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meinsamkeit  und  Einheit.  Wenn  auch  noch  so  viele  Bedingungen
vorhergingen:  so  schwuren  doch  die  Fürsten  dem  Kaiser  den  Eid
der  Treue.  Noch  war  der  Kaiser  die  Quelle  aller  Gerichtsbarkeit.
Das  Recht  des  Besitzes  eines  jeden  Deutschen  beruhte  am  letzten
Ende  auf  diesem  Eckstein.  Der  Notar,  der  einen  Contract  aufnahm,
  that  es  kraft  Vollmacht  des  Kaifers.  Und  bis  in  die  tiefsten
  Schichten  des  Volkes  ward  die  Gewöhnung  an  den  kaiserlichen
Namen  lebendig  erhalten  durch  das  sonntägliche  Gebet  in  allen
Kirchen  aller  Bekenntnisse.  Der  Landmann  an  den  Ufern  der  Ostund
  der  Nordsee,  wie  am  Fuße  der  Alpen  betete  sonntäglich  mit
seinem  Geistlichen  gemäß  dem  Gebote  des  Apostels  für  den  Kaiser
als  seine  höchste  Obrigkeit,  und  als  die  höchste  Obrigkeit  auf  Erden.
Denn  auch  dieser  Primat  der  Ehren  ward  noch  von  allen  Nationen
  dem  Kaiser  zuerkannt.  Und  selbst  die  unendlich  langen  und
leeren  Förmlichkeiten  des  Reichstages  dienten  dazu  diesen  Unterschied
  hervorzuheben  und  zur  anschaulichen  Erkenntnis  zu  bringen,
wie  hoch  der  Träger  der  Würde,  welcher  das  lockere  Reich  zusammenband,
  emporrage  über  die  Glieder.

Und  ferner  nährte  sich  der  Gedanke  der  Zusammengehörigkeit
an  der  Stellung  des  Reiches  nach  außen.  Von  Ost  und  West
waren  für  das  Reich  die  Feinde  zu  fürchten,  deren  Häupter  uneingeschränkt
  über  die  Völker  geboten  und  darum  zum  Angriffskriege
immer  bereit  waren.  Die  Erblande  des  Kaisers  waren  das  Bollwerk
  des  Reiches  und  der  gesammten  christlichen  Cultur  des  Abendlandes
  gegen  den  Halbmond;  aber  der  Ruf  des  Kaisers  an  das
Reich  zum  Schutze  seiner  Erblande  und  darum  des  Reiches,  erklang
  nicht  vergeblich.  Die  Heere  von  Brandenburg,  aus  Niedersachsen
  und  Schwaben  leisteten  Kaiser  und  Reich  den  Eid  der
Treue  1)  und  eilten  heran  zum  Schutze  des  bedrängten  Wien.  An
den  Ufern  des  Rheines  stritten  sie  abermals  für  Kaiser  und  Reich

1)  Häberlin:  Handbuch  des  deutschen  Staatsrechts.  III.  253.