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einen  der  gehorsamen  Kleinen  mit  Gewalt  des  Seinigen  zu  berauben.
  Und  doch  war  der  Rechtstitel  des  Kurfürsten  von  Brandenburg
  um  nichts  fester  begründet,  als  derjenige  etwa  der  Fürsten
von  Anhalt,  welche  Friedrich  Wilhelm  gern  die  Fürsten  von  Zipfel-Zerbst
  zu  nennen  pflegte.  Die  Rechtstitel  aller  beruhten  am  letzten
Ende  nur  auf  dem  Kaiser  als  dem  Schlußsteine  der  Verfassung
des  Reiches.

Dennoch  bewogen  die  Vorstellungen  der  Räthe  den  sträubenden
  König  seiner  Pflicht  nachzukommen.  Im  Mai  1731  setzte
endlich  das  Contingent  sich  in  Bewegung  und  zog,  einem  verheerenden
  Strome  gleich,  durch  Würzburg  und  Bamberg.  1)  Die  Mishandlungen,
  welche  diese  Schaaren  verübten,  waren  nicht  wider
des  Königs  Willen.  Auf  die  schweren  Klagen  erwiederte  er:  „Die
Würzburger  haben  früher  meine  Werber  ebenfalls  unmanierlich
behandelt  und  ihnen  ihr  Geld  abgenommen.“  Er  weigerte  jede
Genugthuung  und  Bestrafung.  Zugleich  nahm  sich  Friedrich  Wilhelm
  des  vertriebenen  Königs  Stanislaus  an,  wozu  er  als  Reichsstand
  nach  dem  Urtheile  des  Kaisers  nicht  befugt  war.

Ein  solches  Betragen  nach  den  früheren  Worten  erschien  dem
Kaiser  allzu  stark.  „Aus  dem  ganzen  Verhalten  ist  zu  ersehen,“
schrieb  er,  „daß  man  nur  so  lange  angenehme  Versicherungen  von
preußischer  Standhaftigkeit  zu  hören  hat,  als  man  des  wirklichen
Beistandes  nicht  bedarf.  Bei  mislichen  Umständen  ist  dagegen  auf
diese  Freundschaft  nicht  zu  bauen,  vielmehr  muß  sie  dann  theuer
erkauft  werden.“

Man  hatte  in  Wien  gar  Verdacht  auf  den  König,  daß  er  es
heimlich  mit  den  Franzosen  halte.  Der  französische  Gesandte  blieb
nämlich  in  Berlin  auch  während  des  Reichskrieges.:)  In  Wahrheit
  lag  der  Grund  nur  in  dem  seltsamen  Ehrgeize  bieses  Königs,
„Ich  will  nicht  geringer  sein,  als  England,“  meinte  er.  „Dort  hat

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1)  Förster  a.  a.  O.  S.  141.  —  2)  a.  a.  S.  146.  ..