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dieser  wieder  sein  guter  Freund  würde,  wie  er  es  ehedem  gewesen.
Er  wolle  Gut  und  Blut  für  den  Kaiser  und  das  Erzhaus  auf—
setzen.  Er  wolle  auch  seinen  Kindern,  besonders  dem  Kronprinzen
  diese  gute  Gesinnung  einzuflößen  niemals  unterlassen.

Ungeachtet  der  Bemühungen  der  Gesandten  von  Frankreich
und  England,  des  Bittens  und  Flehens  der  Königin  und  ihrer
Partei,  beharrte  Friedrich  Wilhelm  in  dieser  ergebenen  Gesinnung
für  den  Kaiser.  Karl  VI.  konnte  die  Zusage  eines  Vergleiches  mit
Pfalz-Sulzbach  über  Jülich  und  Berg  binnen  sechs  Monaten  nicht
erfüllen.  Das  änderte  die  Sache  nicht  wesentlich.  Am  23.  Dezember
  1728  ward  der  geheime  Berliuer  Vertrag  geschlossen.  !
Der  Kaiser  und  der  König  verbürgten  einander  den  Besitz  ihrer
Länder  für  sich  und  ihre  Erben,  und  zwar  in  Betreff  des  Kaisers
für  die  Nachkommen  beiderlei  Geschlechtes.  Wenn  ein  Anspruch
von  Seiten  Brandenburgs  auf  irgend  ein  kaiserliches  Erbland
noch  vorhanden  gewesen  wäre:  so  hätte  er  hier  geltend  gemacht
oder  erwähnt  werden  müssen.  Es  geschah  nicht.  Wegen  der  streitigen
  Erbfolge  in  Jülich  und  Berg  verpflichtete  sich  der  Kaiser
zur  Abtretung  seiner  eigenen  Ansprüche,  und  zur  gütlichen  Auseinandersetzung,
  jedoch  mit  Vorbehalt  seines  höchsten  und  uneingeschränkten
  Amtes  als  des  obersten  Richters  im  Reiche.

Wir  sehen,  wie  Friedrich  Wilhelm  bemüht  ist  seine  Stellung
so  weit  hinaufzuschrauben,  daß  er  von  dem  Kaiser  auf  dem  Fuße
einiger  Gleichheit  behandelt  werde.  Um  diesen  Preis,  mit  der
Aussicht  auf  Vergrößerung,  zumal  wenn  noch  einige  lange  Kerle
ihm  zukamen,  war  er  ein  aufrichtig  deutsch  gesinnter  Mann  und
beharrte  in  der  ererbten  Ergebenheit  seines  Hauses  für  den
Kaiser.

Es  kam  nun  darauf  an,  ob  Friedrich  Wilhelm  dieselbe  getreue
  Gesinnung  gegen  den  Kaiser  und  das  Erzhaus,  dem  er  alle

—.  —

1)  a.  a.  O.  S.  215.