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Frevels  allzu  unerhört  erscheinen,  als  daß  er  diesen  Glauben
fassen  konnte.

Und  dann  entfesselte  der  philosophische  König  das  Ungeheuer
des  Fanatismus.  Die  Religion  ist  ja  doch  nun  einmal  nach  seinem
Ausdrucke  das  geheiligte  Vorurtheil  des  Volkes:  es  konnte  hier
sehr  nützlich  werden.  „Zwei  Drittel  von  Schlesien,“  erzählt  er,
„bestehen  aus  Protestanten,  welche  lange  durch  den  östreichischen
Fanatismus  unterdrückt,  den  König  wie  einen  vom  Himmel  gesandten
  Heiland  ansahen.“

Es  ist  abermals  und  immer  bei  jedem  Worte  dieses  Königs
die  Frage,  ob  und  in  wie  weit  es  Wahrheit  war.  Die  größte  und
wichtigste  Stadt  in  Schlesien  war  Breslau.  Sie  stand  nicht  da
wie  eine  freie  Stadt  des  deutschen  Reiches,  die  nur  den  Kaiser
als  Oberherrn  erkannte:  sie  erkannte  über  sich  den  Kaiser  als
Herzog  von  Schlesien,  seine  Tochter  Maria  Theresia  mithin  als
Herzogin.  In  dieser  Stadt  Breslau  war  der  Rath  protestantisch.
Er  duldete  keinen  Katholiken  als  Mitglied.  Dieser  protestantische
Rath  von  Breslau  erwies  sich  nachher  als  getreu  östreichisch  gesinnt,
  so  daß  der  König  es  für  nöthig  fand  ihn  erst  durch  sein
Königswort  in  Sicherheit  einzuwiegen,  dann  unversehens  die  Stadt
zu  überrumpeln  und  auf  diese  Weise  den  Eid  der  Treue  gegen
sich  zu  erzwingen.!)  Es  ist  möglich,  daß  in  anderen  Orten  des
Landes  die  Protestanten  nicht  gleiche  Rechte  mit  katholischen  Einwohnern
  hatten;  allein  es  fällt  uns  schwer  an  einen  Fanatismus
des  Landesherrn  da  zu  glauben,  wo  die  Obrigkeit  einer  Stadt
den  Bekennern  der  Religion  ihres  Landesherrn  eben  wegen  dieses
Bekenntnisses  nicht  gleichen  Antheil  an  den  bürgerlichen  Rechten
verstattet,  und  dieses  Ausschließen  unangefochten  aufrecht  hält.

Es  ist  dasselbe  Verhältnis,  wie  wir  es  im  dreißigjährigen  Kriege
so  oft  ersehen.  Die  verschiedenen  Religionen  sind  da;  aber  die

–.  —

1)  Oeuv.  II.  83.