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aus  bald  an  Moskau,  bald  an  England,  bald  an  andere  Mächte;
aber  niemals  kommt  es  zu  einem  festen  Entschlusse.“

Man  könnte  glauben,  hier  sei  von  einer  anderen  Zeit  die
Rede.  Es  ist  deshalb  zu  bemerken,  daß  Seckendorf  also  die  Signatur
  der  Berliner  Politik  im  Jahre  1725  schildert.

Er  fügt  hinzu,  daß  er  nichts  fürchte  von  dem  Vertrage  zwischen
  dem  Kurfürsten-Könige  und  England,  der  damals  im  Werke
war  und  gefährlich  erschien.  Der  Kaiser  und  Spanien  hatten  zu
Wien  ein  enges  Bündnis  geschlossen.  Diesem  sollte  ein  englischfranzösisches
  Bündnis  entgegen  gestellt  werden,  und  die  fremden
Mächte  benutzten  die  Stimmung  Friedrich  Wilhelms,  um  auch  ihn
herbeizuziehen.  Dieser  König  war  damals  sehr  gereizt.  )  Er  erklärte,
  daß  er  es  nicht  gegen  den  Kaiser  sei.  Dieser  sei  zu  gerecht
und  großmüthig,  um  ihn  zu  hassen  oder  ihn  zu  kränken;  aber
der  Reichshofrath  thue  ihm  Böses  an.  Die  Entscheidungen  dieses
Gerichtshofes  gegen  ihn  seien  ungerecht.  Dies  betraf  besonders
seinen  Streit  mit  der  Ritterschaft  von  Magdeburg.  2)  Sie  sollte
zur  Ablösung  der  Lehenschaft  je  40  Thaler  bezahlen,  mit  ausdrücklichem
  Verstatten  Friedrich  Wilhelms,  daß  sie  diese  Summe
auf  ihre  Unterthanen  schlagen  könne.  Acht  Ritter  weigerten  sich.
Der  Reichshofrath  entschied  gegen  den  König,  und  gebrauchte  gegen
ihn  die  üblichen  Formalitäten  bis  zur  Androhung  von  Exerution.
Das  war  für  Friedrich  Wilhelm  allzu  schwer.  Man  habe,  sagte
er,  seinen  Respekt  vor  seinen  Unterthanen  geschmälert.  „Wenn  ich
wider  den  Kaiser  den  Degen  gezogen,  und  mit  den  Feinden  des
Kaisers  und  des  Reiches  ein  offenbares  Complot  gemacht:  so
könnte  man  nicht  härter  und  grausamer  mit  mir  umgehen.“  Die
Entgegnung,  daß  es  die  Pflicht  des  Reichsgerichtes  sei  die  Niederen
  ebenso  wohl  zu  schützen,  wie  die  Hohen,  machte  bei  dem
gereizten  Könige  keinen  Eindruck.  Das  Gericht  seinerseits  führte

1)  a  a.  O.  S.  20.  —  2)  a.  a.  S.  30.  ff.