Sicherheit  Deutschlands  und  der  Unabhängigkeit  und  Unverletzlichkeit
  der  einzelnen  deutschen  Staaten.

Krtikel  XI.

lle  Mitglieder  des  Bundes  versprechen,  sowohl  ganz
Deutschland  als  jeden  einzelnen  Bundesstaat  gegen  jeden  Kngriff
  in  Schutz  zu  nehmen,  und  garantieren  sich  gegenseitig
ihre  sämtlichen  unter  dem  Bunde  begriffenen  Besitzungen.

Bei  einmal  erklärtem  Bundeskrieg  darf  kein  Mitglied
einseitige  Unterhandlungen  mit  dem  Sgeinde  eingehen,  noch
einseitig  Waffenstillstand  oder  Frieden  schließen.

Die  Bundesglieder  behalten  zwar  das  Recht  der  Bündnisse
aller  Art,  verpflichten  sich  jedoch,  in  keine  Derbindungen  einzugehen,
  welche  gegen  die  Sicherheit  des  Bundes  oder  einzelner
Bundesstaaten  gerichtet  wären.

Die  Bundesglieder  machen  sich  ebenfalls  verbindlich,  einander
  unter  keinerlei  Vorwand  zu  bekriegen,  noch  ihre  Streitigkeiten
  mit  Gewalt  zu  verfolgen,  sondern  sie  bei  der
Bundesversammlung  anzubringen.  Dieser  liegt  alsdann  ob,
die  Dermittlung  durch  einen  Kusschuß  zu  versuchen;  falls  dieser
Dersuch  fehlschlagen  sollte,  und  demnach  eine  richterliche  Entscheidung
  notwendig  würde,  ist  solche  durch  eine  wohlgeordnete
Kusträgal-Instanz  zu  bewirken,  deren  Zusspruch  die  streitenden
  Teile  sich  sofort  zu  unterwerfen  haben.

Artikel  XIII.
In  allen  Bundesstaaten  wird  eine  landständische
Derfassung  stattfinden.

König  Friedrich  I.  von  Württemberg  über  die
deutsche  Zundesverfassung.

17.  Juni  1815.

Im  wesentlichen  ist  dieser  Dertrag  ein  Unding;  es  ist
eine  Spiegelfechterei  Metternichs,  um  zu  zeigen,  daß
auf  diesem  langdauernden  Nongreß  doch  irgendetwas  zustande
  gekommen  sei.

Der  Freiherr  vom  Stein  über  den  Deutschen  Bund.
Der  deutsche  Bund  selbst  konnte  nur  etwas  sehr  Unvoll-503
