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und  souveräne  König  fremder  Lockung  nach  Umständen  nicht  unzugänglich
  war.  Indessen  schien  doch  so  viel  gewis,  daß  nur  große
Vortheile  von  feindlicher,  oder  grobe  Misgriffe  von  kaiserlicher
Seite  diesen  damals  treuen  Reichsfürsten  und  Bundesgenossen  wieder
  entfernen  konnten.  Dabei  war  nur  die  Schwierigkeit  der
scharfen  Unterscheidung,  was  in  den  Augen  dieses  Königs  Misgriffe
  und  Beleidigungen  gegen  ihn  seien.  Seine  Doppelstellung
als  Reichsfürst  und  souveräner  König  ließ  die  Grenzen  seiner  Befugnisse
  in  seinen  Gedanken  wirr  durch  einander  fließen.  Mecklenburg
  war  in  Unruhe.  Friedrich  Wilhelm  ließ  eigenmächtig  und
ohne  Auftrag  des  Kaisers  drei  Regimenter  hinein  marschieren.#)
Denn,  meinte  er,  der  Kaiser  hat  mich  nöthig  und  nicht  das  Herz
mich  seine  Unzufriedenheit  merken  zu  lassen.  Das  war  wenige
Monate  nach  jener  Erklärung.  Die  Franzosen  gingen  im  Interesse
der  Polen  über  den  Rhein  und  nahmen  Kehl  auf  dem  Boden
des  Reiches  weg.  Der  Kaiser  forderte  die  Erklärung  des  Reichskrieges.:)
  Schon  war  der  König  bereit  für  die  Sache  des  Rechts
und  der  Ehre  also  zu  stimmen.  Inzwischen  hatte  dennoch  der
Kaiser  die  Eigenmacht  des  Königs  in  Mecklenburg  übel  aufgenommen
und  ihm  geboten  seine  Regimenter  zurück  zu  ziehen.  Darüber  ward
der  König  aufgebracht.  „Ich  gebe  kein  Votum,“  rief  er  aus,  „ohne
zu  wissen  warum.  Ich  muß  etwas  dafür  haben.  Ich  gebe  weder
Mann  noch  Geld.  Ich  muß  erst  wissen,  woher  und  wohin.“  Es
ist  dieselbe  alte  Politik  deutscher  Fürsten,  durch  die  wir  so  oft  unsägliches
  Unheil  anrichten  sehen,  indem  sie  für  die  Pflicht  der  Abwehr
  des  gemeinsamen  Feindes  von  dem  Schützer  des  Reiches  erst
besondere  Bezahlung  für  sich  fordern.  Wenn  die  Kleineren  sämmtlich
  gehorsam  ihrer  Pflicht  nachkamen:  so  blieb  dem  Kaiser  in
solchem  Falle  nichts  übrig  als  zu  Gunsten  des  sperrigen  Großen,
der  für  die  Erfüllung  seiner  Pflicht  zuvor  eine  Belohnung  verlangte,

1)  a.  a.  O.  S.  1371  —  2)  a.  a.  O.  S.  139.