

Heerdegen,  Ernst:  Der  Nachrichtendienst  der
Presse.  Leipziz:  Reinicke  1920.  XI.  128  S.  .

(Abhandl.  a.  d.  Institut  f.  Zeitungskunde  a.  d.
Iinivers.  Leipzig.  B4  1,  H.  3.  (71

Jöhlinger,  Otto:  Zeitungswesen  und  Hochschulstudium.
  Einführ.  zu  den  Vorlesungen  über  dus  2eitungswesen
  in  Deuschland  und  im  Ausland.  lenn:
Fischer  1919.  IV.  179  S.  86.  172

Deutsches  Koloninl-Lexikon.  PIiSg.  von  nr.  Heinrich
  Schnee,  (iourerneur.  Bd  1.  .  Leipæzig:  Quelle
und  Aeer.  173

Nkolni,  W.:  Juchrichtendienst.  L’rcsse  u.  Volksstimmung
  im  Welltkrienx.  Berlin:  E.  S.  Alittier  &amp;amp;  Sohn

 

1920.  Vill.  226  S.  .  n

 

Verantwortlicher  Redakteur  für  den  nichtamtlichen  Teil:  Kurt  Schulze.  Berlin-Schöneberg.

Verlag  der  Buchhaudlung  von  E.  S.  Mitiler  &amp;amp;  Sohn.

Druck  von  Ernst.  Siegfried  Mittler  und  Sohn,

Buchdruckerei  G  m.  b.  H.,  Berlin  SW68.  Kochstraße  68—71.
        <pb n="71" />
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