Aus  dem  Landwehrgesetz
vom  17.  März  1813.

§  5.  Die  Landwehr  besteht  aus  Freiwilligen,  und  zunächst
  aus  den  wehrbaren  Männern  vom  17.  bis  zum  40.
Jahre  einschließlich,  welche  zur  Ergänzung  der  Freiwilligen
auf  die  bestimmte  Kunzahl  Landwehrmänner,  ohne  Rücksicht
auf  Stand  und  Bedienung  nach  den  Jahrgängen  durchs
Los  bestimmt  werden.

§  12.  Die  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Gemeine  leisten
den  gewöhnlichen  Eid  des  stehenden  heeres  und  stehen  mit
diesem  in  gleichem  Range,  in  gleichen  Dorrechten,  und  daher
auch  in  gleichen  Derpflichtungen.

8  13.  Die  Landwehrmänner  kleiden  sich  selbst  oder  sie
werden  von  den  Ständen  oder  Kommunen  gekleidet,  nachdem
es  die  Umstände  erfordern.

3.  Beilage.

1.  Die  Bekleidung  eines  Landwehrmannes  kann  bestehen  in
einer  Litewka  von  blauem  oder  schwarzem  Tuch  mit  farbigem
Kragen  der  Drovinz,  langen,  weiten,  leinenen  Hosen,  Stiefeln
oder  Schuhen  mit  kurzen  leinenen  Stiefeletten,  einer  Mütze
von  dem  Tuch  der  Litewka  mit  dem  Tuch  des  Kragens  unten
besetzt.

.  Die  Offiziere  tragen  die  Interimsuniform  der  Stände,
jedoch  ohne  alle  Stickerei  und  eine  ähnliche  Mütze  wie  die
Landwehrmänner.

6.  Jeder  Landwehrmann  ist  verpflichtet,  sich  selbst  zu
kleiden.  Dies  wird  ihn  um  so  weniger  drücken,  als  dem
guten  Rock  des  Landmannes  leicht  die  Sorm  einer  Citewka
gegeben  werden  kann.  Wo  der  einzelne  Mann  seine  Bekleidung
  nicht  selbst  beschaffen  kann,  wird  der  Kreis  dafür
sorgen.

4.  Beilage.

1.  Die  Landwehr,  welche  sich  bei  der  Infanterie  jederzeit
in  3  Eliedern  stellt,  wird  im  ersten  Gliede  mit  Hiken,  in  den
beiden  hintern  GEliedern  mit  SFlinten  bewaffnet.

2.  Die  HFlinten  und  die  dazu  gehörige  Munition  liefert

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