Erster  Abschnitt.

Die  große  kirchliche  Spaltung  des  sechszehnten  Jahrhunderts
begründete  in  Deutschland  einen  kirchlichen  Dualismus,  nicht  einen
politischen.  Immerhin  ward  die  Territorialhoheit  der  deutschen
Fürsten  mächtig  gefördert.  Der  Religionsfriede  von  Augsburg
sprach  ihnen  den  Besitz  der  Kirchengüter,  die  sie  bis  zum  Passauer
Vertrage  an  sich  gebracht,  als  rechtmäßig  zu.  Er  gewährte  ihnen
die  ungeheuere  Befugnis  des  sogenannten  Reformationsrechtes,
das  Recht,  wenn  man  so  es  nennen  darf,  des  cujus  regio  ejus
religio.  Er  machte  diese  Quelle  des  unendlichen  Jammers  zu  einem
Gesetze  des  deutschen  Reiches.  Dasselbe  schloß  zugleich  ein  die
Anerkennung  des  jeweiligen  protestantischen  Landesherrn  als  des
obersten  Bischofes  und  Hauptes  seiner  Landeskirche.  Das  waren
wichtige  Zugeständnisse  für  die  deutschen  Fürsten  auf  dem  Wege
zur  völligen  Souveränität,  und  darum  hatten  diese  kirchlichen  Zugeständnisse
  auch  politisch  ihre  hohe  Bedeutsamkeit.  Aber  es  waren
Zugeständnisse  des  Kaisers  und  des  Reiches  nicht  an  einen,  sondern
  an  viele:  an  alle  Fürsten  und  Stände.  Die  Bande  des
Reiches  waren  durch  diese  Zugeständnisse  gelockert;  aber  ein  politischer
  Dualismus  im  Reiche  war  nicht  die  unmittelbare  und  nothwendige

  Folge.
Klopp,  der  König  Friedrich  U.  1