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Ruhm  des  Königs  verkünden.  „Ich  schätze  den  Beifall,“  schrieb
ihm  Friedrich,!)  „den  Sie  meinem  Betragen  geben,  und  hoffe,  das
leichtsinnige,  flatterhafte  und  unüberlegte  Volk  werde  wenigstens
nun  anfangen  einiges  Vertrauen  in  mich  zu  setzen,  und  mich  nicht
mehr  für  so  unsinnig  halten,  wie  im  Anfange  des  Krieges.“

Diese  Gesinnung  des  Volkes  war  doch  wesentlich  dieselbe  geblieben.
Noch  wenige  Tage  vorher  hatte  Jordan?)  dem  Könige  berichtet,  wie
Jedermann  sich  beeifere  die  Zeitungen  zu  lesen.  „Aber  diese  lügen
beständig,“  setzt  der  Philosoph  hinzu,  „und  sind  uns,  ich  weiß  nicht
warum,  niemals  günstig.“  Wußte  Jordan  in  der  That  das  nicht?
—  Aber  der  König  hatte  nun  ja  offen  vor  der  Welt  den  Frieden
geschlossen.  Er  durfte  mithin  hoffen  auf  die  einstweilige  Bewunderung
  seiner  Mäßigung.

Schlesien  erfuhr  sofort  die  Wohlthat  der  neuen  Regierung.
Die  Provinz  ward  in  Rücksicht  der  Steuerlast  anders  regiert,  als
die  anderen  Provinzen  des  Königs.  Nur  in  Schlesien  war  die
Grundsteuer  allgemein,  und  der  König  nahm  selbst  die  Domänen
nicht  aus.  3)  Diese,  ferner  die  Güter  der  Prinzen,  des  Adels,  der
Pfarren  und  Schulen  zahlten  28  ½  Prozent  des  Reinertrages,  die
Bauerngüter  34  Prozent,  die  Güter  der  geistlichen  und  militärischen
  Orden  40  Prozent,  die  Güter  des  Bischofes  von  Breslau,
des  Domcapitels  und  aller  Klöster  50  Prozent  des  Reinertrages.
Das  Cataster  war  indessen  nach  mäßiger  Schätzung  abgefaßt,  so
daß  man  rechnete:  der  Edelmann  und  der  Bauer  bezahlten  kaum
fünf  und  zwanzig  Prozent  von  dem  reinen  Ertrage.  Nach  dieser
Rechnung  von  etwa  zwei  Dritteln  des  nominellen  Ansatzes  würde
die  Grundsteuer  der  hohen  katholischen  Geistlichkeit  und  der  Klöster
sich  auf  beinahe  33½  Prozent  ermäßigen.

1)  24.  Juni  1742.  —  2)  1.  Mai  1742.  —  3)  Mirabeau  und  Mauvillon:
  preußische  Monarchie  Thl.  II.  S.  268.

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